Entschließung

betreffend Kommandantenverfahren und Feststellung der Eignung zum Wehrdienst

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen, dass

 

1.      das Kommandantenverfahren (insbesondere abgekürztes Verfahren, besondere Bestimmungen betreffend Disziplinarstrafen im Einsatz) möglichst unverändert beibehalten bzw. den Besonderheiten des militärischen Dienstbetriebes angepasst wird und eine den militärischen Erfordernissen Rechnung tragende Entscheidungsfrist für die Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen vorgesehen wird,

2.      Beschwerden gegen die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst durch die Stellungskommissionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und eine den militärischen Erfordernissen Rechnung tragende Entscheidungsfrist gegen solche Beschlüsse der Stellungskommissionen vorgesehen wird.