1744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1727 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Unfalluntersuchungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrtsgesetz geändert werden

In Rahmen des ICAO-Audits vom 27.5. bis 5.6.2008 wurden von der International Civil Aviation Organization (ICAO) Verbesserungspotentiale im österreichischen Rechtssystem hinsichtlich der Untersuchung von Flugunfällen festgestellt. Außerdem wurde auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295/35 vom 12.11.2010 (Verordnung (EU) Nr. 996/2010) geschaffen, die an die Stelle der Richtlinie 94/56/EG über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 14, tritt. Der vorliegende Entwurf setzt einerseits – soweit angesichts der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ein Gesetzgebungsspielraum besteht – Forderungen der ICAO um und schafft Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010. Die Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchung in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen werden, soweit erforderlich an diese Weiterentwicklung im Gemeinschaftsrecht angepasst. Gleichzeitig werden die Erfahrungen, wie sie seit der Anwendung des Unfalluntersuchungsgesetzes beginnend mit 1.1.2006 gemacht werden konnten, umgesetzt. Hier sollen insbesondere Regelungen, die sich in der Vergangenheit als unpraktikabel erwiesen haben, beseitigt und eine Vereinfachung in der Organisationsstruktur erreicht werden.

Ziel ist daher die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich der Luftfahrt, die einerseits den Erkenntnissen aus dem ICAO-Audit entspricht und andererseits der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 dient, die Heranführung der Vorschriften im Bereich Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen an den Standard im Bereich Zivilluftfahrt sowie die Anpassung der Bestimmungen über die multimodale Unfalluntersuchungsstelle an Erfahrungen, die in der bisherigen Anwendung des Unfalluntersuchungsgesetzes gemacht wurden.

Die Novelle sieht folgende Hauptgesichtspunkte der Änderungen vor:

Schaffung eines eigenen Abschnittes 3 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 bei gleichzeitiger Herausnahme der Bestimmungen über die Zivilluftfahrt aus Abschnitt 2.

Anpassung der Vorschriften im Bereich Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen an die durch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 vorgenommenen Änderungen im Bereich der unabhängigen Unfalluntersuchung.

Neuregelung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Zivilluftfahrt, insbesondere durch Aufgabe des Gegenseitigkeitsprinzips in Übereinstimmung mit Annex 13 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

Neuregelung der Zusammenarbeit mit Drittländern, wenn Staatsbürger dieser Staaten getötet oder schwer verletzt wurden und eine Flugunfalluntersuchung in Österreich stattfindet in Übereinstimmung mit Anhang 13 des Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

Verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Stellungnahmeverfahren der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

Vereinfachung der Organisation und Arbeitsprozesse durch Entfall der vier Fachbereiche und Vereinheitlichung der Bezeichnung als „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. April 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Binder-Maier die Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Mag. Christiane Brunner, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christoph Hagen und Wilhelm Haberzettl sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Im Sinne einer praktikablen und der Sicherheit der Luftfahrt dienlichen Umsetzung eines Safety Management Systems bzw. der Sicherung dessen Reporting-Kultur sollen die Auswirkungen des § 21 evaluiert und nach zwei Jahren von der Unfalluntersuchungsstelle Bericht erstattet werden. Im Falle von negativen Auswirkungen wird eine Überarbeitung im Sinne der Sicherheit in der Luftfahrt angedacht.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1727 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 04 12

                           Gabriele Binder-Maier                                                             Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann