1758 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1567 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG dürfen Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, nur mit Zustimmung der betroffenen Länder – im vorliegenden Fall ist nur Niederösterreich betroffen – abgeschlossen werden. Die Landesregierung Niederösterreich hat in ihrer Sitzung vom 03. Mai 2011 beschlossen, dass gegen den gegenständlichen Vertrag grundsätzlich keine Einwendungen erhoben werden. Die Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates durch die Landesregierung Niederösterreich übermittelt.

Mit dem gegenständlichen Vertrag wird der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in den Grenzabschnitten X und XI und der im Betreff genannte Staatsgrenzvertrag geändert.

Im Grenzabschnitt X wurde im Jahr 1982 mit den Bauarbeiten zur Errichtung des rechtsufrigen Thayadammes begonnen und diese im Jahre 1986 beendet. Der rechtsufrige Damm oberhalb des Grenzpunktes XI soll gegen Überuferungen des Flusses schützen. Betroffen sind ca. 60 ha landwirtschaftliche Flächen auf tschechischem Gebiet und 50 ha auf österreichischem Staatsgebiet. Der Hochwasserschutzdamm wurde im Wesentlichen auf tschechischem Staatsgebiet situiert. Um eine deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen, wird die Staatsgrenze auf die Dammkrone verlegt.

Im Bereich des Grenzabschnittes XI wurde eine Regulierung der Thaya vorgenommen. Die Bauarbeiten wurden in den Jahren 1979 bis 1987 durchgeführt. Die damalige Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statutes (BGBl. Nr. 106/1970) beschlossen, dass bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze in das regulierte Gerinne die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates vom anderen Staat unentgeltlich genützt werden dürfen. Die Staatsgrenze ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 (BGBl. Nr. 344/1975 bzw. BGBl. III Nr. 112/2004) nicht diesen künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses gefolgt, sondern schneidet das Flussbett mehrfach. Um eine deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen ist es notwendig, die Staatsgrenze in das neue Flussbett zu verlegen, wobei der Charakter der Beweglichkeit (Art. 3 Abs. 2 des vorzit. Vertrages) beibehalten werden soll.

Von der damaligen „Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission“ wurde eine Vermessung der Grenzstrecke der regulierten Thaya durchgeführt und ein Flächenverzeichnis sämtlicher Staatsgebietsteile, die durch die Regulierungen abgetrennt worden sind, erstellt. Die Gesamtflächendifferenz beträgt 234 m². Die Grenzkommission hat beschlossen, diese Flächendifferenz im Bereich des Thayadammes auszugleichen und die Grenzänderungen im Bereich der regulierten Thaya und des Thayadammes in einem eigenen Grenzänderungsvertrag zu behandeln. Die Grenzänderungen erfolgen daher insgesamt flächengleich. Auf österreichischer Seite sind die vom Eigentumsübergang betroffenen Gebietsteile von den Eigentümern vertraglich an den Bund gegen Entgelt abgetreten worden. Die Grenzänderungsfälle betreffen ausschließlich das Land Niederösterreich.

Der Vertragstext wurde nach Ausarbeitung durch die Österreichisch-Tschechische Grenzkommission bei Expertenverhandlungen am 14. und 15. Dezember 2010 in Prag endverhandelt sowie die Anlagen geprüft und gesiegelt.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Anlagen dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)     alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

b)     alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

c)     alle genannten Anlagen beim Vermessungsamt Gänserndorf.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. April 2012 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin war die Abgeordnete Angela Lueger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die Anlagen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B­VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a)     alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

b)     alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

c)     alle genannten Anlagen beim Vermessungsamt Gänserndorf.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001(1567 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

         a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

         b) alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

         c) alle genannten Anlagen beim Vermessungsamt Gänserndorf.

Wien, 2012 04 18

                                  Angela Lueger                                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann