1747 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1636 der Beilagen): Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

Das europäische Satellitennavigationssystem (GNSS) Galileo, sowie sein regionales Vorläufer-System  EGNOS sind Teil des Bestrebens der EU, bei der Bereitstellung zukunftsweisender Infrastruktur auf Augenhöhe mit anderen globalen Akteuren wie den USA zu kommen. Andere Staaten wie Russland, China, Indien und Japan haben die Bedeutung eigenständiger Systeme ebenfalls bereits erkannt und investieren weiter in Aufbau und Weiterentwicklung ihrer Systeme. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wesentliches Element, um aus den GNSS Programmen maximalen Nutzen zu ziehen. Bereits seit den Anfängen des Galileo-Programms ist Norwegen einer der engsten Kooperationspartner außerhalb der Europäischen Union. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Weltraumorganisation ESA und durch seine informelle Beteiligung an den gemeinschaftlichen Verwaltungsstrukturen für Galileo hat das Land politisch, technisch und finanziell an allen Phasen von Galileo mitgewirkt. Weiters beherbergt Norwegen zwei wichtige Bodenstationen, die zum einwandfreien Funktionieren des Systems beitragen werden. Weiters beteiligt sich Norwegen nun auch finanziell am Galileo-Programm, dieser Finanzbeitrag wird jedoch im Rahmen des EWR-Abkommen zugewiesen.

Durch die Ratifizierung des Abkommens wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens weiter gestärkt.

Gegenstand des Abkommens ist die stärkere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Satellitennavigation. Diese wird sich im Wesentlichen auf die Bereiche der Sicherheit, Akkreditierung, Ausfuhrkontrolle, Funkfrequenzen und Bodeneinrichtungen erstrecken. Zudem gibt das Abkommen der Union die Möglichkeit, allgemeine Grundsätze festzulegen, einschließlich einer Vorbehaltsklausel für die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen. Auch verpflichtet sich Norwegen in dem Abkommen, künftige gemeinschaftspolitische Maßnahmen zum Schutz der europäischen GNSS mitzutragen. Das Abkommen lässt die nach Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur des Programms Galileo, die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit ausdrücklich unberührt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, dänischer, bulgarischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. April 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer die Abgeordnete Mag. Christiane Brunner sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (1636 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2012 04 12

                             Mag. Rosa Lohfeyer                                                                Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann