Vorblatt

Problem

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung Abl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 32 geändert. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, wurde mit der Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (im Folgenden: Erdöl-Bevorratungsrichtlinie), ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, neu geregelt, die bisher geltenden Richtlinien wurden aufgehoben. Das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 wurde mehrfach novelliert.

Ziel

Anpassung der, durch die Änderung der kombinierten Nomenklatur betroffenen Bestimmungen. Umsetzung der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie in österreichisches Recht. Schaffung einer kodifizierten Fassung.

Lösung

Erlassung eines Erdölbevorratungsgesetzes 2012.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

-- Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da das bisher in Österreich seit 1976 eingerichtete System der Pflichtnotstandsreservenhaltung im Wesentlichen weiter beibehalten werden kann.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen. Für Unternehmen werden keine, über das bisherige Ausmaß hinausgehenden Meldepflichten statuiert.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Einfügung einer Bestimmung betreffend sprachliche Gleichbehandlung

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Anpassung an den, durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2011 geänderten Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die kombinierteNomenklatur. Umsetzung der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie .

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Der Gesetzentwurf enthält eine, im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Der gegenwärtige Rechtsrahmen:

Der Ölpreisschock 1973/74 zwang die westlichen Industriestaaten, ein Kriseninstrumentarium auf inter­nationaler Ebene aufzubauen. 1974 wurde von den OECD-Ländern ein „Übereinkommen über ein Inter­nationales Energieprogramm“ (IEP-Übereinkommen) unterzeichnet. Zur innerstaatlichen Umsetzung der in diesem Programm festgelegten Bestimmungen sowie zum Aufbau und zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten sowie über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung wurde am 19. Mai 1976 das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976 vom Nationalrat beschlossen.

Das EBMG steht als Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 weiterhin in Geltung und wurde zuletzt mit dem BG BGBl. I Nr. 29/2010 geändert.

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union war Österreich verpflichtet, das Regelungsregime der Europäischen Union auch im Bereich der Erdölbevorratung zu übernehmen, das allerdings mit dem, der Internationalen Energieagentur vergleichbar ist. Insofern konnte sich Österreich auf das bereits weitestgehende vorhandene gesetzliche Instrumentarium der (Energie‑)Wirtschaftslenkungsgesetze stützen und war daher lediglich gefordert, die Änderungen, die mit der Einführung des Energiebinnenmarktes einhergegangen sind, legistisch zu begleiten.

Das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz zählt zu den sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetzen, es sieht folgendes vor:

-       Die Verpflichtung für Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige).

-       Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.

-       Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig.

-       Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters oder des Halters stehen. Lagerhalter können mit befreiender Wirkung die Vorratspflicht für den Vorratspflichtigen zur Gänze oder teilweise übernehmen.

-       Zur Erfüllung der Vorratspflicht für jene Importeure, die keine oder nicht ausreichende Tanklagerkapazitäten zur Verfügung hatten und somit ihre Pflichtnotstandsreserven nicht selbst halten konnten, wurde die gesetzliche Verankerung eines mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalters vorgesehen (Erdöllagergesellschaft mbH - ELG).

-       Gegenwärtig hält die ELG etwa 96% der in Österreich zu haltenden Pflichtnotstandsreserven.

Mit der Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (im Folgenden: Erdöl-Bevorratungsrichtlinie), ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9 (im Folgenden: Erdöl-Bevorratungsrichtlinie), die ihrem Art. 26 zufolge am 4. Oktober 2009 in Kraft getreten und nach Art. 25 Abs. 1 bis 31. Dezember 2012 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, wurde das bisher geltende System weiter ausgebaut und ergänzt:

-       Annäherung des Systems der Erdölbevorratungsrichtlinie an das System der Internationalen Energieagentur (Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976);

-       Gewährleistung, dass ab dem 31. Dezember 2012 ständig Erdölvorräte gehalten werden, die insgesamt mindestens

         -      den täglichen Durchschnittsnettoöleinfuhren für 90 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr oder

         -      dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr

         entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist;

-       Sicherstellung der physischen Verfügbarkeit dieser Vorräte;

-       Berücksichtigung von Biokraftstoffen und von Zumischungen biogener Komponenten zu fossilen Kraftstoffen;

-       Einrichtung von zentralen Bevorratungsstellen (ZBS);

-       Verzeichnis der Sicherheitsvorräte und Jahresbericht;

Das gegenwärtig geltende System der Erdölbevorratung in Österreich, manifestiert durch das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, enthält weitestgehend bereits jene Anforderungen, die mit der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie formuliert wurden, so dass nur wenige ergänzende Regelungen erforderlich sind:

-       Österreich hat der Berechnung seiner Pflichtnotstandsreservenhaltung schon bisher die täglichen Durchschnittsnettoöleinfuhren für 90 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr, zugrunde gelegt.

-       Die gemäß § 5 Abs. 6 EBMG 1982 mit Bundeshaftung ausgestattete ELG erfüllt alle Voraussetzungen, die an die Einrichtung einer ZBS geknüpft sind; daher erfolgt nur die Verankerung der der ELG als ZBS im § 9.

Das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 wurde bereits oftmals novelliert, sodass die gegenwärtig erforderlichen Änderungen zum Anlass genommen werden konnten, das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 der besseren Lesbarkeit halber als Erdölbevorratungsgesetz 1982 neu zu erlassen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf dessen § 1.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Die EU-Kompatibilität ist gegeben.

Besonderer Teil:

Da der Inhalt des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 inhaltlich weitgehend den Bestimmungen des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982 entspricht, werden im Folgenden nur jene Bestimmungen erläutert, die neu aufgenommen oder geändert wurden. Gleichzeitig wurde die Struktur logischen Grundsätzen angepasst so dass eine leichtere Lesbarkeit und Verständlichkeit gewährleistet erscheint.

Zu § 1 (Verfassungsbestimmung):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist es erforderlich, den Wirtschafts­lenkungsgesetzen eine Verfassungsbestimmung (Kompetenzdeckungsklausel) zugrunde zu legen.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält den Bezug zum Unionsrecht.

Zu § 3:

§ 3 enthält die Begriffsbestimmungen.

Zu Abs. 1:

Zu Z 3:

Mit dieser Bestimmung soll eine bessere Abgrenzung bei der Berücksichtigung von Importen abzüglich der Exporte bewirkt werden. Es wird klargestellt, dass die gegenseitige Aufrechenbarkeit nur innerhalb des gleichen Zeitraumes möglich ist. Jeder Importeur gemäß Z 13, der im selben Zeitraum, in dem er Waren importiert, Waren exportiert. Nur diese Importeure können gemäß § 3 Abs. 5 die Importmengen um die Exportmengen vermindern.

Zu Z 4 („importieren“) und Z 8 („exportieren“):

§ 5 Abs. 1 EBG 2012 verpflichtet die Vorratspflichtigen dazu, ab 1.4. jeden Jahres 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven (PNR) im Inland zu halten.

Als Import gilt dabei nach der Legaldefinition des Begriffs „importieren“ das Verbringen der betreffenden Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der EU in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland. Das EBG 2012 knüpft also insofern beim Begriff des Imports an einen Import im zollrechtlichen Sinn an.

Diese Definition hat zur Folge, dass die ELG, wenn sie ihre Tanks im Tanklager Lannach – dieses ist Teil der AWP-Zollstrasse und somit ein Zolllager - für Revisionszwecke leeren und die in Lannach gehaltenen Pflichtnotstandsreserven in Tanks der OMV in Schwechat verbringen muss, einen Import vornimmt, der, obwohl es zu keiner Entwidmung als Pflichtnotstandsreserve kommt, bei strenger Gesetzesauslegung selbst die Bemessungsgrundlage für die Pflichtnotstandsreserven erhöht, da die anlässlich einer Tankrevision aus einem Zolllager verbrachten Bestände zwingend zu diesen Nettoeinfuhren zu zählen sind.

Zu Z 7 („Importeur“):

Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur.

Der registrierte Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995) hat auf gleiche Weise den ersten inländischen Rechnungsempfänger bekannt zu geben, wenn der Bezug nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgte und daher der registrierte Empfänger nicht Importeur gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist.

Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 folgt den Begriffsdefinitionen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1 (kombinierte Nomenklatur) enthalten sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung Abl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 32 wurde der Anhang I der kombinierten Nomenklatur geändert. Mit der Überarbeitung dieser Bestimmung soll eine Anpassung der Änderungen der kombinierten Nomenklatur nachvollzogen werden.

Die Ergänzung durch die Ware „Petrolkoks“ entspricht der nunmehr geltenden kombinierten Nomenklatur.

In der Vergangenheit wurde die Kombinierte Nomenklatur laufend geändert, so dass auch Änderungen der Begriffsbestimmungen erforderlich gewesen wären. Mit Hinblick darauf, dass für eine Änderung der Begriffsbestimmungen eine Verfassungsmehrheit im Parlament erforderlich gewesen wäre, wurde, sofern die innerstaatliche Vollziehung dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wurde, auf eine Novellierung verzichtet. Um jedoch in Hinkunft eine korrekte Übernahme der Kombinierten Nomenklatur ohne das Erfordernis einer Verfassungsmehrheit im Parlament zu erreichen, soll der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Anpassung der Begriffsbestimmungen durch Verordnung vornehmen können.

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 wurde eine Bestimmung aufgenommen, die das unverzichtbare Gebot zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter enthält und garantiert.

Zu § 5:

Zu Abs. 1:

Die Aufnahme der Berücksichtigung der in den Z 1 bis 10 genannten Bestände erfolgt in Entsprechung der Ermächtigung des Anhanges III der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie, welcher die Berechnung der Pflichtnotstandsreserven unter Einbezug dieser Bestände ermöglicht. Mit Aufnahme dieser Bestände in das EBG 2012 ist es möglich, eine genauere Umsetzung der Richtlinie zu erreichen.

Zu § 6:

Zu Abs. 3:

Die Erhöhung des Umrechnungsschlüssels für die Berechnung der Ersatzmengen bezüglich Erdölprodukten, Chemierohstoffen und Biokraftstoffen auf 1,20 Erdöleinheiten erfolgte in Entsprechung des Anhanges III der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie, welcher den Mitgliedstaaten die Berechnung des Rohöläquivalents derartiger Vorräte durch die Multiplikation der entsprechenden Mengen mit dem Faktor 1,2 auferlegt.

Der Umrechnungsschlüssel für Steinkohle ist entfallen, da im EBG 2012 keine Bezugnahme auf Steinkohle enthalten ist.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

Die EU-Erdölbevorratungsrichtlinie räumt in Art. 7 die Möglichkeit ein, eine – aber nur eine – sogenannte „Zentrale Bevorratungsstelle“ einzurichten, die allerdings besondere Bedingungen zu erfüllen hat. Die Erdöllagergesellschaft mbH, die bereits mit dem Erdölbevorratungs- und Meldegesetz (1976) eingerichtet wurde, erfüllt in hervorragender Weise alle Bedingungen der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie, die an die Einrichtung einer „Zentralen Bevorratungsstelle (ZBS)“ geknüpft werden. Gegenwärtig hält die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. etwas mehr als 95% aller Pflichtnotstandsreserven in Österreich, so dass es nur naheliegend war, die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. als ZBS, also als Lagerhalter gemäß § 8 mit besonderen Verpflichtungen, einzurichten.

Zu Abs. 3 bis 5:

Gleichzeitig wurde auch die bisher für Lagerhalter gemäß § 5 Abs. 6 Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 bestehende Möglichkeit, Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest zu halten, nunmehr expressis verbis der ZBS eingeräumt. Inhaltlich ist keine Änderung erfolgt.

Zu Abs. 6:

Die Erdöl-Bevorratungsrichtlinie räumt auch die Möglichkeit ein, Pflichtnotstandsreserven unter bestimmten Umständen in anderen Mitgliedstaaten zu lagern. Abs. 6 eröffnet die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ihre Pflichtnotstandsreserven in Österreich unter folgenden Bedingungen zu halten:

-       Ein Ressortübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem zuständigen Minister des anderen Mitgliedstaates;

-       eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung mit der österreichischen ZBS;

-       das Vorhandensein ausreichenden Tankraumes in Österreich;

-       keine Gefährdung der Versorgungssicherheit Österreichs durch den Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Keinesfalls wird durch diese Bestimmung die Möglichkeit zur Haltung österreichischer Pflichtnotstandsreserven in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Österreich ist auf Grund seiner topographischen Situation und der, auf Grund der Bestimmungen der EU-Erdölbevorratungsrichtlinie geforderten, unmittelbaren und jederzeitigen Verfügbarkeit der Pflichtnotstandsreserven nicht in der Lage, diese in benachbarten Mitgliedstaaten zu lagern. Überdies würde dies die Versorgungssicherheit Österreichs in intolerabler Weise beeinträchtigen.

Dies manifestiert sich auch durch die Bestimmung des Abs. 3, wonach eine Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend an die ZBV zur Lagerung von Pflichtnotstandsreserven in Triest nur insoweit gewährt werden kann, als der für Zwecke der Krisenbevorratung in Österreich verfügbare Tankraum so verknappt ist, dass eine Haltung von Pflichtnotstandsreserven in Triest in Aussicht genommen werden muss. Insoweit relativiert sich auch die Möglichkeit der Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten durch die ZBV, als bereits eine Ermächtigung an die ZBV zur Haltung in Triest ausgesprochen wurde, da in Österreich kein Tankraum für Zwecke der Krisenbevorratung mehr vorhanden ist und erst eine Änderung der Tankraumkapazitäten eintreten müsste.

Zu Abs. 7:

Mit Abs. 7 soll der Gefahr der möglichen Unterdeckung von Pflichtnotstandsreserven entgegengewirkt werden. Um eine Unterdeckung ausschließen zu können, hat die ZBS zur Deckung der erforderlichen Pflichtnotstandsreserven die entsprechenden Mengen zu halten. Da die ZBS zwar zu einem überwiegenden, jedoch nicht ausschließlichen Maße Halter von Pflichtnotstandsreserven ist, bedarf es zur Ermittlung der von ihr ergänzend zu haltenden Pflichtnotstandsreserven der Übermittlung jener, von anderen Vorratspflichtigen gehaltenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven an die ZBS. Diesem Erfordernis wird mit der im ersten Quartal erfolgten und der monatlichen Meldung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an die ZBS entsprochen.

Zu § 10 Abs. 2:

Zur Festigung der Position der Erdöl-Lagergesellschaft mbH (ELG) als ZBS gemäß § 9 ist die Verschmelzung der Erdöl-Lagergesellschaft mbH, mit Unternehmen, die Pflichtnotstandsreserven halten, bei Vorliegen positiver Auswirkungen auf die inländische Versorgungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.

Zu § 11 Abs. 9:

Die folgenden Rechtsgrundlagen und Dokumente auf EU-Ebene sind im Zusammenhang mit der Entwicklung des Excise Movement Control Systems (EMCS) von Bedeutung:

-       Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. Nr. L 162/5 vom 1. Juli 2003.

-       Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. L 9 vom 14.1.2009, in der geltenden Fassung (anwendbar ab 1. April 2010)

-       Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2009/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. L 197 vom 29.7.2009 in der geltenden Fassung (anwendbar ab 1. April 2010)

-       Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuer-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung – VwZsarbeitsVO), ABl. Nr. L 359/1 vom 4.12.2004.

Die Umsetzung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgte durch eine Novellierung der österreichischen Verbrauchsteuergesetze (Mineralöl-, Alkohol-, Bier-, Schaumwein- und Tabaksteuergesetz) im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 151/2009. Details des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung, insbesondere des Verfahrens der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und des dazu erforderlichen Datenaustausches, werden in einer Durchführungsverordnung zu den Verbrauchsteuergesetzen geregelt.

Die Einbeziehung des EMCS in die Vollziehung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 anstelle des veralteten Meldescheinverfahrens ist auf Grund der damit erreichbaren höheren Effizienz (begleitende Kontrolle anstelle von Stichproben) und der Entlastung des administrativen Apparates erfolgt.

Zum 7. Abschnitt:

Die Strafbestimmungen wurden lediglich der Neustrukturierung des Gesetzes angepasst.

Zu § 30:

Zu Abs. 1:

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982 stammt noch aus der Zeit des Aufbaues der Pflichtnotstandsreserven in den Jahren nach 1976 und sollte gewährleisten, dass die Unternehmen, die gleichzeitig auch Importeure sind, mit ihren knappen finanziellen Ressourcen auch ihrer Verpflichtung, im Ernstfall die Produktion weiterführen zu können, nachkommen können, ohne mit den enormen Investitionen einer Errichtung eines Tanklagers belastet zu werden. Mit Hinblick darauf, dass nur noch sehr wenige Bescheide aufrecht sind, die aber in keinem Fall in Anspruch genommen werden, war diese Möglichkeit aufzuheben. Wohlerworbene Rechte wurden durch die Weitergeltung der Bescheid berücksichtigt, lediglich für den Fall, dass internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten, wurde die Ermächtigung zur Aufhebung der Bescheide durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtet.

Zu Abs. 2:

Mit dem Fortschritt der Technologie und der Errichtung neuer Tankkapazitäten wurde auch der sogenannte „Totstand“ – das sind Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind, also der Bodensatz und die Reste in den Tankbehältern nach Entleerung – durch entsprechende Maßnahmen verringert, sodass realiter die Behälter nur mehr einen geringeren „Totstand“ aufgewiesen haben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend konnte bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von dem in § 14 Abs. 4 enthaltenen Wert von 10% abweichen und einen, den technischen Gegebenheiten entsprechenden niedereren Wert gewähren. Dies hat zur Folge, dass die von Österreich einzuhaltende Verpflichtung, Pflichtnotstandsreserven im Ausmaß von 90 Tagen des Vorjahresimportes zu halten, bisher nur knapp erfüllt werden konnte.

Mit dem, in der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie enthaltenen neuen Berechnungsregime, wonach generell von einem „Totstand“ von 10% ausgegangen wird, ist es möglich, dass genau jene Mengen fehlen, die Österreich zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen braucht. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vorratspflichtigen wird daher dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Ermächtigung eingeräumt, durch Verordnung die mit Bescheid gewährten niedereren Totstandswerte so anzupassen, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen kann.