Vorblatt

Problem:

Sprachförderkurse werden seit dem Schuljahr 2006/07 geführt und laufen nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ende des Schuljahres 2011/12 aus.

Ziel:

Da sich die Sprachförderkurse gemäß ihrer Zielsetzungen bewährt haben, soll eine weitere Verlängerung dieser Maßnahme erfolgen.

Inhalt /Problemlösung:

Änderung des § 8e SchOG (Sprachförderkurse) dahingehend, dass die zeitliche Befristung auf weitere zwei Schuljahre erstreckt wird.

Alternativen:

Im Hinblick auf den nachhaltigen Bedarf nach Sprachförderung bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte anderer Gebietskörperschaften. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sprachförderkurse stellen eine mittlerweile unverzichtbare Maßnahme zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch dar. Das frühzeitige Erlernen der Unterrichtssprache ermöglicht einen fundierten Wissensgrundstock und begünstigt einen qualitativ höherwertigen Schulabschluss. Es erleichtert den Zugang zu höherer Bildung und zum Beruf. Es werden daher sowohl für die Beschäftigung als auch für den Wirtschaftsstandort Österreich positive Auswirkungen erwartet.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Fortführung der Sprachförderkurse kommt auch Schülerinnen und Schüler aus sozio-ökonomisch benachteiligten Bevölkerungsteilen und Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf, insbesondere Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch, zu Gute.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 8e SchOG sieht die Führung von Sprachförderkursen letztmalig im Schuljahr 2011/12 vor. Gemäß dem aktuellen Evaluierungsbericht des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) haben sich die mittlerweile sechs Schuljahre geführten Sprachförderkurse bewährt und sollen daher fortgeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich des Mengengerüsts zeigt sich, dass das Ausmaß der für Sprachförderkurse in den Stellenplänen zugeteilten Planstellen seit der Einführung im Jahr 2006/07 relativ trendlos zwischen 360 und 442 Planstellen schwankt. Der zuletzt für das SJ 2011/12 relevante Wert beträgt 441,9 Planstellen. Ceteris paribus kann für eine Prognose angenommen werden, dass das Ausmaß der notwendigen Planstellen zukünftig konstant bleibt.

Bei durchschnittlichen Personalausgaben je Planstellen von 54.000 EUR errechnen sich für den Bund durch die Verlängerung entgangene Minderausgaben von 441,9 x 54.000 = 23.862.600 EUR (UT7; Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen), wobei ein Drittel auf das Jahr 2012 entfällt, der volle Betrag auf das Jahr 2013 und zwei Drittel für das Jahr 2014.

Die Verlängerung der Sprachförderkurse würde gegenüber den im BFG 2012 und dem BFRG 2012-2015 enthaltenen Obergrenzen sowie gegenüber dem BFRG 2013-2016 keinen Mehrbedarf verursachen, da die oben dargestellten Ausgaben jeweils berücksichtigt sind.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art 14 Abs.1 B-VG, hinsichtlich der Grundsatzbestimmung jedoch auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 8 e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 - Sprachförderkurse):

Das SchOG sieht eine zeitliche Befristung der Führung von Sprachförderkursen mit Ende des Schuljahres 2011/2012 vor. Zur Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahme wurde das BIFIE mit einer Evaluierung beauftragt. Das Evaluationskonzept gründete sich auf Befragungen von Landesschulinspektorinnen und -inspektoren, Schulleiterinnen und -leitern sowie von Lehrerinnen und Lehrern zu ihren Erfahrungen und Einschätzungen zu den Sprachförderkursen.

Die Beurteilung der Sprachförderkurse war sehr positiv, da sie die nötigen unterrichtssprachlichen Kompetenzen vermitteln bzw. festigen, aber auch die soziale Integration der betroffenen Schülerinnen und Schüler begünstigen. Das Ausmaß von elf Wochenstunden wurde von der Mehrheit der Befragten als ausreichend angesehen.

Aufbauend auf diese Evaluation wurde die Universität Wien, Institut für Germanistik, Zentrum für Sprachstandsdiagnostik beauftragt, die Wirksamkeit der Sprachförderkurse auf Unterrichtsebene zu untersuchen. Mit Hilfe eines sprachstandsdiagnostischen Verfahrens wurde der Kompetenzzuwachs von Schülerinnen und Schülern in Sprachförderkursen erhoben. Es zeigten sich signifikante Zusammenhänge zwischen der Förderdauer im Sprachförderkurs und der Sprachkompetenz.

Aufgrund der positiven Evaluierung der Sprachförderkurse und des nachweisbaren Effekts der Kurse auf Unterrichtsebene soll die zeitliche Befristung auf zwei weitere Schuljahre erstreckt werden.

Zu Z 3 (§ 131 Abs. 27):

Der neue Abs. 27 des § 131 regelt das Inkrafttreten. Zeitpunkt des Inkrafttretens des unmittelbar anzuwendenden § 8e Abs. 1 sowie der Landesausführungsgesetze zu § 8e Abs. 3 soll der 2. September 2012 sein, da eine zeitlich frühere Änderung des § 8e (im Zusammenhang mit der Einführung der Neuen Mittelschule) bereits mit 1. September 2012 in Kraft tritt.