Vorblatt

Problem:

In mehreren Bereichen des Berufszugangsrechts hat sich Anpassungsbedarf an das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union und an völkerrechtliche Verträge ergeben. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Bereiche:

Die EWR-bezogenen Staatsbürgerschafts- und Sitzanforderungen bei den Gewerben Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer, Überlassung von Arbeitskräften sowie dem Waffengewerbe sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens, BGBl. III Nr. 133/2002, im Hinblick auf Schweizer Staatsbürger und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz anzupassen.

Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates, die in aller Regel keinen Wohnsitz im Inland haben, sind gegenwärtig dazu verhalten, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Inländer, die (in der Regel) im Inland einen Wohnsitz haben, sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 GewO 1994 läuft daher in ihren tatsächlichen Auswirkungen auf eine Diskriminierung von EWR-Staatsangehörigen hinaus (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 7.5.1998, C-350/96).

Das Verfahren des § 18 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen stellt nach seinem Prüfungsmaßstab eine Doppelgleisigkeit zum individuellen Befähigungsnachweis gemäß § 19 GewO 1994 dar.

Das Niederlassungserfordernis für Fremdenführer sowie die Pflicht zum Mitführen und Vorweisen einer Gewerbelegitimation bei vorübergehender grenzüberschreitender Fremdenführertätigkeit widersprechen dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der Dienstleistungsfreiheit (Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG) und sind mit den Dienstleistungsregelungen des Titel II der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG unvereinbar.

Im Lichte der Vorgaben mehrerer Richtlinien betreffend die Rechte Drittstaatsangehöriger und von Flüchtlingen (RL 2004/38/EG, RL 2004/83/EG, RL 2003/109/EG, RL 2009/50/EG) ist der Anwendungsbereich der Qualifikationsanerkennungsregelungen der §§ 373a ff GewO 1994 derzeit zu eng gefasst.

In Österreich sind nach geltendem Recht auch Personen zur gewerblichen Planung von Hochbauten berechtigt, die über kein Architekturstudium verfügen. Demgegenüber sind die nach § 373e Abs. 2 GewO 1994 geltenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Anerkennungsverfahrens zu restriktiv und mit der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG nicht vereinbar.

Die derzeit bestehenden generellen Verbote des Versandhandels mit Arzneimitteln und Heilbehelfen widersprechen der einschlägigen Judikatur des EuGH (Rs C-322/01 und Rs C-108/09).

Folgende weitere Probleme werden vom Entwurf behandelt:

Im Sinne des Dienstleistungsgesetzes ist der Landeshauptmann in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG als Einheitlicher Ansprechpartner vorgesehen. Eine entsprechende Ausstattung mit Kompetenzen hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig.

Im Rahmen der außerordentlichen Tagung der Landeshauptleutekonferenz am 6. September 2010 haben die Länder den Bund aufgefordert, die Bundesrechtsvorschriften mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Deregulierung umgehend zu durchforsten und entsprechend zu ändern; in diesem Zusammenhang haben die Länder Vorschläge für Deregulierungsmaßnahmen vorgelegt. Erste Deregulierungsmaßnahmen wurden bereits mit GewO-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 verwirklicht, nunmehr wären in Fortführung dieses Deregulierungsprozesses weitere Schritte zu setzen.

Für die Ausübung der analogen Fotografie waren noch bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig, um korrekt entwickelte Abzüge mit Hilfe von Chemikalien auf Fotopapier bringen zu können. Dies trifft auf die mittlerweile umfassend verbreitete Technologie der digitalen Fotografie nicht mehr zu. Die Herstellung von (guten) Bildern und ihre Verbreitung sind daher auch technisch nicht mit hohen Anforderungen mehr verbunden. Eine Reglementierung des Berufsfotografengewerbes ist vor diesem Hintergrund nicht mehr rechtfertigbar.

Hinsichtlich der Berufsbezeichnungen des Baumeisters und der Zimmermeister mit umfassendem Planungsrecht ergeben sich Undeutlichkeiten hinsichtlich der geführten Berufsbezeichnung und dem Berechtigungsumfang. Insbesondere wird aus den Berufsbezeichnungen derzeit nicht ersichtlich, ob es sich im Einzelfall um Tätigkeiten mit umfassendem Planungsrecht handelt oder nicht.

Das Errichten von Bauwerken sowie Bautätigkeiten generell sind mit besonderen Gefahren verbunden. Es wurde mit der 5. GewONov 2010 in § 84j eine Regelung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen geschaffen. Zur Absicherungen dennoch verursachter Schäden wäre auch eine Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe konsequent.

Die Berufsbezeichnung der Blumenbinder (Floristen) entspricht nicht mehr der aktuell gebräuchlichen Bezeichnung Florist.

Schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird in den (Meister-)Prüfungsordnungen festgelegt, dass die nicht bestandenen Prüfungsteile bzw. die nicht bestandenen Gegenstände zu wiederholen sind. Diese Praxis ist sachlich, da ein Wiederholen von bereits bestandenen Prüfungsteilen keine Auswirkungen auf die Ausbildungsqualität entfaltet und lediglich eine Belastung für die Prüflinge und die Organisation der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft wäre. Diese sinnvolle Prüfpraxis soll nunmehr auch durch entsprechende Klarstellungen im Gesetz betont werden.

Ziele:

Hinsichtlich des beschriebenen Anpassungsbedarfes an das Gemeinschaftsrecht und völkerrechtliche Verträge verfolgt der Entwurf das Ziel, die entsprechenden Bestimmungen an die Vorgaben anzupassen und so möglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vorzubeugen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen auch weitere Schritte in Richtung Deregulierung von Bundesrecht, konkret: Gewerberecht, gesetzt werden.

Das Berufsfotografengewerbe soll in Zukunft als freies Gewerbe angetreten werden können, womit ebenfalls einem Anliegen des Forderungspaketes der Bundesländer zur Deregulierung entsprochen werden soll.

Die Berufsbezeichnungen der Baumeister sowie der Steinmetzmeister soll nur jenen Gewerbetreibenden vorbehalten sein, welchen auch das Recht der umfassenden Planung zukommt. In Berücksichtigung der Tätigkeit der Zimmermeister wird die Berufsbezeichnung „Holzbau-Meister“ geschaffen. Für Gewerbetreibende, welche eine eingeschränkte Berechtigung erwerben und denen das Recht der umfassenden Planung nicht zukommt, soll die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“, „Holzbaugewerbetreibender“ und „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung etabliert werden. Insgesamt soll damit qualitätssichernde Transparenz bei diesen Berufsbezeichnungen hergestellt werden.

Mit Blick auf die besonderen Gefahren, die beim Errichten von Bauwerken sowie bei Bautätigkeiten generell bestehen, soll eine Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe etabliert werden.

Hinsichtlich des Berufs der Gärtner und Blumenbinder (Floristen) soll die im, auch internationalen, geschäftlichen Verkehr allgemein gebräuchliche Bezeichnung Florist die Bezeichnung Blumenbinder gänzlich ersetzen.

Schließlich soll der Entwurf die praktikablere Gestaltung der Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen sichern und außerdem legistische Bereinigungen hinfälliger Gesetzesbestimmungen und Verweise herstellen.

Inhalt:

Hinsichtlich der erforderlichen Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:

         -      EWR-bezogene Staatsbürgerschafts- und Sitzanforderungen werden auf Schweizer Bürger und     juristische Personen mit Sitz in der Schweiz ausgedehnt.

         -      Entfall der Geschäftsführerbestellung im Inland bei Sitz im EWR oder der Schweiz.

         -      Wegfall des gesonderten Anerkennungsverfahrens für ausländische Ausbildungen.

         -      Anpassung von Fremdenführerbestimmungen, die der Dienstleistungsrichtlinie widersprechen.

         -      Ausweitung des Anwendungsbereichs der Qualifikationsanerkennungsregelungen auf   begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose.

         -      Gleichhaltungsverfahren auch bei Planung von Hochbauten.

         -      Entfall des Versandhandelsverbotes für Kontaktlinsen.

Zur Umsetzung eines weiteren Schritts der von den Ländern geforderten Deregulierung von Bundesrecht im Bereich des Gewerberechts enthält der Entwurf:

         -      Automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des          Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

         -      Entfall der Reglementierung für das Berufsfotografengewerbe, dieses Gewerbe soll in Zukunft       als freies Gewerbe angetreten werden können; damit wird auch die aktuelle Unterscheidung        zwischen dem Berufsfotografengewerbe und dem - schon gegenwärtigen freien -              Pressefotografengewerbe hinfällig werden.

         -      Vereinfachung der Kundmachungsbestimmungen im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren.

         -      Verbesserter Investitionsschutz bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 unter bestimmten Umständen.

Der Entwurf enthält weiter:

         -      Übertragung der Vollziehung betreffend Anerkennung von ausländischen          Ausbildungsnachweisen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an den                 Landeshauptmann.

         -      Einführung der Berufsbezeichnungen „Holzbau-Meister“ (bisher: Zimmermeister) sowie Klarstellung zu den Berufsbezeichnungen „Baumeister“, „Holzbau-Meister“ und   „Steinmetzmeister“ in Abgrenzung zu „Baugewerbetreibenden“, „Holzbaugewerbetreibenden“        und „Steinmetzgewerbetreibenden“.

         -      Vollständiger Ersatz der Berufsbezeichnung „Blumenbinder (Floristen)“ durch die             Berufsbezeichnung „Florist“ und Aktualisierung der Berufsbezeichnung der „Stuckateure“                (aktuell veraltet: „Stukkateure“).

         -      Schaffen einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das                 Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe.

         -      Erfassen von Werbeveranstaltungen, die im Inland angeboten und im Ausland durchgeführt         werden, durch Aufnahme einer Anzeigepflicht des Anbietens einer Werbeveranstaltung in            solchen Fällen.

         -      Praktikablere Gestaltung bei teilweiser Prüfungsablegung.

Schließlich wird der Entwurf zum Anlass genommen, diverse veraltete Verweiszitate zu aktualisieren und gegenstandslos gewordene Bestimmungen legistisch zu bereinigen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die durch Wegfall eines Entziehungsverfahrens bei Insolvenzablehnung mangels kostendeckenden Vermögens bewirkten Vereinfachungen in § 87 GewO 1994 werden Einsparungen für die Bundesländer ergeben, die mit einem Betrag 399.509,06 € errechnet wurden.

Für die Vereinfachung und Modernisierung im Bereich der Kundmachungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht errechnen sich Einsparungen an Sachaufwand für die Bundesländer im Ausmaß von 252.000,- €.

Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 373c ff GewO 1994 wurde ein Aufwand von 172.699,26 € errechnet (darin bereits auch inkludiert jene Maßnahmen, die zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht vorgeschlagen werden), welcher vom Bund an die Länder transferiert wird.

Betreffend die Einführung einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe wurde für das erste Jahr ein Aufwand von 952.187,14 € sowie für das zweite und dritte Jahr ein Aufwand von jeweils 30.919,24 € errechnet.

Ansonsten verhält sich der Entwurf kostenneutral.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind positive Auswirkungen aufgrund der Belebung des Wettbewerbs durch die Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht zu erwarten, welche sich insbesondere im Bereich der Fremdenführer ergeben werden. Aber auch generell wird der Wettbewerb durch erhöhte Durchlässigkeit zur Schweiz und die Berücksichtigung diverser Drittstaatsangehöriger belebt werden.

Die Erleichterungen betreffend die Kundmachungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren haben Potential zur Verfahrensbeschleunigung, womit ein positiver Effekt auf Investitionen, Unternehmensgründungen und die Beschäftigung bewirkt werden könnte. Durch die Neuerung bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 wird ein Beitrag zum Schutz getätigter Investitionen geleistet, wobei jedoch ausdrücklich festzuhalten ist, dass dieser Schutz ausschließlich dann zum Tragen kommen wird, wenn dies mit den vom gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschützten Interessen, insbesondere beispielsweise den Nachbarinteressen, vereinbar ist und der Betriebsinhaber sich an den vorgegebenen Zeitplan hält.

Mit dem Entfall der Reglementierung des Berufsfotografengewerbes wird ein wertvoller Beitrag für die vermehrte Entscheidung in Richtung eines selbständigen Erwerbslebens geleistet. Schätzungen der Innung der Berufsfotografen gehen davon aus, dass bis zu etwa 3 000 bis 4 000 Personen dadurch der Weg in die Selbständigkeit eröffnet werden könnte.

Das Abschließen einer Haftpflichtversicherung im Baugewerbebereich ist für die Unternehmen weitgehend kostenneutral, da ca. 90% der Baugewerbeunternehmen bereits jetzt schon über eine solche Schadensversicherung verfügt. In jenen Ausnahmefällen, in denen dies noch nicht der Fall ist, sind die Mehrkosten für diese vereinzelten Unternehmen gerechtfertigt, weil sich wegen der besonderen Gefahrenneigung von Bauführungen Schäden niemals völlig ausschließen lassen und eine solche Versicherung zum Gebaren sorgfältiger Bauunternehmer gehört, welche im Wettbewerb nicht gegenüber Bauunternehmen, die eine solche Sorgfalt vermissen lassen, benachteiligt werden sollen.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen, Bürger und für Unternehmen:

Neue Informationspflichten werden durch den Entwurf nicht bewirkt.

Hinsichtlich der vereinfachten Kundmachung im gewerblichen IPPC-Betriebsanlagenverfahren hat der Entwurf Potential zur Entlastung der Unternehmen, da die kostenintensive Kundmachung im redaktionellen Teil einer Tageszeitung durch eine kostengünstigere Kundmachung in einer in der Gemeinde verbreiteten periodischen Druckschrift ersetzt wird. Hinsichtlich der regional unterschiedlichen Tarifgestaltung sind konkrete Berechnungen zwar nicht möglich, es ist aber jedenfalls mit leichten Einsparungen für die Unternehmen zu rechnen.

- - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Vorhaben hat keinerlei Auswirkungen auf die im KVP-Leitfaden des BKA genannten Kriterien. Der Klimaschutz wird daher vom Vorhaben in keiner Weise berührt.

- - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die zu erwartende Zunahme selbständiger Berufsfotografen und die damit verbundenen Wettbewerbseffekte wird unter anderem sowohl ein Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarkts geleistet als auch ein Vorteil für die Konsumenten erreicht.

Die Neufassung der baugewerblichen Berufsbezeichnungen wird dazu beitragen, dass schon durch die plakative Berufsbezeichnung der Umfang der konkreten Berufsberechtigung deutlich wird und so eine Erhöhung der Transparenz für die Kunden erzielt. Die Pflichtversicherung wird bewirken, dass für Bedeckung von Schäden, die trotz aller Sorgfalt bei Bautätigkeiten wegen der besonderen Gefahrenneigung niemals völlig auszuschließen sind, eine angemessene Haftungsvorsorge getroffen wird, auf welche sich Betroffene verlassen können.

Die beobachtbare Tendenz, dass die in Österreich angebotenen und beworbenen Werbeveranstaltungen im grenznahen Ausland durchgeführt werden, schafft vielerlei Probleme, da die Veranstalter in den Einladungen oft keinen genauen Ort, sondern bloß eine Region angeben und die Kontrolle dadurch erheblich erschweren. Teilweise werden Einladungen mit ausländischen Postfachadressen versandt, und Veranstalter lassen die Fahrten zwar in Österreich beginnen, führen die Werbeveranstaltungen aber im Ausland durch. Damit reagieren die Unternehmen offensichtlich auf die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 7 GewO 1994, die strengere Vorschriften für Werbeveranstaltungen in Österreich festlegten. Durch den Gesetzentwurf werden die Kunden von Werbeveranstaltungen in Zukunft auch bei einer solchen Vorgehensweise geschützt werden, da auch in diesen Fällen eine behördliche Prüfung vorgenommen werden kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und bei Nichterfüllen der Voraussetzungen ein Instrument zur Verfügung stehen wird, dagegen wirksam vorzugehen.

Die Modernisierung der Kundmachungsbestimmungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren wird eine höhere Publizität sowohl im Regelverfahren als auch im vereinfachten Verfahren bewirken, da die bislang für diesen Bereich kaum genützte Publikation im Internet obligatorisch werden soll.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

- Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es wird die Vereinbarkeit der oben besonders ausgewiesenen Bestimmungen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union hergestellt.

Betreffend die sonstigen Inhalte des Entwurfs ist die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union gegeben.

- Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gesetzesvorhaben hat insbesondere folgende Inhalte:

A) Berufszugangsrecht:

Anpassungen an Gemeinschaftsrecht, völkerrechtliche Verträge und sonstige Maßnahmen vor gemeinschaftsrechtlichem Hintergrund:

Die EWR-bezogenen Staatsbürgerschafts- und Sitzanforderungen bei den Gewerben Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer, Überlassung von Arbeitskräften sowie dem Waffengewerbe sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens, BGBl. III Nr. 133/2002, im Hinblick auf Schweizer Staatsbürger und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz anzupassen. Ebenso ist die diesbezügliche Gleichstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der RL 2003/109/EG vorzunehmen.

Aufgrund der Vorgaben mehrerer Richtlinien betreffend die Rechte Drittstaatsangehöriger und von Flüchtlingen wird der Anwendungsbereich der Qualifikationsanerkennungsregelungen der §§ 373a ff GewO 1994 auf begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erweitert.

Das Niederlassungserfordernis für Fremdenführer sowie die Pflicht zum Mitführen und Vorweisen einer Gewerbelegitimation bei vorübergehender grenzüberschreitender Fremdenführertätigkeit erscheinen unionsrechtlich nicht zulässig.

Das Verfahren des § 18 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen stellt nach seinem Prüfungsmaßstab eine Doppelgleisigkeit zum individuellen Befähigungsnachweis gemäß § 19 GewO 1994 dar. Auch aufgrund der Ausweitung der Antragsberechtigten der Anerkennungsverfahren gemäß §§ 373a ff GewO 1994 soll dieses Verfahrens entfallen.

Die Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen (§§ 373c, 373d und 373e) an den Landeshauptmann ist zweckmäßig, da im Dienstleistungsgesetz - DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, der Landeshauptmann als einheitlicher Ansprechpartner vorgesehen ist und dadurch dem im B-VG für die mittelbare Bundesverwaltung festgelegten Grundsatz, dass die Verwaltung des Bundes in den Ländern vom Landeshauptmann und den ihm nachgeordneten Behörden durchzuführen ist, sachlich entsprochen wird.

Weiters erfasst das Vorhaben:

Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens:

Wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen, bildete dieser Tatbestand nach der bisherigen Rechtslage einen Entziehungsgrund. Die Behörde hatte von Amts wegen ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und einen Entziehungsbescheid zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, war im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu prüfen, ob die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die Prüfung, ob ein Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung gegeben ist, ist entfallen, da es nicht sinnvoll ist, die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit hinauszuzögern, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Durchführung eines Entziehungsverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand sind nicht mehr zu rechtfertigen, da das Gesetz an den Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens direkt die Rechtswirkung der Endigung der Gewerbeberechtigung knüpfen kann (siehe Punkt 152 des Länderpakets).

Einführung der Berufsbezeichnungen „Baugewerbetreibender“ und „Holzbau-Meister“ sowie Schaffen einer Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe:

Die Berufsbezeichnung „Baumeister“ soll nur geführt werden dürfen, wenn der Gewerbetreibende das Recht zur umfassenden Planung hat. Gewerbetreibenden, die ein eingeschränktes Baugewerbe ohne die Berechtigung zur umfassenden Planung ausüben, wird die Berufsbezeichnung „Baugewerbetreibender“ zugewiesen. Vergleichbare Regelungen sollen für Holzbau-Meister (aktuell bezeichnet als: Zimmermeister) und Steinmetzmeister geschaffen werden.

Im Hinblick auf das Recht der Zimmermeister zur umfassenden Planung und Bewertung von Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, soll das bisher als Zimmermeister bezeichnete Gewerbe die Bezeichnung „Holzbau-Meister“ erhalten.

Mit Blick auf die besonderen Gefahren, die beim Errichten von Bauwerken sowie bei Bautätigkeiten generell bestehen, soll nach dem Vorbild der bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe etabliert werden.

Entfall der Reglementierung für Berufsfotografen:

Die Bundesländer haben im Rahmen der Ländervorschläge zur Deregulierung von Bundesrecht eine Deregulierung im Bereich der reglementierten Gewerbe gefordert (Punkt 157a des Länderpakets).

Die Reglementierung eines Gewerbes ist nur dann rechtfertigbar, wenn die Ausübung des Gewerbes mit Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden ist oder der Befähigungsnachweis für den Schutz der Kunden vor Vermögensschäden erforderlich ist.

Für die Ausübung der analogen Fotografie waren noch bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig, um korrekt entwickelte Abzüge mit Hilfe von Chemikalien auf Fotopapier bringen zu können. Dies trifft auf die mittlerweile umfassend verbreitete Technologie der digitalen Fotografie nicht mehr zu. Die Herstellung von (guten) Bildern und ihre Verbreitung sind daher auch technisch nicht mehr mit hohen Anforderungen verbunden. So ist schon derzeit die Pressefotografie ein freies Gewerbe, das von ca. 1 300 gewerblich tätigen Pressefotografen ohne das Erfordernis eines Befähigungsnachweises erfolgreich ausgeübt wird, obwohl es in handwerklicher Hinsicht keinen Unterschied bedeutet, ob ein Fotograf für einen Medienverlag oder einen sonstigen Kunden tätig ist.

Ein Festhalten am Befähigungsnachweis der Berufsfotografen ist vor diesem Hintergrund nicht mehr sachlich zu begründen.

Ersatz der Berufsbezeichnung „Blumenbinder (Floristen)“ durch die Berufsbezeichnung „Florist“:

Die Bezeichnung dieses Berufs soll an die im Geschäftsverkehr gebräuchliche und auch international besser verständliche Berufsbezeichnung angepasst werden.

Werbeveranstaltungen:

Es ist die Tendenz zu beobachten, dass die in Österreich angebotenen und beworbenen Werbeveranstaltungen im grenznahen Ausland durchgeführt werden. Damit reagieren die Unternehmen offensichtlich auf die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 7 GewO 1994, die am 27.02.2008 in Kraft traten und strengere Vorschriften für Werbeveranstaltungen in Österreich festlegten. Diese sehen als zentrales Element eine Anzeigepflicht für Werbeveranstaltungen vor. § 57 Abs. 5 und 6 GewO 1994 legen die Voraussetzungen für Werbeveranstaltungen fest, die nicht nach § 57 Abs. 4 GewO 1994 verboten sind und außerhalb der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden stattfinden.

Das Verlegen von Werbeveranstaltungen in den benachbarten Grenzraum schafft vielerlei Probleme, da die Veranstalter in den Einladungen oft keinen genauen Ort, sondern bloß eine Region angeben und die Kontrolle dadurch erheblich erschweren. Teilweise werden Einladungen mit ausländischen Postfachadressen versandt, und Veranstalter lassen die Fahrten zwar in Österreich beginnen, führen die Werbeveranstaltungen aber im Ausland durch.

Die Bestimmungen der GewO 1994 gelten nur für das österreichische Bundesgebiet, weshalb nur auf Anknüpfungspunkte im Inland abgestellt werden kann. In diesem Sinne überträgt der geltende § 57 Abs. 5 GewO 1994 die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Anzeige jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Veranstaltung stattfindet. Bei Durchführung einer Veranstaltung entgegen einem Untersagungsbescheid oder ohne die notwendige Anzeige liegt folgerichtig auch der Tatort an jenem Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet.

In Fällen, in denen die Veranstaltung zwar in Österreich angeboten wird und auch das Versammeln der Teilnehmer in Österreich vor sich geht, die Durchführung der Veranstaltung jedoch in das grenznahe Ausland verlegt wird, begründet der geltende § 57 Abs. 5 GewO 1994 keine Zuständigkeit einer mit dem Vollzug der GewO 1994 betrauten Behörde.

Als geeigneter Anknüpfungspunkt im Inland verbliebe grundsätzlich nur das Anbieten der Werbeveranstaltung. Das Anbieten der Werbeveranstaltung ist von der geltenden Rechtslage des § 57 Abs. 5 bis 7 jedoch nicht in einer Weise erfasst, dass dafür eine Anzeigepflicht bestünde oder eine Untersagung des Anbietens möglich wäre. Es ist daher erforderlich, für Fälle, in denen die Teilnahme an einer Werbeveranstaltung im Inland angeboten wird und die in der Folge im Ausland stattfinden soll, eine Regelung vorzusehen, durch die das Anbieten einer Anzeigepflicht und entsprechenden behördlichen Überprüfung zugänglich gemacht wird.

B) Betriebsanlagenrecht:

Modernisierung der Kundmachungsvorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung im IPPC-Verfahren basiert auf dem UN/ECE Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen), welches mit Richtlinie 2003/35/EG sowohl für die UVP-RL 85/337/EWG als auch für IPPC-RL 2008/1/EG (kodifizierte Fassung) in das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union übernommen wurde.

§ 356a Abs. 1 GewO 1994 regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung im gewerberechtlichen IPPC-Verfahren. Obwohl gemeinschaftsrechtlich gemäß der RL 2003/35/EG die Umsetzung des Århus-Übereinkommens die IPPC-Verfahren gegenüber der UVP nicht qualifiziert (was auch kaum verständlich wäre, da die IPPC-Richtlinie weniger gewichtige Projekte erfasst, als die UVP-Richtlinie), geht diese Bestimmung deutlich weiter als die Kundmachung im UVP-G. Somit wird die Wirtschaft mit dieser Bestimmung unverhältnismäßig belastet, da die Kundmachung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen mit eklatantem Kostenaufwand für den Genehmigungswerber verbunden ist. Zumindest eine Angleichung an die Kundmachungsbestimmungen des UVP-G ist daher sachlich gerechtfertigt. Eine Erleichterung wurde vor diesem Hintergrund auch von den Bundesländern im Rahmen Ländervorschläge zur Deregulierung von Bundesrecht gefordert (siehe Punkt 159 des Länderpaket s).

Ebenfalls von den Bundesländern gefordert wurde die generelle Erleichterung und Modernisierung der Kundmachungsvorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren (siehe Punkt 153 des Länderpakets). Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, die Kundmachungsbestimmungen des § 356 Abs. 1 und des § 359b Abs. 1 GewO 1994 in Hinkunft mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf die Information im Internet auszustatten und dadurch der bestehenden Verpflichtung zur Bekanntgabe mit Hausanschlägen ein kombiniertes Publikationselement beizugeben. Im Gegenzug soll die kostenintensive persönliche Ladung der Eigentümer entfallen; die Möglichkeit zur persönlichen Verständigung der Eigentümer soll jedoch aufrecht bleiben. Einen weiteren Beitrag zur Vereinfachung wird die Vereinheitlichung der Publikation im Regelverfahren und im vereinfachten Verfahren bewirken, was außerdem einen deutlichen Zugewinn an Publizität im vereinfachten Verfahren bringen wird.

Verbesserter Investitionsschutz bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 unter bestimmten Umständen:

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 trägt der Behörde in Fällen der Errichtung oder des Betriebs einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne entsprechende (Änderungs-)Genehmigung sowie in Fällen der Nichteinhaltung von mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen oder von in bestimmten Verordnungen festgelegten Geboten oder Verboten auf, den Betriebsinhaber innerhalb angemessener Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Falls der Anlageninhaber dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen.

Als ein „der Rechtsordnung entsprechender Zustand“ ist ausschließlich jene Sollordnung zu verstehen, die sich als contrarius actus der festgestellten Zuwiderhandlungen darstellt (vgl. VwGH 19.3.1991, Zl. 90/04/0336). Der Behörde verbleibt keinerlei Erwägungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen, da als contrarius actus ausschließlich die Beseitigung, Stilllegung oder Schließung in Betracht kommt (zB. VwGH 15.9.1999, Zl. 99/04/0162; 13.12.2000, Zl. 2000/04/0189). In diesem Sinne besteht für die Behörde auch ausschließlich die Möglichkeit, die angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands danach zu bemessen, innerhalb welcher Zeit eine Beseitigung, Stilllegung oder Schließung angemessen möglich ist.

Die Behörde hat bei der Maßnahmenfestlegung und -befristung insbesondere nicht die Möglichkeit, den Umstand zu berücksichtigen, dass im konkreten Einzelfall keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen auftritt, und ist daher auch in Fällen, in denen eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Existenz eines Betriebes gefährdet, verhalten, solche Maßnahmen zu verfügen (VwGH 23.4.1996, Zl. 96/04/0009), selbst wenn damit keine Gefährdung verbunden ist.

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 ist daher geeignet, in besonderen Einzelfällen die Behörde zu überschießenden Maßnahmen zu verhalten, die vor dem Hintergrund der zu schützenden Interessen nicht gerechtfertigt werden können.

Wie von den Bundesländern in Deregulierungs-Länderpaket (Punkt 137) und im Begutachtungsverfahren gefordert, ist es daher geboten, das Regime des § 360 Abs. 1 GewO 1994 dahin zu erweitern, dass bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, ob durch die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung eine konkrete Beeinträchtigung der geschützten Interessen erfolgt. Insbesondere soll dem Betriebsinhaber von der Behörde die Möglichkeit gegeben werden können, eine Genehmigung zu erlangen, wenn keine geschützten Interessen im konkreten Einzelfall gefährdet sind.

Das hohe Schutzniveau des gewerblichen Betriebsanlagenrechts soll voll erhalten bleiben; insbesondere soll eine solche Möglichkeit streng an die Wahrung der im Einzelfall geschützten Interessen gebunden bleiben; ein zügiges Verfahren soll gewährleistet werden und auch in verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen soll in keiner Weise eingegriffen werden.

C) Legistische Anpassung und Aktualisierungen überholter Verweiszitate

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Finanzielle Auswirkungen:

Gegenständliche Novelle führt aufgrund der Neuregelungen zu diversen finanziellen Auswirkungen für die involvierten staatlichen Stellen. Teilweise kommt es durch Wegfall von Verfahren zu Einsparungen, teilweise kommt es durch neue Verfahrensnotwendigkeiten auch zu Kosten der staatlichen Stellen. Die Gewerbeordnung wird zu großen Teilen in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, unmittelbar treffen die Auswirkungen daher die Landesbehörden, mittelbar im Wege des Finanzausgleichs den Bund. Die Mittelaufbringung wird wenigstens zum Teil durch einen entsprechend angepassten Einsatz der vorhandenen Personalressourcen zu gewährleisten sein. Wo dies nicht möglich sein sollte, stünden erhöhten Personalausgaben wenigstens zum Teil Rückflüsse in Form von erhöhten Lohnsteuereinnahmen und Einnahmen aus Umsatzsteuererträgen gegenüber. Durchschnittlich höhere Gehälter der Landesbediensteten wurden durch einen Zuschlagsatz gegenüber den Personalkostensätzen der Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen berücksichtigt.

I.) Berufszugangsrecht:

Auswirkungen im Hinblick auf Kosten der Vollziehung haben die Vereinfachungen bei § 87 GewO 1994, wo bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein Automatismus eingeführt wird, der zur Endigung einer Gewerbeberechtigung führt, die Einführung einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe sowie die Erweiterung bei den EU/EWR Anerkennungsverfahren im Hinblick auf den begünstigten Personenkreis.

1. jährliche Kostenverringerung durch Wegfall eines Entziehungsverfahrens bei Insolvenzablehnung mangels kostendeckenden Vermögens:

Wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen, hatte die Behörde von Amts wegen ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und einen Entziehungsbescheid zu erlassen. Die Durchführung eines Entziehungsverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen nun. Die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung betrifft zwei Fälle, nämlich, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft, zum anderen, wenn ein Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers hat, und dieser Rechtsträger von einem Insolvenzfall mit Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens betroffen ist. Hier kommt es zu einer Verringerung an Kosten für die Vollziehung.

Das Mengengerüst wird gebildet durch die Kosten des Verfahrens multipliziert mit der zu erwartenden Zahl an entfallenden Verfahren. Es gab 2010 - schätzungsweise - 2500 Entziehungen von Gewerbeberechtigungen, für die nach der neuen Rechtslage eine automatische Endigung normiert wird.

 

Nr.

Arbeitsschritte

VGr

Zeitbedarf in Min

Wahrscheinlichkeit

Gesamt 2500 Verfahren

1

Einholung von Parteiengehör

A 3 jedoch BH oder Magistrat übertragener Wirkungsbereich

60

1

150.000

2

Entgegennahme von Nachweisen und Prüfung Gläubiger-interesse - Verfahren endet mit Bescheid über Entziehung

A 3 jedoch BH oder Magistrat übertragener Wirkungsbereich

180

1

450.000

Summe

600.000

A. Personalkosten (entfallend)

Personalkosten A3 pro Jahr + 10% Landeszuschlag

lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/1999 idF BGBl. II Nr. 145/2012 : 44.897 + 10 % =

€     49.386,70

lt. Richtlinie Pkt. 3.2 pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin. => €/Min

€               0,49

Personal = Summe Anzahl Min A3(+10%) x A3(+10%)/Min:

€   296.320,20

B. Sachkosten (entfallend)

Sach (3.1.RL): 12% von Personalkosten:

€     35.558,42

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL) (entfallend)

Personen = jährl. AZ-Erwartungswert (Zeitbedarf pro Jahr)/100 000:

6,00

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm:

84,00

Miete = 8,3€/qm (Anhang 3.3 RL)x Raumbedarf x12:

8.366,40

D. Verwaltungsgemeinkosten (3.3. RL): 20% von Personalkosten (entfallend)

(3.3. RL): 20% von Personalkosten:

€     59.264,04

E. Jahresgesamtkosten (entfallend):

- €  399.509,06

 

2. Jährliche finanzielle Auswirkungen der Anerkennungsverfahren auf den Bundeshaushalt:

Die Ausdehnung der Regelungen über die Anerkennung von europäischen Berufsqualifikationen auf weitere Personenkreise ist aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen erforderlich. Diese Verpflichtungen sind im Einzelnen:

         -      das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38/EG über das Recht der    Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu        bewegen und aufzuhalten,

         -      das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung von ausländischen Hochschul- und            Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß Art. 27               Abs. 3 der RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von   Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig        internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,

         -      das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome,            Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c iVm Art. 21        Abs. 1 der RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig     aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

         -      das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und          anderer Berufsqualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gemäß Art. 14        lit. d der RL 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von   Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Blue-Card-RL).

Aus der höheren Anzahl möglicher Nutznießer des Anerkennungsverfahrens können eine höhere Verfahrenszahl und damit erhöhte Verwaltungskosten resultieren. Diese Kosten sind in den folgenden Berechnungen bereits inkludiert und haben den Aufwand für den Transfer der Verfahren nach vorgeschlagener Rechtslage zum Inhalt.

Es wurde von den folgendenVerfahrenszahlen des BMWFJ für 2011 ausgegangen:

         -      Verfahren nach § 373c GewO 1994, Anerkennung von Berufserfahrung: 295

         -      Verfahren nach § 373d GewO 1994, inhaltlicher Vergleich: 76

         -      Verfahren nach § 373e GewO 1994, inhaltlicher Vergleich: 7

         -      Verfahren nach § 18 Abs. 6 GewO 1994: 11 (bei diesem Verfahren kommt es auch zu einer                Verteilung auf das Verfahren zur individuellen Befähigung, daher wird von Kostenneutralität           ausgegangen).

 

Für die Berechnung wurde eine Erhöhung der Verfahrenszahlen um 20% angenommen, die sich aus der potentiell höheren Anzahl möglicher Nutznießer des Anerkennungsverfahrens ergeben können.

Die Aufteilung in positive und negative Verfahrensergebnisse orientiert sich an der bisherigen Verteilung:

 

Verfahren nach §§ 373c, d und e GewO 1994 - EWR-Anpassungsbestimmungen:

A. Personalkosten

VGr

Zeitbedarf Min

Anzahl Fälle: Annahme 20% Steigerung gegen bisher

Zeit/Jahr (Min)

A.1. Niederlassung § 373c

A 1/5- A 1/6 + 10% Landeszuschlag

positive Erledigungen

180

276

49680

negative Erledigungen mit Bescheid

540

78

42120

A. 2. Äquivalenzprüfung § 373d

A 1/5- A 1/6 + 10% Landeszuschlag

positive Erledigungen

240

80

19200

negative Erledigungen mit Bescheid

720

12

8640

A. 3. Gleichhaltung Hochbau § 373e

A 1/5- A 1/6 + 10% Landeszuschlag

positive Erledigungen

240

5

1200

negative Erledigungen mit Bescheid

720

4

2880

Summen

2640

455

123720

A. Personalkosten pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II Nr. 50/1999 idgF

VGr. A 1/5-A 1/6I: 103.531€, lt. Richtlinie Pkt. 3.2 +10% Landeszuschlag = 113884,1€;

pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin-> Kosten/Min: 1,14

Personalkosten § 373a ff daher 123720 x 1,14

141.040,80

B. Sachausgaben/Kosten

3.1.Rl: 12% von Personalkosten

16.924,90

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL)

Personalbedarf/VGr. = jährl. AZ-Erwartungswert/100 000

1,24

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm

17,32

Miete = 8,3 €/qm (Anhang 3.3 RL); 8,3 x 10,22x12

1.725,15

D. Verwaltungsgemeinkosten

3.3. Rl: 20% von Personalkosten

28.208,16

E. Jahresgesamtkosten:

€     172.699,26

3. Finanzielle Auswirkungen der Einführung einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe auf den Bundeshaushalt:

Schon bisher handelte es sich beim Baumeistergewerbe um ein reglementiertes Gewerbe. Daher hatten die erstinstanzlichen Behörden im Verfahren zur Gewerbeanmeldung die Befähigungsnachweise zu überprüfen. Neu hinzu kommt nun auch die Überprüfung der Haftpflichtversicherung, was erfahrungsgemäß durchaus mehrere Einzelschritte bis hin zu Nachfragen bei den Haftpflichtversicherern über den genauen Inhalt der vorgelegten Bestätigungen bedeuten kann. In der Folge werden die Gesamtkosten eines Anmeldeverfahrens für die Behörde dargestellt. Eine weitere finanzielle Folge der vorliegenden Novelle ergibt sich aus der vorzunehmenden „Überleitung“. Inhaber einer Baumeistergewerbeberechtigung oder einer dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbeberechtigung müssen der Behörde binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten den Bestand einer Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 nachweisen. Die Behörde muss auch hier ein Überprüfungsverfahren vornehmen und, sofern ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt, ein Gewerbeentziehungsverfahren einleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vornehmen sowie die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens im Gewerberegister vermerken. Der aktuelle Stand der Berechtigungen beträgt 10131. Hinzu kommen die Teilgewerbe aus dem Baumeistergewerbe, somit Betonbohren und –schneiden (73) sowie Erdbau (1326). Der Zugang zu den genannten Gewerben betrug im Durchschnitt zuletzt etwa 330 Neuanmeldungen jährlich.

 

 

Kosten 1. Jahr

Verwaltungsvorgänge:

Vorgang 

VGr

Zeitbedarf in Min

Zahl der Fälle

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Min

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Stunden

Überleitung

A3 (VD-Fachdienst)

120,00

11.530,00

1.383.600,00

23.060,00

Neueintragungen

A3 (VD-Fachdienst)

120,00

330,00

39.600,00

660,00

Behandlung von Rechtsfragen

A 1 (VD-Höherer Dienst 2)

60,00

50,00

3.000,00

50,00

Summen

1.426.200,00

23.770,00

A. Personalkosten

Personalkosten A3 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF :

€      44.897,00

Personalkosten A1/5-A1/6 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF:

€    103.531,00

10% Landesaufschlag-> A 3:

€      49.386,70

10% Landesaufschlag-> A 1/5-A1/6:

€    113.884,10

lt. Richtlinie Pkt. 3.2 pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin. => €/Min

€                  0,49

€                  1,14

Personal = Summe Anzahl Min A3 x A3/Min + Anzahl A1 x A1/Min:

€    706.288,04

B. Sachkosten

Sach (3.1.RL): 12% von Personalkosten:

€      84.754,56

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL)

Personen = jährl. AZ-Erwartungswert (Zeitbedarf pro Jahr)/100 000:

14,26

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm:

199,67

Miete = 8,3€/qm (Anhang 3.3 RL)x Raumbedarf x12:

19.886,93

D. Verwaltungsgemeinkosten (3.3. RL): 20% von Personalkosten

(3.3. RL): 20% von Personalkosten:

€      141.257,61

E. Jahresgesamtkosten:

€      952.187,14

 

 

Kosten 2. Jahr

Verwaltungsvorgänge:

Vorgang 

VGr

Zeitbedarf in Min

Zahl der Fälle

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Min

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Stunden

Neueintragungen

A3 (VD-Fachdienst)

120,00

330,00

39.600,00

660,00

Behandlung von Rechtsfragen

A 1 (VD-Höherer Dienst 2)

60,00

50,00

3.000,00

50,00

Summen

42.600,00

710,00

A. Personalkosten

Personalkosten A3 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF :

€       44.897,00

Personalkosten A1/5-A1/6 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF:

€     103.531,00

10% Landesaufschlag-> A 3:

€       49.386,70

10% Landesaufschlag-> A 1/5-A1/6:

€     113.884,10

lt. Richtlinie Pkt. 3.2 pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin. => €/Min

€                   0,49

€                   1,14

Personal = Summe Anzahl Min A3 x A3/Min + Anzahl A1 x A1/Min:

€       22.973,66

B. Sachkosten

Sach (3.1.RL): 12% von Personalkosten:

€         2.756,84

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL)

Personen = jährl. AZ-Erwartungswert (Zeitbedarf pro Jahr)/100 000:

0,43

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm:

5,96

Miete = 8,3€/qm (Anhang 3.3 RL)x Raumbedarf x12:

594,01

D. Verwaltungsgemeinkosten (3.3. RL): 20% von Personalkosten

(3.3. RL): 20% von Personalkosten:

€         4.594,73

E. Jahresgesamtkosten:

€       30.919,24

 

Kosten 3. Jahr

Verwaltungsvorgänge:

Vorgang 

VGr

Zeitbedarf in Min

Zahl der Fälle

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Min

geschätzter Zeitbedarf pro Jahr in Stunden

Neueintragungen

A3 (VD-Fachdienst)

120,00

330,00

39.600,00

660,00

Behandlung von Rechtsfragen

A 1 (VD-Höherer Dienst 2)

60,00

50,00

3.000,00

50,00

Summen

42.600,00

710,00

A. Personalkosten

Personalkosten A3 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF :

€       44.897,00

Personalkosten A1/5-A1/6 pro Jahr lt. Anhang 3.1 BGBl. II, Nr. 50/2009 idgF:

€     103.531,00

10% Landesaufschlag-> A 3:

€       49.386,70

10% Landesaufschlag-> A 1/5-A1/6:

€    113.884,10

lt. Richtlinie Pkt. 3.2 pro Jahr 100.000 Nettoarbeitsmin. => €/Min

€                  0,49

€                  1,14

Personal = Summe Anzahl Min A3 x A3/Min + Anzahl A1 x A1/Min:

€      22.973,66

B. Sachkosten

Sach (3.1.RL): 12% von Personalkosten:

€        2.756,84

C. Sachausgaben für den Raumbedarf (3.2. RL)

Personen = jährl. AZ-Erwartungswert (Zeitbedarf pro Jahr)/100 000:

0,43

Raumbedarf = Personalbedarf x 14qm:

5,96

Miete = 8,3€/qm (Anhang 3.3 RL)x Raumbedarf x12:

594,01

D. Verwaltungsgemeinkosten

(3.3. RL): 20% von Personalkosten:

€        4.594,73

E. Jahresgesamtkosten:

€     30.919,24

II.) Betriebsanlagenrecht:

Mit der Neufassung der Kundmachungsbestimmungen im Betriebsanlagenverfahren wird eine Vereinfachung im Verfahren bewirkt. Potential zu Einsparungseffekten hat insbesondere der Entfall der verpflichtenden persönlichen Ladungen der Eigentümer, wodurch die Kosten für die Benachrichtigungen mit Zustellnachweis entfallen.

Dem Entfall der Ausfertigung persönlicher Ladungen und der Evidenthaltung der entsprechenden Rückscheine steht das Hinzukommen der obligatorischen Verpflichtung zur Kundmachung auf der Homepage der Behörde gegenüber. Verständigungen und Hausanschläge sind überdies weiterhin auszufertigen. Hinsichtlich des Personalaufwands verhält sich der Entwurf daher kostenneutral. Auswirkungen auf Sachausgaben für Raumbedarf (Anhang 3.2 BGBl. II, Nr. 50/2009) und die Verwaltungsgemeinkosten (3.3. RL, 20% von Personalkosten) ergeben sich ebenfalls nicht.

Eine Einsparung ist hingegen beim Sachaufwand zu prognostizieren:

Betriebsanlagenverfahren jährlich geschätzt ca. 12.000.

Rsb-Ladungen durchschnittlich ca. 12 bis 15 je Genehmigungsverfahren in Ballungsräumen, im ländlichen Raum ca. 6 bis 8 = ca. 10 Rsb-Ladungen durchschnittlich je Verfahren.

12.000 Verfahren x 10 Rsb-Ladungen x 2,10 €/Rsb-Rückschein = 252.000,- € Ersparnis.

Im IPPC-Verfahren kommt hinzu, dass der Aufwand für die Kostenbereitstellung leicht vermindert wird, da die Barauslagen, welche zwar von Antragsteller nach Bescheiderlassung zu entrichten sein werden, für deren Bereitstellung von der Behörde jedoch vorab budgetär Vorsorge zu treffen ist, durch den Entfall der Kundmachungspflicht im redaktionellen Teil einer Tageszeitung sinken werden. Es ist daher zusätzlich mit Transaktionskosteneinsparungen in geringem Ausmaß zu rechnen.

Ansonsten verhält sich der Entwurf kostenneutral.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 20):

Die Neufassung dient der Anpassung der Verweiszitate an das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 sowie das Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011.

Zu Z 2, 10, 18 und 47 (§ 3 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 91 Abs. 2 und § 373a Abs. 1):

Diese Bestimmungen sind im Hinblick auf die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 2 anzupassen.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 5):

Die Gewerbeordnung 1994 sieht bei den Gewerben Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer und Überlassung von Arbeitskräften EWR-bezogene Anforderungen an die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz von natürlichen Personen sowie an den Sitz/die Hauptniederlassung und die Staatsbürgerschaft der Organe und Gesellschafter juristischer Personen vor. Beim Waffengewerbe wird in § 141 Abs. 3 für Tätigkeiten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und Munition eine Ausnahme vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für EWR-Vertragsparteien gemacht.

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (BGBl. III Nr. 133/2002) sind Schweizer Staatsbürger den EWR-Staatsbürgern gleichzustellen. Art. 11 Abs. 1 der RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen enthält ein Gebot zur Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Die horizontale Bestimmung des § 14 Abs. 5 GewO 1994 soll daher die genannten Anforderungen auf Sachverhalte mit Bezug zu Schweizer Staatsbürgern oder zu langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ausdehnen.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 6):

Diese Bestimmung hat ein Verfahren zum Inhalt, das einen Ersatz des Befähigungsnachweises bewirkt. Der Prüfungsmaßstab sind die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Dieser Prüfungsmaßstab ist nahezu wortgleich mit den Anforderungen des individuellen Befähigungsnachweises gemäß § 19 GewO 1994, nämlich „die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“, und stellt in dieser Hinsicht ein doppelgleisiges Verfahren dar.

Im Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 können Zeugnisse über Ausbildungen und Tätigkeiten, die außerhalb von EU/EWR absolviert wurden, geltend gemacht werden, weiters Ausbildungen und Tätigkeiten, die innerhalb von EU/EWR absolviert wurden, aber nur von Personen, die keine EU/EWR-Staatsbürgerschaft aufweisen. Da nunmehr in § 373b Abs. 2 GewO 1994 eine umfangreiche Ausweitung der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auf begünstigte Drittstaatsangehörige erfolgen soll, erscheint auch aus diesem Grund eine Streichung der Bestimmung des § 18 Abs. 6 GewO 1994 angebracht. Ausgehend von den bisherigen Verfahrenszahlen (2010: 11 Verfahren zu § 18 Abs. 6 GewO 1994) ist eine geringfügige Zunahme von Verfahren bei den Anerkennungsverfahren nach § 373c - 373e sowie bei der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zu erwarten.

Zu Z 5 (§ 19):

Mit Inkraftreten der GewONov 2008 wurde die in § 19 GewO 1994 letzter Satz zitierte Gesetzesstelle in § 373d Abs. 5 GewO 1994 verschoben. Die Neufassung dient der legistischen Richtigstellung dieses Verweiszitates.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 5):

Gemäß § 21 Abs. 5 können in der Meisterprüfungsordnung Ausbildungen und Prüfungen festgelegt werden, die den Teil A des Moduls 2 ersetzen. Derzeit kann der Teil B des Moduls 2 nicht ersetzt werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung können auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement ersetzt werden (§ 20 Abs. 6). Dadurch soll vermieden werden, dass unter Umständen bereits vorhandene Qualifikationen wiederholt nachgewiesen werden müssen.

Zu Z  7, 8 und 9 (§ 39 Abs. 1 und 2a):

Gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Da Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates in aller Regel keinen Wohnsitz im Inland haben, sind sie gegenwärtig gezwungen, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Inländer, die (in der Regel) im Inland einen Wohnsitz haben, sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 GewO 1994 läuft daher in ihren tatsächlichen Auswirkungen auf eine Diskriminierung von EWR-Staatsangehörigen hinaus (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 7.5.1998, C-350/96). Die Vollziehung der genannten Bestimmung führt außerdem dazu, dass ein Gewerbeanmelder mit EWR-Staatsangehörigkeit, der seinen Wohnsitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, einen Geschäftsführer zu bestellen hat, der im Hinblick auf die Bestimmungen des § 39 Abs. 2a GewO 1994 seinen Wohnsitz in diesem EWR-Vertragsstaat haben darf.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollen im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits mit EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt werden.

In § 39 Abs. 1 Z 2 und § 39 Abs. 2a Z 2 werden auch Fälle berücksichtigt, in denen beispielsweise liechtensteinische oder österreichische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sich als Gewerbetreibende oder gewerberechtliche Geschäftsführer in Österreich betätigen wollen.

Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG sieht die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter mit eigenen Staatsangehörigen beim Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Es wird daher auch auf Drittstaatsangehörige Bedacht genommen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 NAG ) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48 NAG) besitzen.

Zu Z 10 (§ 50 Abs. 2):

Die derzeit bestehenden generellen Verbote des Versandhandels mit Heilbehelfen widersprechen der einschlägigen Judikatur des EuGH. Im Erkenntnis Rs C-108/09 geht eindeutig hervor, dass eine Regelung, soweit sie ein Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet beinhaltet, vom EuGH nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 als zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in angemessenem Verhältnis stehend angesehen wird.

Zu Z 12, 13, 14 und 46 (§ 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 367 Z 20b):

Für Fälle, in denen die Teilnahme an einer Werbeveranstaltung im Inland angeboten wird, die Durchführung der Veranstaltung jedoch im Ausland geplant ist, soll eine besondere Anzeigepflicht für das Anbieten geschaffen werden.

Da bei solchen Sachverhalten der einzig mögliche inländische Anknüpfungspunkt der Vorgang des Anbietens ist, soll die für den Ort des Anbietens örtlich zuständige Behörde mit der Behandlung der Anzeige betraut werden. Analog zur bestehenden Systematik soll eine Anzeige spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten erfolgen.

Der notwendige Inhalt der Anzeige (Abs. 5 Z 1 bis 5) und die Erfordernisse an die Werbezusendungen (Abs. 6) sollen auch für diese Anzeigen unverändert anwendbar bleiben.

Als Ort des Anbietens sollen entweder der Standort oder die weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden gelten. Um nicht sachwidrig Fälle auszuschließen, in denen die Zusendung des Angebots vom Ausland erfolgt, soll ausdrücklich auch der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden, als Ort des Anbietens herangezogen werden können.

Zu beachten ist, dass der neu geschaffene zweite Satz ausschließlich Anwendung finden kann, wenn die Werbeveranstaltung im Inland angeboten und im Ausland durchgeführt werden soll. Für Werbeveranstaltungen, die im Inland durchgeführt werden, kann weder der Veranstalter von der Anzeige des Anbietens Gebrauch machen, noch kann die Behörde darauf dringen, dass anstelle der Werbeveranstaltung das Anbieten derselben angezeigt wird.

Da in Abs. 5 zwischen dem Durchführen von Werbeveranstaltungen im Inland und im Ausland unterschieden werden soll, ist es erforderlich, diese Unterscheidung nunmehr auch in Abs. 7 nachzuvollziehen, welcher bisher nur an Sachverhalte anknüpft, bei denen die Werbeveranstaltung im Inland stattfindet. In diesen Fällen soll wie bisher eine behördliche Prüfung der Anzeige und - bei Nichteinhalten der Voraussetzungen - eine Untersagung der Veranstaltung erfolgen. Unberührt bleibt, dass die Werbeveranstaltung durchgeführt werden darf, wenn der Untersagungsbescheid nicht längstens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung erlassen wird.

Da eine Untersagung einer Veranstaltung im Ausland auf Grund der territorialen Grenzen des Geltungsbereichs der GewO 1994 nicht erfolgen kann und der im Abs. 5 neu geschaffene Anzeigegegenstand demnach auch nicht auf das Stattfinden der Veranstaltung zielt, sondern auf das Anbieten, ist es notwendig, in einem neuen Abs. 7a einen gesonderten Untersagungstatbestand zu schaffen. Damit soll für die Fälle, in denen im Inland angeboten und nachfolgend im Ausland veranstaltet wird, eine behördliche Handhabe für die Untersagung des Anbietens gegeben sein.

Die behördliche Frist des Abs. 7a soll dem Abs. 7 nachgebildet werden; erlässt die Behörde nicht spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme des Anbietens den Untersagungsbescheid, so darf im Inland die Teilnahme an der im Ausland geplanten Werbeveranstaltung angeboten werden.

Das Vorhaben soll auch zur Klarstellung genutzt werden, dass die behördliche Untersagungsfrist bis zwei Wochen vor der geplanten Durchführung bzw. dem geplanten Anbieten nur dann ausgelöst werden kann, wenn die Anzeigen ordnungsgemäß erstattet wurden; verspätete Anzeigen oder gar das Unterlassen der Anzeige können in keinem Fall dazu führen, dass damit ein Durchführen bzw. Anbieten rechtlich zulässig wäre.

Außerdem soll eine Strafbestimmung geschaffen werden, mit der jene Fälle erfasst werden können, in denen entgegen einer Untersagung oder ohne Erstatten der Anzeige eine Werbeveranstaltung angeboten wird.

Wie auch zu § 57 Abs. 5 ist zu beachten, dass der Tatbestand des § 367 Z 20b nur erfüllt werden kann, wenn die Werbeveranstaltung im Inland angeboten wird und im Ausland stattfindet. Bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, ist weiterhin gemäß dem bestehenden § 367 Z 20a vorzugehen.

Zu Z 15, Z 16 und Z 17 (§ 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2 und letzter Satz):

Die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung soll zum einen dann eintreten, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft.

Zum anderen kann es dazu kommen, dass ein Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers hat, und dieser Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist, der ebenfalls mit einer Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens einhergeht. Dieser in § 13 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 geregelte Fall bewirkt, dass auf die natürliche Person, die maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des insolventen Rechtsträgers hat oder hatte, ein Ausschlussgrund zutrifft. Dieser Ausschlussgrund bildet, wenn er nach der Begründung der Gewerbeberechtigung eintritt, aktuell einen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. Dieser Entziehungsgrund soll ebenfalls in einen Endigungsgrund umgewandelt werden.

Das Insolvenzgericht hat die zuständige Gewerbebehörde von den gewerberechtlich relevanten Insolvenzfällen zu verständigen (vgl. § 87 Abs. 7 GewO 1994). Technisch wird diese Verständigung so durchgeführt, dass die relevanten Daten aus der Ediktsdatei über das zentrale Gewerberegister an die Gewerbebehörden transferiert werden.

Die Gewerbebehörde wird im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten Vollziehung den Gewerbeinhaber vom Eintritt der Endigung der Gewerbeberechtigung zu verständigen haben.

Die Neufassung zu § 87 Abs. 1 letzter Satz dient der Anpassung des Verweiszitates an das aktuelle EGVG.

Zu Z 18, Z 20, Z 24 und Z 54 (§ 87 Abs. 1 Z 4b, § 93 Abs. 4, § 99 Abs. 7 bis 10 und § 376 Z 13):

Das Errichten von Bauwerken sowie Bautätigkeiten generell sind mit besonderen Gefahren verbunden. Es wurde daher mit der 5. GewONov 2010 in § 84j eine Regelung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen geschaffen. Zur Absicherungen dennoch verursachter Schäden wäre auch eine Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe konsequent und gehört zum Gebaren eines sorgfältigen Baugewerbetreibenden.

In diesem Sinne verfügen nach Angabe der WKÖ ca. 90% der einschlägig tätigen Gewerbetreibenden schon jetzt über eine solche Haftpflichtversicherung, es wäre jedoch angesichts der Risiken angemessen, dass eine solche Haftungsdeckung für jeden Baugewerbetreibenden besteht. Hinzu kommt, dass sorgfältig handelnde Unternehmen gegenwärtig im Wettbewerb gegenüber jenen vereinzelten Unternehmen benachteiligt sind, welche eine solche Sorgfalt vermissen lassen.

Die Haftpflichtversicherung soll nach dem Vorbild der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder gestaltet werden. Da die mit Bauführungen verbundenen besonderen Risiken sowohl beim Betreiben des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5 GewO 1994) als auch der aus dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe entstehen, soll die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden auch alle diese baugewerbliche Berufsgruppen erfassen und mit einer Million Euro Deckungssumme pro Schadenfall angemessen hoch sein.

Die Modalitäten bei Entziehung und das Herstellen einer zeitnahen Publizität im Gewerberegister - sowohl was das Ruhen und Wiederaufnehmen der Gewerbeberechtigungen als auch was das Einleiten von Entziehungsverfahren betrifft - folgen im Wesentlichen ebenfalls dem Vorbild der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder. Ein Abweichen von der allgemeinen Regelung des § 93 Abs. 1 GewO 1994 ist erforderlich, da es sich bei Bauführungen um besonders risikogeneigte Tätigkeiten handelt.

Die Übergangsregelung des § 376 Z 13 GewO 1994 soll sicherstellen, dass auch bestehende Baumeister und Baugewerbetreibende rasch über eine solche Versicherung verfügen müssen. Eine 12-monatige Nachweisfrist ist angemessen, um einerseits einen raschen Nachweis zu gewährleisten, aber andererseits Behörden und Bauunternehmen ausreichend organisatorische Zeit zu gewähren, wobei auch der Umstand, dass das Baugewerbe erheblichen saisonalen Effekten unterliegt, berücksichtigt wird. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise wird das nicht rechtzeitige Nachweisen einer Haftpflichtversicherung bei bestehenden Gewerbeberechtigungen gleich behandelt, wie der Wegfall einer Haftpflichtversicherung. In diesem Sinne soll auch in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ein beide Fälle gleich behandelnder Entziehungstatbestand geschaffen werden.

Zu Z 21, Z 22, Z 34, Z 35 und Z 55 (§ 94 Z 20, Z 24, Z 67, § 99 Abs. 2, § 150 Abs. 5, § 161, § 376 Z 15 Abs. 4):

Die Reglementierung für das Berufsfotografengewerbe (Handwerk) soll aufgehoben werden. Daraus folgt, dass in Zukunft für den Berufszugang zum Berufsfotografengewerbe kein Befähigungsnachweis mehr erbracht werden muss.

Hinsichtlich der Berufsfotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003 idF Art. 50 BGBl. II Nr. 399/2008, ist festzuhalten, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich nur für reglementierte Gewerbe gilt. Sofern daher ein Gewerbe aus dem Katalog der reglementierten Gewerbe herausfällt, fällt für dieses Gewerbe auch die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 1 GewO 1994 weg. Dem Wegfall des § 94 Z 20 GewO 1994 folgt daher im Sinne der „Herzog-Mantel-Theorie“ auch unmittelbar das Außerkrafttreten der Berufsfotografen-Verordnung.

In Zukunft soll es möglich sein, bestehende Berufsfotografenberechtigungen, die auf einen bestimmten Bereich eingeschränkt sind - in der Regel wird es sich dabei um Gewerbetreibende handeln, welche die Gewerbeberechtigung bis zur GewO-Novelle 2002 im Nachsichtsverfahren bzw. danach durch Nachweis der individuellen Befähigung erlangt haben - und Pressefotografenberechtigungen auf den vollen Berufsumfang auszudehnen, ohne dass dafür ein Befähigungsnachweis zu erbringen sein wird. Es ist daher sowohl zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand für Behörden als von Verwaltungslasten für Unternehmen zweckmäßig, eine Übergangsregelung zu schaffen, mit der solchen bestehenden Berechtigungen schon im Gesetz das Recht zur Ausübung des vollen Berufsumfangs eines Berufsfotografen zuerkannt wird.

In das bestehende Berufsbild des Berufsfotografen soll nicht eingegriffen werden. Das in § 150 Abs. 5 GewO 1994 normierte Nebenrecht zur Herstellung von Videofilmen soll daher - systematisch zutreffend und um die obsoleten Abgrenzungen zu freien Gewerben bereinigt - in einen neuen § 161 verschoben werden.

Außerdem soll deutlich klargestellt werden, dass bereits absolvierte Meisterprüfungen dadurch honoriert bleiben, dass in diesen Fällen weiterhin von den Rechten gemäß § 20 Abs. 3 GewO 1994 Gebrauch gemacht werden kann. Gewerbebetriebe, die von Personen geführt werden, welche die Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, sollen daher auch in Zukunft die Bezeichnung „Meister“, „Meisterbetrieb“ und Worte ähnlichen Inhalts verwenden und das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ führen dürfen. Auch das Entstehen von Verwaltungslasten wird durch diese Klarstellung vermieden, da bestehende Meisterbetriebe damit die Möglichkeit haben, ihre Firmenbezeichnungen und Geschäftspapiere weiter zu verwenden,

Die Bezeichnung „Florist“ ist sowohl auf internationaler Ebene als auch in Österreich die gebräuchliche und moderne Bezeichnung für dieses Handwerk geworden. Das gilt sowohl im geschäftlichen Verkehr als auch aus Sicht der Konsumenten. Die Bezeichnung „Blumenbinder“ drückt die künstlerischen Fertigkeiten und die große Kreativität, die diesem Handwerk eigen ist, nicht entsprechend aus.

Die Bezeichnung des Gewerbes der Stuckateure soll an die aktuelle Schreibweise angepasst werden.

Zu Z 24 (§ 99 Abs. 5):

Die Führung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ soll den Gewerbetreibenden vorbehalten sein, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur umfassenden Planung von Bauten gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 berechtigt sind.

In der Gewerbeanmeldung muss grundsätzlich die in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94) vorgegebene Gewerbebezeichnung verwendet werden. Dies führt gegenwärtig dazu, dass Gewerbetreibende, die zB ein auf bauausführende Tätigkeiten eingeschränktes Gewerbe ausüben, zwar nicht die Berufsbezeichnung „Baumeister“ führen dürfen, im Wortlaut der Gewerbeanmeldung und im Gewerberegister jedoch die Bezeichnung „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ aufscheint. Diese Diskrepanz soll beseitigt werden. In der Gewerbeanmeldung muss in Hinkunft die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung verwendet werden.

Zu Z 23, Z 29, Z 30, Z 31, Z 32 und Z 33 (§ 7 Abs. 5, § 94 Z 82, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3 und § 149):

Zimmermeister sind berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig zu planen und zu berechnen. Im Hinblick auf dieses Planungsrecht erhält das Gewerbe die Bezeichnung „Holzbau-Meister“.

Eine den Baumeistern vergleichbare Regelung, mit der ein Schutz der Berufsbezeichnung für die voll planungsberechtigten Gewerbetreibenden gewährleistet werden soll, wird für die Holzbau-Meister und die Steinmetzmeister geschaffen.

Zu Z 25 (§ 99 Abs. 6 Z 1):

Die RL 85/384/EWG, betreffend die Anerkennung von Architekten, wurde mit 20. Oktober 2007 aufgehoben und durch die Regelungen der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ersetzt. Es soll deshalb eine Aktualisierung des Richtlinienverweises erfolgen, was jedoch keine inhaltliche Veränderung zur Folge hat.

Zu Z 27 und Z 28 (§ 108 Abs. 2 und Abs. 6):

Ein Niederlassungserfordernis ist mit dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit, wie es in Art. 16 der Dienstleistungs-RL 2006/123/EG ausgeformt ist, sowie mit den Dienstleistungsregelungen des Titel II der Berufsqualifikations-RL, 2005/36/EG, unvereinbar. Die Bestimmung des § 108 Abs. 2 GewO 1994 soll daher entfallen.

Grenzüberschreitend tätige Fremdenführer werden somit für vorübergehende und gelegentliche Tätigkeiten in Österreich eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a GewO 1994 zu erstatten haben. Sie werden dabei dahingehend überprüft, ob sie in ihrem Herkunftstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen sind, und müssen zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen, wenn entweder die Tätigkeit im Herkunftsland nicht reglementiert ist oder keine reglementierte Ausbildung absolviert wurde.

Die Pflicht, bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes eine Gewerbelegitimation mitzuführen und vorzuweisen, ist ebenfalls nicht mit der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 16 der Dienstleistungs-RL 2006/123/EG zu vereinbaren. Den diesbezüglichen Beschwerden der Europäischen Kommission im Rahmen der gegenseitigen Evaluierung gemäß Art. 39 der RL 2006/123/EG soll Rechnung getragen, und eine Ausnahme vom Mitführen und Vorweisen der Gewerbelegitimation für grenzüberschreitende Dienstleister im Sinne des § 373a GewO 1994 soll geschaffen werden. Diese Ausnahme wird auch für die Legitimation der Mitarbeiter, die für Fremdenführertätigkeiten eingesetzt werden, gelten, da § 108 Abs. 4 GewO 1994 den Verweis enthält, dass für die Tätigkeit dieser Mitarbeiter § 108 Abs. 6 GewO 1994 sinngemäß anzuwenden ist.

Zu Z 36 (§ 349 Abs. 6):

Die Neufassung dient der Anpassung des Verweiszitates.

Zu Z 37 und Z 38 (§ 352 Abs. 11 und § 352a Abs. 2):

§ 352 Abs. 11 GewO 1994 sieht im Fall des lediglich teilweisen Bestehens einer Prüfung eine Entscheidung der Prüfungskommission über die zu wiederholenden Prüfungsteile vor. Zahlreiche auf den § 352a Abs. 2 GewO 1994 gestützte Prüfungsordnungen legen fest, dass nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurde, zu wiederholen sind. Um dieser Entwicklung in der Praxis Rechnung zu tragen, soll eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung in der Verordnungsermächtigung des § 352a Abs. 2 GewO 1994 erfolgen; § 352 Abs. 11 soll mit dieser Klarstellung abgestimmt werden.

Zu Z 39 und Z 57 (§ 356 Abs. 1 und § 382 Abs. 55):

Die Neufassung dient der Modernisierung und Vereinfachung der Kundmachungsvorschriften im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und soll außerdem zur leichteren Lesbarkeit des § 356 Abs. 1 GewO 1994 beitragen.

In Zukunft soll die Kundmachung im Wesentlichen auf einem dualen System von Hausanschlägen und Publikation im Internet beruhen. Beibehalten werden außerdem der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie die Möglichkeit, statt einem Hausanschlag eine persönliche Verständigung der Eigentümer vorzunehmen. Hingegen soll das Erfordernis der persönlichen Ladung der Eigentümer des Betriebsgrundstückes sowie der Eigentümer der unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstücke entfallen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Bevölkerung in zunehmendem Maße über das Internet informiert. Es ist daher konsequent, das Medium Internet verstärkt auch für behördliche Kundmachungen zu nutzen und eine leicht zugängliche Informationsquelle zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich des engeren Nachbarkreises soll weiterhin auch eine zusätzliche Information dadurch gegeben sein, dass Hausanschläge in den unmittelbar benachbarten Häusern sowie ein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück obligatorisch sein sollen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit kann die Bekanntgabe wie schon bisher auch durch persönliche Verständigung der Eigentümer erfolgen. Ebenfalls soll der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde weiterhin verpflichtend sein.

Was den Entfall der persönlichen Ladung der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft, so erscheint die Kombination von Internetbekanntgabe mit Hausanschlägen ein geeignetes Mittel, um das notwendige hohe Niveau an Aufmerksamkeit gegenüber betriebsanlagenrechtlichen Verfahren sicherzustellen. Außerdem sind die Eigentümer des Betriebsgrundstücks und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke üblicherweise auch im Bauverfahren beteiligt und können daher aus einer weiteren Informationsquelle schöpfen.

Durch die vorgeschlagene Regelung wird daher insgesamt ein breiteres Kundmachungsspektrum gegenüber der geltenden Rechtslage erreicht.

Um den Behörden ausreichend Übergangszeit zur Einrichtung von entsprechenden Kundmachungsseiten zur Verfügung zu stellen, soll die Regelung sechs Monate nach Kundmachung der Gewerbeordnungsnovelle in Kraft treten.

Zu Z 40 (§ 356a Abs. 1):

Die aktuelle Regelung gehört zu den schärfsten Kundmachungsbestimmungen im österreichischen Betriebsanlagenrecht. Obwohl die von dieser Bestimmung erfassten Betriebsanlagen hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen weniger bedeutend sind als UVP-pflichtige Anlagen, geht diese Bestimmung über die Kundmachungsverpflichtung im UVP-Verfahren hinaus. Somit ist diese Bestimmung einerseits sachlich bedenklich, als auch andererseits überschießend belastend, da die Kundmachung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen mit eklatantem Kostenaufwand für den Genehmigungswerber verbunden ist.

Die Regelung soll daher zumindest an § 9 Abs. 3 UVP-G angeglichen werden. Statt des redaktionellen Teils der zweiten im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung soll in Zukunft - analog dem UVP-G - die Kundmachung in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodischen Zeitung erfolgen, womit beispielsweise auch periodisch erscheinende Bezirksblätter erfasst wären und der Bevölkerung eine Informationsquelle zur Verfügung stehen kann, deren Erwerb in der Regel nicht mit Kosten verbunden ist.

Zu Z 41 und Z 57 (§ 359b Abs. 1 und § 382 Abs. 55):

Die Bekanntgabebestimmungen im vereinfachten Verfahren werden hinsichtlich ihrer Publikation mit der Kundmachung im Regelverfahren vereinheitlicht. Gegenüber dem geltenden § 359b Abs. 1 bedeutet der Vorschlag daher einen deutlichen Zugewinn an Publizität.

Weiters wird das Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich der Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren (VfGH Slg. 16.259 (2001); VwGH in ständiger Judikatur, zuletzt 25.3.2010, Zl 2005/04/0174) auch im Gesetz deutlich klarzustellen, dass Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage haben, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind.

Um den Behörden ausreichend Übergangszeit zur Einrichtung von entsprechenden Kundmachungsseiten zur Verfügung zu stellen, soll die Regelung sechs Monate nach Kundmachung der Gewerbeordnungsnovelle in Kraft treten.

Zu Z 42 (§ 360 Abs. 1a):

Die Verfahrensanordnung des § 360 Abs. 1 GewO 1994 soll in betriebsanlagenrechtlichen Fällen dadurch ergänzt werden, dass die Behörde gleichzeitig mit dem Erlassen der Verfahrensanordnung die Möglichkeit hat, zusätzlich eine Frist aufzutragen, innerhalb derer der Betriebsinhaber um betriebsanlagenrechtliche Genehmigung anzusuchen hat.

Die Ergänzung dieser Verfahrensanordnung durch behördliches Setzen einer zweiten - von der in der Verfahrensanordnung gesetzten unabhängigen - Frist bewirkt, dass ein auf die Verfahrensanordnung folgender Maßnahmenbescheid nicht zu erlassen ist, sofern der Betreiber die Frist zur Antragstellung einhält und sodann eine Genehmigung erlangt.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass allfällig hervorkommende Bedenken hinsichtlich der Wahrung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen jedenfalls dazu führen, dass die in der Verfahrensanordnung aufgetragenen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen sind. Es ist daher weder das Einräumen der zusätzlichen Frist noch ein aufgrund der zusätzlichen Frist zeitgerecht anhängig gewordenes Genehmigungsverfahren einem Maßnahmenbescheid hinderlich, wenn - auch nachträglich - solche Bedenken hervorkommen.

Es ist in diesem Sinne nicht erforderlich, nochmals eine Verfahrensanordnung zu verfügen, wenn nachträglich Bedenken hervorkommen oder der Betriebsinhaber die Frist nicht einhält, da die zusätzliche Frist lediglich das Erlassen eines Bescheides gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hemmt. Auch ist die in der Verfahrensanordnung gesetzte Frist zum Herstellen des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes von der Behörde weder zu erneuern noch zur zusätzlich eingeräumten Frist hinzuzurechnen. Diese Fristen bestehen vielmehr unabhängig voneinander und hat die Behörde, wenn nachträglich Bedenken hervorkommen oder die zusätzliche Frist zur Antragstellung nicht eingehalten wird oder ein Genehmigungsbescheid nicht erlangt wird, den Maßnahmenbescheid sofort zu erlassen, sobald die die Maßnahmenbescheiderlassung hemmende Wirkung wegfällt.

Das Einräumen der zusätzlichen Frist soll im Sinne des Abs. 1a Z 2 nur gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung möglich sein, ein nachträgliches Setzen einer solchen Frist ist unzulässig.

Die zusätzliche Frist soll nicht erstreckbar sein. Die die Erlassung des Maßnahmenbescheides hemmende Wirkung soll nur dann erhalten bleiben, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist vollständig bei der Behörde eingebracht wird.

Die Prüfung, ob Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, ist von der Behörde zwar grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen, eine Prüfung wird aber jedenfalls spätestens anlässlich des Erlassens der Verfahrensanordnung vorzunehmen sein. Es wird daher auch erforderlich sein, ein Einräumen der zusätzlichen Frist in der Verfahrensanordnung entsprechend zu begründen. Eine Abschätzung muss ohne weiteres an Ort und Stelle im Rahmen einer Grobprüfung möglich sein.

Zu prüfen sind hervorkommende Bedenken hinsichtlich konkreter Auswirkungen im Einzelfall. Davon strikt zu unterscheiden ist die objektiv-abstrakte Eignung zur Berührung der geschützten Interessen, welche im Sinne des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 darüber Auskunft gibt, ob die Genehmigungspflicht ausgelöst wird; diese objektiv-abstrakte Eignung ist nicht Prüfgegenstand im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 1a Z 1.

Da es sich bei der Prüfung, ob Bedenken hervorkommen, um eine behördliche Grobprüfung handelt, ist auch festzuhalten, dass die Ergebnisse einer Prüfung im Sinne des § 360 Abs. 1a weder eine behördliche Prüfung im Genehmigungsverfahren ersetzen noch die Behörde bei der Erlassung der Entscheidung über einen nachfolgenden Genehmigungsantrag binden.

Es ist nicht notwendig, eine Übergangsregelung für anhängige Verwaltungsverfahren zu normieren, da eine gemeinsame Fristsetzung in der Verfahrensanordnung nur in solchen Fällen erfolgen kann, in denen die Verfahrensordnung nach Abs. 1 bisher noch nicht erlassen wurde.

Zu Z 43 (§ 361 Abs. 2 zweiter Satz):

Im Fall einer rechtskräftigen Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens findet eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht mehr statt, da diese ex lege erlischt. Da das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung im Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 2 nicht zu prüfen ist, können die Anhörungsrechte entfallen. § 91 Abs. 1 ist nicht zu zitieren, weil der Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers durch einen Insolvenzfall nicht ausgelöst wird.

Zu Z 44 (§ 363 Abs. 2 und 3):

Die Neufassung dient der Anpassung des Verweiszitates.

Zu Z 45, Z 47 und Z 57 (§ 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 34 und § 382 Abs. 53):

Die Regelungen belassen die geltende Rechtslage inhaltlich unverändert; durch die Aufzählung aller bestehenden Strafen in der GewO 1994 selbst soll der Strafkatalog abschließend in der GewO 1994 geregelt sein.

Die Strafbestimmung des aktuellen § 367 Z 34 verweist auf § 148 Abs. 3 GewO 1994, welcher bereits mit GRNov 1998 aufgehoben worden ist. Diese Strafbestimmung ist daher gegenstandslos geworden und soll durch eine andere Strafbestimmung im Sinne der obigen Ausführungen ersetzt werden.

Zu Z 49 (§ 373a Abs. 4):

In § 373a Abs. 4 GewO 1994 werden die Dokumente aufgezählt, die einer erstmaligen Dienstleistungsanzeige zum Zweck grenzüberschreitender Ausübung eines reglementierten Gewerbes beizulegen sind. Z 2 behandelt die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat, die nach der Vorgabe des Art. 7 Abs. 2 lit. b der RL 2005/36/EG zu gestalten ist. Eine Bescheinigung darüber, ob die Tätigkeit des Dienstleisters im Niederlassungsstaat reglementiert ist, kann jedoch nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht aus Art. 7 oder einer anderen Bestimmung der RL 2005/36/EG abgeleitet werden. Dieser Teil der Bescheinigung soll daher gestrichen werden, um eine richtlinienkonforme Umsetzung der vorherigen Meldung einer Dienstleistung sicherzustellen.

Zu Z 50 (§ 373a Abs. 5):

Die angeführte Z 3 in Abs. 5 beruht auf einem Redaktionsfehler. Die Z 3 soll daher zutreffend durch den Buchstaben d) ersetzt werden.

Zu Z 51 (§ 373b):

Die Regelungen über die Anerkennung von europäischen Berufsqualifikationen sollen aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen weiteren Personenkreisen zugutekommen (die bisher den Weg über die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 beschreiten müssen). Sie sollen in Zukunft, wie die EU-Bürger, die Anerkennung ihrer in der EU/EWR oder der Schweiz absolvierten Ausbildungen bzw. Tätigkeiten im Rahmen von EU/EWR-Anerkennungsverfahren geltend machen können.

Diese Personenkreise bzw. Verpflichtungen sind im Einzelnen:

- zu Z 1 das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

- zu Z 2 das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß Art. 27 Abs. 3 der RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,

- zu Z 3 das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c iVm Art. 21 Abs. 1 der RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

- zu Z 4 das Gebot zur Gleichbehandlung bei der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und anderer Berufsqualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gemäß Art. 14 lit. d der RL 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Blue-Card-RL).

Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung ist zu beachten, dass im Sinne von Art. 9 des Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits die gegenseitige Anerkennung auch die Einbeziehung von Tätigkeiten und Ausbildungen erfordert, die in der Schweiz absolviert wurden. Es soll daher in Abs. 3 klargestellt werden, dass für Verfahren in Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch Ausbildungen und Tätigkeiten aus der Schweiz geltend gemacht werden können. Dies gilt für alle Antragsteller ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft. Ausbildungen und Tätigkeiten aus Drittstaaten können nicht geltend gemacht werden, ausgenommen gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden, in dem der Beruf mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.

Die Regelungen über die Dienstleistungsfreiheit in § 373a sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 373b Abs. 1 GewO 1994 auf Schweizer Staatsbürger und Gesellschaften anzuwenden. Ausbildungen und Tätigkeiten aus der Schweiz können nicht im Rahmen des § 373a Abs. 1 GewO 1994 geltend gemacht werden, daher verweist § 373b Abs. 3 nicht auf § 373a GewO 1994.

Zu Z 52 und Z 57 (§ 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1, § 373e Abs. 1, § 382 Abs. 54):

Die Zuständigkeit für die Verfahren zur Anerkennung aufgrund tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 373c und zur Gleichhaltung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 373d und 373e sollen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an den Landeshauptmann übertragen werden. Dies ist deshalb zweckmäßig, weil die vom DLG für den Landeshauptmann vorgesehene Funktion des einheitlichen Ansprechpartners auch jene Verfahren betrifft, welche den Befähigungsnachweis im Rahmen einer Niederlassung in Österreich ersetzen.

Die Übertragung soll drei Monate nach Kundmachung in Kraft treten, um den Bundesländern ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf den Übergang der Vollzugszuständigkeit zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 53 (§ 373e Abs. 2):

Das Verfahren gemäß § 373d GewO 1994 wird als subsidiäres Verfahren für Anträge hinsichtlich der Planung von Hochbauten eingesetzt, wobei keine weiteren Bedingungen mehr vorgesehen werden sollen außer der Nichterfüllung des § 373e Abs. 1 GewO 1994.

Dadurch wird es Personen ermöglicht, das Gleichhaltungsverfahren nach § 373d GewO 1994 in Anspruch zu nehmen, welche in Ihrem Herkunftsstaat nicht über Ausbildungsnachweise im Bereich der Architektur verfügen. Beim Verfahren nach § 373d GewO 1994 wird sowohl ein Vergleich der Ausbildungsniveaus als auch ein inhaltlicher Vergleich mit dem österreichischen Befähigungsnachweis vorgenommen, somit kann ein bestimmter Ausbildungsstandard gewahrt werden.

Zu Z 56 (§ 379):

In den Fällen, in denen ein Entziehungstatbestand in einen Endigungsgrund umgewandelt wird, sind in Hinkunft keine Gewerbeentziehungsverfahren durchzuführen. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Entziehungsverfahren wird eine Übergangsregelung geschaffen.

Anhängige betriebsanlagenrechtliche Verfahren sollen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Insbesondere ist das sofortige Nachholen der Kundmachung auf der Homepage der Behörde in anhängigen Verfahren nicht zwingend notwendig; diese Übergangsbestimmung ist aber nicht so zu verstehen, dass diese zusätzliche Publikation im Internet auch schon in anhängigen Verfahren gesetzlich verwehrt wäre.

Zu Z 57 (§ 382 Abs. 51 bis 56):

Die Novelle soll zum Anlass genommen werden, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr 35/2012 entstandene Doppelverwendung des Abs. 50 zu beheben.

Weiters soll das generelle Inkrafttreten der Novelle gemäß Abs. 53 - soweit nicht in den Abs. 54 bis 56 spezielle Inkraftretensfristen vorzusehen sind - mit einem Monat nach Kundmachung bemessen werden, um so den beteiligten Wirtschaftskreisen die Möglichkeit zu geben, rechtszeitig ihre Publikationen und Datenverarbeitungssysteme anpassen zu können.