1764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1733 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Um sicherstellen zu können, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, Anbringen und Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine entsprechende Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten verankert werden. Die Verfügungsberechtigten sollen die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in keiner Weise behindern dürfen. Nach Möglichkeit soll im Einvernehmen mit dem/den Verfügungsberechtigten vorgegangen werden.

Weiters sollen mit der Novelle Konkretisierungen erfolgen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs ermöglichen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers durch den Landeshauptmann ergibt sich bereits aus dem geltenden BHygG (§ 9a Abs. 6). Mit der Ergänzung der Duldungspflicht für den/die über ein betroffenes Grundstück hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.

Die Kosten für die Herstellung und Aufstellung der Informationstafeln trägt das Bundesministerium für Gesundheit als Zweckaufwand im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Den eingeholten Angeboten zufolge betragen die Herstellungskosten ca. € 72.000,--. Die Kosten für den Transport in die Länder sind derzeit nicht abschätzbar, da das Gewicht einer Informationstafel noch nicht fest steht. In Summe wurden im Bundesministerium für Gesundheit € 100.000,-- veranschlagt. Für die Bedeckung ist im BVA 2012 bei Ansatz 1/24408 vorgesorgt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Keine

Kompetenzgrundlage:

Die vorgesehenen Regelungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aus dem Badebetrieb stellen ihrer Art nach Maßnahmen der Staatsgewalt dar, die sich nicht gegen eine für einen anderen Kompetenztatbestand typische Abart der Gefahr für die Gesundheit von Menschen wenden, sondern die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen. Sie fallen damit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 3650 und 4609). Sofern sie sich auf Bäder, Saunaanlagen, Kleinbadeteiche oder Warmsprudelwannen (Whirlwannen) beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. April 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hechtl die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Kurt Grünewald und Ursula Haubner sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G dagegen: F, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1733 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 04 18

                                  Johann Hechtl                                                Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau