VORBLATT

Ziele/Inhalt:

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.

Die Leistungsangebotsdatenbank soll im ersten Schritt die Leistungsangebote des Bundes und der Länder enthalten. Darauf basierend beginnt der Bund personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank zu erfassen. Nach einer Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank soll entschieden werden, wie die rechtliche Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erfolgen kann.

Alternativen:

Einführung von Meldepflichten für den Leistungsempfänger über alle erhaltenen Leistungen der öffentlichen Hand.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für die Umsetzung der Leistungsangebotsdatenbank ist aufgrund einer ersten Grobschätzung mit IT-Umsetzungskosten in Höhe von 230 000 Euro zu rechnen.

Durch die Möglichkeit, die Daten über Leistungsangebote und Leistungen zentral und systematisch abfragen zu können, ist längerfristig mit einer Kostensenkung durch effizientere Verwaltungstätigkeit zu erwarten.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die volkswirtschaftlichen Effekte ergeben sich hauptsächlich indirekt über die Möglichkeiten einer besseren Steuerung und Zielrichtung der österreichischen Transferleistungen und Förderungen im Gesamtstaat. Direkte Effekte bestehen in den Kosten der Einführung der Transparenzdatenbank, diese sind aber im volkswirtschaftlichen Kontext vergleichsweise gering. Die positiven Effekte entstehen in der Regel erst mit den künftigen Steuerungsmaßnahmen, sie sind daher aus heutiger Sicht nicht zu quantifizieren. Diese können positiv auf das Wachstum und den Standort wirken (höhere soziale Treffsicherheit, bessere Leistungsanreize, mehr Beschäftigung, Beseitigung ungewünschter Marktverzerrungen, mehr Wettbewerb, Innovation und Produktivität in der Volkswirtschaft). Die Datenbank bewirkt über mehr Transparenz eine größere Gleichbehandlung bei den Transfer- und Förderempfängern und identifiziert Überversorgungen, nicht gerechtfertigte Inanspruchnahmen und Missbrauch. Dies trägt insgesamt zu Budgetstabilität, nachhaltigen öffentlichen Finanzen und einer niedrigeren Steuerbelastung für Unternehmen und private Haushalte bei. Das erhöht das Vertrauen in die österreichische Wirtschaftspolitik und stärkt den heimischen Standort.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Die Möglichkeit, das Leistungsangebot des Bundes und der Länder einfach und übersichtlich aus dem Transparenzportal abrufen zu können, kann zu einer Entlastung bei der Beantragung von durch die öffentliche Hand zu erbringenden Leistungen führen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Sichtbarmachung von umweltpolitischen Leistungsangebotenen der öffentlichen Hand erhöht die Attraktivität von umwelt- und klimarelevanten Anschaffungen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Sichtbarmachung von sozialpolitischen Leistungsangeboten der öffentlichen Hand dient der Bewusstseinsbildung.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle von Bund und Ländern in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.

Die Leistungsangebotsdatenbank ist als Vorstufe für eine auch personenbezogene Daten enthaltende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank konzipiert. Sie soll im ersten Schritt die Leistungsangebote des Bundes und der Länder enthalten. Darauf basierend beginnt der Bund personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank zu erfassen. Nach einer Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank soll entschieden werden, wie die rechtliche Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erfolgen kann.

Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Gremium, in dem der Bund, die Länder und die Gemeinden gleichberechtigte Partner sind, die Kooperation auf eine institutionelle Basis stellen und angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten aller beteiligten Gebietskörperschaften sichern.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

         1.    Bundes- und Landesleistungen sollen von den leistungsdefinierenden Stellen in die        Leistungsangebotsdatenbank eingespeist werden. Die Aufnahme der Leistungsangebote in die        Leistungsangebotsdatenbank durch die leistungsdefinierenden Stellen sollte aller Voraussicht         nach keiner gesetzlichen Regelungen bedürfen.

         2.    Die Parteien betrachten die Leistungsangebotsdatenbank als Vorstufe zur           gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, deren Umsetzung nach dem         positiven Abschluss der Evaluierung der Leistungsangebotsdatenbank erfolgen soll.

         3.    Zum Zweck der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank        sollen die Parteien nach dem positiven Abschluss der Evaluierung die dafür erforderlichen        Vorbereitungsmaßnahmen für die Mitteilung personenbezogener Daten ergreifen.

         4.    Die Leistungsangebote von Gemeinden sollen von der Vereinbarung nicht betroffen sein. Es         besteht allerdings die Absicht der Parteien, nach dem positiven Abschluss der Evaluierung die          Gemeinden in die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank sowohl mit ihren              Leistungsangeboten als auch mit den Meldungen über personenbezogene Daten        miteinzubeziehen.

         5.    der Bund soll schneller als in dieser Vereinbarung vorgesehen die Leistungsangebots- und die     Transparenzdatenbank umsetzen dürfen.

Zu Art. 2:

Artikel 2 stellt die Funktionsweise der Leistungsangebotsdatenbank dar: Nicht personenbezogene Daten über Leistungsangebote des Bundes und der Länder, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sollen in der Leistungsangebotsdatenbank verarbeitet werden und über das Transparenzportal öffentlich zugänglich sein. Inhalt der Leistungsangebotsdatenbank aufgrund dieser Vereinbarung sollen keine personenbezogene Daten über Förderungen und Transferzahlungen sein. Dem Bund steht es allerdings frei, auch Daten über andere Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank einzubringen. Die Anzeige des Leistungsangebotes im Transparenzportal soll für alle Personen kostenlos und ohne weitere Zugangsvoraussetzungen erfolgen.

Die nähere Regelung des Transparenzportals soll in einem Bundesgesetz erfolgen.

Zusätzlich zu der Abrufbarkeit des gesamten Leistungsangebotskataloges über das Transparenzportal sollen die leistungsdefinierenden Stellen die nicht personenbezogenen Daten auch über eine elektronische Schnittstelle kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen, um diese gesondert auswerten zu können.

Jede Partei soll die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke, wie zB statistische Auswertungen oder Veröffentlichungen auf eigenen Internetportalen oder ähnlichem verwenden dürfen.

Zu Art. 3:

Die Leistungsangebotsdatenbank soll nur Leistungen der öffentlichen Hand umfassen, daher wird in Art. 3 der Begriff „öffentliche Mittel“ definiert, der in weiterer Folge zur Bestimmung von Förderungen (Art. 7) und Transferzahlungen (Art. 8) herangezogen wird.

Zu den öffentlichen Mitteln zählen zum Beispiel Mittel, die vom Bund, von einem Land oder von einer Gemeinde, von einem öffentlich-rechtlichen Fonds, von der Europäischen Union oder von einer internationalen Organisation (zB Weltbank oder Internationaler Währungsfonds) stammen. Nicht zu den öffentlichen Mitteln gehören Mittel, die von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stammen, weil die Verwendung dieser Mittel als innere Angelegenheit einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes 1867, RGBl. Nr. 142/1867 anzusehen ist.

Soweit die betreffenden Mittel durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, durch die EU oder durch eine internationale Organisation zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden, um eine Förderung oder Transferzahlung zu finanzieren, sollen zu den öffentlichen Mitteln auch Mittel gehören, die von einer juristischen Person des Privatrechts (zB ausgegliederte Rechtsträger in Form von GmbHs oder privatrechtliche Stiftungen), von Personenvereinigungen (zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften), von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 oder von sonstigen Zweckvermögen für die Abwicklung dieser Leistung herangezogen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Transparenzdatenbank davon abhängt, ob eine Leistung durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung selbst oder mittelbar über eine juristische Person des privaten Rechts ausgezahlt wird. Der zweite Satz des Artikel 3 soll in erster Linie eine Klarstellung sein, dass indirekt von einer öffentlich-rechtlichen, supra- oder internationalen Körperschaft stammende Mittel ebenfalls als „öffentliche Mittel“ im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind, auch wenn die Auszahlung über eine privatrechtliche Körperschaft oder Vermögensmasse erfolgt.

Um öffentliche Mittel handelt es sich auch dann, wenn die einer juristischen Person des Privatrechts (oder einem anderen der genannten Rechtsträger) zur Erbringung einer Leistung dienenden Gelder kraft Gesetzes erhoben werden und ihr unmittelbar zufließen. Dies ist zum Beispiel bei den Förderungen alternativer Energien durch die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) der Fall, deren Mittel auf Basis des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, im Wege des Strompreises erhoben werden.

Zu Art. 4:

Da für Bundes- und für Landesleistungen vor allem hinsichtlich der Umsetzungszeitpunkte (Art. 15) unterschiedliche Bestimmungen gelten, bedarf es einer Definition der beiden Begriffe. Einerseits wird bei Leistungen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, auf den Rechtsgrund für die Erbringung der Leistung abgestellt. So ist zB eine Leistung, die aufgrund eines Bundesgesetzes zu erbringen ist, eine Bundesleistung, dagegen eine Leistung, die aufgrund eines Landesgesetzes zu erbringen ist, eine Landesleistung. Andererseits wird bei Leistungen, die nicht auf eine öffentlich-rechtlichen, sondern auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen, auf die Körperschaft abgestellt, die die Leistung erbringt: Erbringt die Leistung der Bund oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund qualifiziert beteiligt ist, dann ist die Leistung eine Bundesleistung. Erbringt die Leistung dagegen ein Land oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land qualifiziert beteiligt ist, dann liegt eine Landesleistung vor.

Leistungen, die von Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich erbracht werden, sollen von dieser Vereinbarung nicht umfasst sein.

Zu Art. 5:

Da die jeweilige leistende Stelle und gegebenenfalls auch abfrageberechtigte Stellen im Zuge der Leistungsangebotsermittlung anzugeben sind (Art. 9 Abs. 1), definiert Art. 5 diesen Begriff: Leistende Stellen müssen ihren Sitz in Österreich haben und Leistungen im Hinblick auf einen konkreten (potentiellen) Leistungsempfänger abwickeln. Das bedeutet, dass zB eine Prüfstelle, die die Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung zu kontrollieren hat, nicht als leistende Stelle anzusehen ist, weil ihre Tätigkeit zwar mit der Leistungserbringung (mittelbar) zusammenhängt, ihre Tätigkeit aber nicht auf einen konkreten Leistungsempfänger hin ausgerichtet ist. Als leistende Stelle ist auch anzusehen, wer im Inland seinen Sitz hat und Leistungen abwickelt, die (mittelbar oder unmittelbar) von der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen finanziert werden. Weiters soll leistende Stelle ein Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sein, wenn er seinen Sitz in Österreich hat.

Erfüllen mehrere Einrichtungen die Voraussetzungen für eine Qualifikation als leistende Stelle, soll diejenige Stelle zur Mitteilung verpflichtet sein, die die Auszahlung der Leistung durchgeführt hat. Ist diese Stelle allerdings durch das Bankgeheimnis verhindert, eine Mitteilung zu übermitteln, dann soll die andere an der Leistungserbringung beteiligte Einrichtung zur Mitteilung verpflichtet sein. Führen mehrere Einrichtungen die Auszahlung der Leistung durch und erfüllt jede von ihnen die Voraussetzungen für die Qualifikation als leistende Stelle, dann soll die Mitteilung nur den Umfang der jeweiligen die leistende Stelle betreffenden Auszahlung umfassen.

Die abfrageberechtigte Stelle ist jene Stelle, für die es im Zuge ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist, Daten zur Verfügung zu haben, die aus dem Transparenzportal abrufbar sind. Leistende Stellen werden in der Regel immer auch als abfrageberechtigte Stellen anzusehen sein. Welche Stelle konkret die Anforderungen für die Qualifikation als abfrageberechtigte Stelle erfüllt, ergibt sich aus dem Prozess der Leistungskategorisierung: Die leistungsdefinierende Stelle benennt die je Leistungsangebot eingesetzten leistenden Stelle(n) (siehe Artikel 11) und gegebenenfalls die sonstigen an der Abwicklung dieser Leistung beteiligten Stellen und übermittelt weiters einen Vorschlag für die Daten, die diese benötigt (benötigen), um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer konkreten Leistung prüfen zu können. Die Datenklärungsstelle verarbeitet diesen Vorschlag der leistungsdefinierenden Stelle im Zuge der Prüfung und Freigabe des Leistungskatalogs. Für die Daten, auf die die betreffende leistende Stelle bzw. die sonstige an der Abwicklung der Leistung beteiligten Stelle laut diesem Leistungskatalog zugreifen darf, ist sie als abfrageberechtigte Stelle anzusehen.

Zu Art. 6:

Die Definition des Leistungsempfängers umfasst nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch Personenmehrheiten und sonstige Zusammenschlüsse von Personen oder Mitteln aller Art, weil diese Leistungsempfänger von zB Förderungen sein können. Der Begriff „Personenmehrheiten“ soll alle Arten von Personengemeinschaften ohne oder mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit umfassen wie zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, sowie Bedarfsgemeinschaften (zB Familien, Lebenspartnerschaften), Bürgerinitiativen, Bürgerplattformen usw. Eine Einzelperson, die Mitglied einer Personenmehrheit ist, soll immer dann als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn für die betreffende Personenmehrheit selbst keine eindeutige Identität im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG). Diese Einzelperson ist aber nur in jenem Ausmaß als Leistungsempfängerin anzusehen, als ihr selbst die Leistung zugutekommt und sie nicht nachweislich und überprüfbar verpflichtet ist, einen Teil der Leistung etwa an andere Mitglieder der Personenmehrheit weiterzugeben. Auch Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes haben, oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Leistungsempfänger sein.

Leistungen an den Bund, an die Länder und die Gemeinden sowie an Gemeindeverbände sollen nicht erfasst werden.

Zu Art. 7:

Förderungen werden als Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung definiert. Darunter fallen zB auch von der Europäischen Union kofinanzierte Zahlungen. Eine direkte Gegenleistung liegt immer dann vor, wenn die Zahlung nach ihrer Art, Höhe und Ausgestaltung ein fremdübliches Entgelt darstellt – zum Beispiel im Rahmen eines zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossenen Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrages. So ist zB die Forschungstätigkeit nicht als unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung für den Erhalt einer Forschungsförderung anzusehen. Die Definition des Begriffes „Förderung“ lehnt sich an § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BGBl. Nr. 213/1986) an.

Nicht als Förderungen sollen beispielsweise folgende Gesellschafterzuschüsse angesehen werden:

-       eines Landes an eine zu 100% im Landeseigentum stehende GmbH oder AG;

-       eines Landes an eine zu 50% im Landeseigentum und zu 50% im Eigentum einer Gemeinde stehende GmbH oder AG;

-       eines Landes an eine zu 60% im Bundeseigentum, zu jeweils 15% im Eigentum zweier Länder und zu 10% im Eigentum einer zu 100% gemeindeeigenen GmbH stehende GmbH oder AG.

Zu Art. 8:

Transferzahlungen können nur an natürliche Personen erfolgen, die dafür keine direkte Gegenleistung zu erbringen haben; dass ein bestimmtes Verhalten gesetzt werden muss, um eine Transferzahlung zu erhalten, schadet jedoch nicht. So ist zB der Abschluss eines Bausparvertrages keine unmittelbare Gegenleistung für den Erhalt einer Bausparprämie; die Tatsache, dass ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist keine unmittelbare Gegenleistung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Transferzahlungen werden typischerweise aus sozial- oder familienpolitischen Erwägungen gewährt. Zahlungen, die bereits als Sozialversicherungsleistung, Ruhe- oder Versorgungsbezug oder als Förderung anzusehen sind, stellen keine Transferzahlung dar. Die Abgrenzung zwischen Förderungen und Transferleistungen wird in Zweifelsfällen auch dahingehend erfolgen können, dass Förderungen eher eine Objektförderung darstellen und damit einkommensunabhängig sind, während Transfers – mit Ausnahme der Familientransfers – vielfach von einkommensabhängigen Aspekten beeinflusst werden.

Zu Art. 9:

Artikel 9 beschreibt den ersten Schritt der Leistungskategorisierung, die Leistungsangebotsermittlung. Erforderlichenfalls mit Unterstützung der betroffenen leistenden Stelle soll die leistungsdefinierende Stelle die im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches angebotenen Leistungen sammeln und einer eigenen Kategorisierung zuführen. Zu diesem Zweck soll sie die Leistungsangebote bezeichnen. Weiters soll sie die für die personenbezogene Datenabfrage durch abfrageberechtigte Stellen erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistungen erheben und dabei gegebenenfalls vorkommende sensible Daten kennzeichnen. Zudem soll sie die in Frage kommenden leistenden Stellen sowie die übrigen an der Abwicklung einer Leistung beteiligten Stellen kennzeichnen. Durch die Aufnahme der leistenden Stellen und der übrigen an der Leistungsabwicklung beteiligten Stellen in den Leistungsangebotskatalog in Verbindung mit den für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Leistung erforderlichen Daten (insbesondere die einheitliche Kategorisierung) kann die Gesamtheit aller abfrageberechtigten Stellen eindeutig definiert werden. Die Daten sollen mittels Dialogverfahren erfasst und der Datenklärungsstelle zugänglich gemacht werden.

Es obliegt jeder einzelnen Partei, im Rahmen ihrer internen Organisationskompetenz, eine (oder mehrere) leistungsdefinierende Stellen zu bezeichnen. Es muss sich dabei nicht um ein besonderes, gesetzlich eingerichtetes Verwaltungsorgan handeln; eine interne organisatorische Verfügung reicht aus. Um die in der Vereinbarung genannten Aufgaben erfüllen zu können, müssen in der Regel weder besondere gesetzliche Übermittlungspflichten für die verschiedensten leistenden Stellen verankert werden, noch werden den leistungsdefinierenden Stellen außenwirksame Rechte gegenüber Dritten eingeräumt werden müssen. Es muss jedoch zB qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Weiters ist die Mitwirkung zB ausgelagerter Rechtsträger (Gesellschaften im Eigentum der Partei oder als eigener Fonds organisiertes Vermögen der Partei) bei der Leistungsangebotsermittlung mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen. In Einzelfällen ist das Bestehen einer Verpflichtung zur Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch eine Partei nicht auszuschließen.

Zu Art. 10:

Die Verantwortung für die Errichtung und den Betrieb soll dem Bund alleine zukommen. Mit der technischen Durchführung soll die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleisterin beauftragt werden. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank soll vom Bund getragen werden.

Zu Art. 11:

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 soll die Datenklärungsstelle als Bundesbehörde durch den Bundesminister für Finanzen eingerichtet werden. Der Datenklärungsstelle sollen die zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals zukommen. Die Erledigung von Anfragen und Anbringung zur Anwendung dieser Vereinbarung soll grundsätzlich der Datenklärungsstelle obliegen. Nur in den Fällen, wo eine Fragestellung von allgemeiner Bedeutung ist (und sich nicht auf einen (ausgerissenen) Spezialfall bezieht) und daher Auswirkungen auf mehr als eine Partei wahrscheinlich sind, soll der Transparenzdatenbankbeirat die Entscheidung über die Erledigung treffen. In diesem Fall wird die Datenklärungsstelle die Fragestellung samt einem Erledigungsentwurf dem Transparenzdatenbankbeirat vorlegen.

Gemäß Artikel 12 hat sie an der Leistungskategorisierung federführend mitzuwirken indem sie die von den leistungsdefinierenden Stellen mitgeteilten Leistungsangebote zu einem einheitlich kategorisierten Leistungskatalog zusammenfasst.

Zu Art. 12:

Die Kategorisierung der Leistungsangebote dient ausschließlich Zwecken der Leistungsangebotsdatenbank und (künftig) der Transparenzdatenbank. Als Schema für die Kategorisierung sollen jene staatlichen Tätigkeitsbereiche herangezogen werden, die für die Zuordnung von Datenanwendungen im Sinne des Datenschutzes gebildet wurden und als Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 verrechtlicht wurden. Die Heranziehung der Tätigkeitsbereiche der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung hat keine wie auch immer geartete präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern, noch soll dadurch einer Vereinbarung betreffend das koordinierte Förderwesen vorgegriffen werden.

Nach Abs. 1 soll jede leistungsdefinierende Stelle zum Zweck der individuellen Darstellbarkeit ihrer Leistungsangebote selbständig Teilbereiche definieren können. Dabei soll sich jeder Teilbereich in die Tätigkeitsbereiche nach der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung als Untergliederungsebene einfügen. Außerdem erlaubt die Vergabe von Ordnungsbegriffen die Darstellung einer weiteren inhaltlichen Zusammengehörigkeit einzelner Leistungsangebote.

In Abs. 2 ist die einheitliche Kategorisierung angesprochen. Sie ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich um sicherstellen zu können, dass eine abfrageberechtigte Stelle nur jene Daten abfragen kann, die sie bei der Gewährung, der Einstellung oder der Rückforderung ihrer jeweiligen Leistung benötigt. Diese einheitliche Kategorisierung erfordert die Festlegung auf ein einheitliches Kategorisierungsschema auch auf der Ebene der Teilbereiche. Die einheitliche Kategorisierung tritt neben die eigene Kategorisierung gemäß Abs. 1.

Zu Art. 13:

Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Kollegialorgan, in dem die betroffenen staatlichen Stellen vertreten sind für einen Informationsaustausch sorgen und die Kommunikation zwischen allen beteiligten Körperschaften erleichtern. Um sicherzustellen, dass die Beschlüsse vom Willen einer großen Mehrheit der Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder getragen werden, ohne dass Einstimmigkeit verlangt würde, soll die Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen. Sind alle 17 Mitglieder des Transparenzdatenbankbeirates anwesend, müssten demzufolge 12 Mitglieder zustimmen. Der Vorsitzende soll dabei sein Stimmrecht so wie jedes andere Mitglied ausüben können. Eine wesentliche Aufgabe des Transparenzdatenbankbeirates besteht in der Mitwirkung an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5. Zusätzlich soll der Transparenzdatenbankbeirat an einer Koordinierung und gegebenenfalls an einer Erstellung eines Rahmens für die eigene Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 mitwirken. Sollte sich im Zuge der Erhebung der Leistungsangebote der Länder zB herausstellen, dass die erste Kategorisierungsebene der „Tätigkeitsbereiche“ der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung nicht ausreichend detailliert ist, soll der Transparenzdatenbankbeirat Vorschläge zu deren Erweiterung machen können.

Zu Art. 14:

Die Kosten, die zB im Zuge Leistungsangebotsermittlung anfallen, hat jede Partei selbst zu tragen. Dagegen sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank vom Bund getragen werden.

Zu Art. 15:

Für Bundes- und Landesleistungen bestehen jeweils unterschiedliche Umsetzungszeitpläne:

Leistungsangebote von Bundesleistungen sollen bis zum 31. Dezember 2012 fertig erhoben sein.

Für Leistungsangebote von Landesleistungen bestehen zwei Zeitfenster: Die in Art. 15 Abs. 2 ausdrücklich aufgezählten Leistungsangebote sollen bis zum 30. Juni 2013 erhoben werden, alle anderen bis zum 31. Dezember 2013.

Alle nachträglichen Änderungen von Leistungsangeboten haben laufend zu erfolgen.

Der Bund tritt im Hinblick auf die im zweiten Schritt zu errichtende gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank in Vorleistung: Abfrageberechtigte Stellen der Länder sollen Bundesleistungen vom 1. April 2013 bis zum negativen Abschluss der Evaluierung kostenlos abfragen können, im Fall des positiven Ausgangs der Evaluierung und der anschließenden Fortführung der weiteren Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014. Danach muss sich die Abfrageberechtigung auf eine neu zu schaffende Rechtsgrundlage für eine gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank stützen. Die Abfrage der personenbezogenen Daten kann nur erfolgen, wenn das betroffene Land die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat.

Von 1. Jänner bis 28. Februar 2014 sollen der Bund und die Länder eine Evaluierung durchführen. Diese Evaluierung hat das Ziel, die für die Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu bestimmen und eine gemeinsame Entscheidung für die Schaffung dieser Voraussetzungen vorzubereiten.

Zu Art. 16 bis 21:

Die Artikel 16 bis 21 enthalten formelle Schlussbestimmungen, die den Gepflogenheiten entsprechen und verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben umsetzen sollen.