Vorblatt

Problem:

Österreich engagiert sich seit langem dafür, Wien als Drehscheibe des Friedens und des Dialogs zu stärken. Der Wunsch des saudischen Königs, das Sekretariat des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Wien anzusiedeln, spiegelt die Wertschätzung des österreichischen Engagements in diesem Bereich wider. Um die dafür erforderliche internationale Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren zu erleichtern, wurde in enger Kooperation mit Saudi-Arabien und Spanien vereinbart, das Zentrum als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit zu gründen. Für das Inkrafttreten des Übereinkommens ist die Ratifikation durch diese drei Staaten erforderlich.

Ziel:

Errichtung des Zentrums als internationale Organisation.

Inhalt, Problemlösung:

Das Übereinkommen regelt die Gründung und den Betrieb des Zentrums. Es definiert vor allem die vom Zentrum zu verfolgenden Ziele und Tätigkeiten, wobei die Stärkung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs durch die Abhaltung von Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen im Vordergrund stehen. Weiters legt das Übereinkommen die Organe des Zentrums fest und regelt die Funktionen der einzelnen Organe (Rat der Vertragsparteien, Direktorium, Beirat, Sekretariat).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Das Zentrum finanziert sich über freiwillige Beiträge, solche sind seitens Österreichs derzeit nicht vorgesehen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmer vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit der Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog, das auf eine Initiative des saudischen Königs Abdullah zurückgeht, soll dem Dialog von VertreterInnen von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen eine dauerhafte Plattform gegeben werden. Durch Konferenzen, Seminare und Fortbildungsprojekte sollen Kommunikation, Verständigung, aber auch konkrete Kooperationen zwischen Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Zugehörigkeit entstehen bzw. unterstützt werden. Das Zentrum sieht sich der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Förderung und Einhaltung der Grund- und Freiheitsrechte verpflichtet und wird mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Experten und Expertinnen in Österreich und international aufs Engste kooperieren. Die Struktur des Zentrums wurde so angelegt, dass es keiner Religionsgemeinschaft oder Gruppe innerhalb einer Religionsgemeinschaft möglich sein wird, den Dialog zu dominieren, sondern dass es ein echtes Miteinander der verschiedenen Religionen geben wird.

Mit dem Übereinkommen, das am 13. Oktober 2011 seitens der Außenminister von Spanien, Saudi Arabien und Österreich in Wien unterzeichnet wurde (siehe Pkt. 15 des Beschl. Prot. 115 vom 4. Oktober 2011), wird das Dialogzentrum als  internationale Organisation mit Sitz in Wien errichtet. Über die Gründungsmitglieder Österreich, Spanien und Saudi-Arabien hinaus steht das Zentrum für den Beitritt weiterer Vertragsparteien offen.

Die österreichische Unterstützung des Zentrums entspricht der Tradition und den in den letzten Jahren forcierten Bemühungen Österreichs, Wien als Drehscheibe des Friedens und des Dialogs zu stärken. Der Wunsch des saudischen Königs, das Sekretariat des Zentrums in Wien anzusiedeln, spiegelt die Wertschätzung des österreichischen Engagements in diesem Bereich wider.

Das Zentrum wird durch freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und durch sonstige freiwillige Zuwendungen finanziert werden. Allfällige für die Republik Österreich aus dem Abschluss des Abkommens entstehende Kosten werden aus den Mitteln des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bedeckt. Saudi-Arabien trägt als Initiator des Zentrums die Kosten seiner Errichtung und Unterbringung und hat zu diesem Zweck bereits das Palais Sturany am Schottenring 21 erworben.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel enthält Ziel und Zweck des Übereinkommens und dient als zentrale Auslegungshilfe aller Bestimmungen des Vertrages.

Ein allgemeiner Verweis auf Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ein Diskriminierungsverbot sind ebenso enthalten wie ein expliziter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Darüber hinaus stellt die Präambel einen Bezug zu den Zielsetzungen der Satzung der Vereinten Nationen sowie bestehenden Initiativen des interkulturellen und interreligiösen Dialogs her.

Das Zentrum bildet daher eine dem Beitritt weiterer Staaten, internationaler Organisationen und Beobachtern offen stehende Plattform für den regelmäßigen Austausch und die Vernetzung von Vertretern der Religionen, staatlicher und nicht-staatlicher Institutionen, Universitäten und der Zivilgesellschaft.

Zu Art. I

Durch Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird das Zentrum formell als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit errichtet. Ähnliche Bestimmungen über die Rechtspersönlichkeit finden sich in einer Reihe anderer internationaler Übereinkommen (vgl. etwa Art. I Abschnitt 1 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 oder Art. I des Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011).

Abs. 3 verleiht dem Zentrum die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die unter lit. a angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Abs. 3 ist – insbesondere im Lichte der implied powers-Lehre – keine abschließende Regelung.

Zu Art. II

Art. II Abs. 1 umschreibt die Ziele des Zentrums, die im Wesentlichen in der Stärkung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs, der Förderung von Gerechtigkeit, Frieden und Versöhnung, dem Entgegenwirken von Missbrauch einer Religion insbesondere zur Rechtfertigung verwerflicher Zielsetzungen, der Förderung einer verantwortungsvollen spirituellen Dimension des Einzelnen und der Gesellschaft, der Achtung und Erhaltung des sakralen Charakters heiliger Stätten und religiöser Symbole, sowie der konkreten Befassung mit aktuellen Herausforderungen für die Gesellschaft  bestehen.  Dies schließt eine Beschäftigung mit der Menschenwürde, nachhaltigem Umgang mit Umwelt und natürlichen Ressourcen, ethischer und religiöser Erziehung sowie der Armutsbekämpfung mit ein.

Zur Erreichung dieser Ziele wird das Zentrum nach Abs. 2 unter anderem als Forum für Vertreter der Weltreligionen und Experten dienen und die Zusammenarbeit zwischen Staaten, internationalen Organisationen sowie anderen interreligiösen und interkulturellen Einrichtungen im Wege der Abhaltung von Konferenzen und anderen Veranstaltungen fördern.

Zu Art. III

Mit diesem Artikel wird als Amtssitz des Zentrums Wien festgelegt. Nähere Bedingungen sind einem Amtssitzabkommen des Zentrums mit Österreich vorbehalten, das gemäß Art. XI Abs. 1 abzuschließen sein wird.

Unter den in Abs. 2 genannten Einrichtungen sind in erster Linie Büros und Dependancen des Zentrums an anderen Orten in und außerhalb Österreichs zu verstehen.

Zu Art. IV

Art. IV enthält eine Aufzählung der in den darauffolgenden Bestimmungen näher umschriebenen Organe des Zentrums.

Zu Art. V

Art. V regelt die Zusammensetzung des Rates der Vertragsparteien  (Abs. 1) und seine Aufgaben und Funktionen (Abs. 2). Unter anderem wählt er die Mitglieder des Direktoriums (Abs. 2 lit. a), beschließt eine Finanzordnung (lit. b), das Arbeitsprogramm und das Budget des Zentrums (lit. c), nominiert die Mitglieder des Beirats (lit. f) und ernennt  den Generalsekretär des Zentrums (lit. j). Die in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten des Rats sind nicht abschließend aufgezählt. Gemäß Abs. 3 tritt der Rat mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (vgl. aber Abs. 4). Da in der Anfangsphase des Zentrums nur drei Vertragsparteien vorgesehen sind, bedarf es also der Zustimmung von mindestens zwei Vertragsparteien. Gemäß Abs. 4 ist für besonders wichtige Fragen der Konsens der Vertragsparteien erforderlich. Dies betrifft zum einen die Auswahl der Mitglieder des Direktoriums und zum anderen die Aufnahme neuer Vertragsparteien oder Beobachter. Damit ist sichergestellt, dass zum Beispiel die Auswahl der Religionsvertreter im Direktorium und die konkrete Sitzverteilung im Direktorium nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien getroffen werden kann.

Zu Art. VI

Als Exekutivorgan des Zentrums ist ein Direktorium vorgesehen, welches sich aus mindestens 9 und maximal 12 Mitgliedern zusammensetzt.  Die grundsätzliche Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Weltreligionen ist in Abs. 1 geregelt, wobei deren Wahl unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verdienste und Erfahrungen in Bezug auf die Ziele des Zentrums und, soweit angemessen, auf Grundlage der Empfehlungen ihrer jeweiligen Religionsgesellschaft durch den Rat der Vertragsparteien erfolgt. Bei den Mitgliedern muss es sich nicht um religiöse Funktionsträger handeln.

Abs. 2 umschreibt die Zuständigkeiten des Direktoriums, die in der Festlegung und Durchführung der Aktivitäten und Tätigkeiten des Zentrums auf Grundlage des Arbeitsprogramms (lit. a); dem Vorschlag der Mitglieder des Beirats an die Vertragsparteienkonferenz (lit. b), der Prüfung der Mitgliedschaft zum Beirat und die Einberufung desselben (lit. c und d); der Information des Beirats über in Aussicht genommene Aktivitäten und Tätigkeiten (lit. e) und der Einrichtung von Arbeitsgruppen (lit. f) bestehen. Darüber hinaus nimmt das Direktorium eine interne und externe Koordinierungsfunktion wahr (lit. g) und setzt zur Steigerung der Effizienz Ausschüsse ein (lit. h).  Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung (lit. i) und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (lit. j).

Abs. 3 legt Tagungskalender und Beschlusserfordernisse im Wege eines qualifizierten Präsenzquorums und einfachen Konsensquorums fest.

In Abs. 4 werden die Modalitäten des Rücktritts aus dem Direktorium geregelt.

Zu Art. VII

Der Beirat fungiert als Schnittstelle zu akademischen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und stellt deren konstruktive Einbeziehung in die Arbeit des Zentrums sicher.

Abs. 1 enthält die Zuständigkeiten des Beirats, welche in der Unterstützung und Beratung des Direktoriums bestehen.  Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag des Direktoriums durch den Rat der Vertragsparteien bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel mit einfacher Mehrheit.  Die Zahl der Mitglieder ist mit 100, deren Funktionsperiode mit 4 Jahren beschränkt.

Abs. 2 enthält das Erfordernis der persönlichen und institutionellen Unabhängigkeit der Mitglieder und legt die Modalitäten des Rücktritts aus dem Beirat fest.

Abs. 3 regelt Tagungskalender, Beschlusserfordernisse im Wege eines einfachen Präsenz- und qualifizierten Konsensquorums (wenn möglich Einstimmigkeit, ansonsten Zweidrittelmehrheit) sowie die Möglichkeit der Anwesenheit der Mitglieder des Direktoriums. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, darunter einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Zu Art. VIII

Art. VIII setzt ein Sekretariat ein (Abs. 1), das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär ist für das Tagesgeschäft des Zentrums verantwortlich und ist dem Rat der Vertragsparteien rechenschaftspflichtig (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 gehören insbesondere die Vertretung des Zentrums nach außen (lit. a), die Verwaltung einschließlich Personal- und Finanzmanagement (lit. b), der Vorschlag eines jährlichen Budgets und Arbeitsprogramms (lit. c), der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen und die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge (lit. d) sowie Fundraising (lit. f) zu seinen Aufgaben.

Zu Art. IX

Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen gemäß Abs. 1 freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter, Beiträge und Spenden aus anderen angemessenen Quellen und sonstige Einnahmen (wie etwa Zinsen). Abs. 3 normiert die jährliche unabhängige externe Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und –vorschriften. Der Rechnungsprüfer wird gemäß Art. V Abs. 2 lit. e vom Rat der Vertragsparteien bestellt.

Zu Art. X

Art. X sieht das Eingehen von Kooperationsbeziehungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen vor, die zur Arbeit des Zentrums beitragen können.

Zu Art. XI

Art. XI Abs. 1 sieht den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor. Die österreichische Amtssitzpolitik gegenüber internationalen Organisationen ist vom Grundsatz geleitet, vergleichbare Organisationen gleich zu behandeln. Es wird daher davon auszugehen sein, dass sich das Amtssitzabkommen an Abkommen mit Organisationen vergleichbarer Größe orientieren wird (z. B. Amtssitzabkommen mit dem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, mit dem Sekretariat der Energiegemeinschaft, BGBl. III Nr. 87/2007, oder dem Verbindungsbüro von drei Organisationen der Weltbankgruppe (IBRD, IFC, MIGA) in Wien, BGBl. III Nr. 23/2011).

Abs. 2 räumt dem Zentrum auch die Möglichkeit ein, Abkommen zur Sicherstellung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten mit anderen Staaten abzuschließen. Solche Abkommen bedürfen gemäß Art. V Abs. 2 lit. g der Genehmigung durch den Rat.

Zu Art. XII

Gemäß Art. XII Abs. 1 ist keine Vertragspartei verpflichtet, eine über seine Beitragszusage an das Zentrum hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten. Abs. 2 normiert einen Haftungsausschluss der Vertragsparteien für die Verbindlichkeiten des Zentrums.

Zu Art. XIII

Art. XIII legt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens fest.

Zu Art. XIV

Um die rasche Tätigkeitsaufnahme des Zentrums sicherzustellen, haben die drei Vertragsparteien eine Vorbereitungskommission nach Vorbild der CTBTO-PrepCom und der IRENA gegründet, die Entscheidungen im Konsensweg trifft. Die von der Vorbereitungskommission eingegangenen Rechte und Pflichten werden vom Zentrum übernommen.

Zu Art. XV

Art. XV enthält die Inkrafttretensbestimmung und legt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich als Depositär des Übereinkommens fest.

Zu Art. XVI

Art. XVI ermöglicht die Aufnahme von Beobachtern zum Zentrum. Eine solche setzt die Beschlussfassung der Vertragsparteien im Konsens gemäß Art. V Abs. 4 voraus. Als Beobachter käme insbesondere der Heilige Stuhl in Frage. Beobachter werden in der Vertragsparteienversammlung mitwirken können, haben aber kein Stimmrecht.

Zu Art. XVII

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem Zentrum werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.

Zu Art. XVIII

Der Rücktritt von diesem Übereinkommen kann durch schriftliche Mitteilung der betreffenden Vertragspartei an den Depositär erfolgen, führt aber nicht zur Rückerstattung allenfalls bereits geleisteter freiwilliger Beiträge an das Zentrum.

Zu Art. XIX

Die Beendigung des Übereinkommens erfordert einen einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien (Abs. 1). Um in einem solchen Fall die Auflösung und Abwicklung des Zentrums zu ermöglichen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens im notwendigen Umfang über die Beendigung hinaus (Abs. 2).

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.