Vorblatt

1. Problem:

Die ordnungsgemäße Besteuerung von in der Schweiz veranlagtem Vermögen und erzielten Kapitaleinkünften österreichischer Steuerpflichtiger ist derzeit aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht oder nur sehr schwer möglich.

2. Ziel:

Durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft soll die ordnungsgemäße Besteuerung von in der Schweiz veranlagtem Vermögen und erzielten Kapitaleinkünften österreichischer Steuerpflichtiger sichergestellt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft orientiert sich an den Abkommen, die zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Vereinigten Königreich ausverhandelt wurden.

4. Alternativen:

Fortsetzung der bisherigen Situation, die steuerunehrliches Verhalten begünstigt.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen soll zu Mehreinnahmen von einer Milliarde Euro im Jahr 2013 und von 50 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2014 führen. Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für österreichische Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die intensiven Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich erfordern den Abschluss eines Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt nach dem Vorbild des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 21. September 2011 unterzeichneten Abkommens. Mit dem Abkommen soll einerseits die Besteuerung von in Österreich bislang noch nicht versteuertem Kapitalvermögen, das sich auf Schweizer Konten befindet, durch Erhebung einer pauschalen Steuer für vergangene Zeiträume abgegolten werden. Andererseits soll für zukünftige Zeiträume die effektive Besteuerung von in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen durch Erhebung einer Abgeltungssteuer nach dem Vorbild der österreichischen Kapitalertragssteuer durch die Schweizer Kreditinstitute sichergestellt werden.

Nach vorbereitenden Expertengespräche konnten die Verhandlungen bereits im April 2012 abgeschlossen werden (sh. Pkt. 25 des Beschl. Prot. 137). Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 13. April 2012 in Bern durch Bundesministerin Dr. Fekter (sh. Pkt. 22 des Beschl.Prot. 138).

Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, d.h. einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und die am 31. 12. 2010 und am 31. 12. 2012 ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle besitzen. Nicht betroffen sind: Privatstiftungen, Personen- oder Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine.

Die schweizerischen Zahlstellen sollen für diese Personen einerseits eine Einmalzahlung für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben einheben. Andererseits sollen sämtliche Steuern auf Kapitalerträge ab dem 1. 1. 2013 in der Schweiz eingehoben und an Österreich weitergeleitet werden.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Artikel 1 erläutert den Inhalt und den Zweck des bilateralen Abkommens: Der Zweck des Abkommens ist die Sicherstellung der effektiven Besteuerung von in Österreich ansässigen Personen.

Die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks sollen eine dem automatischen Informationsaustausch gleichkommende Wirkung entfalten.

Bei der Anwendung des Abkommens ist zwischen folgenden beiden Bereichen zu unterscheiden: Einerseits geht es um die Legalisierung von Vermögenswerten, die in Österreich zu versteuern gewesen wären und unversteuert auf einem schweizerischen Bankdepot liegen. Die Legalisierung soll entweder durch eine einmalige Nachversteuerung der bisher unversteuerten Vermögenswerte oder durch eine freiwillige Meldung erfolgen.

Andererseits sollen ab dem 1. Jänner 2013 in der Schweiz anfallende Kapitalerträge (ordentliche Kapitalerträge und realisierte Wertsteigerungen) mit einer der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abgeltungssteuer belastet werden.

Vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind Erträge und Gewinne, die unter das der Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) nachgebildete Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 (ABl. Nr.  L 385 vom 29. Dezember 2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Nachfolgeabkommens fallen.

Zu Art. 2:

Artikel 2 enthält die Definitionen der in diesem Abkommen verwendeten Begriffe.

Die in den lit. a bis c verwendeten Begriffsbestimmungen entsprechen den völkerrechtlichen Gepflogenheiten.

Lit. d benennt den österreichischen Bundesminister für Finanzen als die von österreichischer Seite zuständige Behörde. Dieser kann jedoch eine andere Behörde an seiner statt bestimmen.

Lit. e definiert den Begriff „schweizerische Zahlstelle“: Die Auslegung des Begriffes „schweizerische Zahlstelle“ hat nach schweizerischem innerstaatlichen Recht zu erfolgen. Als solche gelten daher

                         - Banken nach dem schweizerischen Bankgesetz vom 8. November 1934

                         - Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995

                         - in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Zins- oder Dividendenerträge, sonstige Einkünfte oder Veräußerungsgewinne leisten oder absichern.

Für Zwecke der Erhebung der Quellensteuer ab 2013 gelten Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, nicht als Zahlstelle, wenn die Summe der ausgezahlten Dividenden oder Zinsen in einem Jahr den Betrag von einer Million Schweizer Franken nicht übersteigt.

Lit. f definiert den Begriff „Vermögenswerte“: Als solche gelten zum Beispiel Wertpapiere wie Anleihen, Aktien, Investmentfondzertifikate oder Ähnliches. Nicht als Vermögenswerte gelten Versicherungsverträge, die der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (ausgenommen „Lebensversicherungsmäntel“) und Anlageobjekte wie Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine und Ähnliches.

Lit. h definiert den Begriff „betroffene Person“: Betroffen ist grundsätzlich eine in Österreich ansässige natürliche Person, die Vertragspartnerin einer schweizerischen Zahlstelle ist. Zusätzlich kann als betroffene Person angesehen werden, wer an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt ist, ohne Vertragspartner zu sein. Nutzungsberechtigt ist, wer entweder über die Überlassung des Kapitals oder des Vermögenswertes zur Nutzung und/oder über die Verwendung der Erträgnisse aus dieser Überlassung entscheiden kann. Daher hindert die Zwischenschaltung zB einer Stiftung oder eines Treuhänders nicht die Anwendung des Abkommens.

Zu Art. 3:

Es soll der schweizerischen Zahlstelle obliegen, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Identität des Kunden (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Wohnsitz) festzustellen. Die Regelungen über die Nachversteuerung von Vermögenswerten sollen Anwendung finden, wenn die schweizerische Zahlstelle feststellt, dass ein Kunde seinen Wohnsitz am 31.  Dezember 2010 in Österreich hatte.

Zu Art. 4:

Die schweizerische Zahlstelle muss ihre Kunden innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Jänner 2013), also voraussichtlich bis zum 1. März 2013, darüber informieren und befragen, ob sie eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung (Art. 7) wünschen oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 9) erteilen. Das soll unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch gelten, wenn eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Jänner 2013) und dem 31. Mai 2013 von einer natürlichen Person eröffnet wird.

Zu Art. 5:

Eine in Österreich ansässige Person, die am 31. Dezember 2010 und beim Inkrafttreten des Abkommens (1. Jänner 2013) bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss bis zum 31. Mai 2013 dieser Zahlstelle schriftlich mitteilen, für welche Konten oder Depots eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung (Art. 7) oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 9) erfolgen soll. Das bedeutet, dass sich die betroffene Person für jedes einzelne Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle gesondert hinsichtlich dieser beiden Möglichkeiten entscheiden kann. Eine einmal an die schweizerische Zahlstelle abgegebene schriftliche Mitteilung kann nicht mehr widerrufen werden. Gibt der in Österreich ansässige Kunde einer schweizerischen Zahlstelle bis zum 31. Mai 2013 keine schriftliche Mitteilung ab, erfolgt eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung gemäß Art. 7.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt die erforderlichen Mitteilungen einer in Österreich ansässigen Person für den Fall, dass zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Mai 2013 eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle neu aufgenommen oder beendet worden ist oder in diesem Zeitraum die schweizerische Zahlstelle gewechselt wurde. Gibt der in Österreich ansässige Kunde der schweizerischen Zahlstelle, zu der am 31. Mai 2013 eine Kundenbeziehung besteht, bis zum 30. Juni 2013 keine schriftliche Mitteilung ab, soll diese schweizerische Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz der natürlichen Person an die österreichische Finanzverwaltung melden, ohne dass eine Ermächtigung durch die natürliche Person erforderlich wäre.

Zu Art. 7:

Entscheidet sich die betroffene Person für die Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder verschweigt sie sich, dann erfolgt die pauschale Besteuerung durch die schweizerische Zahlstelle. Die schweizerische Zahlstelle berechnet die Einmalzahlung entsprechend dem Anhang I, zieht diesen Betrag vom Konto oder Depot des österreichischen Kunden ab und überweist ihn über die eidgenössische Steuerverwaltung an die österreichischen Steuerbehörden. Mit dieser Überweisung ist die Steuerpflicht nach Maßgabe des Abs. 6 abgegolten. In diesen Fällen erhält der österreichische Bankkunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Zahlung. Diese dient als Nachweis der erfolgten Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Steuerbehörden. Die Feststellung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt anhand einer Berechnungsformel, die grundsätzlich jener im deutschen und britischen Abkommen entspricht. Der Steuerbetrag ist – verkürzt dargestellt – der größere von folgenden zwei Beträgen:

           1. 30% der Summe aus zwei Dritteln der Wertsteigerung zwischen dem Kapitalbestand per 31. Dezember 2002 (oder später) und dem Kapitalbestand per 31. Dezember 2010 (dieser Wert hat mindestens Null zu betragen) und einem Drittel des Kapitalbestandes per 31. Dezember 2010 sowie der fiktiven Kapitalbeträge in 2011 und 2012.

           2. 15% des Kapitalbestandes zum 31. Dezember 2010.

Die schweizerische Zahlstelle übermittelt dem Kunden die Bescheinigung über

                         - die Identität (Name und Geburtsdatum) der betroffenen Person,

                         - den Wohnsitz der betroffenen Person,

                         - deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

                         - deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

                         - den Namen und die Anschrift der schweizerischen Zahlstelle, sowie

                         - den Betrag der Einmalzahlung und die Berechnungsmodalitäten.

Dieser kann binnen 30 Tagen nach der Zustellung Einspruch erheben. Erhebt der Kunde innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Bescheinigung als genehmigt und die schweizerische Zahlstelle überweist den Betrag an die schweizerische Behörde.

Die Überweisungen von den schweizerischen Zahlstellen an die eidgenössische Finanzverwaltung erfolgen gesammelt ab dem 30. Juni 2013, von der die Beträge an die österreichischen Steuerbehörden weitergeleitet werden.

Mit Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der schweizerischen Zahlstelle gelten die Abgabenansprüche, die für die auf den Konten und Depots verbuchten Vermögenswerte entstanden sind, als abgegolten, wobei für die Höhe der Abgeltungswirkung der abgeltungswirksame Betrag (das relevante Kapital) maßgeblich ist. Das relevante Kapital entspricht dem Einlagestand zum 31. Dezember 2010. Ist jedoch der Einlagestand zum 1. Jänner 2013 höher oder gleich hoch wie der zum 31. Dezember 2010, so entspricht das relevante Kapital dem Einlagestand zum 1. Jänner 2013, höchstens jedoch dem 1,2-fachen des Einlagestandes zum 31. Dezember 2010. Mit dieser Deckelung soll sichergestellt werden, dass im Jahr 2012 keine manipulativen Zuzahlungen erfolgen.

Findet eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung statt, gelten Steueransprüche betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, die vor dem 1. Jänner 2012 entstanden sind, im Umfang der dadurch eingetretenen Kapitalerhöhung als entrichtet. Das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist zusätzlich mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt. Die Steueransprüche, die vor dem 1. Jänner 2003 entstanden sind, gelten im selben Umfang als abgegolten. Diese Abgeltungs- bzw. Entrichtungswirkung gilt auch für alle Gesamtschuldner (zB Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG, sowie Haftende).

Die Abgeltungs- bzw. Entrichtungswirkung tritt allerdings nicht für Vermögenswerte ein, die direkt oder indirekt aus Österreich in die Schweiz zwischen der Vertragsunterzeichnung (13. April 2012) und dem Inkrafttreten transferiert worden sind. Auf diese nach Unterzeichnung abgeflossenen Beträge entfallende Einmalzahlungen sind als Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2013 zu behandeln. Damit sollen Transaktionen zur Maximierung der Abgeltungswirkung nach Bekanntwerden des Vertrages unterbunden werden.

Keinesfalls in den Genuss der Abgeltungswirkung fallen Vermögenswerte, die aus einer Vortat zur Geldwäscherei ausgenommen von nach §§ 38a oder 39 FinStrG qualifizierten Abgabenhinterziehungen, stammen sowie für die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits Hinweise vorhanden waren und dies der betroffenen Person bekannt war, oder hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind. Damit werden diesbezüglich bereits anhängige Ermittlungen nicht beeinträchtigt. Auf aus diesen Gründen nicht begünstigte Vermögenswerte entfallende Einmalzahlungen gelten insoweit als freiwillige Entrichtung von Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer der betroffenen Person. Dabei hat eine Verrechnung nach § 214 Abs. 1 BAO zu erfolgen, das heißt, dass grundsätzlich zunächst die ältesten Ansprüche als entrichtet gelten.

Die Abgeltungswirkung hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Mehrwertsteuereigenmittel.

Zu Art. 8:

Die finanzstrafrechtliche Amnestie tritt in dem Umfang der Abgabenverkürzungen, die von der steuerlichen Abgeltungswirkung erfasst sind, ein. Die Amnestie soll auch für die durch die betroffenen Finanzvergehen allenfalls verdrängten anderen Straftaten wirksam werden. Dies entspricht dem § 22 Abs. 2 u 3 FinStrG.

Zu Art. 9:

Entscheidet sich die betroffene Person zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, dann hat sie die schweizerische Zahlstelle bis zum 31. Mai 2013 schriftlich zu ermächtigen, folgende Angaben über die eidgenössische Finanzverwaltung an die österreichischen Steuerbehörden weiterzuleiten:

                         - die Identität (Name und Geburtsdatum) der betroffenen Person,

                         - den Wohnsitz der betroffenen Person,

                         - deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

                         - deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

                         - den Namen und die Anschrift der schweizerischen Zahlstelle, sowie

                         - den jährlichen Kontostand zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Jänner 2013).

Die Übermittlung dieser Daten durch die schweizerischen Zahlstellen erfolgt gesammelt an die eidgenössische Finanzverwaltung und von dieser an die österreichischen Steuerbehörden. Über diese Übermittlung wird die betroffene Person informiert.

Zu Art. 10:

Wird von der Möglichkeit der freiwilligen Meldung an Stelle der Einmalzahlung Gebrauch gemacht, so gilt die dazu erteilte schriftliche Ermächtigung mit diesem Zeitpunkt als Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf die betroffenen Konten und Depots. Für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung sind jedoch auch die sonstigen Voraussetzungen des § 29 FinStrG zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung erforderlichen Umstände. Abweichend zu § 29 Abs. 2 FinStrG sieht das Abkommen dafür die Festsetzung einer angemessenen Frist vor.

Die Frist von einem Monat für die erforderliche Entrichtung der verkürzten Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe der betreffenden Abgabenbescheide (Bekanntgabe der geschuldeten Beträge) zu laufen.

Keine Wirkung als Selbstanzeige hat jedoch eine freiwillige Meldung insoweit als Vermögenswerte aus Vortaten zur Geldwäscherei betroffen sind, wobei die nach den §§ 38a oder 39 FinStrG qualifizierte Abgabenhinterziehung unbeachtlich ist.

Klargestellt wird auch, dass Straffreiheit auch insoweit nicht in Betracht kommt, als die Tat bei Vertragsunterzeichnung bereits ganz oder zum Teil hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt worden ist und der betroffene Person dies bekannt war, oder zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind.

Zu Art. 11:

Verfügen betroffene Personen, die eine Einmalzahlung leisten wollen, auf den betreffenden Konten ihrer schweizerischen Zahlstelle nicht über einen ausreichenden Geldbetrag, so setzt die schweizerische Zahlstelle eine Frist von höchstens acht Wochen für die Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages. Die Aufforderung zur Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages muss schriftlich erfolgen und einen Hinweis enthalten, dass bei Unterlassen der Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Mitteilung an die eidgenössische Finanzverwaltung zu erfolgen hat, die alle Angaben einer freiwilligen Meldung im Sinne des Art 9 enthält.

Jede schweizerische Zahlstelle, bei der am 1. Jänner 2013 ein Konto oder ein Depot eines in Österreich ansässigen Kunden unterhalten wird, hat nach Ablauf der längstens achtwöchigen Frist der eidgenössischen Finanzverwaltung

                         - die Identität (Name und Geburtsdatum) der betroffenen Person,

                         - den Wohnsitz der betroffenen Person,

                         - deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

                         - deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

                         - den Namen und die Anschrift der schweizerischen Zahlstelle, sowie

                         - den jährlichen Kontostand zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem Inkrafttreten des Abkommens

zu übermitteln, wenn der erforderliche Geldbetrag innerhalb der gewährten Frist nicht vollständig aufgebracht worden ist. Diese Konsequenz kommt auch bei einem bloß geringfügigen Unterschreiten des erforderlichen Betrages zur Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung der betroffenen Person ist nicht erforderlich.

Zu Art. 12:

Erfolgt die Identifizierung der betroffenen Person sowie deren Information über ihre Rechte und Pflichten verspätet, zB weil sich erst nachträglich herausstellt, dass diese in Österreich ansässig ist, so kann diese betroffene Person dennoch ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen. In diesem Fall erfolgt je nach Wahl der betroffenen Person entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder die freiwillige Meldung innerhalb einer durch den österreichischen Bundesminister für Finanzen und das Eidgenössische Finanzdepartement, oder die von ihnen bestimmten Behörden, gemeinsam bestimmten Frist. In diesen Fällen wird allerdings der Betrag der Einmalzahlung in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat zwischen dem 31. Mai 2013 und dem Tag der Erhebung der Einmalzahlung verzinst.

Zu Art. 13:

Wurde die Einmalzahlung aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in der vollständigen Höhe erhoben, überweist die schweizerische Zahlstelle den Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat zwischen dem 31. Mai 2013 und dem Tag der Erhebung der Einmalzahlung unabhängig davon, ob sie sich bei ihrem Kunden regressieren kann.

Die Entrichtungswirkung tritt auch ein, wenn die betroffene Person den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat oder wenn der Fehler korrigiert worden ist.

Ist die Einmalzahlung grundlos erfolgt, zB weil sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person nicht in Österreich zum relevanten Zeitpunkt ansässig war, hat die betroffene Person einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde.

Zu Art. 14:

Erfährt eine österreichische Behörde, zB im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Hausdurchsuchung, von Vermögenswerten, die aufgrund der Anwendung dieses Abkommen mit einer Einmalzahlung nachversteuert oder gemeldet worden sind, kann die betroffene Person den Umstand der erfolgten Nachversteuerung oder Meldung durch Vorlage der von der schweizerischen Zahlstelle ausgestellten Bescheinigung nachweisen, sofern sich dies aus dem Inhalt der Bescheinigung (zB Kapitalzufluss für den betreffenden Zeitraum) ergibt (Umkehr der Beweislast). Bei Zweifel über die Echtheit der Bescheinigung soll eine Überprüfung durch die zuständige schweizerische Behörde erfolgen.

Zu Art. 15:

Die schweizerische Behörde übermittelt den österreichischen Behörden die Namen der zehn Destinationen, in welche zwischen dem 31. Mai 2013 und dem 31. Mai 2014 die höchsten Volumina von aus der Schweiz abgezogenen Vermögenswerten verlagert worden sind.

Zu Art. 16:

Mit Art. 16 wird eine Amnestie für Finanzvergehen auch für Tatbeteiligte (Betrags- und Bestimmungstäter) vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Tatbegehung vor Abkommensunterzeichnung erfolgt ist, die Tat nicht zumindest zum Teil entdeckt worden ist oder keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind. In diesen Fällen werden auch Verbände iSd VbVG amnestiert.

Eine Haftung gemäß § 11 BAO wegen vorsätzlicher Finanzvergehen entfällt, sofern Tatbeteiligte vor Abkommensunterzeichnung Finanzvergehen betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche begangen haben.

Nach österreichischem und schweizerischem Strafrecht werden auch all jene Straftaten amnestiert, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Abkommensunterzeichnung begangen worden sind.

Zu Art. 17:

Artikel 17 sieht ab 1. Jänner 2013 die laufende Erhebung einer Quellensteuer auf bestimmte Kapitalerträge durch schweizerische Zahlstellen vor; diese Steuern sind gemäß Art. 27 erstmals 2014 an Österreich zu übermitteln. Erzielen betroffene Personen Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräußerungsgewinne, wird auf diese Einkünfte ein Steuerbetrag (bei einem Steuersatz von 25%) erhoben, der der österreichischen Einkommensteuer entspricht und Abgeltungswirkung entfaltet, wenn das österreichische EStG bei Steuerabzug eine abgeltende Wirkung für diese Einkünfte vorsieht. Die genaue Definition der einzelnen Erträge findet sich in den Artikeln 23 bis 26. Ein abgeltender Steuerbetrag ist zB bei Derivaten nicht vorgesehen; in diesen Fällen besteht weiterhin eine Erklärungspflicht in Österreich, wobei die einbehaltene Quellensteuer anzurechnen ist.

Zu Art. 18:

Art. 18 regelt die Vorgehensweise der Behörden der Vertragsstaaten im Falle von Steuersatzänderungen im österreichischen innerstaatlichen Recht, wenn diese Steuersatzänderungen Erträge betreffen, die nach diesem Abkommen besteuert werden. In diesen Fällen soll die zuständige österreichische Behörde die zuständige schweizerische Behörde über die Steuersatzänderungen schriftlich informieren.

Die Änderung der einschlägigen Steuersätze nach österreichischem innerstaatlichem Recht, die nach der Unterzeichnung des Abkommens geändert werden, soll gleichzeitig auf die unter dem Abkommen zu besteuernden Erträge Anwendung finden. In diesem Fall soll die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich sämtliche Steuersatzänderungen, über die sie schriftlich informiert wurde, veröffentlichen und dafür Sorge tragen, dass die Steuersatzänderungen den schweizerischen Zahlstellen bekannt sind. Allerdings kann die zuständige schweizerische Behörde innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Steuersatzänderung der zuständigen österreichischen Behörde schriftlich mitteilen, dass die Steuersatzänderungen bei der Anwendung des Abkommens nicht nachvollzogen werden. Als Konsequenz der Weigerung der schweizerischen Behörde, die Änderung des österreichischen Steuersatzes nachzuvollziehen steht Österreich gemäß Art. 40 Abs. 4 das Recht auf Kündigung des Abkommens innerhalb einer verkürzten Frist zu.

Zu Art. 19:

Art. 19 regelt das Verhältnis der unter diesem Abkommen zu erhebenden Quellensteuer zu anderen, nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten oder Drittstaaten unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens erhobenen Quellensteuern.

Art. 19 Abs. 1 regelt Fälle, in denen der Schweiz das Recht auf Einhebung von schweizerischer Verrechnungssteuer auf Erträge zusteht, die gemäß Art. 17 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommen fallen sollen. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer soll von diesem Abkommen unberührt bleiben. Schränkt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz das Quellenbesteuerungsrecht der Schweiz (teilweise) ein, so kann die schweizerische Zahlstelle im eigenen Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung des die DBA-Quellensteuer übersteigenden Betrages beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass österreichische Steuerpflichtige, die auf Schweizer Konten oder Depots Kapitalerträge erzielen, anonym bleiben und dennoch in den Genuss der Quellensteuerreduktion aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kommen können. Bisher war das nicht möglich, weil eine Reduktion der Quellensteuern nur im Wege eines schriftlichen Antrages auf Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gewährt wurde und mit der Antragstellung die Anonymität aufgegeben werden musste (Art. 9 ff der Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, BGBl. Nr. 65/1975). Die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene, nicht rückforderbare Quellensteuer soll automatisch durch die schweizerische Zahlstelle auf die nach diesem Abkommen gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 zu erhebende Steuer angerechnet werden, darf jedoch die in Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen.

Art. 19 Abs. 2 regelt Fälle, in denen Österreich aufgrund innerstaatlichen Rechts ein Quellenbesteuerungsrecht auf Erträge zusteht, die gemäß Art. 17 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen sollen. Das wäre zB dann der Fall, wenn ein österreichischer Steuerpflichtiger Anteile an einer österreichischen Aktiengesellschaft auf einem schweizerischen Bankdepot hält. Die schweizerische Zahlstelle soll eine Anrechnung der innerstaatlich-österreichischen Quellensteuer auf die unter diesem Abkommen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 zu erhebende Steuer vornehmen. Die Anrechnung darf jedoch die in Art. 17 Abs. 1 und 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen.

Art. 19 Abs. 3 regelt Fälle, in denen anderen Staaten als den beiden Vertragsstaaten ein Quellenbesteuerungsrecht auf Erträge zusteht, die gemäß Art. 17 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommen fallen sollen. Das wäre zB dann der Fall, wenn ein österreichischer Steuerpflichtiger Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft auf einem schweizerischen Bankdepot hält. Die schweizerische Zahlstelle soll diese Quellensteuer in der im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Drittstaat vorgesehenen Höhe auf die Steuer unter diesem Abkommen anrechnen. Damit soll sichergestellt werden, dass österreichische Steuerpflichtige, die auf Schweizer Konten oder Depots Kapitalerträge erzielen, anonym bleiben und dennoch in den Genuss der Quellensteuerreduktion aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kommen können. Bisher war das nicht möglich, weil eine Reduktion der Quellensteuern nur im Wege eines schriftlichen Antrages auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer gewährt wurde und mit der Antragstellung die Anonymität aufgegeben werden musste. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch die in Art. 17 Abs. 1 und 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen.

Zu Art. 20:

Die Erhebung der Steuer auf die Kapitalerträge, die einem österreichischen Bankkunden auf einem Konto oder Depot einer schweizerischen Zahlstelle zufließen, soll unterbleiben, wenn der österreichische Bankkunde die schweizerische Zahlstelle zur Meldung von Daten ermächtigt. Artikel 20 Abs. 2 legt fest, dass folgende Daten von der schweizerischen Zahlstelle an die österreichische Behörde zu übermitteln sind:

                         - die Identität (Name und Geburtsdatum) der betroffenen Person,

                         - der Wohnsitz der betroffenen Person,

                         - deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

                         - deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

                         - der Name und die Anschrift der schweizerischen Zahlstelle,

                         - das betroffene Steuerjahr, sowie

                         - der Betrag, der im betroffenen Steuerjahr angefallenen Kapitalerträge. Dafür sind die Kapitalerträge nach den Vorschriften des Art. 22 zu berechnen. Positive und negative Beträge gesondert ausgewiesen werden, eine Saldierung sämtlicher Erträge soll aber zulässig sein.

Zu Art. 21:

Die nach Artikel 17 erhobene Steuer gilt als erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG, was für die Behandlung der Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung von Bedeutung ist.

Zu Art. 22:

In Artikel 22 wird die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei den einzelnen Erträgen nach Artikel 17 Abs. 1 lit. a bis d definiert. Diese entspricht grundsätzlich der Bemessungsgrundlage beim KESt-Abzug im Inland, wobei die genauen Details hinsichtlich einzelner Produktgruppen noch in einer gesondert auszuarbeitenden Konkordanztabelle festgelegt werden müssen. In den Schlussakten des Abkommens wurde eine Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens aufgenommen, die vorsieht, dass schweizerische Zahlstellen, denen die Anwendung der noch zu erstellenden schweizerisch-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, bis zum 31. 12. 2013 statt auf die schweizerisch-österreichische auf die schweizerisch-deutsche Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne, für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten, für die Berücksichtigung von im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwendungen und für die Besteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne bei Investmentfonds. Ab dem 1. Jänner 2014 müssen jedenfalls alle schweizerischen Zahlstellen die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen und sämtliche genannten Punkte entsprechend berücksichtigen.

Weiters ist vorgesehen, dass die schweizerischen Zahlstellen – entsprechend der Vorgangsweise in Österreich – innerhalb des gleichen Kalenderjahres einen Verlustausgleich vornehmen und der betroffenen Person am Ende des Kalenderjahres eine entsprechende Bescheinigung erteilen.

Zu Art. 23:

In Artikel 23 findet sich die Definition der Zinserträge, die grundsätzlich jener der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG entspricht. Anzumerken ist, dass ein Teil der Zinseinkünfte vom Anwendungsbereich des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft erfasst ist und daher aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens herausfällt.

Zu Art. 24:

In Artikel 24 findet sich die Definition der Dividendenerträge, die grundsätzlich jener der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 1 EStG entspricht.

Zu Art. 25:

In Artikel 25 findet sich die Definition der sonstigen Einkünfte, die nach dem innerstaatlichen Recht teilweise Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 5 EStG, teilweise Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG) darstellen.

Zu Art. 26:

In Artikel 26 findet sich die Definition der Veräußerungsgewinne, die nach dem innerstaatlichen Recht teilweise Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 3 EStG, teilweise Einkünfte aus Derivaten nach § 27 Abs. 4 EStG darstellen. Erfasst werden weiters auch auf Ebene eines Investmentfonds realisierte aber nicht ausgeschüttete, sondern thesaurierte Veräußerungsgewinne, allerdings entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage nur zu 60%, wobei die restlichen 40% bei der Ausschüttung oder spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung des Anteilsscheins erfasst werden.

Zu Art. 27:

Die Erhebung der Quellensteuern gemäß Art 17 soll durch die schweizerischen Zahlstellen jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde erfolgen. Die Berechnung, der Abzug und die Weiterleitung der Steuerbeträge durch die schweizerische Zahlstelle erfolgen in Euro. In Fällen in denen die Konto- oder Depotführung nicht in Euro erfolgt, soll die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vornehmen, der durch am maßgebenden Stichtag durch die SIX Telekurs AG publiziert wird. Die schweizerische Behörde soll die Steuer gemäß Art 17 dieses Abkommens jeweils spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zuständige Behörde weiterleiten. Die zuständige schweizerische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,1% ein. Die Weiterleitung der Steuer durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige österreichische Behörde soll ebenfalls in Euro erfolgen.

Zu Art. 28:

Betroffene Personen erhalten von den schweizerischen Zahlstellen jährlich und bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung, aus der die erzielten Erträge, die berücksichtigten Quellensteuern und die verrechneten bzw. offenen Verluste hervorgehen. Diese Bescheinigung, deren genaue Form noch festgelegt werden muss, wird in Österreich für steuerliche Zwecke akzeptiert und kann dem Steuerpflichtigen dazu dienen darzulegen, dass die von ihm in der Schweiz erzielten Kapitalerträge bereits besteuert wurden oder dass ihm noch Verluste für einen allfälligen Verlustausgleich zur Verfügung stehen.

Zu Art. 29:

Artikel 29 regelt die Folgen der Übertragung von Vermögenswerten auf andere Konten oder Depots. Dabei wird unterschieden: Bei der Übertragung auf andere schweizerische oder österreichische Zahlstellen hat die übertragende Zahlstelle sämtliche steuerlich relevanten Daten mitzuteilen. Die Übertragung selbst entfaltet keine steuerliche Wirkung, insbesondere kommt es zu keiner Realisation.

Die Übertragung auf andere als die zuvor genannten Zahlstellen oder bei der Änderung der Ansässigkeit der betroffenen Person (Wegzug) führt zwar zu einer Realisation, die allerdings nicht von den schweizerischen Zahlstellen zu berücksichtigen ist. Die schweizerische Zahlstelle weist die betroffene Person auf die Mitteilungspflicht nach dem EStG hin.

Zu Art. 30:

Die betroffene Person wird nicht gehindert, ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anzulegen.

Allerdings dürfen die schweizerischen Zahlstellen bei missbräuchlichen Gestaltungen weder die Vermögensverwaltung noch die Vermögensverwendung unterstützen. Sollte eine schweizerische Zahlstelle dennoch missbräuchliche Gestaltungen unterstützen, so ist sie zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Abgabe an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet.

Dieser Betrag wird an die zuständige österreichische Behörde weitergeleitet. Die schweizerische Zahlstelle kann Regress gegen an Missbrauchskonstruktionen beteiligten betroffenen Personen nehmen.

Sofern die Republik Österreich sowohl von der betroffenen Person als auch von der schweizerischen Zahlstelle die auf die Erträge geschuldeten Steuer bezogen hat, findet im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Rückerstattung statt.

Dies allerdings nur, wenn eindeutige und direkte Beweise gegeben sind.

Die österreichische Behörde hat unrichtige Meldungen oder Auskünfte der zuständigen schweizerischen Behörde zu melden.

Zu Art. 31:

Das Abkommen ist auf Gegenseitigkeit ausgelegt. Die Schweiz kann daher von Österreich jene Maßnahmen verlangen, die Österreich gegenüber anderen Staaten bei der Erhebung von EU-Quellensteuer aufgrund der Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) anwendet (Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich).

Zu Art. 32:

Artikel 32 regelt die Verwendung von Informationen, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt werden: Diese Informationen sollen hinsichtlich der Geheimhaltungsverpflichtung jenen gleichgestellt sein, die aufgrund innerstaatlicher Vorschriften ermittelt worden sind.

Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates (also zB des Eidgenössischen Finanzdepartements) dürfen die Informationen nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die die Einkommen-, Umsatz- oder Erbschafts- und Schenkungssteuer

         -      veranlagen,

         -      erheben oder

         -      vollstrecken

oder die mit diesen Steuern hinsichtlich

         -      der Strafverfolgung oder

         -      einer Rechtsmittelentscheidung befasst sind.

Die Personen oder Behörden müssen die Informationen für diese steuerlichen Zwecke verwenden. Allerdings, dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates dürfen die Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden, also zB für die strafrechtliche Verfolgung eines Betrugs- oder Korruptionsfalles. Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl des österreichische als auch das schweizerische Recht die Verwendung der Informationen für den beabsichtigten außersteuerlichen Zweck erlaubt.

Die aufgrund einer freiwilligen Meldung gemäß Artikel 9 und 20 übermittelten Informationen unterliegen keinerlei Verwendungsbeschränkung aufgrund dieses Abkommens. In diesen Fällen richtet sich die Verwendbarkeit von durch die Schweiz übermittelten Informationen ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichen Recht.

Zu Art. 33:

Sowohl Österreich als auch die Schweiz verpflichten sich, alle für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört vor allem die Erlassung von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Zu Art. 34:

Die Kontrolle, ob die schweizerischen Zahlstellen ihre sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen einhalten, erfolgt durch die schweizerischen Behörden. Diese sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren bei einer repräsentativen Auswahl schweizerischer Zahlstellen, die Einhaltung der Regelungen zur Nachversteuerung von Vermögenswerten zu kontrollieren. Die Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen zur laufenden Erhebung der Quellensteuer sollen regelmäßig erfolgen.

Einmal jährlich soll die schweizerische Behörde der österreichischen Behörde Bericht über die durchgeführten Kontrollen erstatten.

Zu Art. 35:

Die Schweiz und Österreich werden sich bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens um eine gemeinsame einvernehmliche Lösung bemühen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden können, ist die Angelegenheit dem „gemeinsamen Ausschuss“ im Sinne des Artikels 36 als Schiedsgericht vorzulegen.

Um die richtige Berechnung der Quellensteuer in der Schweiz zu gewährleisten, soll die schweizerische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Kapitalerträgen informiert werden.

Eine gegenseitige Information soll auch hinsichtlich der von einem Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommen erfolgen, wenn diese Abkommen Auswirkungen auf das gegenständliche Abkommen haben können. Das ist zB dann der Fall, wenn die schweizerische Zahlstelle bei der Berechnung der an Österreich zu überweisenden Quellensteuer ein Abkommen zwischen Österreich und einem Drittstaat gemäß Artikel 19 Abs. 3 berücksichtigen muss.

Zu Art. 36:

Österreich und die Schweiz werden einen „gemeinsamen Ausschuss“ einsetzen. Das ist ein paritätisch mit Österreichern und Schweizern besetztes Gremium, das folgende Aufgaben hat:

                         - Festlegung der Form und des Inhalts der von diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen

                         - Überprüfung des Funktionieren des Abkommens

                         - Empfehlungen zur Änderung oder Revision des Abkommens

                         - Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (Art. 35 Abs. 1)

                         - Entgegennahme der Nachweise über die Beeinträchtigung der Wirkung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragsstaaten (Art. 40 Abs. 3).

Zu Art. 37:

Wird die Durchführung des Abkommens durch außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten gefährdet, sollen die beiden Vertragsstaaten einvernehmlich geeignete Maßnahmen treffen.

Zu Art. 38:

Artikel 38 erklärt die im Anhang I festgelegte Formel zur Berechnung des Steuerbetrages bei der Nachversteuerung von Vermögenswerten zum Abkommensbestandteil.

Zu Art. 39:

Sind in einem der beiden Vertragsstaaten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt, soll das dem jeweils anderen Vertragsstaat mitgeteilt werden. Am 1. Jänner nach dem Eingang der späteren Mitteilung soll das Abkommen in Kraft treten. Das wird voraussichtlich am 1. Jänner 2013 der Fall sein.

Die laufende Erhebung der Quellensteuer durch die Schweiz soll ab dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, die Überweisung erfolgt ein Jahr später.

Zu Art. 40:

Das Abkommen ist unbefristet, eine Kündigung ist zum 31. Dezember mit einer zweijährigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf sechs Monate, wenn

                         - der andere Vertragsstaat die Wirkung des Abkommens in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und diese Tatsache dem „gemeinsamen Ausschuss“ nachweist oder

                         - die schweizerischen Zahlstellen nicht nach Ablauf von dreißig Tagen seit der Information durch die österreichische Behörde die Änderung eines österreichischen Steuersatzes bei der Erhebung der Quellensteuer nach diesem Abkommen nachvollziehen.

Im Falle einer Kündigung bleibt die Fiktion der durch die schweizerischen Zahlstellen erhobenen Steuerbeträge als österreichische Kapitalertragsteuer aufrecht. Bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens aufgrund einer erfolgten Kündigung hat die Schweiz eine Schlussabrechnung zu erstellen und den ausstehenden Betrag an Österreich zu überweisen.

Zusätzlich zum Abkommen samt Schlussakte wurden folgende Vereinbarungen getroffen:

Vereinbarte Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung

Anlässlich der Unterzeichnung des am 13. April 2012 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt haben die Bevollmächtigten der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kenntnis genommen

                        – vom Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich und

                        – vom Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU.

Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich

Präambel

Die Kontoeröffnung von österreichischen Kunden bei schweizerischen Banken wird vereinfacht und die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen soll im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der Republik Österreich (Österreich) wechselseitig zulässig sein und, soweit sie gegenwärtig eingeschränkt ist, ermöglicht werden (vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht). Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens (Konzessionserteilung durch die Finanzmarktaufsicht, FMA) für schweizerische Banken in Österreich wird vereinfacht und zeitlich begrenzt, und der Vertrieb von Effektenfonds wird wechselseitig vereinfacht.

           1. Die Kontoeröffnung von Kunden in Österreich bei schweizerischen Banken wird wie folgt vereinfacht:

1.1.          Eine schweizerische Bank darf für einen Kunden in Österreich auch ohne dessen physische Präsenz ein Konto in der Schweiz eröffnen, sowohl wenn der Kunde auf seine eigene Initiative und ohne vorherige Kontaktaufnahme durch die schweizerische Bank handelt als auch wenn die Initiative zur Kontoeröffnung von der Bank im Rahmen von Ziffer 2 ausgeht.

1.2.          Zur Kontoeröffnung für einen Kunden in Österreich, welcher über einen entgeltlichen österreichischen Vermittler an eine schweizerische Bank vermittelt wurde, benötigt eine schweizerische Bank keine österreichische Konzession (Bewilligung/Lizenz) der FMA.

           2. Grenzüberschreitende Tätigkeiten von schweizerischen Banken in Österreich werden ermöglicht, indem schweizerische Banken österreichischen Kunden auch grenzüberschreitende Informationen und Beratungs-Dienstleistungen in Österreich anbieten können. Die Beratung ist erlaubt, sofern diese keine gesonderte Konzession benötigt, welche auch für österreichische Banken erforderlich ist.

           3. Das Verfahren zur Erhaltung einer Konzession der FMA (Bewilligung/Lizenz) für schweizerische Banken in Österreich wird dahingehend vereinfacht und zeitlich beschränkt, dass:

                a) schweizerische Banken für die Erbringung ihrer Dienstleistungen in Österreich eine Konzession erhalten können, welche ihr gesamtes Dienstleistungsangebot umfasst (‚Universalbanken-Lizenz‘);

               b) die Frist für die Entscheidung der FMA über das Erteilen einer Konzession drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unterlagen nicht überschreitet und bei längerer Dauer die FMA dies gesondert begründen muss.

           4. Es wird anerkannt, dass die Rechtsgrundlagen der österreichischen und schweizerischen Effektenfonds entsprechend dem europäischen Rechtsrahmen gestaltet sind (UCITS-Konformität). Damit wird der Vertrieb der österreichischen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in Österreich zugelassen.

           5. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu den Ziffern 3 und 4 dieses Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschließen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft.

Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU

Im Hinblick auf die zum 1. Juli 2011 erfolgte Erhöhung des Satzes des Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU auf 35 Prozent erläutert die Republik Österreich:

           1. Eine in der Republik Österreich steuerpflichtige Person, bei der eine schweizerische Zahlstelle auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU erhoben hat, hat für diese Zinserträge unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Unterschrift geltenden Rechtslage ihre Steuerpflicht in der Republik Österreich erfüllt.

           2. Gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU wird die Republik Österreich - in Abstimmung mit der Europäischen Kommission zusammen mit der Schweiz gestützt auf Artikel 12 des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz – EU - die Möglichkeit prüfen, ob das derzeit geltende Anrechnungssystem durch ein einfacheres System zur Erstattung dieses Steuerrückbehalts ersetzt werden kann.

           3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich konsultieren sich zwei Jahre nach der Unterzeichnung, um die Arbeiten gemäß Absatz 2 zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.