Vorblatt

1. Problem:

Im Interesse der Intensivierung filmwirtschaftlicher Beziehungen hat Österreich mit einer Reihe von Staaten, darunter auch mit Spanien, bilaterale Abkommen über Beziehungen im Bereich Film abgeschlossen.

Seitens beider beteiligten Staaten besteht dringendes Interesse, das bestehende, noch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abgeschlossene Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens, BGBl. Nr. 87/1970, durch ein neues zu ersetzen, um Verbesserungen und Vereinfachungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Film im Allgemeinen und der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen im Besonderen zu erreichen.

2. Ziel:

Verbesserung und Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen zur Förderung von Gemeinschaftsproduktionen der Filmwirtschaft der Republik Österreich und des Königreichs Spanien und Förderung der Verbreitung von in den Vertragsstaaten produzierten Filmen.

3. Inhalt/Problemlösung:

Anerkennung von gemeinschaftlichen Filmprojekten zwischen Österreich und Spanien als Gemeinschaftsproduktionen und Gleichstellung dieser Gemeinschaftsproduktionen mit inländischen Filmen

4. Alternativen:

Beibehaltung des bestehenden Abkommens

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Das Abkommen kann wie das bisherige im Rahmen der bestehenden Administration verwaltet werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der zu erwartende stimulierende Effekt für die österreichische Filmwirtschaft lässt entsprechende positive Auswirkungen für die Filmbranche und die darin Beschäftigten erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Abkommens fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z.1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen untereinander analoge Abkommen ab, so dass Vereinbarkeit mit dem EU-Recht gegeben ist.

Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da von spanischer Seite ebenso wie von der österreichischen Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines neuen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich Film gezeigt wurde, welches das bestehende, aus dem Jahr 1970 stammende, Abkommen in diesem Bereich ersetzen soll, wurden Verhandlungen mit der Regierung des Königreichs Spanien aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.

Das Abkommen sieht keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.

Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.

Zum besseren Funktionieren des Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Diese Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Abkommens, indem es definiert, auf welche Filme es anwendbar ist.

Zu Artikel 3

Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherstellung der erforderlichen Qualifikationen von Gemeinschaftsproduzenten sowie des verpflichtenden Sitzes oder einer Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte aller Gemeinschaftsproduzenten auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten.

Zu Artikel 4

Diese Bestimmung dient der Sicherstellung einer gewissen Mindestbeteiligung jedes beteiligten Produzenten, um ein zu starkes Ungleichgewicht trotz der unterschiedlichen Größe der Vertragsstaaten hintanzuhalten.

Ein weiterer Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherstellung der Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am nach diesem Abkommen produzierten Film und dessen Vorliegen in einer entsprechenden Sprachfassung.

Schließlich regelt diese Bestimmung die Aufteilung der Einnahmen aus allen Verwertungsarten; diese hat entsprechend der finanziellen Beteiligung, jedoch unter Berücksichtigung der Marktgrößen und Marktwerte zu erfolgen.

Zu Artikel 5

An der Herstellung eines nach diesem Abkommen zu behandelnden Films beteiligte Personen müssen je nach Herkunftsland unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Die Beteiligung bestimmter anderer Personen kann unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und der Abstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen.

Zu Artikel 6

Ausnahmsweise wird mit dieser Bestimmung eine finanzielle Minderheitsbeteiligung in der Höhe von nur 10% ermöglicht, dies im Fall multilateraler Gemeinschaftsproduktionen. Die finanzielle Mehrheitsbeteiligung darf bei derartigen Produktionen 70% nicht überschreiten.

Zu Artikel 7

Diese Bestimmung definiert die Voraussetzungen, unter denen Kofinanzierungen, also Filme, bei denen sich die Minderheitsbeteiligung auf einen finanziellen Beitrag beschränkt, als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden können. In diesem Falle hat die Höhe der Beteiligung an den Herstellungskosten zwischen 10 und 25% zu betragen.

Die entsprechenden finanziellen Aufwendungen der Vertragsstaaten sollen innerhalb von drei Jahren insgesamt ausgeglichen sein. Zur Sicherstellung dieses Gleichgewichts unterrichten einander die Vertragsparteien über den Abschluss entsprechender Förderungsverträge.

Zu Artikel 10

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien zur Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung der Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen und nationaler Filme aus dem anderen Vertragsstaat.

Zu Artikel 11

Hierin wird der ausreichende Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Abkommens sichergestellt.

Zu Artikel 12

Diese Bestimmung regelt die Form der Antragstellung und verweist dazu auf die in der Anlage enthaltenen näheren Vorschriften.

Zu Artikel 13

Zur Prüfung der praktischen Vollziehung des Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zusammentritt. Außerhalb dieses Turnus tritt auf Wunsch einer der Vertragsparteien die Gemischte Kommission zu einer Sondersitzung zusammen.

Zur Anlage

Diese Bestimmungen enthalten Durchführungsvorschriften für das Anerkennungsverfahren. Anträge auf Anerkennung müssen vor Beginn der Dreharbeiten gestellt werden. Die Anträge haben u.a. die üblichen Angaben über das Werk, die Beteiligung an Mehrkosten, die Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten und einen Terminplan zu enthalten. Die Behörden können weitere Unterlagen anfordern.

Die Anerkennung durch den oder die Staat/en des/der Minderheitsproduzenten kann erst nach erfolgter Anerkennung durch den Staat des Mehrheitsproduzenten erfolgen und kann mit Bedingungen und Auflagen zwecks Einhaltung des Abkommens versehen werden.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind unverzüglich vorzulegen; der Ersatz eines Koproduzenten ist nur nach Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.