Vorblatt

Inhalt:

Neukodifikation eines BFA-Einrichtungsgesetzes und BFA-Verfahrensgesetzes sowie Novellierung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Ziele:

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative soll das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine Behörde des Bundes eingerichtet werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln bestmöglich zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich des Asylrechtes und der illegalen Migration tätig werden soll. Durch die neu zu erlassenden Gesetze sowie die Adaptierung der bestehenden fremdenrechtlichen Materiengesetze soll die normative Grundlage für organisatorische und verfahrensrechtliche Bündelung von Zuständigkeiten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschaffen werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in 1. Instanz gebündelt.

Damit wird das neue Bundesamt unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 jährlich neben den etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, zusätzlich etwa 13.500 fremdenrechtliche Bescheidverfahren und etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu bewältigen haben. Überdies ist die Abwicklung administrativer Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca 5.450 jährlich) zu berücksichtigen.

Zum bestehenden Personalstand aus dem Bereich des Bundesasylamtes mit aktuell 306 VBÄ, werden aus dem Bereich der Bundespolizeidirektionen und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres 228 VBÄ, welche derzeit die fremdenrechtlichen Kompetenzen eines zukünftigen Bundesamtes vollziehen, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kostenneutral zu bündeln sein.

Zusätzlich ist der derzeitige Personaleinsatz im Bereich des Fremdenwesens und des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den Bundesländern zu berücksichtigen, womit zur Bewältigung des angeführten Mengengerüsts mit einem Mehrbedarf von zusätzlichen 95 VBÄ zu rechnen ist. Dieser Mehrbedarf setzt sich wie folgt zusammen: 8 VBÄ der Wertigkeit A1, 56 VBÄ der Wertigkeit A2, 23 VBÄ der Wertigkeit A3 und 8 VBÄ der Wertigkeit A4. Dies führt zu einem jährlichen finanziellen Mehraufwand einschließlich aller Nebenkosten, etwa Verwaltungsgemeinkosten oder Sachkosten, von rund € 8.325.000/Jahr.

Entsprechend der vorgeschlagenen Struktur des Bundesamtes mit einer Zentrale in Wien und je einer Regionaldirektion je Bundesland, sowie der Möglichkeit der Einrichtung weiterer Außenstellen und dem unveränderten Stand an Erstaufnahmestellen, wird die Gesamtanzahl von rund 629 VBÄ sich entsprechend dieser Struktur auf die Dienststellen des neuen Bundesamtes verteilen.

Auf Grund der Einrichtung des Bundesamtes ist ein finanzieller Mehraufwand für zusätzliche Raumkosten, Büroausstattung, Computerarbeitsplätze, etc. zu veranschlagen. Diese einmaligen Anschubkosten werden basierend auf den Vorgaben der Verordnung gemäß § 14 Abs. 5 BHG vom Bundesministerium für Inneres aus dem Bundesfinanzrahmen 2013 bis 2014 unter Einrechnung einer vorhandenen Ressortrücklage finanziell bedeckt.

Durch die Errichtung des Bundesamtes werden ebenfalls Synergieeffekte durch schnellere Verfahrensabläufe erzielt. Daraus resultiert eine durchschnittlich kürzere Verweildauer der Fremden in Grundversorgung (GVS). Mittelfristig wird dies zu Einsparungen führen. Die Reduktion der Verweildauer von 1.000 Fremden in GVS um 1 Monat, vermindert die dafür notwendigen Aufwendungen um rund € 550.000 im Jahr, bei 2  Monaten kürzer in GVS bedeutet dies Einsparungen von rund € 1.100.000 jährlich und bei 3 Monaten kürzer in GVS € 1.650.000 pro Jahr.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht in Widerspruch.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 6 auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft), bezüglich Art. 7 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl) und bezüglich Art. 8 auf Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie die für die Einrichtung dieses Bundesamtes notwendigen Änderungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 vorgenommen.

Der vorliegende Entwurf soll zur Schaffung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dienen, dass als dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden soll.

Da die Herausforderungen im Bereich des Asylwesens und gemischter Migrationsströme stets zunehmen, wird in Zeiten knapper Ressourcen ein System benötigt, das effizienter mit den vorhandenen Möglichkeiten auskommt. Kompetenzen, die schon bisher ineinandergreifen, sollen daher in einer Behörde gebündelt werden, damit auf den Anstieg der Migrationsströme in rascher und effizienter Weise reagiert werden kann.

Es soll eine Neuordnung von Kompetenzen erfolgen, ohne wesentliche Änderungen in den materiell-rechtlichen Bestimmungen herbeizuführen. Durch die Zusammenführung von Kompetenzen sind jedoch gewisse Anpassungen unerlässlich, um ein schlüssiges und effizientes System zu bilden und somit tatsächlich einen Mehrwert zu erzielen.

Folgende Grundsätze waren demnach besonders zu beachten:

Es erfolgen grundsätzlich keine Änderungen des materiellen Kerngehalts der Materiengesetze, sondern werden lediglich systemunterstützende Anpassungen vorgenommen, wenn sie aufgrund der Neustrukturierung erforderlich sind. Ziel ist es, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine parallele Verfahrensführung und Entscheidung in Einem zu erzielen. Trotz der bestehenden Materiengesetze, die in ihrem Kerngehalt unangetastet zu bleiben haben, soll eine klare Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den verbleibenden fremdenpolizeilichen Aufgaben erreicht werden. Der Mehrwert dieses Entwurfes soll in dem Wegfall von Schnittstellen und einer Kompetenzbündelung sowie in der damit einhergehenden Verfahrenseffizienz liegen. Daher ist es wichtig die notwendigen Informationsflüsse zwischen dem Bundesamt und weiteren Behörden zu gewährleisten.

Insgesamt soll daher eine Bündelung der Zuständigkeit für Verfahren von Fremden hinsichtlich ihres Asylantrages, aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung sowie aufenthaltsrechtlicher Anschlussstücke als Ganzes erzielt werden. Sonstige Zuständigkeiten für Fremde sollen unverändert bleiben und fallen insbesondere entweder in die neue fremdenpolizeiliche Zuständigkeit oder, wie schon bisher, in die Zuständigkeit der Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Es wird daher vorgeschlagen mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgesetz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen Bestimmungen enthält, die für alle Fremde im Verfahren vor dem Bundesamt gelten. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Regelungen sowohl auf Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, als auch auf einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden anzuwenden sind. Daneben werden in den bestehenden Materiengesetzen des Asylgesetzes 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes 2005 die notwendigen Adaptierungen vorgenommen, so dass in diesen sowohl materielle als auch jeweils die speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten sind. Ebenso bedarf es aufgrund der engen Verzahnung der fremdenrechtlichen Materiengesetze Adaptierungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und daneben im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008.

In dem vorliegenden Entwurf soll lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder, zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch sollen noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem geltenden AsylG 2005 und FPG, wie insbesondere das Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft, ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Da auch die Übergangsbestimmungen Regelungen für das Bundesamt und die sonstigen Behörden 1. Instanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder erfordern und somit einhergehend das Beschwerdeverfahren betreffen, sind auch diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet. Diese Regelungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt im AsylG 2005, FPG und NAG ergänzt werden. Diese vorgenannte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Ausgestaltung der grundlegenden Verfahrensbestimmungen vor den Gerichten sind untrennbar mit diesem Entwurf verbunden.

Soweit der Entwurf Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Regelungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, erforderlich sind.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

BFA-Einrichtungsgesetz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt.

BFA-Verfahrensgesetz

Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden.

Asylgesetz 2005

Die Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen sollen zwar künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fallen, jedoch mit einer sehr klaren Kompetenztrennung zu den unveränderten Aufenthaltsrechten der legalen Migration, die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert sind.

Die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bereich der Aufenthaltstitel soll lediglich die drei Kategorien von Aufenthaltsrechten aus berücksichtigungswürdigen Gründen umfassen, welche auch logisch die erforderlichen Anschlussstücke zum Asylverfahren bzw. aufenthaltsbeendenden Verfahren darstellen. Darüber hinaus wird die bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierte Verordnungsermächtigung für ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene nunmehr im AsylG 2005 geregelt.

Die darüber hinausgehenden Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration sollen in der mittelbaren Bundesverwaltung bei den allein zuständigen Behörden des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verbleiben.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Nicht alle der bisher im Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelten fremdenpolizeilichen Kompetenzen werden in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl integriert werden. Jene Angelegenheiten, die unverändert bei den Fremdenpolizeibehörden verbleiben, sollen daher die neue Fremdenpolizei bilden, die ihre normative Grundlage weiterhin im Fremdenpolizeigesetz 2005 findet. So wird die neue Fremdenpolizei weiterhin für die Kontrolle des Aufenthaltes der Fremden sowie für die Maßnahmen der Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Durchbeförderungen zuständig sein. Ebenfalls obliegen ihr weiterhin die Führung der im Fremdenpolizeigesetz 2005 normierten Strafverfahren. Auch wird das Verfahren zur Erteilung von Visa weiterhin im FPG normiert sein.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben die Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und der Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 bzw. §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG sowie die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß § 69a NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 zu entfallen und sind die erforderlichen Anschlusstücke zu bilden. Die Anschlussstücke sind derart ausgestaltet, dass ein unbürokratischer Übergang von einem durch das Bundesamt ausgestellten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in das Regime des NAG erfolgt. Ebenso haben die dazugehörigen §§ 73 bis 75 samt Überschrift zu entfallen, da diese – soweit notwendig – im AsylG 2005 geregelt werden.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Durch die umfassenden Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 und AsylG 2005 werden im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 notwendige Adaptierungen in Form von Zitatanpassungen sowie terminologische Anpassungen vorgenommen.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Aufgrund der Errichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss eine notwendige Adaptierung durchgeführt werden.

Besonderer Teil

Durch die Bündelung der Prozesse in einem einzigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll es zu einem Wegfall von Schnittstellen als auch organisatorischem und verwaltungstechnischem Mehraufwand kommen. Durch die Zuständigkeit einer Behörde betreffend Anträge auf internationalen Schutz, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und aufenthaltsbeendender Maßnahmen soll es zu einem Entfall von derzeit bestehenden Informationsroutinen zu anderen Behörden sowie zu einem Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren kommen, welche derzeit Kompetenzen unterschiedlicher Behörden darstellen. Somit soll die Befassung mehrerer Behörden entfallen und können Synergien besser genützt, als auch Doppelgleisigkeiten von Aufenthaltsrechten vermieden werden. Damit soll auch eine durchgehende Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vom Verfahrensbeginn bis zu einer möglichen Abschiebung gewährleistet werden und soll auch deren Vorbereitung aus einer Hand erfolgen.

Dazu müssen eine Vielzahl an Verfahrensschritten unterschiedlicher Behörden im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl systematisch passend und möglichst ablauforientiert zusammengeführt werden und soll so ein einheitliches – wenn auch komplexes, aber doch wesentlich effizienteres – Gesamtverfahren entstehen.

 

Zu Artikel 1 (BFA-Einrichtungsgesetz)

Zu § 1

Um auf die dynamischen und komplexen Entwicklungen im Bereich von Asyl und Migration sachgerecht und effizient reagieren zu können sowie durch eine professionalisierte Bündelung von asylrechtlichen und Teilen der vormals fremdenpolizeilichen Angelegenheiten entstehende Synergieeffekte zu nutzen, wird als Behörde des Bundesministers für Inneres das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet. Dieses Bundesamt ist demnach eine monokratisch eingerichtete, dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Zu § 2

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll ein Direktor vorstehen, der durch einen seiner beiden Stellvertreter im Falle seiner Verhinderung vertreten wird.

Abs. 2 normiert, dass das neue Bundesamt als eine unmittelbar nachgeordnete, monokratische Behörde des Bundesministers für Inneres mit einer Zentrale in Wien und jedenfalls einer Regionaldirektion je Bundesland sowie der gebündelten Fach- und Dienstaufsicht etabliert wird. Außenstellen der Regionaldirektion kann der Direktor des Bundesamtes je nach Bedarf einrichten, um alle Verfahren in verwaltungsökonomischer Wese abschließen zu können.

Die Abs. 3 und 4 betreffen die interne Organisation des Bundesamtes. Der Direktor erlässt eine Geschäftseinteilung für dieses und hat für eine qualitätssichernde Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen.

Gemäß Abs. 5 kann der Direktor Bedienstete ermächtigen, Befugnisse, wie die Durchsuchung und Sicherstellung in den genannten Fällen sowie die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung, ausführen zu dürfen. Diese Bediensteten müssen dafür geeignet sein und besonders geschult. Für das Handeln der Bediensteten bei Ausübung dieser Befugnisse gilt – wie schon bisher durch § 44 Abs. 6 AsylG 2005 normiert – die Richtlinien-Verordnung – RLV.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies vor allem in den Erstaufnahmestellen im Zulassungsverfahren.

Zu § 3

§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind. Dies betrifft gemäß Abs. 1 zum einen das gesamte Asylverfahren in erster Instanz, das heißt die Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erster Instanz. Des Weiteren werden nun mehr die Aufenthaltstitel, die aufgrund eines Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren sind, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll entsprechend dieser Kernkompetenzen – soweit möglich – Prüfungen zusammenziehen, dh. parallel durchführen können und bestmöglich in einer Entscheidung verbinden.

Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:

- Integration

- Ausländerbeschäftigungsgesetz

- Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei: Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts

- Strafverfahren und Visaangelegenheiten

- über den Bereich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hinausgehende Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration

- Kriminal- und Sicherheitspolizei

- Vollzug in den Polizeianhaltezentren sowie die Durchführung des unmittelbaren Abschiebeprozesses

Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen.

Zu § 4

§ 4 soll die bisher in § 59 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 38/2011, geregelte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres, Erstaufnahmestellen zu errichten, normieren. Der Bundesminister für Inneres hat dabei auf die Anzahl der Asylanträge Bedacht zu nehmen.

Zu § 5

§ 5 normiert die bisher in § 60 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 38/2011, geregelte, dem Bedürfnis der Praxis und internationalen Beispielen folgende Verpflichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine einheitliche Staatendokumentation zu führen. Die vorgenommenen Adaptierungen betreffen neben Verweisanpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik und terminologische Anpassungen aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sowie der neuen Behördenzuständigkeit auch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Staatendokumentation. Aufgrund der Zusammenführung der Zuständigkeiten betreffend die Durchführung von Asylverfahren und Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Bundesamt ist die Staatendokumentation nunmehr für das gesamte Verfahren vor dem Bundesamt zu führen.

Die Staatendokumentation soll wie bisher vor allem den Zweck haben, in einem möglichst breiten Rahmen zu verfahrensrelevanten Fragen Tatsachen zu sammeln und wissenschaftlich im Rahmen einer allgemeinen Analyse darzustellen. Unter „allgemeiner Form“ ist eine einzelfallunabhängige Darstellung zu verstehen. Natürlich sind neue Tatsachen im Rahmen der Tatsachensammlung und gegebenenfalls bei der Analyse zu berücksichtigen. Die Tatsachen, die über Staaten gesammelt werden, können auch herangezogen werden, um etwa durch Befragung über Hauptstadt oder Währung, die Aussage eines Asylwerbers oder Fremden einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll die Staatendokumentation führen und kann daher direkt auf diese zugreifen, dieses gilt ebenso für den Bundesminister für Inneres, so dass dieser im Abs. 3 – im Vergleich zum bisher geltenden § 60 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 – nicht mehr genannt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können im Rahmen der Amtshilfe, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Sammlung von Tatsachen und Auswertung zu einer bestimmten Frage ersuchen. Dieses hat diesem Ersuchen nachzukommen. Um die nötigen Standards der Staatendokumentation sicherzustellen, ist die Einrichtung eines Beirates im Bundesministerium für Inneres vorgesehen, der die Führung der Staatendokumentation durch Empfehlungen begleiten soll. Im Beirat sollen jedenfalls Angehörige von Organisationen mit asylrechtlichem Spezialwissen, sohin Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Bundesverwaltungsgerichtes und des UNHCR vertreten sein. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres andere Mitglieder mit entsprechendem Fachwissen – etwa Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder von Bundesministerien – in den Beirat berufen. Der Bundesminister für Inneres kann einen Vorsitzenden und neun andere Mitglieder benennen. Somit hat der Beirat neben dem Vorsitzenden zehn Mitglieder, da der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ex lege Mitglied des Beirats ist. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich, die Reisekosten sollen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 ersetzt werden.

Prinzipiell ist die Staatendokumentation öffentlich; Dokumente die der Geheimhaltung unterliegen – etwa entsprechend geheime Berichte der österreichischen Vertretungsbehörden – sind jedoch von der Öffentlichkeit auszunehmen. Ebenso ausgenommen werden Aktenteile oder Dokumente die von der Akteneinsicht ausgenommen sind oder die nur dem internen Dienstgebrauch dienen.

Abs. 6 regelt, welchen österreichischen oder internationalen Behörden und Gerichten die Staatendokumentation unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, anderen interessierten Personen ist der Zugang zur öffentlichen Staatendokumentation gegen Entrichtung einer Verwaltungsabgabe zu ermöglichen. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist im Verordnungswege festzusetzen.

Abs. 7 soll einen Beitrag zur bestmöglich Aktualisierung und damit zur Erziehung eines höchstmöglichen Standards leisten. Die vorgeschlagenen Mitwirkungsrechte und -verpflichtungen sollen – im Interesse aller – zu einer permanenten Erweiterung und Vervollständigung der Staatendokumentation beitragen.

Abs. 8 soll dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit einräumen sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten Dritter zu bedienen; diese sind an die Weisungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden und haben diesen zu berichten.

Zu § 6

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 7

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 8

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 2 (BFA-Verfahrensgesetz)

Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in diesem Bundesgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden.

Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Asylwerbern, soll es daneben jedoch weiterhin Sonderbestimmungen für diese Personengruppe geben, welche diese besondere Schutzwürdigkeit besonders berücksichtigen. Dementsprechend werden in diesem Bundesgesetz auch in den allgemeinen Verfahrensbestimmungen Bestimmungen vorgesehen, welche ausschließlich auf Asylwerber bzw. ausschließlich auf solche Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, anwendbar sein sollen.

Dem Wesen des Asylverfahrens entsprechend soll in Fällen eines Antrages auf internationalen Schutz zuerst die Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrages geprüft und gegebenenfalls inhaltlich über Asyl und subsidiären Schutz abgesprochen werden. Der allenfalls anschließende Verfahrensverlauf zwecks Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entspricht in seinen Grundzügen jedoch dem Verfahren jenes Fremden, der keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

So soll zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (besonderer Schutz) bzw. während der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Art. 8 EMRK) amtswegig zu prüfen sein. Ausgenommen von der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind lediglich begünstigte Drittstaatsangehörige, EWR-Bürger und Schweizer-Bürgern, da diesen grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, das durch die Bestimmungen des NAG deklarativ bestätigt wird.

Zudem soll für Fremde außerhalb eines Asylverfahrens bzw. Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Möglichkeit bestehen beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu beantragen.

Aufgrund der beabsichtigten Zusammenführung der Prozesse durch die Einrichtung eines Bundesamtes können Informationsroutinen, die bisher zwischen der Fremdenpolizeibehörde, der NAG-Behörde oder dem Bundesasylamt notwendig waren, entfallen. So kann nunmehr z.B. die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder die Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine für alle Verfahrenshandlungen zuständige Behörde durchgehend und ohne zeitliche Verzögerung von Informationsverpflichtungen erfolgen. Vollzugsaufgaben sollen von der Zuständigkeit des Bundesamtes ausgeschlossen sein und lediglich den Landespolizeidirektionen zukommen.

Grundsätzlich sollen die Entscheidungen des Bundesamtes in Form eines schriftlichen Bescheides ergehen, außer es ist gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder vorgesehen. In dem verfahrensbeendenden Bescheid soll durch das Bundesamt generell über alle entscheidungsrelevanten Punkte, welche in Form eines Bescheides zu ergehen haben, abgesprochen werden. Somit soll grundsätzlich nur eine einzige Bescheidurkunde über alle entscheidungsrelevanten Punkte ergehen. Nur im Falle eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 soll die Erteilung des Aufenthaltstitels durch Ausfolgung der entsprechenden Aufenthaltstitel erfolgen. Nur in diesen Fällen bedarf es keines Bescheides.

Jeder Spruchpunkt des verfahrensbeendenden Bescheides soll einzeln anfechtbar sein, soweit er nicht untrennbar mit einem anderen Spruchpunkt verbunden ist, und kommt so auch dem betroffenen Fremden die Möglichkeit zu, lediglich gegen einzelne Spruchpunkte mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzugehen. Werden lediglich einzelne Spruchpunkte in Beschwerde gezogen, so können jene Spruchpunkte, welche trennbar sind, in Rechtskraft erwachsen.

Entscheidungen über die Verhängung der Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels sollen in einem eigenen Bescheid ergehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Rechtsmittelverfahren betreffend die Verhängung der Schubhaft und die Anordnung des gelinderen Mittels besondere Bestimmungen gelten.

Es soll im vorliegenden Entwurf zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Die Regelungen betreffend das Beschwerdeverfahren im BFA-VG werden daher zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.

Zum 1. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 1 und 2 samt Überschriften

Hier wird der Anwendungsbereich des BFA-VG festgelegt und sollen jene allgemeinen Verfahrensbestimmungen geregelt werden, welche für alle Fremden gelten, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden. Nur wenn sich im BFA-VG Regelungen ausschließlich auf Asylwerber beziehen, so sollen diese Regelung auch nur auf Asylwerber anwendbar sein. Darüber hinaus können sich besondere Verfahrensbestimmungen aus dem AsylG 2005 und dem 7, 8. und 11. Hauptstück des FPG ergeben.

Zu § 1:

§ 1 stellt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes dar; das BFA-VG soll grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen regeln, die für alle Fremden gelten, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden.. Die Bestimmungen nach dem BFA-VG sollen somit für alle Verfahren von Fremden nach dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG gelten, welche in die Zuständigkeit des Bundesamtes, der Vertretungsbehörden oder in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen. Soweit sich Bestimmungen im BFA-VG jedoch nur auf Asylwerber beziehen, sind diese ausschließlich auf Asylwerber anwendbar.

Vom BFA-VG unberührt bleiben sollen die Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG. Daraus folgt, dass über die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG hinaus in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich auch die Verfahrensbestimmungen des AsylG 2005 oder des FPG anwendbar sein können. Subsidiär soll naturgemäß auch für Verfahren vor dem Bundesamt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gelten.

Zu § 2:

§ 2 enthält die für dieses Bundesgesetz relevanten Begriffsbestimmungen, wobei Abs. 2 auf Begriffsbestimmungen des AsylG 2005 und FPG verweist und diese somit auch für das BFA-VG gelten.

Abs. 1 definiert den Begriff des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist demnach rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder Abs. 4 FPG vorliegen.

Zum 2. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 3 bis 8 samt Überschriften

Hier sollen die Zuständigkeiten für das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht, die Vertretungsbehörden und die Landespolizeidirektionen festgelegt werden. Klargestellt wird, dass Vollzugsaufgaben ausschließlich den Landespolizeidirektionen zukommen sollen. Des Weiteren wird eine Unterstützungsverpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehen.

Zu § 3:

§ 3 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes fest. Demnach soll Behörde im Inland nach dem BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit sein. Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess legt Abs. 2 die sachliche Zuständigkeit des zu schaffenden Bundesamtes fest. Dabei normieren die Z 1 und 2 Obliegenheiten, die im AsylG 2005 und die Z 3 bis 5 solche die im FPG geregelt werden sowie die Z 6 jene, die im BFA-VG geregelt wird. Demnach soll dem Bundesamt zum einen die Prüfung von internationalem Schutz gemäß dem AsylG 2005 obliegen, das heißt sowohl die Zuerkennung und damit einhergehend die Prüfung von Ausschlussgründen als auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich fällt in den Aufgabenbereich des Bundesamtes, und zum anderen die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005. Darüber hinaus wird dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde zukommen.

Zu § 4:

§ 4 entspricht den geltenden §§ 7 Z 4 und 5 sowie 8 FPG.

§ 4 normiert die Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden in Verfahren zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Da die Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 3 Abs. 1 auf das Inland beschränkt ist, sollen bestimmte in Abs. 1 taxativ aufgezählte Amtshandlungen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden können. So soll im Ausland die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG) den österreichischen Vertretungsbehörden obliegen. Die Bestimmung über die Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten findet sich weiterhin im FPG. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 11 FPG.

Abs. 2 und 3 regeln die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden. Grundsätzlich soll sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Fremden richten, auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jedoch jede Vertretungsbehörde tätig werden. Hat der Fremde einen Wohnsitz in Österreich, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Zu § 5:

§ 5 legt die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen im Rahmen der Verfahren, die durch das Bundesamt geführt werden, fest. Demnach sollen diesen lediglich bestimmte Aufgaben der Vollziehung zukommen, nämlich die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG oder § 40 BFA-VG, die Vollziehung der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG. Damit wird auch klargestellt, dass diese Vollzugsaufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallen.

Die örtliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen richtet sich nach dem Aufenthalt des Fremden.

Zu § 6:

§ 6 legt die allgemeine Unterstützungsverpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest. Demnach haben diese das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Unterstützung soll insbesondere für das Zulassungsverfahren in einer der Erstaufnahmestellen gelten. Zur Mitwirkung und den Befugnissen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes siehe insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 36 bis 47.

Zu § 7:

§ 7 Abs. 1 normiert die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses soll nach Abs. 1 über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes sowie über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren, die dem Bundesamt gemäß § 3 Abs. 2 obliegen, entscheiden. Im Hinblick auf Z 5 muss angemerkt werden, dass der Bundesminister für Inneres in diesen Fällen als erste und einzige administrative Instanz entscheidet. Ein administrativer Instanzenzug ist vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, nicht vorgesehen.

Zu § 8:

Dem Bundesminister für Inneres soll das Recht zukommen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben. Damit soll dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfung eines Revisionsgrundes vornehmen zu lassen. Die Revision ist nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Möglichkeit für die am Verfahren beteiligten Parteien Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 zu erheben, bleibt davon unberührt.

Zum 3. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 9 bis 13 samt Überschriften

Die §§ 9 bis 13 sollen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen für Verfahren nach dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG festlegen. Soweit sich die Verfahrensbestimmungen ausschließlich auf Asylwerber beziehen, sind diese auch nur auf Asylwerber anwendbar.

Besondere Verfahrensbestimmungen sind in den Materiengesetzen des AsylG 2005 und FPG geregelt.

Zu § 9:

§ 9 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 sowie § 61 FPG.

§ 9 gilt als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde (vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004 und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). In den Erkenntnissen B 1150/07 und B 328/07 vom 29. September 2007 hat der Verfassungsgerichtshof folgende – in der Judikatur des EGMR entwickelten – Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig ist: die Aufenthaltsdauer (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Diese in den Erkenntnissen B 1150/07 und B 328/07 dargestellten Kriterien werden nunmehr sinngemäß und demonstrativ in § 9 Abs. 2 aufgenommen. Damit soll die im Hinblick auf Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung im Gesetz abgebildet werden. Das Bundesamt hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kompetenz zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art. 8 EMRK zu beachten. Diese haben demnach zu beurteilen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte bedeutet, und bejahendenfalls das Vorliegen der Eingriffsermächtigung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen. Bei vorliegendem Eingriff in ein bestehendes Privat- oder Familienleben haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht letztlich eine individuelle – an den Umständen des Einzelfalls orientierte – Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Einzelnen vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung soll eine Orientierung auch an den angeführten Kriterien des Abs. 2 erfolgen.

Zu Z 1 ist anzumerken, dass ein rechtswidriger Aufenthalt dann anzunehmen sein wird, wenn die in § 31 Abs. 1 und 4 FPG genannten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Von der Beurteilung des Familienlebens im Sinne der Z 2 ist auch der Aspekt der Intensität im Sinne der oben zitierten Judikatur (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl.54273/00) umfasst. Der Grad der Integration im Sinne der Z 4 ist anhand der dazu entwickelten Kriterien im Sinne der oben zitierten Judikatur zu beurteilen. Die Z 7 erklärt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht als beachtenswert und überträgt damit den vom EGMR verwendeten Terminus „Einwanderungsrecht“ in die Terminologie des österreichischen Fremdenwesens, indem klargestellt wird, dass davon Verstöße im gesamten fremdenrechtlichen Bereich (AsylG 2005, FPG und NAG) umfasst sind. Darunter werden alle Handlungen zu verstehen sein, die dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zuwiderlaufen, demnach den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährden; insbesondere Verstöße gegen die in diesen Rechtsbereichen vorgesehenen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafbestimmungen, aber auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten in diesen Rechtsbereichen (z.B. § 15 AsylG 2005). Z 9 legt fest, dass ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden soll. Damit wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu B 950-954/10-08, S. 19, Rechnung getragen. In dieser Entscheidung wird die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.

Im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art. 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR sind die angeführten Kriterien nicht abschließend geregelt und je nach Sachverhaltsrelevanz des Einzelfalles anwendbar (arg. „insbesondere“). Im Hinblick auf die Entwicklung der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK wird auf die Fälle Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Zl. 21878/06, und Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Zl. 265/07, verwiesen.

Abs. 3 legt die Verpflichtung fest, dass über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen ist. Dabei ist insbesondere auch anzuführen, ob eine Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist. Entsprechend der Definition in § 9 Abs. 3 ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur dann „auf Dauer“, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es wird damit klargestellt, dass Umstände, die lediglich potenziell zu einer dauernden Unzulässigkeit führen könnten, nicht umfasst sind.

Abs. 3 führt im letzten Satz schließlich demonstrativ an, in welchen Fällen eine festgestellte Unzulässigkeit „auf Dauer“ sein kann. Dies wird demnach dann der Fall sein, wenn der Grund für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung im Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger oder einem Fremden, der über eine dauerhafte Niederlassung im Sinne der §§ 45, 48 und 51 ff NAG verfügt, liegt. Naturgemäß stellt sich die Frage der „Dauerhaftigkeit“ aber nur in jenen Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung auf Grund der Umstände des Einzelfalles und im Rahmen der Abwägung gemäß Abs. 2 als unzulässig zu qualifizieren ist. § 9 Abs. 3 kann daher jedenfalls nicht so verstanden werden, dass bereits „jedes“ Familienleben im Sinne des letzten Satzes zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung führt.

Die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, ist maßgeblich für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asyl 2005. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

Die Abs. 4 bis 6 entsprechen dem geltenden § 64 Abs. 1 bis 3 FPG und wurden lediglich Adaptierungen im Lichte der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommen.

Zu § 10:

§ 10 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 16 AsylG 2005 und § 12 Abs. 3 FPG.

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass es sich bei § 10 um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) handelt.

Abs. 2 legt fest, dass bei ehelichen Kindern jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so ist jene Vertretungshandlung relevant, die zeitlich früher gesetzt wurde. Lediglich ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden; dies soll eine übereilte Fehlentscheidung hintanhalten. Daraus ergibt sich auch, dass der Elternteil, der Beschwerde ergreift, die erste Willenserklärung abgibt. Bei unehelichen Kindern kommt die Vertretungshandlung bei keiner Einigung der Mutter alleine zu, es sei denn, dem Vater kommt alleine die Obsorge zu. Dies entspricht auch dem System des § 166 erster Satz ABGB. Zur gemeinsamen Obsorge siehe OGH 7 Ob 144/02f. Die Einleitung eines gerichtlichen Obsorgeverfahrens durch den Vater eines unehelichen Kindes steht dem nicht entgegen.

Mündige Minderjährige (vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), deren Interessen von einem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, sind nach Abs. 3 berechtigt selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil (z.B. Anträge) gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht wird mit Einbringung des Antrages der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle. Die Vertretung soll nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergehen; zugelassen zum Verfahren ist der Asylwerber mit Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte oder wenn die Zulassung mit Verfahrensanordnung dokumentiert wurde. Wird eine inhaltliche Entscheidung im Zulassungsverfahren getroffen, ist das Verfahren mit dem Zeitpunkt zugelassen, wo einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt oder zuerkannt wird (§ 28 Abs. 3 AsylG 2005).

Im Unterschied zum mündigen Minderjährigen legt Abs. 6 fest, dass der unmündige Minderjährige, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, nicht selbstständig einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen kann. Ab Stellung des Antrages, die noch vom unmündigen Minderjährigen selbst vorgenommen werden kann, wird der Rechtsberater ab Eintreffen in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter; entsprechende Vorführungen nach Antragstellung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben diesfalls ohnehin ohne Verzug zu erfolgen, zumal eine Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nur im Beisein des Rechtsberaters zulässig ist.

Zur Befragung von unbegleiteten minderjährigen Fremden soll eine differenzierte Vorgehensweise vorgesehen werden. Unbegleitete unmündige minderjährige Fremde dürfen nach Abs. 6 nur im Beisein eines Rechtsberaters befragt werden, während unbegleitete mündige minderjährige Fremde nach Abs. 3 zwar auch etwa im Rahmen der Vorführung befragt werden dürfen – also ohne Anwesenheit des Rechtsberaters – diese Befragung aber auf Verlangen des Rechtsberaters in seiner Anwesenheit zu wiederholen ist. Damit ist der unbegleitete minderjährige Fremde jedenfalls vor den verfahrensrechtlichen Folgen einer ihn möglicherweise überfordernden Befragung geschützt.

Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat und somit kein Asylwerber ist, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so soll nach Abs. 4 ab diesem Zeitpunkt der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter sein. Die gesetzliche Vertretung soll ab Verfahrenseinleitung und für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Stellt der Minderjährige nach Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist die gesetzliche Vertretung weiterhin von dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, wahrzunehmen. Dies umfasst auch die Pflichten des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren, die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt bleibt davon jedoch unberührt. Ist das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG rechtkräftig abgeschlossen und stellt der Minderjährige, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz so richtet sich die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 und Abs. 6.

In allen Fällen der gesetzlichen Vertretung kann der gesetzliche Vertreter gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht nehmen und zu dessen Gunsten Verfahrenshandlungen vornehmen (z.B. Stellen von Beweisanträgen, Einbringen von Beschwerden, Stellen von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens).

Zu § 11:

§ 11 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 23 AsylG 2005, § 76 Abs. 4 FPG und § 19 Abs. 6 NAG.

Zustellungen in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung normiert wird – nach dem Zustellgesetz durchzuführen.

Abs. 1 stellt klar, dass die Erstaufnahmestelle und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestelle des Asylwerbers sind. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Die Praxis hat gezeigt, dass Asylwerber, die über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und die somit nur das Erfordernis haben, die Kontaktstelle bzw. Abgabestelle regelmäßig aufzusuchen, oftmals für das asylrechtliche Verfahren nicht greifbar sind bzw. die Zustellung von Schriftstücken äußerst problematisch bzw. überhaupt nicht möglich ist. Diesen Problemen soll weiterhin entgegengewirkt werden. Die Zustellung ist gegenüber Asylwerbern, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustellG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustellG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustellG) möglich. Siehe dazu auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2BFA-VG iVm § 11 Abs. 6 BFA-VG, wonach sich Asylwerber, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden haben und Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen können.

Ladungen im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber persönlich und auch dem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, wenn dieser an der Verfahrenshandlung, für die geladen wird, mitzuwirken hat, obligatorisch zuzustellen. Durch die Bestimmung des Abs. 2 werden darüber hinausgehend gewillkürte Vertreter des Asylwerbers nicht ausgeschlossen, diese sind auf Wunsch des Asylwerbers über Ladungen und den Stand des Verfahrens, also vor allem über die Erlassung von Entscheidungen, vom Rechtsberater schnellstmöglich in Kenntnis zu setzten. Die Regelung stellt ein zentrales Element der Verfahrensbeschleunigung im Zulassungsverfahren und einen Beitrag zur Einhaltung der naturgemäß knappen Fristen, in diesem Stadium des Verfahrens dar. Die Einbindung gewillkürter Vertreter wird durch die Verständigungspflicht gewahrt.

Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist  – unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz – zwingend der in Österreich befindliche Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen, wenn diesem zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Da § 9 Abs. 3 ZustellG nur eine subsidiäre Verfahrensregel darstellt, handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Abgehen von den einheitlichen Verfahrensvorschriften, das nach Art. 11 Abs. 2 B-VG zu begründen ist. Die Normierung ist erforderlich, weil nur so eine die aufenthaltsbeendende Maßnahme sichernde Maßnahme, etwa die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittel, ergriffen werden kann. Um jedoch zu gewährleisten, dass ein gewillkürter Vertreter voll in das Verfahren eingebunden wird, wird diesem die Entscheidung schnellst möglich zugestellt. Fristen, die an die Zustellung der Entscheidung gebunden sind – also vor allem Rechtsmittelfristen – beginnen erst mit Zustellung an den gewillkürten Vertreter zu laufen. Da durch die geplanten Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens eine Regelung vergleichbar mit der des geltenden § 36 Abs. 4 AsylG 2005 vorgenommen werden soll, nach welcher mit der faktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtmittelfrist zugewartet werden soll, erleidet der Asylwerber kein Rechtsschutzdefizit.

Abs. 4 legt fest, dass die besonderen Zustellregeln nicht notwendig sind, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein Aufenthaltsrecht, welches sich nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gründet, hat.

Abs. 5 stellt klar, dass Fremde, die das Bundesamt über ihr Alter falsch informieren, daraus keinen Vorteil im Sinne eines „provozierten Zustellmangels“ ziehen dürfen. Wird nach der Angabe, minderjährig zu sein, an den Vertreter zugestellt, ist die Zustellung auch rechtswirksam bewirkt, wenn der Fremde in Wahrheit schon volljährig ist. Diese Norm ist ein typisches Instrument um missbräuchliche Handlungen hintanzuhalten.

In Abs. 6 wird bestimmt, dass Zustellungen an Fremde, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung der damit einhergehenden Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG möglich sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zustellung an der Kontaktstelle nicht zulässig ist (siehe § 10 Abs. 1), eine verwaltungsökonomische und effiziente Alternative. Des Weiteren normiert Abs. 6, dass auch Zustellungen von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, also des Mandatsbescheides aber auch eines gegebenenfalls darauf folgenden weiteren Bescheides im Gegenstand, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen können.

Der Abs. 7 entspricht inhaltlich dem geltenden § 14 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 und normiert explizit das Prozedere für Zustellungen im Ausland in den Folgeantragsfällen des § 12a AsylG 2005. Davon sind auch Zustellungen von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG umfasst. Der Verweis auf § 24 AsylG 2005 bestimmt, dass die Regelungen betreffend die Einstellung auch das Verfahren zur Erlassung einer Entscheidung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 umfassen.

Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).

Abs. 9 normiert, dass der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gestellt hat, eine Zustelladresse sowie diesbezügliche Änderungen unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben hat. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal erfolglos, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Betroffene bei der Antragstellung über diesen Umstand informiert wurde.

Zu § 12:

§ 12 entspricht dem geltenden §§ 22 Abs. 1,  2 und 5 AsylG 2005 sowie § 59 Abs. 1 FPG.

Entscheidungen des Bundesamtes gemäß dem 2. und 3. Hauptstück des AsylG 2005 und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG ergehen grundsätzlich immer in Form eines Bescheides , außer es ist in diesen Hauptstücken der Materiengesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z.B. Verfahrensanordnung). Der Bescheid sollte grundsätzlich in einer schriftlichen Bescheidurkunde ergehen, in bestimmten Fällen ist jedoch eine mündliche Verkündung und schriftliche Ausfertigung des Bescheides durch die Aushändigung des entsprechenden Protokolls (z.B. Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgeantragsverfahren gemäß § 12a AsylG2005) möglich. Des Weiteren soll in dem verfahrensbeendenden Bescheid über alle entscheidungsrelevanten Punkte, welche nach Abs. 1 in Form eines Bescheides zu ergehen haben, abgesprochen werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur eine einzige Bescheidurkunde über alle entscheidungsrelevanten Punkte zu ergehen hat. So hätte z.B. ein Bescheid betreffend eine gänzlich negative Entscheidung eines Antrages auf internationalen Schutz folgende Spruchpunkte zu enthalten: Asyl, subsidiärer Schutz, Aufenthaltsrecht aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005), Rückkehrentscheidung und ein damit einhergehendes Einreiseverbot sowie Frist für die freiwillige Ausreise. Jeder Spruchpunkt des verfahrensbeendenden Bescheides ist einzeln anfechtbar, soweit er nicht untrennbar mit einem anderen Spruchpunkt verbunden ist, und kommt so auch dem betroffenen Fremden die Möglichkeit zu, lediglich gegen einzelne Spruchpunkte mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzugehen. Werden lediglich einzelne Spruchpunkte in Beschwerde gezogen, so können jene Spruchpunkte, welche trennbar sind, in Rechtskraft erwachsen.

Im Falle eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erfolgt die positive bescheidmäßige Erledigung durch Ausfolgung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Nur in diesen Fällen bedarf es daher keines schriftlichen Bescheides.

Entscheidungen über Schubhaft und gelinderes Mittel (8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG) haben jedoch in einem eigenen Bescheid zu ergehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Rechtsmittelverfahren betreffend die Verhängung der Schubhaft und die Anordnung des gelinderen Mittels besondere Bestimmungen gelten (vgl. z.B. § 77 FPG).

Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Hinsichtlich der beabsichtigten Ergänzung der Wortfolge „in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht“, die aufgrund der Harmonisierung der beiden Systeme des AsylG 2005 und FPG dem FPG entnommen wurde, erfolgt keine Schlechterstellung von Asylwerbern gegenüber der geltenden Rechtslage. Für alle Fremden gleichermaßen, und somit auch für den Asylwerber, gilt der Grundsatz, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Sprache zu erhalten. Da jedoch in Einzelfällen die Sprache des Fremden nicht eindeutig bestimmbar sein kann, weil dieser z.B. im Verfahren nicht kooperiert und sich weigert zu sprechen, wurde für diese Fälle der Passus in Abs. 1 aus dem FPG übernommen, um eine Bescheiderlassung dennoch zu ermöglichen. Insbesondere soll durch das Wort „vernünftigerweise“ klargestellt werden, dass sachliche Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Fremde die Sprache auch versteht und wird damit eine willkürliche Auswahl der Sprache für die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung hintangehalten. Die Regelung der Übersetzungspflicht ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen kann. Allerdings soll eine falsche Übersetzung nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides und des Verfahrens führen. Vielmehr wird der Fremde in den vorigen Stand auf Antrag wiedereingesetzt.

Wird ein Antrag wegen bestehender Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG 2005) zurückgewiesen, so legt Abs. 2 fest, dass dem abweisenden Bescheid eine Bestätigung darüber beizufügen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz – eben aus Gründen der bestehenden Drittstaatsicherheit – in Österreich nicht inhaltlich geprüft wurde. Diese Bestätigung soll dem Fremden bei nachfolgender Antragstellung im sicheren Drittstaat die Beweisführung ersparen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz von Österreich nicht inhaltlich geprüft und nicht über seinen Flüchtlingsstatus abgesprochen worden ist. Diese Regelung wurde bereits mit der AsylG-Nov 1999 in das Asylgesetz 1997 auf Anregung des UNHCR und des Bundesasylamtes aufgenommen und soll auch in diesem Entwurf Berücksichtigung finden.

Zu § 13:

§ 13 entspricht den geltenden §§ 15 Abs. 1 Z 3, 4 vorletzter und letzter Satz und Z 6, 18 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 sowie §§ 12 Abs. 4 und 12a FPG.

Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen hintanzuhalten. In der Vergangenheit konnte jedoch leider immer wieder beobachtet werden, dass in vielen Fällen eine Verschleppung von Verfahren durch Fremde, etwa durch Nichtwirken an der Feststellung der Identität auch bewusst herbeigeführt wurde, um sich für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten zu können.

Des Weiteren hat die Praxis gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine wichtige praktische Bedeutung. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten.

Abs. 2 normiert wie bisher § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorletzter Satz, dass Fremde, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, einer Meldeverpflichtung unterliegen. Auf Grund der Zusammenführung von Kompetenzen im Bundesamt soll diese allgemeine Verpflichtung nunmehr für alle Fremden gelten.

Abs. 3 normiert daher wie bisher die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet werden. Für diese Altersdiagnose wird von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin derzeit ein Untersuchungsmodell empfohlen, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt. Keinesfalls ist eine radiologische Untersuchung alleine ausreichend. Vielmehr wird auf ein Verfahren aufgebaut, welches auf den drei Untersuchungsteilen der radiologischen Bestimmung des Knochenalters, der körperlichen Untersuchung und des Zahnstatus basiert. Im Hinblick auf die Altersgrenze von 18 Jahren führen nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere die Röntgenuntersuchung der linken Hand, ein Panoramaschichtröntgen des Gebisses und die körperliche Untersuchung zu der genauesten Altersdiagnose. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ist die Angabe eines Mindestalters zum Untersuchungszeitpunkt möglich. Das Einbeziehen aller drei Begutachtungssäulen ist für die Genauigkeit der Altersschätzung und für die Minimierung einer Fehleinschätzung außerordentlich wichtig. In jedem Fall erfolgt die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter ist. Eine geschätzte Altersobergrenze kann hingegen nur angegeben werden, wenn der Entwicklungszustand noch nicht abgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht ist dies allerdings nicht weiter von Bedeutung. Ein Röntgenbild zur Bestimmung des Knochenalters und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses in Kombination mit einer körperlichen Untersuchung stellen absolut taugliche Mittel zur Altersschätzung dar, was auch durch die europäischen Entwicklungen auf diesem Gebiet bestätigt wird. So geben Gesetze in Belgien, den Niederlanden, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Portugal, Schweden und der Schweiz den dortigen Behörden die Möglichkeit, verpflichtende oder freiwillige radiologische Untersuchungen zum Zweck der Altersdiagnose anzuordnen. Im Hinblick auf eine durch Röntgen entstehende Strahlenbelastung (ionisierende Strahlung) und deren möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen ist Folgendes darzulegen: Eine Strahlendosis wird in der Maßeinheit Sievert (Sv) gemessen. Um ein potentielles Gesundheitsrisiko von Radiologie, wie Röntgenaufnahme der Hand oder des Gebisses, einschätzen zu können, gilt es, diese Strahlendosen den Werten der natürlichen Strahlenbelastung gegenüberzustellen. Während die effektive Strahlendosis pro Person und Jahr aus natürlichen Quellen mit ca. 3 mSv (Millisievert) angegeben wird – diese setzt sich aus der Höhen- und Bodenstrahlung sowie der internen Strahlenexposition durch Inhalation (v.a. Radon) und Ingestion radioaktiver Stoffe zusammen und entspricht etwa 8,2 μSv (Microsievert) pro Tag (Jahresbericht 2005/2006 „Radioaktivität und Strahlung in Österreich“, Hrsg. Republik Österreich ua., 2009) – beträgt die effektive Strahlendosis einer Röntgenuntersuchung der Hand 0,1 μSv oder die einer Röntgenaufnahme des Gebisses 26 μSv. Im Vergleich dazu wäre bei Magnetresonanztomographie (MRT) keine Strahlenbelastung gegeben, allerdings ist einerseits ein Zugang zu diesen Geräten schwierig und mit einem entsprechend hohen Aufwand verbunden. Röntgenuntersuchungen sind wissenschaftlich ausführlich evaluiert und bestehen hinsichtlich der forensischen Altersdiagnose bestens fundierte Grundlagen nicht nur in der Rechtsmedizin, sondern auch allgemein in der klinischen Medizin. Weiters kann mit der Ermöglichung der Röntgenuntersuchung im Vergleich zu einer Magnetresonanztomographie eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Dies deshalb, weil mit MRT-Untersuchungen ua. Terminvereinbarungen mit Krankenhäusern und Fachärzten, Wartezeiten und Transportwege verbunden sind, die sich oftmals als problematisch und vor allem zeitaufwändig dargestellt haben. Ein weiterer Vorteil der radiologischen Untersuchung liegt im finanziellen Einsparungspotenzial. Entsprechend den obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass radiologische Untersuchungen im Rahmen der dargestellten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ein geeignetes Mittel zur Altersdiagnose darstellen und zur Erlangung hinreichend aussagekräftiger und genauer Gutachten auch notwendig sind. Vor dem Hintergrund der massiven administrativen und verfahrensrechtlichen Auswirkungen vorgetäuschter Minderjährigkeit ist die Vornahme derartiger Untersuchungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens im öffentlichen Interesse und in der Abwägung des Interesses des Fremden an der Nichtvornahme von Röntgenuntersuchungen, vor allem unter Berücksichtigung der sehr geringen Strahlenbelastung, verhältnismäßig. Daraus folgt weiters die von § 4 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, für die Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper geforderte Rechtfertigung.

Ordnet das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht bei einem Fremden eine radiologische Untersuchung zur Altersdiagnose an, ist die Mitwirkung daran im Hinblick auf die Wahrung der Menschenwürde und der körperlichen Integrität nicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen (vgl. auch § 13 Abs. 3 vorletzter Satz).

Entsprechend allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist die Weigerung der Mitwirkung an einer radiologischen Untersuchung im Rahmen der Beweiswürdigung vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z.B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist des Weiteren, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen („in dubio pro minor“), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.

Siehe dazu auch die Begriffsbestimmung der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik in § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005.

Es wird im Übrigen auf die Bestimmungen der § 12 Abs. 4 FPG, § 29 Abs. 4 NAG und § 5 Abs. 1 StbG verwiesen, die ebenfalls die Möglichkeit radiologischer Untersuchungen im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose bei angezweifelter Minderjährigkeit vorsehen.

Fremde berufen sich in Verfahren oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (z.B. Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35 AsylG 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse – ähnlich einem „Vaterschaftstest“ – würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG wird daher in § 13 Abs. 3 Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das „Ermöglichen“ durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung einer DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält. Abs. 4 vorletzter Satz enthält eine datenschutzrechtliche Bestimmung analog zu § 29 Abs. 3 NAG. Bei den „allenfalls darüber hinaus gehenden Daten“ wird es sich insbesondere um DNA-Daten handeln. Es wird auf die Bestimmungen der §§ 12a FPG und 5 Abs. 2 StbG verwiesen, die ebenfalls die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines von der Behörde angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses vorsehen.

Abs. 4 stellt wie bisher klar, dass das Verhalten eines Fremden während des Verfahrens im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung beachtlich ist. Wer Interesse an seinem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht hat, wird auch am Verfahren mitwirken. Der Schluss, dass eine – auch mehrmalige – Verletzung von Mitwirkungspflichten jedenfalls zur Abweisung eines Antrags führen, ist natürlich nicht zulässig; bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird die Beachtung der Mitwirkungspflichten ein relevanter, aber nicht der einzige Maßstab sein.

Zu § 14

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Ausübung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG vom Bundesamt, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besonders zu beachten sind.

Zum 4. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 15 bis 18

Die §§ 15 bis 18 entsprechen dem geltenden § 11 Abs. 1 bis 5 FPG und regeln das Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 14 Abs. 1 legt fest, dass in Verfahren vor Vertretungsbehörden Antragsteller die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (vgl. bereits VwGH / 05. 10. 1988/ 88/01/0140) den Standpunkt eingenommen, dass für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden „die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstattlichen Verfahrens in der Verwaltung“ gelten. Dementsprechend wurden die Verweise auf die die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gemäß §§ 13 Abs. 3, 37, 45 Abs. 2 und 3 AVG in Abs. 1 aufgenommen und der geltende Inhalt des Abs. 1 durch die Verweiskette wiedergespiegelt.

In § 17 wird die Begründungspflicht in Bezug auf Verfahren begünstigter Drittstaatsangehöriger normiert und damit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich Nr. 2002/2255 Rechnung getragen.

§ 18 sieht die Möglichkeit eines Devolutionsantrages an den Bundesminister für Inneres vor, welcher direkt bei diesem einzubringen ist. Für die Entscheidung oder die Ausfertigung sind die §§ 14 bis 17 anzuwenden.

Zum 5. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 19 bis 22

Zu § 19:

§ 19 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 39 Abs. 4 AsylG 2005. Aufgrund der geplanten Einführung des § 4b AsylG 2005 kann die Aufzählung der Mitgliedstaaten im geltenden § 39 Abs. 1 als sichere Herkunftsstaaten entfallen.

Dieser Paragraph regelt, welche Herkunftsstaaten sicher sind. Derzeit gibt es bei den Staaten keine Hinweise darauf, dass es in diesen demokratischen Staaten, die alle die für ihre Region geltenden internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, zu für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Verfolgung kommt.

Die Liste sicherer Herkunftsstaaten soll erst bei der Frage, ob einer allfälligen Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß einer noch zu normierenden Regelung aberkannt werden kann, relevant werden.

Zu § 20:

§ 20 entspricht dem geltenden § 39 Abs. 5 Z 1 AsylG 2005 und gibt der Bundesregierung bei Vorliegen von Änderungen in sicheren Herkunftsstaaten die Möglichkeit, diese mit Verordnung als nicht mehr sicher zu erklären, sodass es in Verfahren, in denen der Antragsteller aus einem solchen Staat kommt, zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mehr kommen darf.

Zu § 21:

§ 21 entspricht dem geltenden § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 sieht die Möglichkeit der Bundesregierung vor mit Verordnung festzulegen, andere als die in § 19 genannte Staaten zu sicheren Staaten zu erklären;

Zu § 22:

§ 22 entspricht dem geltenden § 39 Abs. 5 Schlusssatz AsylG 2005 und stellt klar, dass bei den Verordnungen gemäß §§ 20 und 21 vor allem darauf abzustellen, ob es in dem Staat zu relevanter Verfolgung oder Verletzung von Menschenrechten kommt. Ein Staat, der die Todesstrafe vollzieht, kann daher keinesfalls durch Verordnung zu einem sicheren Herkunftsstaat erklärt werden.

Zum 6. Hauptstück des 1. Teiles, §§ 23 bis 33 samt Überschriften

Im 6. Hauptstück des 1. Teiles des BFA-VG sollen die Bestimmungen betreffend dem Erkennungs- und Ermittlungsdienst für Fremde geregelt werden. Darüber hinaus sollen sich hier die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, welche für Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblich sind, finden. Des Weiteren werden hier die Grundlagen für ein zentrales Fremdenregister und eine zentrale Verfahrensdatei als Informationsverbundsystem geschaffen.

Zu § 23:

§ 23 entspricht dem geltenden § 54 AsylG 2005 und § 98 FPG.

Abs. 1 stellt – den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend – dar, dass personenbezogene Daten – deren Verwendung berührt das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des § 1 DSG 2000 – durch das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist. Der Grundsatz der Aufgabenbezogenheit beim Verwenden personenbezogener Daten ergibt sich für den öffentlichen Bereich schon aus § 1 DSG 2000 und aus Art. 18 B-VG. Dennoch ist es wünschenswert, ihn ausdrücklich in das BFA-VG aufzunehmen.

Abs. 2 stellt klar, dass personenbezogene Daten Dritter zwar verarbeitet werden dürfen, diese jedoch nicht aus den gespeicherten Daten ausgewählt werden dürfen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen also kein Suchkriterium sein, sondern werden nur ausgegeben, wenn der der Speicherung zu Grunde liegende Datensatz ausgewählt wird.

Abs. 3 regelt die Löschungsbestimmungen für nach dem BFA-VG ermittelte Daten, die sich auch auf erkennungsdienstliche Daten beziehen. Die Daten sind physisch spätestens zu löschen bei Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates an den Fremden (Z 1), fünf Jahre nach Bekanntwerden des Todes des Betroffenen (Z 2) oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Antrags (Z 3). Z 3 gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht. Für die Anwendung der Löschungsbestimmung nach Abs. 3 Z 3 ist die zuletzt zurückliegende Entscheidung, Zurückziehung oder Gegenstandslosigkeit ausschlaggebend. Wurde z.B. ein Verfahren vor dem Bundesamt mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen und ein weiteres Verfahren vor dem Bundesamt darauffolgend eingestellt, so ist für die Berechnung der 10-Jahresfrist die Einstellung des Verfahrens ausschlaggebend. Die Löschungsbestimmungen in Abs. 3 gelten auch für die Löschung der im zentralen Fremdenregister (vgl. § 26 Abs. 5) und der in der zentralen Verfahrensdatei (vgl. § 28 Abs. 4) verarbeiteten Daten.

Zu § 24:

Der vorgeschlagene § 24 entspricht dem geltenden § 55 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 sowie den § 99 Abs. 1 bis 3 und 5 FPG und regelt die erkennungsdienstliche Behandlung von Fremden.

Abs. 1 Z 1 bis 9 stellt klar, in welchen Fällen das Bundesamt ermächtigt ist, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln. Um einen Fremden erkennungsdienstlich behandeln zu können, muss dieser das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die vorgeschlagene Einführung der Z 3 ist notwendig, da nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 beim Bundesamt liegt. Eine Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung kann nicht mit Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Diese Nichtmitwirkung führt im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens zur Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zur Einstellung des Verfahrens und bei dem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wurde zur Zurückweisung des Antrages. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005.

Die Regelung betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern und Fremden, denen im Rahmen eines Kontingentes der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden soll, dient der Umsetzung der Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr 2757/2000). Art. 4 Abs. 1 Eurodac-Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken zu regeln. Im Hinblick auf die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Eurodac-Verordnung soll die erkennungsdienstliche Behandlung der betroffenen Fremden so zeitnah wie möglich nach dem Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz durchgeführt werden. Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass auch Behörden, bei denen solche Anträge gestellt werden, erkennungsdienstliche Maßnahmen setzen können.

Abs. 2 legt fest die Möglichkeit fest, dass die erkennungsdienstliche Behandlung auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden kann. In diesem Fall schreiten diese für das Bundesamt ein.

Abs. 3 stellt klar, dass die Vertretungsbehörden lediglich im Fall des Abs. 1 Z 8 ermächtigt sind einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln.

Abs. 4 übernimmt die Normen des Sicherheitspolizeigesetzes für den Erkennungsdienst. § 64 SPG stellt die Begriffsbestimmungen für den Erkennungsdienst dar, wobei dieser im Regime des BFA-VG, des AsylG 2005 und des FPG durch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 AsylG 2005 und des § 2 Abs. 5 Z 4 FPG die möglichen Daten, die ermittelt werden dürfen, eingeschränkter als im Regime des SPG sind, da es etwa zu keiner Ermittlung eines DNA-Profils kommen kann. § 65 Abs. 4 SPG stellt klar, dass Fremde, die erkennungsdienstlich zu behandeln sind, an dieser Behandlung mitwirken müssen und Abs. 5 erster Satz, dass das Bundesamt gewisse Informationspflichten treffen. Die Anwendung des § 65 Abs. 6 SPG ermächtigt das Bundesamt zur Ermittlung der für eine sinnvolle erkennungsdienstliche Behandlung nötigen Identifikationsdaten und zur Personsfeststellung. § 73 Abs. 7 SPG enthält eine besondere Löschungsbestimmung, wenn die Löschung erkennungsdienstlicher Daten wirtschaftlich nur zu bestimmten Zeitpunkten wahrgenommen werden kann.

Zu § 25:

§ 25 entspricht dem geltenden § 55 Abs. 5 AsylG 2005 und § 100 FPG.

Die Abs. 1 bis 3 stellen das Verfahren im Erkennungsdienst dar, wenn der Fremde vom Bundesamt zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert wurde.

Der betroffene Fremde ist nach Abs. 1 aufzufordern, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und mittels schriftlichen Informationsblatt über den Grund der Maßnahme zu informieren; dieses soll nach Möglichkeit in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst sein. Erforderlichenfalls hat die Information im Wege des beigezogenen Dolmetschers zu erfolgen. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Fremden an der erkennungsdienstlichen Behandlung siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 1.

Abs. 2 und Abs. 3 stellen klar, wie vorzugehen ist, wenn der Betroffene der Aufforderung an der Mitwirkung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachkommt. Kommt im Fall des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sieht Abs. 2 vor, dass die Organe ermächtigt sind, ihn vorzuführen und für die erkennungsdienstliche Behandlung anzuhalten. Die Anhaltung ist nur solange zulässig, als die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht aussichtslos erscheint. Befindet sich der Betroffene nicht in Haft und liegt kein Fall des § 24 Abs. 1 Z 8 vor, dann ist ihm die Verpflichtung zur Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

Abs. 4 eröffnet dem Bundesamt in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 die Möglichkeit, erkennungsdienstliche Daten Fremder, die bereits nach den Bestimmungen des SPG ermittelt wurden, ohne weitere erkennungsdienstliche Behandlung des Fremden zu übernehmen. Dies kommt in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen, weil dem Fremden eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung erspart wird. Darüber hinaus ist diese Vorgehensweise für das Bundesamt verwaltungsökonomisch.

Zu § 26:

§ 26 entspricht den geltenden §§ 101 und 103 FPG.

Abs. 1 ist Grundlage, für den großen Bereich des Fremdenwesens, nämlich für das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen, ein zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem einzurichten. Als Dienstleister dieses Verbundsystems agiert der Bundesminister für Inneres, indem er die von dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht, den Behörden nach dem NAG und den Landespolizeidirektionen ermittelten Daten verwendet. Die Etablierung als Verbundsystem ermöglicht, dass das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen als Auftraggeber hinsichtlich der jeweils von ihnen ermittelten Daten tätig werden und in weiterer Folge gemeinsam die im Verbund gespeicherten Daten benützen können. Dies gewährleistet, dass über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern.

In Abs. 2 bis 4 wird die Benützungsdauer der in der Zentralen Informationssammlung evident gehaltenen personenbezogenen Daten geregelt. Sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, sind sie zu sperren. Damit werden Zugriffe unmöglich, ohne dass es bereits zu einer Löschung kommen würde. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es in dem einem Widerruf folgenden Zeitraum gelegentlich zu inhaltsgleichen Neuspeicherungen kommt, die auf Übermittlungsfehler zurückzuführen sind. Es bedarf daher in diesem Zeitraum, der mit zwei Jahren anzusetzen ist, einer speziellen Kontrolleinrichtung. Diese wird dadurch geschaffen, dass bei inhaltsgleicher Neuschaffung die Sperre automationsunterstützt aufgehoben und im Hinblick auf die beabsichtigte Neuspeicherung eine Überprüfung beauftragt wird.

In Abs. 3 wird insbesondere auf die Löschungsverpflichtungen des § 23 Abs. 3 hingewiesen.

Abs. 4 dient der Klarstellung, dass erkennungsdienstliche Daten, sobald sie für Zwecke des Zentralen Fremdenregisters verarbeitet werden, lokal nicht weiter verwendet werden dürfen.

Abs. 5 stellt klar, dass für die im zentralen Fremdenregister verarbeiteten Daten die Löschungsbestimmungen des § 23 Abs. 3 gelten.

Zu § 27:

§ 27 entspricht den geltenden §§ 102 Abs. 1 bis 3 und 102 Abs. 5 FPG.

In dieser Bestimmung werden jene Datenarten explizit genannt, die vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesamt, den Vertretungsbehörden, dem Bundesverwaltungsgericht, den Behörden nach dem NAG sowie den Landespolizeidirektionen im zentralen Fremdenregister verarbeitet werden dürfen. Dabei handelt es sich um den kleinsten gemeinsamen Nenner an Daten, die dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht, den Behörden nach dem NAG sowie den Landespolizeidirektionen bei jeder Datenanwendung zur Verfügung stehen sollen.

Abfragen gemäß Abs. 2 sollen nur dann möglich sein, wenn entweder nach einem Namen, einer zugeordneten Zahl, einem Papillarlinienabdruck oder nach äußerlichen körperlichen Merkmalen gesucht wird. Außer den in Abs. 1 angeführten Daten dürfen die Unterschrift und die Papillarlinienabdrücke des Fremden nur beauskunftet werden, wenn dies eine Notwendigkeit zur Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. In der Praxis bedingt dies, dass bei einer Abfrage diese beiden Datensätze nicht unmittelbar beauskunftet werden, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen erst nach Überwindung einer technischen Sperre.

Die Bestimmung des Abs. 3 ist insofern erforderlich, als es sich hier um Daten Dritter, und demnach auch um Daten von Österreichern handelt. Die Auswählbarkeit dieser Datensätze aus der Gesamtmenge darf nicht vorgesehen werden. Die Verarbeitung des Datensatzes des Dritten darf nur im Rahmen der Verarbeitung des Datensatzes des Fremden erfolgen, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht. In diesem Fall steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber nicht entgegen.

Abs. 4 trägt dem Schutz biometrischer Daten Rechnung, indem festgelegt wird, dass diese selbst und auch getrennt von alphanumerischen Daten zu verarbeiten sind. Eine entsprechende Protokollierung von Abfragen und Übermittlungen wird bestimmt und deren Aufbewahrung mit drei Jahren festgelegt. Durch die vorgenommene Protokollierungsregelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass eine Rückführbarkeit nicht nur auf den unmittelbar Abfragenden, sondern auch auf dritte Personen, die die Anfrage veranlasst haben, gewährleistet sein muss. Dies kann auch in Zusammenschau einer Protokollaufzeichnung mit einem Aktenvorgang möglich sein.

Zu § 28:

§ 28 entspricht dem geltenden § 56 AsylG 2005 und § 104 FPG.

Abs. 1 ermöglicht es dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten eine zentrale Datei zu führen, welche in gleicher Weise ein Verbundsystem ist, jedoch nur dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht.

Abs. 2 legt fest, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt sind, auf Verfahrensdaten der Niederlassungsbehörden und der Landespolizeidirektionen zu greifen.

In Abs. 3 wird sichergestellt, dass analog zu den Bestimmungen über das Zentrale Fremdenregister auch im Bereich der zentralen Verfahrensdatei Kriterien vorzusehen sind, die eine Abfrage zulässig machen.

Abs. 4 stellt klar, dass für die in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten die Löschungsbestimmungen des § 23 Abs. 3 gelten.

Zu § 29:

§ 29 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 57 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 und § 102 Abs. 4 FPG.

§ 29 trifft in den Abs. 1 bis 3 differenzierte Übermittlungsbestimmungen. Demnach dürfen nur bestimmte Daten einem enumerierten Adressatenkreis übermittelt werden. Die Übermittlung ist zweckgebunden, d.h. sie soll nur erfolgen, wenn sie zur Erfüllung der dem Adressaten übertragenen Aufgaben benötigt wird. Sonstige Übermittlungen, welche nicht in § 29 normiert sind, sollen nur zulässig sein, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

In Abs. 1 sind die Empfänger angeführt, denen im Einzelfall die verarbeiteten Daten gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 übermittelt werden dürfen, soweit diese sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Z 1 nennt die Sicherheitsbehörden gemäß § 4 SPG, die im Einzelfall durchaus Zugriff auf sämtliche Daten benötigen können. Z 2 nennt die staatsanwaltschaftlichen Behörden, Z 3 die Zivil- und Strafgerichte, Z 4 die Verwaltungsgerichte der Länder und Z 5 nennt – zur Erfüllung der Verpflichtungen der GFK – den UNHCR. In Z 6 sind auf Grund der Dublin-Verordnung, des Dubliner Übereinkommens oder eines vergleichbaren Vertrages Datenempfänger angeführt, welche mit der Wortfolge „Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates“ umschrieben werden. Z 7 nennt ausländische Behörden, denen die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention obliegt. Dabei muss gesichert sein, dass die Daten nicht an den potentiellen Verfolgerstaat weitergegeben werden. Die Jugendwohlfahrtsträger werden in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht als Vertreter tätig und benötigen daher entsprechenden Zugang zu den vorhandenen Daten. Z 15 nennt die Rechtsberater, denen so die Möglichkeit des ressourcensparenden Erlangens der Verfahrensdaten offen steht.

In Abs. 2 sind jene Empfänger genannt, denen die verarbeiteten Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 übermittelt werden dürfen. Die Übermittlungsempfänger sind die Organe des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen, das Arbeitsmarktservice und die mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Abs. 3 legt fest, dass den Meldebehörden lediglich die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten übermittelt werden dürfen. Aufgrund der Zusammenführung der Prozesse aus dem AsylG 2005 und dem FPG ist es auch erforderlich die Bestimmungen betreffend die Übermittlung von Daten eines Fremden zu harmonisieren, so dass die Personenstandsbehörden und Staatsbürgerschaftsbehörden gemäß dem geltenden § 102 Abs. 4 FPG nunmehr in Abs. 1 geregelt werden. Eine Erweiterung der Datenübermittlung im Vergleich zur geltenden Rechtslage geschieht jedoch dadurch nicht, denn das Bundesamt nimmt nunmehr die Zuständigkeit aus dem AsylG 2005 und Teilen des FPG wahr und erfolgt somit die Informationsübermittlung nicht mehr durch zwei unterschiedliche Behörden an die oben angeführten Adressaten. Das Bundesamt übermittelt daher lediglich Daten im gleichen Umfang wie die durch den geltenden § 102 Abs. 4 FPG ermächtigten Fremdenpolizeibehörden.

Zu § 30:

§ 30 entspricht dem geltenden § 57 Abs. 4, 5 und 7 AsylG 2005 sowie den §§ 105 Abs. 1, 2, 5 und 10, 106, 109 und 110 FPG.

§ 30 legt die Mitteilungspflichten der Behörden an das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht fest.

Abs. 1 stellt klar, dass die Sicherheitsbehörden erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt haben und die gegenüber den vom Bundesamt ermittelten divergieren, diesem übermitteln müssen. Dies dient vor allem der Klärung der Identität des Fremden.

Abs. 2 regelt die Mitteilungspflicht der Sicherheitsbehörden an das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den Fremden. Diese Information kann für das Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich sein, da die Begehung einer strafbaren Handlung z.B. für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005, den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 oder die Höhe des Einreiseverbots gemäß § 53 FPG maßgeblich sein kann.

Abs. 3 ist vor allem notwendig, um dem Bundesamt Wissen zugänglich zu machen, aus dem etwa auf eine freiwillige Rückkehr des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat geschlossen werden kann.

Abs. 4 kann wesentlich für die Durchführung einer Maßnahme durch das Bundesamt oder einem Verfahren vor dem Bundesamt sein. Es wird daher den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, den Trägern der Sozialversicherung sowie den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eine umfassende Informationsermächtigung erteilt und Auskunftsverpflichtung auferlegt. Das Bundesamt darf allerdings nur anfragen, wenn die Auskunft zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Abs. 5 regelt die Mitteilungspflicht der Strafgerichte an das Bundesamt, um bestimmte Daten, die im Zuständigkeitsbereich der Gerichte entstehen, für das Verfahren vor dem Bundesamt oder allenfalls zuständigen weiteren Instanzen verwertbar zu machen. Natürlich soll es sich nur um solche Daten handeln, denen auch entsprechende Berücksichtigung in diesen Verfahren zukommen kann. Des Weiteren wird in Abs. 5 für die Verständigungspflichten berücksichtigt, dass ausschließlich die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser in der Lage sind, den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe mitzuteilen. Entsprechend dem Regelungsziel sind solche Daten auch an eine allenfalls zuständige weitere Instanz zu übermitteln.

Abs. 6 statuiert, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden die Verleihung der Staatsbürgerschaft dem Bundesamt mitzuteilen hat.

Abs. 7 regelt die Mitteilungspflicht der Personenstandsbehörden an das Bundesamt über Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn es sich um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt.

Abs. 8 legt Mitteilungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Zivilgerichte dar. Informationen betreffend Anträge auf Namensänderungen und Anträge auf Adoption können für das Verfahren vor dem Bundesamt wesentlich sein.

In Abs. 9 wird eine Verständigungspflicht für Führerscheinbehörden normiert. Diese sollen das Bundesamt über die Ausstellung eines Führerscheins an einen Fremden, welches die Umschreibung eines solchen mitumfasst, informieren. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich in der Vergangenheit, immer wieder Vollzugsproblematiken mit Fremden ergeben haben, die sich mit einer angegebenen Identität nicht rechtmäßig in Österreich aufhielten, aber mit einer anderen Identität (Alias-Identität) über einen österreichischen Führerschein verfügten. Dies soll im Vollzug den Umgang mit Mehrfachidentitäten erleichtern und so zu einer Effektuierung der Verfahren führen.

Zu § 31:

§ 31 entspricht dem geltenden § 22 Abs. 11 Z 6 und 7 AsylG 2005 sowie den §§ 105 Abs. 3 und 6 sowie 110 FPG.

Abs. 1 konkretisiert die Mitteilungspflicht des Bundesamtes gemäß § 30 Abs. 5 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

Abs. 2 normiert eine Reihe spezifischer Verständigungspflichten des Bundesamtes an die zuständige Landespolizeidirektion, die einen reibungslosen Vollzug der Meldeverpflichtungen (§ 135 Abs. 2 BFA-VG und § 15a AsylG 2005) und eine ordnungsgemäße Führung von Strafverfahren nach dem FPG gewährleisten sollen. Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere die Strafbestimmung des § 121 Abs. 2 FPG. In den Fällen der Z 2 kann diese Verständigungspflicht auch das Bundesverwaltungsgericht treffen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. wird der Lauf der Wohnsitzfristen des Staatsbürgerschaftsgesetzes durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung unterbrochen. Für die Mitteilung aufrechter Aufenthaltsverbote oder durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen an die Staatsbürgerschaftsbehörden bedarf es keiner ausdrücklichen Übermittlungsbestimmung, weil in jedem Verleihungsfall eine Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen ist, ob der Betreffende nach seinem bisherigen Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bildet. Hiebei wird das Bundesamt jedenfalls auf bestehende Aufenthaltsverbote und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen hinzuweisen haben. Anders verhält es sich hingegen betreffend eines Unterbrechungstatbestandes und ist dementsprechend die Übermittlungspflicht nach Abs. 3 vorzusehen.

Abs. 4 legt fest, dass Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seitens des Bundesamtes der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Verfügung zu stellen sind. Diese Regelung stellt eine Konkretisierung von § 29 Abs. 1 Z 12 dar.

Zu § 32:

§ 32 entspricht dem geltenden § 57 Abs. 8 AsylG 2005 und § 107 FPG.

Gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes kann gesetzlich vorgesehen werden, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als dem Namen des An- oder Abgemeldeten vorzusehen. Eine solche Abfrage der Daten ist eine Verknüpfungsanfrage. Da eine derartige Abfrage im Besonderen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes von Bedeutung ist, wird dies für die Zecke des Bundesamtes vorgesehen. Durch Abs. 1 wird dem Bundesamt ermöglicht, seinen Zugriff zum Zentralen Melderegister auch nach anderen Kriterien als dem Namen zu gestalten; es hat sich in der Praxis gezeigt, dass diese Abfragemöglichkeit benötigt wird, da gerade die Namen von Fremden etwa aus dem arabischen Raum oftmals auf verschiedene Art und Weise geschrieben werden können.

In Abs. 2 wird ein automatischer Registerabgleich normiert. Es sollen jene Daten Fremder, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist mit jenen des Zentralen Melderegisters abgeglichen werden. Findet sich eine aufrechte Meldung, so ist darüber das Bundesamt zu informieren. Da ausdrücklich auf Aufenthaltstitel abgestellt wird, ist sichergestellt, dass sich Personen, die sich lediglich mit einem Einreisetitel in Österreich befinden, nicht darunter fallen.

Die in Abs. 3 angeführte Zweckmäßigkeitsprüfung wird jedenfalls die Fälle der vorgenommenen Abgleichungen, die Fälle der aufrechten Anmeldungen bei nicht mehr gültigem Aufenthaltstitel und die Fälle der nicht rechtmäßigen Aufenthalte zahlenmäßig erfassen.

Zu § 33:

§ 33 entspricht dem geltenden § 108 FPG und § 57 Abs. 9 bis 11 AsylG 2005.

Abs. 1 legt fest, dass die Bundesregierung bei Vorliegen der in Abs. 1 normierten Voraussetzungen zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß § 27 oder 28 abschließen kann. Die personenbezogenen Daten des Fremden, die aufgrund einer abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt werden, dürfen nach Abs. 2 in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

Abs. 3 normiert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat unzulässig ist. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich jener Daten, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Es handelt sich somit um eine Datenübermittlungsbestimmung für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten und dient diese Regelung der Klarstellung der Ermächtigung des Bundesamtes zur Datenübermittlung ins Ausland im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten.

Abs. 4 stellt gegenüber Abs. 3 die speziellere Bestimmung dar und betrifft lediglich Asylwerber. Abs. 4 regelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Zulässig ist jedoch eine für eine Beschaffung der Einreisebewilligung notwendige Datenübermittlung, wenn der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Auf Grund der Systematik betreffend den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 12a AsylG 2005) soll die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat auch dann möglich sein, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Dies umfasst sowohl die Fälle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, als auch jene Fälle, in denen dem Asylwerber dieser ex lege nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 und 3 AsylG 2005). Vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung aus dem Vorverfahren vorliegt und die geltende Rechtslage eine Datenübermittlung auch in jenen Fällen zulässt, in denen die ab- oder zurückweisende Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, stellt diese Regelung eine sachgerechte Ergänzung ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Asylwerbers dar.

Abs. 5 erlaubt jedoch – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 – eine für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege notwendige Datenübermittlung, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass der Fremde keinen Schutzanspruch hat. Dies ist – abstrakt betrachtet – dann der Fall, wenn er aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt ist.

Zum 1. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 34 bis 47 samt Überschriften

Im 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG werden zentral für die vom Bundesamt zu führenden Verfahren notwendigen Organbefugnisse und die dazu korrespondierende Behördenaufträge, die durch das Bundesamt zu erlassen sind, geregelt. Die Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden daher in diesem Kontext dem Bundesamt zugerechnet.

Da das zu schaffende Bundesamt die Agenden des Asyl und Teilen der Fremdenpolizei übernehmen soll, sollen dem Bundesamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch jene Befugnisse aus dem Bereich des AsylG 2005 und dem FPG eingeräumt werden, die für einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens erforderlich sind.

Zu § 34:

§ 34 entspricht dem geltenden § 26 AsylG 2005 und § 74 FPG.

In Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Z 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit handelt es sich bei einem Festnahmeauftrag um die Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung. Hat der Fremde seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich dem Verfahren entzogen, so bedarf es einer verhältnismäßigen Handhabe der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten und soll in diesen Fällen der Fremde dem Bundesamt vorzuführen sein. Das Bundesamt soll daher zur Erlassung eines kurzfristig zum Eingriff in die persönliche Freiheit ermächtigenden Auftrages befugt sein.

Abs. 1 normiert, dass das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen kann, wenn dieser während einer Frist für die freiwilligen Ausreise oder eines Durchsetzungsaufschubes die ihm zur Sicherung der Ausreise erteilten Auflagen verletzt, oder sich rechtswidrig in Österreich aufhält und nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder durchbefördert wird, womit ein behördlicher Handlungsbedarf evident ist. Da die Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Anwesenheit des Fremden erfordert, ist der kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit im zeitlichen Rahmen des Abs. 5 erforderlich.

Abs. 2 regelt jene Fälle, in welchen ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt angeordnet werden kann, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden soll. Wie es auch die Praxis des gegenwärtigen fremdenpolizeilichen Verfahrens zeigt, ist es in diesem Zeitpunkt zum Teil unerlässlich, die Festnahme von Fremden anzuordnen, ohne sie vorher vor die Behörde und nunmehr das Bundesamt zu laden. Ansonsten wäre die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Willen des Fremden am Verfahren mitzuwirken und sich diesem nicht zu entziehen abhängig. Hat der Fremde nur einen vorübergehenden oder gar keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist es für ihn ungleich leichter, sich dem Zugriff des Bundesamtes nach Kenntnis von dessen Absicht zu entziehen, ohne Österreich auch zu verlassen. Im Rahmen einer Vorführung kann das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten und Maßnahmen zur Sicherung desselben setzen. Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sind stets zu beachten.

Der vorgeschlagene Abs. 3 spiegelt den geltenden § 74 Abs. 2 FPG wider und wurden lediglich Verweisanpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik vorgenommen. Daher normiert dieser Abs. 3 in Z 1 wie bisher, das ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist. Z 2 ermöglicht einen Festnahmeauftrag in jenen Fällen, in denen der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und dieser daher zu seiner Ausreise zu verhalten ist. Z 4 normiert – wie auch in der geltenden Rechtslage –, dass ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn er der Ladung zu einer Amtshandlung zur Befragung seiner Identität und Herkunft unentschuldigt nicht Folge leistet. Diese Bestimmung soll insbesondere der Einholung eines Heimreisezertifikates dienen. Es handelt sich dabei um einen Festnahmeauftrag zur Vorführung vor das Bundesamt, auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.

Der vorgeschlagene Abs. 4 entspricht § 26 Abs. 1 AsylG 2005 und richtet sich diese Möglichkeit des Festnahmeauftrages nur gegen Asylwerber. Entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren vor dem Bundesamt oder entfernt er sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, so kann das Bundesamt einen Festnahmeauftrag erlassen. Die Zurück- oder Abweisung eines nicht entscheidungsreifen Antrags auf internationalen Schutz, ausschließlich mit der Begründung, der Asylwerber habe sich dem Verfahren entzogen, wäre im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention und auf die EMRK nicht zulässig.

Der vorgeschlagene Abs. 5 normiert, dass die Anhaltung jedenfalls nach Durchführung aller notwendigen Verfahrenshandlungen, spätestens jedoch nach 72 Stunden zu beenden ist. Einerseits erscheint dieser Zeitraum kurz genug, um mit den Rechtsschutzmechanismen des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG, ohne eine eigene Haftprüfung etablieren zu müssen, das Auslangen zu finden und andererseits erscheint dieser Zeitraum im Hinblick auf die Durchführung der notwendigen Verfahrenshandlungen ausreichend bemessen zu sein.

Abs. 6 normiert wie bereits in der geltenden Rechtslage, dass ein Festnahmeauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden kann, da die Praxis im Bereich des Fremdenpolizeigesetzes gezeigt hat, dass in Einzelfällen die Einbindung der Behörde an der faktischen Unmöglichkeit der schriftlichen Ausfolgung eines Festnahmeauftrags scheitert. Um dem Rechtsschutz dennoch in ausreichender Weise Genüge zu tun, ist der Festnahmeauftrag in diesen Fällen binnen 24 Stunden dem Fremden schriftlich zu bestätigen.

Abs. 7 regelt, dass das Bundesamt über die Anhaltung des Fremden unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, in Kenntnis zu setzen ist. Das Bundesamt hat sodann mitzuteilen, ob der Fremde einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist.

Abs. 8 stellt die Fälle dar, in denen ein Festnahmeauftrag gegen einen Asylwerber zu widerrufen ist, weil entweder die Fortsetzung des Asylverfahrens nicht mehr zulässig ist oder der Asylwerber sich selbst wieder dem Bundesamt stellt und sein Verhalten offenbar nicht zur Verfahrensverzögerung sondern nur aus einem entschuldbaren Versehen heraus gesetzt wurde. Dann ist der Festnahmeauftrag nicht mehr verhältnismäßig und zu widerrufen.

Abs. 9 normiert die Informationsverpflichtung des Bundesamtes gegenüber den Landespolizeidirektionen über die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrages.

Zu § 35:

Der vorgeschlagene § 35 entspricht § 75 FPG, welcher auch nach geltender Rechtslage für alle Fremden gleichermaßen gilt.

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Die Schubhaft ist nämlich erst mit Zustellung des Bescheides verhängt.

Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag auf Grund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Dem gegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht.

Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.

Zu § 36:

Der vorgeschlagene § 36 entspricht dem geltenden § 34 FPG, welcher auch nach geltender Rechtslage für alle Fremden gleichermaßen gilt.

Für einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens ist es unerlässlich, dass die Organe, die Identität eines Fremden überprüfen können. Durch die Bestimmung wird jedoch keine unbeschränkte Ausweispflicht eingeführt. Vielmehr ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen (ex ante), die eine Gewissheit über Geschehnisse, Zusammenhänge etc., die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, erforderlich. Es kommen allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation, wie beispielsweise die Weigerung gemäß § 32 FPG seine Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen, in Betracht. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnisse des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu Übertretungen des Fremdenrechtes. Die Identitätsfeststellung beim Verdacht der Schlepperei oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung nach dem FPG richtet sich – je nach Stand der Straftat und der Verfolgungshandlung – nach dem SPG oder der StPO.

Die Durchsetzung der Verpflichtung, seine Identität Preis zu geben, ist durch eine Mitwirkungs- und eine Duldungsverpflichtung des Betroffenen sichergestellt. Der Betroffene hat dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Auskunft zu erteilen und auch sonst daran mitzuwirken, dass die Identität mit der vom Anlass her gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Recht, die Identitätsfeststellung unmittelbar durchzusetzen. Hiebei wird es freilich im besonderen Maße auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen haben.

Bei der Feststellung der Identität sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar ermächtigt, auch andere personenbezogene Daten zu ermitteln, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage in diesem Bundesgesetz gibt, die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung darf sich jedoch nur auf die im Abs. 2 genannten Daten beschränken.

Der Fall des geltenden § 34 Abs. 1 Z 1 FPG wird nicht in das BFA-VG aufgenommen, da er nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt und verbleibt daher unverändert in § 34 FPG.

Zu § 37:

Der vorgeschlagene § 37 entspricht dem geltenden § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 FPG, welcher auch nach geltender Rechtslage für alle Fremden gleichermaßen gilt.

Die Befugnis, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten, erweist sich für die Durchsetzung eines Durchsuchungsauftrages gemäß § 35 als erforderlich. Diese Bestimmung berücksichtigt daher, dass das Betreten auf Grund eines Durchsuchungsauftrages bereits auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist. Siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 35.

Zu § 38:

Der vorgeschlagene § 38 entspricht dem geltenden § 37 FPG und § 44 Abs. 2, 3 und 6 AsylG 2005.

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Durchsuchung vgl. VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.. In gegenständlicher Entscheidung hat der VfGH unter anderem ausgeführt, dass: „Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse von nach Österreich einreisenden Personen zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig sind. Es besteht ein öffentliches Interesse, die Identität Einreisender festzustellen. […] Dies bedeutet aber nicht, dass in Asylverfahren jedwede Durchsuchung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig ist. […] Ausgehend davon ist die Bestimmung daher so zu verstehen, dass eine Durchsuchung von Kleidern und mitgeführten Behältnissen nicht (mehr) zulässig ist, wenn der Asylwerber selbst durch Vorlage entsprechender Dokumente und Gegenstände an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt. […] Der erste Satz des § 18 Abs. 3 sowie der erste und zweite Satz des § 24 Abs. 4 waren somit nicht als verfassungswidrig aufzuheben.“

Die Personendurchsuchung steht in Österreich unter dem Schutz der Art. 3 und 8 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass die Durchsuchung einer Person nicht als Eingriff in die persönliche Freiheit zu werten ist (vgl. VfSlg. 7298 und 9384). Einfachgesetzliche Regelungen, die eine Personendurchsuchung vorsehen, sind am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Ob einer Personendurchsuchung eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröblich Missachtung des Betroffenen als Person eigen ist und ob sie damit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass eine mehr als einmalige Durchsuchung – etwa vor der Vorführung und nach der Einbringung des Antrages – nur in ganz besonderen Fällen – etwa nach einem seriösen Hinweis auf ein verstecktes Dokument – möglich sein wird. Die Durchsuchungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse, keinesfalls auf die Körperöffnungen des Fremden bzw. Asylwerbers.

Nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz Festgenommene sowie Personen, die sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten zu durchsuchen, um Beweismittel, die für eine Abschiebung nötig oder nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für das weitere Asylverfahren relevant sind, sicherzustellen. Derartige Beweismittel sind Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung als Beweismittel benötigt werden, z.B. im Hinblick auf den Reiseweg des Fremden Rechnungen oder Geld in fremder Währung.

Die vorgeschlagene Z 1 in Abs. 1 steht in keinem Spannungsverhältnis zu § 40 SPG, da die Durchsuchung eines Festgenommenen nach Z 1 der Suche von Beweismittel dient. Aus der Zusammenschau von § 38 i.V.m. § 39 ergibt sich auch, dass die Durchsuchung nach relevanten Beweismittel für eine Abschiebung nicht erst bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Entscheidung, sondern bereits ab Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer solchen zulässig ist.

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Durchsuchung auch auf Grund einer auf bestimmten Tatsachen beruhenden und im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt aufgetretenen Annahme möglich ist. Die Durchsuchungsbefugnis wird im Sinne der Verhältnismäßigkeit dahingehend beschränkt, dass eine Durchsuchung nicht mehr vorzunehmen ist, wenn der Betroffene selbst die mitgeführten Beweismittel herausgibt. Daher ist der Fremde vor einer Durchsuchung aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben. Durch die Anschlussnorm des § 39 wird klargestellt, dass die aufgefundenen Beweismittel, die für das Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung notwendig sind, vorläufig sicherzustellen und sodann dem Bundesamt zu übergeben sind. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 39.

Zu § 39:

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005.

Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. Hinsichtlich eines Asylwerbers werden dies insbesondere jene Dokumente und Gegenstände sein, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können.

Im Sinne der Klarstellung in Abs. 2 fallen auch Dokumente, die zur Erlangung eines Dokuments für eine Abschiebung, z.B. eines Heimreisezertifikates, von Bedeutung sind, unter den Begriff des Beweismittels. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.

Zu § 40:

Der vorgeschlagene § 40 entspricht dem geltenden § 39 FPG und § 47 AsylG 2005.

Die Festnahmebefugnisse im vorgeschlagenen Abs. 1 Z 1 korrespondiert mit dem behördlichen Festnahmeauftrag. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in diesen Fällen auf Grund praktischer Notwendigkeit auch ermächtigt aus eigenem einen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 34.

Der nicht rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich aus § 31 FPG. Dabei sind auch die Anforderungen des Schengener Grenzkodex, insbesondere Art. 5, zu beachten. Art. 5 Schengener Grenzkodex verlangt für die Rechtmäßigkeit der Einreise neben einem gültigen Reisedokument und erforderlichenfalls einem Visum, den durch den Fremden zu erbringenden Beleg des Zweckes und der Umstände des beabsichtigten Aufenthalts, sowie den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die gesamte Aufenthaltsdauer und die Rückreise bzw. deren rechtmäßigen Erwerb. Des Weiteren darf der Fremde nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und darf von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen. In der Praxis haben sich hier insbesondere Fälle ergeben, wo (visumsfreie) Fremde offenkundig zur Ausübung von Straftaten (Betretung auf frischer Tat oder mit Werkzeugen, die zur Ausübung einer Straftat verwendet werden können) eingereist ist. Der Aufenthalt des Fremden ist in diesen Fällen nicht rechtmäßig und wird durch den vorgeschlagenen § 40 Abs. 1 Z 3 sichergestellt, dass er zur Sicherung der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme dem Bundesamt vorgeführt wird. Die vorgenommene Einschränkung nur auf jene Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fallen, ist notwendig, da diese aufgrund der Festnahmebefugnis im FPG zur Sicherung der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung festzunehmen sind.

Zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Asylwerbern, über die nach § 76 Abs. 2 und Abs. 2a die Schubhaft verhängt werden kann, sind – dem geltenden § 39 Abs. 3 FPG entsprechend – Festnahmebestimmungen, die der Vorführung vor das Bundesamt dienen, zu normieren.

Abs. 2 Z 1 korrespondiert mit der in § 42 Abs. 2 vorgesehen Vorführung eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ohne in Österreich zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Die Berechtigung zum Aufenthalt ergibt sich aus § 31 FPG. Dabei haben sich in der Praxis aus Zusammenschau von § 31 Abs. 1 Z 1 FPG und Art. 5 Schengener Grenzkodex insbesondere Fälle ergeben, wo (visumsfreie) Fremde eingereist sind und im Verlaufe ihres Aufenthaltes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; aufgrund der Umstände des Einzelfalles jedoch ihren rechtmäßigen Aufenthalt verloren haben. Der Zweck der Einreise ist im Einzelfall zu prüfen und kann auf Grund der Umstände der Antragsstellung (insbesondere Antrag unmittelbar nach der Einreise oder Erschöpfung finanzieller Mittel) die Annahme nahelegen, dass die (visumfreie) Einreise zur missbräuchlichen Ausnutzung der geforderten Inlandsantragsstellung vorgenommen wurde. Daher hat der Fremde jedenfalls die Verpflichtung den Zweck seiner Einreise nachzuweisen.

Abs. 2 Z 2 ermöglicht eine Festnahme von Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – so doch durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen wurde. Fälle, in denen dieses möglich ist, werden in noch zu normierenden Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geregelt werden und sich nach derzeitigem Stand an der geltenden Rechtslage orientieren. Ist die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen oder wurde das Verfahren als gegenstandslos abgelegt, ist Abs. 1 Z 3 für die Festnahme anzuwenden; der Fremde ist diesfalls kein Asylwerber mehr.

Abs. 2 Z 4 spiegelt die Festnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 Z 3 FPG gegen Asylwerber wider. In diesem Fall erfolgt der Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Abs. 2 Z 5 stellt auf jene Fälle ab, wo schon auf Grund der durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach einem Antrag auf internationaler Schutz vorzunehmenden Amtshandlungen (Durchsuchung, ED-Behandlung und Befragung) offensichtlich ist, dass es zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Asylwerber kommen wird, weil sein Antrag zurückzuweisen ist. Dies wird vor allem und regelmäßig bei Eurodac-Treffern der Fall sein; hier besteht den Erfahrungen der Praxis nach einerseits eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Zurückweisung des Antrages auf internationaler Schutz und andererseits eine sehr hohe Geneigtheit der betroffenen Asylwerber, sich dem Verfahren zu entziehen.

Abs. 3 normiert, dass die Festnahme – unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit – unterbleiben kann, wenn gewährleistet ist, dass der Betroffene das Bundesgebiet unverzüglich über die Außengrenze verlassen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Fremde bereits am Flughafen mit gültigem Flugticket bei zeitnahem Abflug angetroffen wird.

Abs. 4 ist dem § 39 Abs. 5 FPG entnommen und regelt, dass entsprechend dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit die zeitliche Beschränkung der Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 mit bis zu 48 Stunden und gemäß Abs. 1 Z 1 mit bis zu 72 Stunden festgelegt wird. Im Rahmen einer Vorführung kann das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten und Maßnahmen zur Sicherung desselben setzen. Dabei sind Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stets zu beachten. Darüber hinaus ist eine weitere Beschränkung der Freiheit daher nur in Schubhaft bzw. im Sinne des VwGH vom 19.5.2011, 2009/21/0214 gemäß § 77 Abs. 5 FPG in Verbindung mit einem Festnahmeauftrag möglich.

Abs. 5 stellt, wie der geltende § 47 Abs. 3 AsylG 2005, klar, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – zur Erzwingung einer in § 15 AsylG 2005 genannten gesetzlichen Pflicht – Asylwerber bis zur Durchführung der wesentlichen Teile der „technischen Straße“ am Verlassen der Erstaufnahmestelle hindern können. Nicht umfasst ist hiervon die freiwillige ärztliche Untersuchung, ebenso wenig wie die Durchsetzung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 3a AsylG 2005.

Abs. 6 entspricht dem § 47 Abs. 4 AsylG 2005 und normiert die Ermächtigung, Fremde die im Rahmen des Flughafenverfahrens zurückgewiesen wurden, am Betreten des Bundesgebietes zu hindern. Es handelt sich hierbei um keine Freiheitsbeschränkung, da es dem Fremden – wie bei fremdenpolizeilichen Zurückweisungen auch – jederzeit möglich ist, auszureisen. Dennoch werden die entsprechenden Verfahren schnellstmöglich geführt (vgl. §§ 31 ff AsylG 2005), um gegebenenfalls die Entscheidung über Einreise oder die Durchsetzung der Zurückweisung oder gar die Zuerkennung des entsprechenden Status so schnell wie möglich zu erreichen.

Von der vorgeschlagenen Regel sind des Weiteren Befugnisse zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkungen des § 12 AsylG 2005 nicht umfasst.

Zu § 41:

Entsprechend den Vorgaben, die durch das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit für die Durchführung von Festnahme und Anhaltung geschaffen wurden, sollen auch im BFA-VG die spezifischen Rechte des Festgenommenen geregelt werden. Hierbei hat die im Verwaltungsstrafgesetz und § 40 FPG bestehende Rechtslage als Vorbild gedient und stellt die gesetzliche Normierung des Abs. 1 eine Verbesserung für den Asylwerber durch die Harmonisierung der Rechtslagen des FPG und AsylG 2005 dar.

Ein Festgenommener hat daher durch den Verweise auf § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG insbesondere das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger sowie ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 53c Abs. 1 und 2 VStG gelten ebenso wie die Anhalteordnung.

Zu § 42:

Der vorgeschlagene § 42 entspricht § 43 AsylG 2005 und enthält lediglich terminologische sowie Verweisanpassungen aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes.

Demnach sind die Abs. 1 und 2 wie bisher insoweit zu differenzieren als Abs. 1 von Fremden, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, und Abs. 2 von Fremden ausgeht, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Fremde die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, sind von diesen aufzufordern, den Antrag persönlich binnen 14 Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Das Bundesamt ist über die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Kenntnis zu setzen. Erscheint der Fremde nicht binnen 14 Tagen bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes, um den gestellten Antrag auch einzubringen, ist dieser als gegenstandslos abzulegen (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005); dies steht einer späteren Antragstellung oder -einbringung nicht entgegen.

Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, sind – wie schon in der geltenden Rechtslage – von diesem der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Vorzuführen sind auch Fremde, die zwar bei Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, jedoch das Aufenthaltsrecht vor Einbringung oder Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz abgelaufen ist und nach dessen Ablauf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten werden. Diese Vorführung dient der Sicherung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung.

Zu § 43:

Der vorgeschlagene § 43 entspricht dem geltenden § 44 Abs. 1 AsylG 2005 und stellt in diesem Entwurf die Anschlussbestimmung zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dar. Es wird der Aufgabenbereich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich der Befragung von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, geregelt.

Zu § 44:

Der vorgeschlagene § 44 entspricht dem geltenden § 44 Abs. 5 AsylG 2005.

Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Umsetzung der Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 Eurodac-Verordnung.

§ 44 knüpft unmittelbar an § 43 an und sieht vor, dass ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. hierzu ermächtigten und besonders geschulten Organen des Bundesamts erkennungsdienstlich zu behandeln ist.

Durch die in den Z 1 bis 3 vorgenommene Abstufung ist sichergestellt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zum ersten, möglichen Zeitpunkt und jedenfalls nur dann vorgenommen wird, wenn sie nicht bereits erfolgt ist.

Zu § 45:

Der vorgeschlagene § 45 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 45 AsylG 2005.

Er normiert daher im Abs. 1 wie bisher, dass die Vorführung vor der Durchführung dem Bundesamt anzukündigen ist. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann das Bundesamt in bestimmten Fällen verfügen, dass von der Vorführung abgesehen werden kann. Wird der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf-, oder Untersuchungshaft angehalten, ist eine Vorführung zum Zweck der Sicherung des Verfahrens nicht geboten; das Bundesamt kann die Durchführung des Zulassungsverfahrens vielmehr unter Einbindung der anhaltenden Stelle vornehmen. Des Weiteren kann von der Vorführung in die Erstaufnahmestelle abgesehen werden, wenn eine Versorgung in dieser aus unvorhersehbaren Gründen unmöglich geworden ist. Dies wird vor allem bei einer spontanen größeren Fluchtbewegung und den daraus resultierenden Engpässe vorliegen.

Der geltende § 45 Abs. 2 AsylG 2005 kann in dieser neuen vorgeschlagenen Bestimmung entfallen, da dieser für die Verfahrensführung nicht mehr notwendig. Dies deshalb, weil in den Fällen des geltenden Abs. 2 eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung möglich scheint und daher der Fremde bisher der Fremdenpolizeibehörde vorzuführen ist und nunmehr aufgrund der dem Bundesamt obliegenden neuen Zuständigkeiten in diesen Fällen jedenfalls eine Vorführung vor das Bundesamt stattzufinden hat.

Abs. 3 normiert wie bisher, dass gleichzeitig mit der Vorführung dem Bundesamt ein Bericht über die Befragung zu übermitteln ist. Aus diesem sollen Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, zu entnehmen sein, um dem Bundesamt eine zeitnahe Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die (Un-) Zuständigkeit Österreichs zur Führung eines Asylverfahrens und sich einem daraus ergebenden Sicherungsbedarf zu ermöglichen. Aus dem Bericht sollen nicht jedoch die näheren Fluchtgründe hervorgehen, da diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht Gegenstand einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein dürfen.

Zu § 46:

Der vorgeschlagene § 46 entspricht dem geltenden § 48 AsylG 2005 und regelt die Abnahme von Karten.

Die Praxis hat gezeigt, dass es leider immer wieder zu missbräuchlicher Verwendung von Karten, die Asylwerbern ausgestellt werden, kommt. So werden diese Karten einerseits weitergegeben und andererseits als verloren gemeldet, um sie nach negativer Erledigung des Asylverfahrens weiter verwenden zu können. Für diese Einzelfälle ist es – auch zum Schutz der anderen Asylwerber – notwendig, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, die Karten unmittelbar – auch vor Erlassung eines Entziehungsbescheides – abzunehmen. Diese Karten sind dem Bundesamt, unter Anschluss einer Meldung über die wesentlichen Umstände der Abnahme, vorzulegen. Dem Zweck der Norm entspricht es nicht, Karten abzunehmen, die vom Erziehungsberechtigten für einen Minderjährigen innegehabt werden.

Zu § 47:

Der vorgeschlagene § 47 entspricht dem geltenden § 49 AsylG 2005 und § 13 Abs. 3 FPG.

Abs. 1 normiert einerseits, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt sind und andererseits, dass sie die Ausübung dieser anzudrohen und anzukündigen haben. Darüber hinausgehend wird normiert, dass die Ausübung zu beenden ist, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis steht. Als unzulässig wird die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt jedenfalls dann eingestuft, wenn eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit gegeben ist.

Abs. 2 normiert, dass die Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) dann, wenn die Durchsetzung ihrer Befugnisse gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 44 nur mit Zwangsgewalt erreichbar ist, die (in der Erstaufnahmestelle immer anwesenden) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme zu ersuchen haben; diese haben die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung, um solche Situationen professionell bewältigen zu können.

Zum 2. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 48 bis 52 samt Überschriften

Das 2. Hauptstück des 2. Teiles regelt die Rechtsberatung. Neben den Bestimmungen betreffend das Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen sind hier auch die Bestimmungen zur Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt und zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht enthalten.

Zu § 48:

§ 48 entspricht dem geltenden § 66a AsylG 2005 und § 86 FPG und hat keine inhaltliche Änderung erfahren.

§ 48 bestimmt das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für die juristische Person, damit ein einheitlicher Standard für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 49 bis 52 gewährleistet ist.

Die Rechtsberatung im BFA-VG spiegelt die bereits in der geltenden Rechtslage durchgeführte Umsetzung der Verfahrensrichtlinie und die durch das FrÄG 2011 vorgenommene Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 4 der Rückführungsrichtlinie sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wider.

Mit Abs. 1 werden die Einstiegsvoraussetzungen für einen Rechtsberater festgelegt. Zum einen kann er mit dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums sich zum Rechtsberater qualifizieren (Z 1). Andererseits kann auch der erfolgreiche Abschluss jedes sonstigen Studiums, welches jedoch eine vierjährige Mindestdauer aufweisen muss, verbunden mit dem Nachweis über eine dreijährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts die Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsberater darstellen (Z 2). Sollte keine der beiden Voraussetzungen vorliegen, muss von dem zukünftigen Rechtsberater nachgewiesen werden, dass er mindestens fünf Jahre durchgehend rechtsberatend auf dem Gebiet des Fremdenwesens tätig war oder ist (Z 3). Mit der vorgeschlagenen differenzierten Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzung soll unter gleichzeitiger Gewährleistung eines qualifizierten Rechtsberaterpools auch auf die unterschiedlichen Möglichkeiten des Erwerbes einer solchen Qualifikation Bedacht genommen werden können, um so eine breitgefächerte Auswahl an Rechtsberatern zur Verfügung stellen zu können.

Des Weiteren wird in Abs. 2 festgehalten, dass die Personen, die als Rechtsberater fungieren unabhängig sind, ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen und die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen haben. Dies erfolgt in Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. Auch wird normiert, dass die Rechtsberater der Amtsverschwiegenheit unterliegen und ihnen daher die Pflicht auferlegt wird, alle im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich – auch nach Beendigung des Rechtsberaterverhältnisses – vertraulich zu behandeln.

Gemäß Abs. 3 hat der Rechtsberater während seines gesamten Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten. Des Weiteren enthält Abs. 3 einen Verhaltenskodex für den Rechtsberater. So hat sich dieser während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens gemäß Z 1 bis 3 zu enthalten, das seine Tätigkeit als Rechtsberater beeinträchtigen könnte. Gemäß Abs. 4 obliegt die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 49 bis 51 dem Bundesminister für Inneres sowie bei Rechtsberatern gemäß § 52 dem Bundeskanzler. Diese können gemäß Abs. 6 auch eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

Gemäß Abs. 5 richtet sich die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses nach der Dauer des mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abgeschlossenen Vertrages. Die Mindestvertragsdauer ist mit fünf Jahren festgelegt. Nach Ablauf eines Vertrages ist die Wiederbestellung als Rechtsberater möglich, jedoch begründet dies kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Des Weiteren können Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Pflichtverletzungen begeht.

Abs. 7 stellt eine demonstrative Aufzählung der Voraussetzungen dar, bei deren Vorliegen die Betrauung einer juristischen Person zulässig ist. Die Z 1 bis 5 bezwecken insbesondere das Ziel eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung anbieten zu können.

Mit Abs. 8 wird bestimmt, dass die Einstellungsvoraussetzungen für Rechtsberater gemäß Abs. 1 bis 3 jedenfalls auch für die Rechtsberater gelten, die im Rahmen einer Beschäftigung für eine juristische Person tätig sind.

Zu § 49:

§ 49 entspricht dem geltenden § 64 AsylG 2005 und hat dieser keine inhaltliche Änderung zur geltenden Rechtslage erfahren.

Diese Bestimmung regelt die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt und kommt demnach nur einem Asylwerber zu. Dem Asylwerber ist amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen (Abs. 1).

Abs. 2 bestimmt die inhaltlichen Parameter der Rechtsberatung, sowie dass der Rechtsberater an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs teilzunehmen hat. Rechtsberater fungieren bei unbegleiteten Minderjährigen als gesetzliche Vertreter im Zulassungsverfahren und haben diese bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen (Abs. 3). Stellt jedoch ein Minderjähriger nach Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist die gesetzliche Vertretung weiterhin von dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält, wahrzunehmen. Dies umfasst auch die Pflichten des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren, die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt bleibt davon jedoch unberührt. Vgl. in diesem Zusammenhang § 10 Abs. 4.

Gemäß Abs. 4 legt das Bundesamt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest.

Abs. 5 regelt den Kostenersatz für Rechtsberatung.

Zu § 50:

§ 50 entspricht dem geltenden § 65 AsylG 2005 und regelt ausschließlich die Bestimmungen betreffend die beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt.

Abs. 1 normiert allgemein die Aufgaben der Rechtsberater im zugelassenen Verfahren. Diese Rechtsberatung ist kostenlos und findet nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten nur in den Amtsstunden des Bundesamtes statt (Abs. 3). Ein Rechtsanspruch auf Rechtsberatung gemäß § 50 besteht nicht.

Abs. 2 beschreibt die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater.

Abs. 4 regelt den Kostenersatz.

Abs. 5 normiert für die Rechtsberater eine Berichtspflicht. Sie haben dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Zu § 51:

§ 51 normiert die Rechtsberatung in jenen Fällen, in denen ein Fremder, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen wurde, weil ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 erlassen wurde, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen. Diesfalls ist die Rechtsberatung amtswegig und kostenlos zur Seite zu stellen. Die Eingrenzung, dass diese Form der Rechtsberatung ausschließlich bei der Behörde durchgeführt wird, soll verdeutlichen, dass eine solche Beratung jedenfalls nicht bei Maßnahmen, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden, zu erfolgen hat.

In Abs. 2 werden die Aufgaben des Rechtsberaters geregelt. Die Rechtsberater sollen auch in diesem Teil des Rechtsberatungssystems die von Maßnahmen Betroffenen umfassend beraten oder auf ihr Ersuchen hin vertreten.

Abs. 3 stellt klar, dass die Rechtsberatung bei Fremden, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden, am Aufenthaltsort stattzufinden hat.

Abs. 4 regelt den Kostenersatz.

Zu § 52:

§ 52 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 66 AsylG 2005 und wird zusätzlich die Rechtsberatung in Schubhaft normiert.

Abs. 1 bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen, Schubhaft und zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesamt den Fremden mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Unabhängig von dem amtswegigen zur Seite stellen eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren bleibt eine gewillkürte Stellvertretung oder gesetzliche Vertretung weiterhin bestehen. Es steht nämlich dem Fremden frei die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen.

Abs. 2 normiert die Aufgaben der Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Rechtsberater gemäß Abs. 1 haben den Fremden gemäß der Rückführungsrichtlinie auf sein Ersuchen hin in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen zu vertreten. Die Rechtsberater haben dem Fremden jedenfalls die Erfolgsaussicht der Beschwerde dazulegen.

Abs. 3 regelt den Kostenersatz.

Zum 3. Hauptstück des 2. Teiles, § 53 samt Überschrift

Hier werden die Bestimmungen betreffend den Ersatz von Kosten, welche bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG, der Vollziehung der Schubhaft, als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel oder als Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anfallen, geregelt. Darüber hinaus wird in Abs. 2 und Abs. 3 der Kostenersatz durch Dritte normiert.

Zu § 53:

§ 53 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 113 FPG.

Abs. 1 zählt taxativ jene Kosten auf, die von dem Fremden zu ersetzen sind. Soweit Dolmetschkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betroffen sind, so bezieht sich ein Ersatz der Kosten lediglich auf jene, welche im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG angefallen sind. Der Ersatz der Kosten ist seitens des Bundesamtes mit Bescheid vorzuschreiben. Die Einhebung hat von der Landespolizeidirektion zu erfolgen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Uneinbringliche Kosten gem. § 53 Abs. 1 trägt der Bund.

In Abs. 2 wird normiert, dass derjenige, der einen Fremden illegal, das heißt entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, mit einer Sanktion zu belegen ist, die in der Übernahme der aufgrund der darauf ergehenden Rückkehrentscheidung entstandenen Kosten zu erblicken ist. Auch wenn die Verwendung der Formulierung in Art. 5 Abs. 1 der Sanktionenrichtlinie, dass die Sanktionen gegen den Arbeitgeber „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ zu sein haben, ein Indiz dafür sein kann, dass die Sanktionen eine strafrechtliche Ausgestaltung im nationalen Recht zu erfahren haben, so kann in diesem Fall im Bereich der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen nur die Übernahme der Kosten als Anschlussstück an die bereits getroffenen strafrechtlichen Sanktionen im AuslBG vorgesehen werden. Die Einschränkung, dass nur eine Kostentragungspflicht vorgesehen wird, wenn eine Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot gemäß §§ 52 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 erlassen wurde erscheint angezeigt, da ausschließlich in dem Fall eine Haftung eintreten soll, bei dem die Entscheidung aus der illegalen Beschäftigung herrührt. Des Weiteren wird im Abs. 2 eine Regelung angefügt, der Art. 8 der Sanktionenrichtlinie umsetzt und normiert, dass ein Hauptauftragnehmer und diejenigen Unterauftragnehmer solidarisch haften, die wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

Abs. 3 legt den Kostenersatz für einen Beförderungsunternehmer fest, der seinen Verpflichtungen gem. § 11 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt. Der Ersatz erstreckt sich auf jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden erwachsen sind.

Zum 3 Teil, §§ 54 bis 57 samt Überschriften:

Zu § 54 samt Überschrift:

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 55 samt Überschrift:

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 56 samt Überschrift:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 57 samt Überschrift:

Diese Bestimmung regelt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des AsylG 2005)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll künftig neben den bisherigen Dokumenten im Asylverfahren (vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Verfahrenskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte) insbesondere auch die in der BFA-Kompetenz gelegenen Aufenthaltstitel („Aufenthaltsberechtigung“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) erteilen und Duldungskarten sowie Fremden- und Konventionsreisepässe ausstellen.

Auch soll durch die Übernahme der beschriebenen Aufenthaltstitel in das AsylG 2005 keine Veränderung der NAG-Prozesse außerhalb der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen bewirkt werden.

Zu Z 1 bis 18 (Inhaltsverzeichnis)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen.

Aufgrund der geplanten Einführung der §§ 4a und 4b, der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, des beabsichtigten Entfalls der §§ 16, 23 und 26, des beabsichtigten Entfalls des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, des beabsichtigten Entfalls des 5. Hauptstückes, der geplanten Einführung der Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen in gegenständlichem Bundesgesetz, des beabsichtigten Entfall der §§ 64 bis 66a hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen.

Betreffend den Entfall der oben angeführten Bestimmungen siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen.

Zu Z 19 (§ 1 Z 2)

Aufgrund der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat eine Verweisanpassung auf das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zu erfolgen.

Zu Z 20 (§ 1 Z 3 und Z 4)

Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG wird festgelegt, dass das AsylG 2005 auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen regelt.

Mit der angefügten Z 4 wird klargestellt, dass das gegenständliche Bundesgesetz auch die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3 enthalten soll. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht befinden, werden im BFA-VG geregelt.

Zu Z 21 (§ 2 Abs. 1 Z 6)

Aufgrund der erfolgten Änderung des Vertrags über die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Zu Z 22 (§ 2 Abs. 1 Z 20)

Durch die beabsichtigte Einführung der §§ 4a und 4b hat eine Anpassung des Begriffes „Drittstaat“ zu erfolgen. Es wird nunmehr bestimmt, dass ein Drittstaat jeder Staat außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz ist.

Zu Z 23 (§ 2 Abs. 1 Z 20a, 20b und 20c)

In Abs. 1 werden die Z 20a, 20b und 20c angefügt.

Z 20a:

§ 2 Abs. 1 Z 20a entspricht dem geltenden § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und § 2 Abs. 1 Z 1 NAG.

Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll der Begriff „Fremder“ auch im AsylG 2005 definiert werden. Der Begriff des Fremden umfasst auch Asylwerber.

Z 20b:

§ 2 Abs. 1 Z 20b entspricht dem geltenden § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.

Durch die beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ auch im AsylG 2005 definiert werden. Drittstaatsangehöriger ist ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 20c:

§ 2 Abs. 1 Z 20c entspricht dem geltenden § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Durch die beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll der Begriff „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ auch im AsylG 2005 definiert werden.

Zu Z 24 (§ 2 Abs. 1 Z 26 und 27)

In Abs. 1 werden die Z 26 und 27 angefügt.

Z 26:

§ 2 Abs. 1 Z 26 entspricht dem geltenden § 2 Abs. 1 Z 18 NAG.

Durch die beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG sowie der geplanten Einführung der Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen im 7. Hauptstück des gegenständlichen Bundesgesetzes soll der Begriff „eine Patenschaftserklärung“ auch im AsylG 2005 definiert werden.

Z 27:

Da die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Asylwerber auch in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen soll, ist eine Definition dieser Maßnahmen in gegenständlichem Bundesgesetz erforderlich. In Z 27 werden daher die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen taxativ aufgezählt.

Zu Z 25 (§ 3 Abs. 1)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung des § 4a „Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz“ und des § 4b „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates“ hat eine entsprechende Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 26 (§ 3 Abs. 2)

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 27 (§ 4 Abs. 1)

Es werden terminologische Anpassungen vorgenommen. Insbesondere soll dadurch klargestellt werden, dass § 4 lediglich auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist. Zur Definition von „Drittstaatsangehöriger“ siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 1 Z 20b.

Zu Z 28 (§ 4 Abs. 2)

Es werden terminologische Anpassungen vorgenommen. Insbesondere soll dadurch klargestellt werden, dass § 4 lediglich auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist. Zur Definition von „Drittstaatsangehöriger“ siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 1 Z 20b.

Zu Z 29 (§ 4 Abs. 4)

Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK wurden die entwickelten Prüfkriterien in § 9 Abs. 2 BFA-VG abgebildet. Der neue Abs. 4 normiert, dass ein Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz im sicheren Drittstaat nicht zurückzuweisen ist, wenn im Rahmen einer Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung  zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Zu Z 30 (§ 4 Abs. 5)

Es werden terminologische Anpassungen vorgenommen. Insbesondere soll dadurch klargestellt werden, dass § 4 lediglich auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist.

Zu Z 31 (§§ 4a und 4b)

§ 4a:

Im vorgeschlagenen § 4a soll der Zurückweisungstatbestand „Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz“ geregelt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass oftmals Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen, obwohl ihnen bereits in einem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Führung eines Dublin-Konsultationsverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist. Daher ist bisher eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Personenkreises nicht möglich und hatte seitens des Bundesasylamtes eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu erfolgen. Durch § 4a soll nunmehr für das Bundesamt die Möglichkeit bestehen den Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden, der in einem EWR-Staat oder der Schweiz bereits anerkannte Flüchtling ist, als unzulässig zurückzuweisen.

Abs. 1 bestimmt, dass der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Gleichzeitig mit der zurückweisenden Entscheidung ist festzustellen, in welchen Staat der Fremde sich zurückzubegeben hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fremde, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht in den Staat, in welchen er sich zurückzubegeben hat, reisen und auch dazu nicht verhalten werden kann, sich in diesen Staat zu begeben, so soll der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, ex lege außer Kraft treten.

Abs. 2 stellt klar, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass die mit der Zurückweisung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

§ 4b:

Grundsätzlich ist in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten. Dementsprechend darf aufgrund des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.2.2010, S. 305 (Protokoll Nr. 24) nur unter bestimmten Voraussetzungen der Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.

In Hinblick auf dieses Protokoll wird nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als unzulässig zurückzuweisen, wenn die nach dem Protokoll Nr. 24 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Liegt eine der Voraussetzungen vor, so wäre der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen inhaltlich zu prüfen.

Grundsätzlich soll selbstverständlich die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 4b nicht zu einer Ausweisung der betroffenen Person führen. Diese ist nur zulässig, wenn dem Asylwerber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (vgl. § 66 FPG).

Zu Z 32 (§ 5 Abs. 1)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung des § 4a „Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz“ hat eine Verweisanpassung betreffend dieser Zurückweisungsbestimmungen zu erfolgen und wird auch hier einheitlich die Prüfung in Hinsicht auf Art. 8 EMRK gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG normiert.

Zu Z 33 ( §§ 5 Abs. 3, 14 Abs.  4, 15 Abs. 1 Z 4 und Z 5, 15 Abs. 2, 17 Abs. 8, 19 Abs. 5 und Abs. 6, 20 Abs. 2, 22 Abs. 6 und Abs. 10, 24 Abs. 3, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie 34 Abs. 5)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 34 (§§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 und Abs. 4, 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Z 4, Z 5, Abs. 2 und Abs. 3 Z 11, 15a Abs. 2, 17 Abs. 6 und Abs. 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, 20 Abs. 2, 22 Abs. 6 und Abs. 7, 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs.  3 und Abs. 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 35 Abs. 3 und Abs. 4, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Abs. 2)

Aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 35 (§ 8 Abs. 4)

Aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes und der Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 36 (§ 8 Abs. 6)

Aufgrund der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörigen hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 37 (§ 10 samt Überschrift)

§ 10 normiert jene Fälle, in denen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 58.

Abs. 1 normiert in den Z 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG zu verbinden sind. In den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu erfolgen. Ist der Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht zu erteilen und liegt in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vor, so sind diese Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG zu verbinden.

Wird vom Bundesamt einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht erteilt, so ist diese Entscheidung nach diesem Bundesgesetz gemäß Abs. 2 ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden.

Beantragt ein Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 und wird dieser Antrag zurück- oder abgewiesen, so sind auch diese Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden (Abs. 3).

Zu Z 38 (§§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, §§ 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs.  1 bis 5, 9, 11 und 13, 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6)

Zu § 15 Abs. 1 Z 3 und 6:

Die Mitwirkungspflichten der geltenden Z 3 und Z 6 sollen in § 13 Abs. 1 und 2 BFA-VG geregelt werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen.

Zu § 16 samt Überschrift:

Die geltenden Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit sollen in § 10 BFA-VG geregelt werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen.

Zu § 18 Abs. 2:

Die geltenden Bestimmungen betreffend den Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses sollen in § 13 Abs. 3 BFA-VG normiert werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen.

Zu § 20 Abs. 3:

Aufgrund der beabsichtigten Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtes kann diese Bestimmung entfallen.

Zu § 22 Abs. 1, 2 und 5:

Die geltenden Bestimmungen sollen in § 12 BFA-VG geregelt werden und können daher in diesem Bundesgesetz entfallen.

Zu § 22 Abs. 3 und 4:

Aufgrund der beabsichtigten Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtes kann diese Bestimmung entfallen.

Zu § 22 Abs. 9, 11 und 13, 27 Abs. 7:

Durch die beabsichtigte Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess können die unter § 22 Abs. 9, 11 und 13 sowie § 27 Abs. 7 vorgesehenen Informationsverpflichtungen entfallen. Insbesondere sollen die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen. Die geltenden Informationsverpflichtungen des Abs. 11 Z 6 und 7 sollen sich in § 31 Abs. 2 BFA-VG finden.

Zu § 23 samt Überschrift:

Die geltenden Bestimmungen betreffend die Zustellung sollen in § 11 BFA-VG geregelt werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen.

Zu § 26 samt Überschrift:

Die geltenden Bestimmungen betreffend den Festnahmeauftrag sollen in § 34 BFA-VG geregelt werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen.

Zur Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes sowie §§ 36 bis 42 samt Überschriften:

Die geltenden Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren sollen nach derzeitigem Stand im BFA-VG geregelt werden und können daher in gegenständlichem Bundesgesetz entfallen. Aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten wird im derzeitigen Entwurf des BFA-VG zwar angezeigt, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch sind noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant.

Zur Überschrift des 5. Hauptstückes sowie §§ 43 bis 49:

Die geltenden Bestimmungen betreffend die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen im 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG geregelt werden und können daher in diesem Bundesgesetz entfallen.

Zu §§ 64 bis 66a samt Überschriften:

Die Bestimmungen betreffend die Rechtsberatung sollen im Wesentlichen im 2. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG geregelt werden und können daher entfallen.

Zu § 72 Z 1 und 6:

Aufgrund des Entfalls der in Z 1 und 6 angeführten Bestimmungen in gegenständlichem Bundesgesetz, ist § 72 Z 1 und 6 nicht mehr erforderlich.

Zu Z 39 (§ 12 Abs. 1 und 2)

Es werden in Abs. 1 und Abs. 2 terminologische Anpassungen vorgenommen. Diese Anpassungen sind notwendig um damit den Unterschied zur Duldung gemäß § 46a FPG klar hervorzuheben.

Zu Z 40 (§ 12 Abs. 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die geltenden Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren sollen nach derzeitigem Stand im BFA-VG geregelt werden. Aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten wird im derzeitigen Entwurf des BFA-VG zwar angezeigt, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch sind noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Daher erfolgt momentan in § 12 Abs. 1 lediglich ein Verweis auf das BFA-VG.

Zu Z 41 (§ 12 Abs. 3)

Durch den angefügten Abs. 3 soll klargestellt werden, dass der Aufenthalt nach Abs. 1 und Abs. 2 kein Aufenthaltsrecht nach § 13 darstellt.

Zu Z 42 (§ 12a Abs. 1)

Durch die Anpassung der Verweise soll klargestellt werden, dass der Entfall des faktischen Abschiebeschutzes auch im Falle eines auf eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 4a gestellten Folgeantrages Anwendung findet. Da dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz, wo er Schutz vor Verfolgung finden kann, bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und daher eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 4a erlassen wurde, soll im Falle eines Folgeantrages des Betroffenen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 der faktische Abschiebeschutz ex lege entfallen.

Zu Z 43 (§ 12a Abs. 1 Z 1)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden in Z 1 terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 44 (§ 12a Abs. 1 Z 2)

Durch Z 2 soll klargestellt werden, dass einem Fremden der faktische Abschiebeschutz nur dann nicht zukommt, wenn keine Voraussetzung des Protokolls Nr. 24 vorliegt. Damit wird – wie bisher – sichergestellt werden, dass die Regelung des § 12a Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn der Mitgliedstaat als sicher gilt.

Zu Z 45 (§ 12a Abs. 1 Z 3)

Durch die Ergänzung in Z 3 soll klargestellt werden, dass die Voraussetzung in Z 3 lediglich im Fall des § 5 anwendbar ist.

Zu Z 46 (§ 12a Abs.  2 Z 1 und Abs. 3 Z 1)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z  47 (§ 12a Abs. 3 Z 3 lit. c)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik werden Verweisanpassungen vorgenommen.

Zu Z 48 (§ 12a Abs. 6)

§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG 2005. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.

Zu Z 49 (§ 13)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung des Abs. 2 und 3 in § 13 soll der bisherige § 13 die Absatzbezeichnung (1) erhalten und soll ein Verweis auf Abs. 2 aufgenommen werden.

Zu Z 50 (§ 13 Abs. 1 letzter Satz)

§ 13 Abs. 1 letzter Satz entspricht dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 3 und kann daher entfallen.

Zu Z 51 (§ 13 Abs. 2 bis 4)

In Abs. 2 sollen die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Abs. 1 führen taxativ aufgezählt werden. Demnach soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden ist oder er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden ist. Abs. 2 stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Schlechterstellung für den Asylwerber da. Bisher führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden § 13 AsylG 2005. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch beabsichtigt die Regelungen betreffend das Rückkehrverbot gegen Asylwerber entfallen zu lassen. Daher sollen neue Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts in Abs. 2 aufgenommen werden. Bisher kann nach geltender Rechtslage gegen einen Asylwerber gemäß § 54 Abs. 1 FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, das sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das erlassene Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden § 13 AsylG 2005. Zur Beurteilung, was unter bestimmten Tatsachen im Sinne des § 54 Abs. 1 FPG zu verstehen ist, verweist der derzeitige § 54 Abs. 2 FPG auf einige der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG, welche bereits an eine Verwaltungsübertretung anknüpfen. Nunmehr soll der Entzug des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 2 nur an strafrechtlich relevante Sachverhalte anschließen, die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 sind nur mehr für Dauer des Einreiseverbots maßgeblich.

Im Verhältnis zu § 27 Abs. 3 stellt der geplante Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 keine Schlechterstellung von Asylwerbern dar. Der Entzug des Aufenthaltsrechts knüpft nach der geltenden Rechtslage (vgl. § 54 FPG) bereits an Verwaltungsübertretungen an. Daraus folgt, dass dem Asylwerber bereits vor bzw. ohne Einleitung eines Ausweisungsverfahrens das Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommen kann. Nunmehr soll wie bereits erwähnt der Verlust des Aufenthaltsrechts erst an strafrechtlich relevante Sachverhalte anschließen und soll die Verknüpfung mit § 27 Abs. 3 und dadurch mit verkürzten Entscheidungsfristen gewährleisten, dass der betroffene Asylwerber so schnell wie möglich Sicherheit über den Ausgang seines Verfahrens erhält. Bisher führt der Entzug des Aufenthaltsrechts nicht zwingend zur Einleitung eines Ausweisungsverfahrens und kann daher mangels Verknüpfung mit den besonderen Entscheidungsfristen im Ausweisungsverfahren dem Asylwerber über einen viel längeren Zeitraum kein Aufenthaltsrecht zukommen.

Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Z 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wieder aufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat gemäß §§ 198 ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird.

Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt.

Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden.

Zu Z 52 (§§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 15 Abs. 3a, 17 Abs. 7, 19 Abs. 2, 22 Abs. 10, 27 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1, 29 Abs. 6 Z 6 und 33 Abs. 3)

Aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 53 (§ 14 Abs. 1 und 4)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden in § 14 Abs. 1 und 4 terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 54 (§  14 Abs. 1a und 2 und 33 Abs. 4)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 55 (§ 14 Abs. 1a)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die geltenden Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren sollen nach derzeitigem Stand im BFA-VG geregelt werden. Aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten wird im derzeitigen Entwurf des BFA-VG zwar angezeigt, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch sind noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Daher erfolgt momentan in § 14 Abs. 1a lediglich ein Verweis auf das BFA-VG.

Zu Z 56 (§ 14 Abs. 2)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 57 (§ 15a Abs. 2)

Es wird eine terminologische Anpassung vorgenommen.

Zu Z 58 (§ 15 Abs. 1 Z 4)

Die letzten beiden Sätze der Z 4 können entfallen, da diese vollinhaltlich in § 13 Abs. 2 BFA-VG übernommen werden.

Zu Z 59 (§ 15 Abs. 1 Z 7)

Die geltenden Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 sollen in § 13 Abs. 1 und 2 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend sind Verweisanpassungen in § 15 Abs. 1 Z 7 vorzunehmen.

Zu Z 60 (§§ 15 Abs. 3 Z 11, 18 Abs. 1, 22 Abs. 7, Abs. 10 und 27 Abs. 2)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 61 (§ 15 Abs. 3a)

Die Bestimmungen des § 45 und § 43 Abs. 2 betreffend die Vorführung sollen in §§ 45 und 42 Abs. 2 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend sind Verweisanpassungen in § 15 Abs. 3a vorzunehmen.

Zu Z 62 (Überschrift des 4. Hauptstückes)

Durch die Überschrift des 4. Hauptstückes „Asylverfahrensrecht“ soll klargestellt werden, dass die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Hauptstücks lediglich für Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz gelten sollen. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sollen im BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 63 (Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes)

Durch die geplante Ersetzung des Wortes „Verfahren“ durch das Wort „Asylverfahren“ soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes nur auf Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sein sollen.

Zu Z 64 (§ 17 Abs. 1 und 2)

Die geltende Bestimmung des § 59 betreffend die Erstaufnahmestellen soll sich in § 4 BFA-G finden. Dementsprechend ist eine Verweisanpassung vorzunehmen.

Zu Z 65 (§ 17 Abs. 2)

Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 betreffend die Vorführung soll in § 42 Abs. 2 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend ist eine Verweisanpassungen in § 17 Abs. 2 vorzunehmen.

Zu Z 66 und 67 (§ 17 Abs. 3 und 6)

Die vorgeschlagenen Adaptierungen stellen lediglich terminologische Anpassungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes dar.

Zu Z 68 (§ 17 Abs. 6)

Die geltenden Bestimmungen des § 45 sollen in § 45 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend sind Verweisanpassungen in § 17 Abs. 6 vorzunehmen.

Zu Z 69 (§ 19 Abs. 5)

Die Bestimmung des § 64 betreffend die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren soll nunmehr in § 49 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend ist eine Verweisanpassung in § 19 Abs. 5 vorzunehmen.

Zu Z 70 (§ 21)

Die Sicherstellung von Beweismitteln soll in § 39 BFA-VG geregelt werden. Da § 39 BFA-VG dem geltenden § 21 AsylG 2005 betreffend sichergestellter Beweismittel entspricht, kann der Verweis auf sichergestellte Beweismittel in § 21 entfallen.

Zu Z 71 (§ 22 Abs. 7)

Aufgrund der geplanten Zuständigkeiten der Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 72 (§ 22 Abs. 7)

Aufgrund der beabsichtigten Zusammenführung der Prozesse aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und dem NAG können bestimmte Informationsroutinen, die bisher zwischen der Fremdenpolizeibehörde, dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof notwendig waren, entfallen. Die im geltenden § 22 Abs. 7 vorgesehene Informationsverpflichtung über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen an die Fremdenpolizeibehörde steht im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft, welche jedoch nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen soll. Die bisher vorgesehene Informationsroutine über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen kann daher entfallen. Durch die geplanten Änderungen in Abs. 7 soll jedoch weiterhin eine Informationsverpflichtung des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes an die Landespolizeidirektionen vorgesehen sein, um die Durchführung der Zurückweisung im Flughafenverfahren gewährleisten zu können.

Zu Z 73 (§ 22 Abs. 8)

Die geltende Bestimmung des § 76 NAG betreffend das Aufenthaltsrecht für Vertriebene soll in § 62 geregelt werden. Dementsprechend ist eine Verweisanpassung in § 22 Abs. 8 vorzunehmen.

Zu Z 74 (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1 Z 1)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 75 (§ 22 Abs. 10)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die geltenden Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren sollen nach derzeitigem Stand im BFA-VG geregelt werden. Aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten wird im derzeitigen Entwurf des BFA-VG zwar angezeigt, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch sind noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Daher erfolgt momentan in § 22 Abs. 10 lediglich ein Verweis auf das BFA-VG.

Zu Z 76 (§ 22 Abs. 12)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes dar.

Zu Z 77 (§ 24 Abs. 1 Z 1)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 78 (§ 24 Abs. 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Der geltende § 26 soll in § 34 Abs. 4 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 79 (§ 25 Abs. 1 Z 2)

Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 soll in § 42 Abs. 1 BFA-VG geregelt werden. Dementsprechend hat eine Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 80 (Überschrift des § 27)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist das Wort „Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ zu ersetzen.

Zu Z 81 (§ 27 Abs. 1)

Aufgrund der geplanten neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Wortfolge „Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ zu ersetzen.

Zu Z 82 (§ 27 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der geplanten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine terminologische Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 83 (§ 27 Abs. 2, 4, 5 und 8)

Aufgrund der geplanten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine terminologische Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 84 (§ 27 Abs. 2 und 8)

Aufgrund der geplanten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine terminologische Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 85 (§ 27 Abs. 6)

Aufgrund der geplanten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine terminologische Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 86 (§ 28 Abs. 1)

Die geplanten Änderungen in Abs. 1 dienen der Klarstellung.

Aufgrund des Wortlautes des geltenden § 28 Abs. 1 war bis jetzt unsicher, wie die Zulassung des Verfahrens in jenen Fällen zu erfolgen hat, in welchen dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht zukommt. Nunmehr soll in Abs. 1 klargestellt werden, dass die Zulassung des Verfahrens durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) an den Asylwerber erfolgt, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht zukommt. Eines Bescheides bedarf es nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.

Zu Z 87 (§ 29 Abs. 3 Z 4)

Aufgrund der geplanten Einführung der §§ 4a und 4b hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Damit wird auch bei einer beabsichtigten zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4a oder 4b eine Mitteilungsverpflichtung des Bundesamtes gegenüber dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung sichergestellt.

Zu Z 88 (§ 29 Abs. 4 und 5)

Die Bestimmungen betreffend die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren sollen in § 49 BFA-VG geregelt werden. Es hat daher eine Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 89 (§ 29 Abs. 4)

Die Bestimmungen betreffend die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und die beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren sollen in den §§ 49 und 50 BFA-VG geregelt werden. § 24 Abs. 1 Z 15 BFA-VG regelt – wie der geltende § 57 Abs. 1 – die Möglichkeit des Rechtsberaters zur ressourcensparenden Erlangung von Verfahrensdaten. Es haben daher entsprechende Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 90 (§ 29 Abs. 6 Z 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik haben entsprechende Verweisanpassungen zu erfolgen. Die geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 5 und § 44 Abs. 2 sollen in den §§ 44 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 91 (§ 30)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik werden Verweisanpassungen vorgenommen.

§ 30 in Verbindung mit § 61 Abs. 3 FPG stellt – wie bisher – klar, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 3 EMRK jedenfalls so lange zu unterbleiben hat, als deren Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten von bestehenden belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen bewirken würde. Nicht zulässig wird daher etwa eine Überstellung von Hochschwangeren, Transportunfähigen und akut Schwerkranken sein.

Zu Z 92 (§ 33 Abs. 1 Z 4)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik werden Verweisanpassungen vorgenommen. Der sichere Herkunftsstaat ergibt sich nunmehr aus den §§ 19 und 21 BFA-VG.

Zu Z 93 (§ 33 Abs. 2)

Die geplanten Ergänzungen in Abs. 2 sind erforderlich, um gewährleisten zu können, dass eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren wegen bestehendem Schutzes in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) nur bei Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen erfolgt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass in diesen Fällen keine Schlechterstellung von Asylwerbern gegenüber jenen erfolgt, deren Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren gemäß § 4 zurückgewiesen wurde.

Zu Z 94 (§ 33 Abs. 4)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 95 (§ 33 Abs. 5)

Aufgrund der geplanten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist eine terminologische Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 96 (§ 34 Abs. 1)

Aufgrund der Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in § 2 Abs. 1 Z 22 kann der Verweis in Abs. 1 entfallen.

Zu Z 97 (§ 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1)

Aufgrund der Definition der Straffälligkeit in § 2 Abs. 3 kann der Verweis in Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 entfallen.

Zu Z 98 (§ 35)

Es hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 99 (§ 51 Abs. 1)

Die geplante Ergänzung in Abs. 1 dient der Klarstellung, dass eine Aufenthaltsberechtigungskarte nur auszustellen ist, wenn neben der Zulassungsabsicht des Bundesamtes dem betroffenen Asylwerber auch ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt.

Zu Z 100 (§ 51 Abs. 2)

Aufgrund der neuen Begrifflichkeiten in § 13 hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 101 (7. Hauptstück samt Überschrift, §§ 54 bis 62 samt Überschriften)

Das 7. Hauptstück wird mit der Überschrift „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ bezeichnet und ist dies ein Überbegriff für die bisher im NAG geregelten Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 und 10 NAG, der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG sowie der Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß § 69a NAG sowie des Aufenthaltstitels, der aufgrund einer Verordnung für Vertriebene gemäß § 76 NAG erteilt wird. Kompetenzrechtlich wird diese Übertragung der vorgenannten Aufenthaltstitel durch den neuen Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 3 BV-G, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verfassungsrechtlich abgesichert sein. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51).

Es wird vorgeschlagen, die nunmehr in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG herauszulösen und im 7. Hauptstück des AsylG 2005 abzubilden. Orientierend an der bewährten Systematik des NAG soll daher der systematische Aufbau des 7. Hauptstückes folgende Inhalte aufweisen:

Im 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes werden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen geregelt. Aufgrund der Errichtung eines Bundesamt und der daraus resultierenden organisatorischen Neugestaltung des Fremdenrechtes findet sich die Ersterteilung dieser Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nunmehr konsequenterweise im AsylG 2005.

Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind. Die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Je nach Art des Titels kann für letztere jedoch wie bisher das Vorhandensein einer arbeitsmarktrechtlichen Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich sein. Eine Adaptierung der dazugehörigen Bestimmungen des AuslBG (vgl. z.B. § 17 AuslBG) wird zu späterem Zeitpunkt erfolgen.

Nach dem Berechtigungsumfang entsprechen die neu geschaffenen Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 und 10 NAG sowie der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird vorgeschlagen die Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie die Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils in einer Bestimmung zusammenzufassen. Die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ soll wie bisher gesondert geregelt werden.

Der 2. Abschnitt regelt die Verfahrensbestimmungen, die für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel anzuwenden und zur geeigneten und effizienten Verfahrensführung erforderlich sind.

Der 3. Abschnitt sieht die Verordnungsermächtigung für ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene vor.

Zu § 54:

Es darf vorgeschlagen werden, einleitend den 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes mit der Normierung über Arten und Form der Aufenthaltstitel, die nunmehr durch das Bundesamt erteilt werden, zu beginnen. Unter einem Aufenthaltstitel ist nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008, S. 1 jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von Visa und einigen weiteren anderen kurzfristigen Genehmigungen. Hinsichtlich der einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige gilt Art. 1 dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung.

In Abs. 1 werden drei verschiedene Arten der Aufenthaltstitel beschrieben. Diese werden erteilt als „Aufenthaltsberechtigung plus“, „Aufenthaltsberechtigung“ und „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Die Erteilung dieser Aufenthaltstitel erfolgt bei erstmaliger Antragstellung sowie im Verlängerungsverfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 durch das Bundesamt.

Die einzelnen Aufenthaltstitel unterscheiden sich hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges.

So berechtigt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und beinhaltet einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ berechtigt zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

Somit entsprechen diese Aufenthaltstitel daher im Berechtigungsumfang den bisherigen Aufenthaltstiteln gemäß §§ 43 Abs. 3 und 4 sowie §§ 41a Abs. 9 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass diese Aufenthaltstitel wie bisher eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten haben und diese mit dem Ausstellungsdatum des Titels beginnt. Nach wie vor kann ein solcher Aufenthaltstitel nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden (mit Ausnahme des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Verlängerungsverfahren). Aufgrund des neuen organisatorischen Aufbaus und der Gesetzessystematik sind die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und „Aufenthaltsberechtigung“ nicht verlängerbar. Diesen Personengruppen ist nach dieser Zeit jedoch der Einstieg in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich. Hingegen ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen, beim Bundesamt verlängerbar.

Mit Abs. 3 wird orientierend an der Regelung des § 19 Abs. 11 NAG eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgeschlagen. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies – wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat – dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen.

Gemäß Abs. 4 legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt dieser Aufenthaltstitel durch Verordnung fest. Er hat dabei hinsichtlich der Gestaltung und Inhalt der Aufenthaltstitel die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechend zu berücksichtigen. Die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel sollen alle notwendigen Informationen enthalten, so dass insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer deutlich dem Aufenthaltstitel zu entnehmen sein muss. Ebenfalls sollen die Aufenthaltstitel sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere an den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden daher ebenso wie die Aufenthaltstitel nach dem NAG im Kartenformat ausgestellt. Zudem tragen auch diese Aufenthaltstitel von jedem erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare harmonisierte Sicherheitsmerkmale, so dass sie zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sind (Erwägungsgrund Nr. 5 zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002). Diese Aufenthaltstitel gelten als Identitätsdokumente, so dass die Inhaber dieser Aufenthaltstitel der Ausweispflicht genügen, wenn sie diesen mit sich führen (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 32 FPG, in dessen Abs. 4 eine Adaptierung dahingehend vorgeschlagen wird).

Abs. 5 normiert dass die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden sind, das heißt der Personengruppe der Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern ist ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen, da dieser Personengruppe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Folglich fallen sie in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstückes des NAG und erhalten dementsprechend eine deklaratorisch wirkende Berechtigung nach den dort normierten Voraussetzungen.

Zu § 55:

In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.

Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.

Zu § 56:

In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Zu § 57:

§ 57 normiert den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, der inhaltlich im Wesentlichen dem § 69a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Lediglich der Inhalt des § 69a Abs. 1 Z 4 NAG findet sich nach wie vor im NAG (siehe § 41a Abs. 10 NAG).

Die Bestimmungen des Abs. 1 regelt daher wie bisher die drei taxativ aufgelisteten Fälle, in denen im Inland aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist.

Z 1 erfasst nach wie vor seit mindestens einem Jahr geduldete Drittstaatsangehörige, sofern die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG weiterhin vorliegen und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Allgemeinheit vorliegt.

Z 2 erfasst wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden – wie bisher in § 69a NAG – die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt.

Die Z 1 und 2 übernehmen somit diese bisher in § 69a NAG geregelten Fälle in die neue Rechtslage. Die Regelungen zu den bisher von § 76 NAG umfassten „Opfer eines bewaffneten Konflikts“ finden sich nun gänzlich in § 62.

Mit Z 3 wird in gleichlautend zur bisherigen Rechtslage ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Gewalt in der Familie normiert, auch wenn das Opfer bisher über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Z 3 ist, dass eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO gegen den Angehörigen erlassen wurde oder zumindest erlassen hätte werden können. Damit sind insbesondere Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar dem Tatbild des §§ 382b oder 382e EO entspricht, eine einstweilige Verfügung aber lediglich mangels aktuellen Bedrohungsszenarios (z.B. Täter befindet sich in Haft oder wurde abgeschoben) nicht erlassen werden konnte. Die Beurteilung dieses Umstandes obliegt dem Bundesamt. Der zur Erlangung eines Aufenthaltstitels überdies notwendigen Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, wird gerade in diesen Fällen besonderes Augenmerk zu schenken sein.

Abs. 2 normiert die Verpflichtung der Behörde, vor Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 bei der zuständigen Landespolizeidirektion eine begründete Stellungnahme einzuholen. Im Zeitraum bis zum Einlangen der Stellungnahme ist die in Abs. 3 vorgesehene verkürzte Entscheidungsfrist sowie die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Der Abs. 2 entspricht somit der bisherigen Rechtslage im NAG und sieht lediglich eine Anpassung betreffend die neue Behördenstruktur dar, da durch die Schaffung der Landepolizeidirektionen nunmehr diese und nicht mehr die Sicherheitsdirektionen zuständig sind, sowie nicht mehr die NAG-Behörden sondern das Bundesamt zuständig ist. Somit stellt Abs. 2 wie bisher einerseits sicher, dass die zuständige Landespolizeidirektion von Anträgen gemäß § 57 Kenntnis erlangt und anderseits hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches – ohne in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingeschränkt zu sein – an das Bundesamt berichtet.

Des Weiteren wird durch den auch für diese Bestimmung geltenden § 58 Abs. 9 klargestellt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet. Der bisher im NAG geltende allgemeine Grundsatz des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG – wonach Fremde, die über ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen oder faktischen Abschiebeschutz genießen, nicht in den Anwendungsbereich des NAG fallen – soll im neuen System dieser Aufenthaltstitel weiterhin Geltung finden. Dieser Grundsatz ist daher nunmehr ebenso in § 58 Abs. 3 abgebildet. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 58.

Abs. 3 hat keine inhaltliche Änderung erfahren und normiert daher wie bisher ein bereits begonnenes Strafverfahren oder die bereits erfolgte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als objektive Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 Z 2. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist damit lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten.

Bisher waren diese Aufenthaltstitel im Einklang mit der Opferschutz-Richtlinie für mindestens sechs Monate zu erteilenden und sind diese nunmehr für 12 Monate mit der anschließenden Möglichkeit der Verlängerung beim Bundesamt zu erteilen, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Zur Möglichkeit der Verlängerung des Titels siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 59.

Über die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat das Bundesamt – wie bisher die NAG-Behörden – binnen sechs Wochen zu entscheiden. Diese gegenüber der allgemeinen Regel des § 73 Abs. 1 AVG verkürzte Frist ist im Hinblick auf den Umstand, dass gerade in Fällen des Opferschutzes eine rasche Reaktion der Behörde in hohem Maße aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt ist, sachlich gerechtfertigt.

Abs. 4 hat keine Änderung erfahren und sieht daher, wie bisher, in Fällen von Gewaltopfern gemäß Abs. 1 Z 3 als objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor, dass bereits eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, andernfalls ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Aufgrund des besonderen Anwendungsbereiches des § 57 wird in der Asyl-DV vorzusehen sein, dass die Bezeichnung „Besonderer Schutz“ auf erteilten Aufenthaltstiteln nicht anzubringen ist. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ verfügen, haben die Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 59 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 3 NAG zu erlangen. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 59 sowie § 41a Abs. 3 NAG

Zu § 58:

In § 58 sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der §§ 19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

In Abs. 1 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat. Die Z 1 bis 4 haben alle asylrechtlichen Hintergrund, lediglich die Z 5 stellt eine Verbindung zum FPG her. Hat eine Landespolizeidirektion dem Bundesamt mitgeteilt, dass ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, so hat das Bundesamt auch in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 zu prüfen.

Abs. 2 normiert, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß Abs. 3 hat das Bundesamt die Pflicht im verfahrensabschließenden Bescheid jedenfalls über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 abzusprechen. Dieser Spruchpunkt hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 oder 57 positiv oder negativ verlaufen ist.

Abs. 4 normiert, dass von Amts wegen erteilte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 erst mit Rechtskraft des jeweiligen Spruchpunktes an den Drittstaatsangehörigen ausgefolgt werden. Die Aufenthaltstitel werden in Form einer Karte ausgefolgt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 11 erfüllt sind.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung – wie bisher – durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

In Abs. 6 wird bestimmt, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird von einem Drittstaatsangehörigen ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 gestellt und liegen die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen vor, so hat das Bundesamt dem Fremden den Aufenthaltstitel zu erteilen und in Form einer Karte auszufolgen, sofern die Vorausstzungen gemäß Abs. 11 vorliegen (Abs. 7). Eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages hat diesfalls nicht zu erfolgen.

In Abs. 8 wird normiert, dass das Bundesamt im Falle der Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat. Dies soll den notwendigen Rechtschutz gewährleisten.

Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.

In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.

In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.

Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.

Der neue Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen.

Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.

Der neue Abs. 12 entspricht im Wesentlichen § 19 Abs. 7 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und soll in Ergänzung zu der Regelung des Abs. 1 für die Aufenthaltstitel des 7. Hauptstückes sichergestellt sein, dass sie nur demjenigen zukommen, dem der Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll. Ergänzend wird klargestellt, dass der Drittstaatsangehörige anlässlich der Titelausfolgung nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrages, Nichtverlängerbarkeit – außer in den Fällen des § 57 – und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, zu belehren ist. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.

Abs. 13 entspricht dem §§ 41a Abs. 11, 43 Abs. 5, 44b Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und enthält keine inhaltliche Änderungen. Die Zusammenfassung dieser Bestimmungen stellt lediglich eine legistische Anpassung dar.

Zu § 59:

In Abs. 1 wird normiert, dass nur für Inhaber einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ die Möglichkeit besteht, einen Verlängerungsantrag beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels möglich. Ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag gilt – sofern kein Grund gemäß Abs. 3 vorliegt – wieder als Erstantrag. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Drittstaatsangehörige bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine Bestätigung für längstens drei Monate ausgestellt werden, die zur visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt.

Abs. 2 entspricht inhaltlich § 20 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Diese gesetzliche Festlegung dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits der Vermeidung von Unterbrechungen.

Abs. 3 entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Der neue Abs. 4 normiert, dass im Verlängerungsfall die Prüfkompetenz beim Bundesamt liegt. Dieses hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ weiterhin vorliegen, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, über eine Unterkunft, eine Krankenversicherung und über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Bundesamt die örtlich zuständige Niederlassungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. In weiterer Folge hat die Niederlassungsbehörde von Amts wegen – ohne weitere Prüfung – einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 3 NAG zu erteilen. Mit der Ausstellung des Bescheides durch die NAG-Behörde ist das Verlängerungsverfahren beim Bundesamt abgeschlossen. Eine zusätzliche Erledigung über den Antrag bedarf es wie bisher nicht.

Liegen die Voraussetzungen – wie oben beschrieben – nicht vor, aber erfüllt der Drittstaatsangehörige weiterhin die Voraussetzung des besonderen Schutzes, ist die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom Bundesamt zu verlängern. Andernfalls hat das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten.

Aus der möglichen Zweiteilung des Verfahrens ergibt sich, dass die Entscheidungsfrist für das Bundesamt vier Monate ab Einbringung des Antrages beträgt.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 41a Abs. 3 NAG.

Zu § 60:

Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.

Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Zu § 61:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wurde nur an die neue Organisationstruktur angepasst. Klargestellt wird, dass Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz auch gegenstandslos werden, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erhält Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Österreichers bzw. EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird, der sein unionsrechtliches oder das ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz, zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monate in Anspruch genommen hat bzw. nicht in Anspruch genommen hat. Ein Aufenthaltstitel wird ebenfalls gegenstandslos, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Somit kommt auch hier die klare Trennung zwischen AsylG 2005 und NAG zum Ausdruck.

Die Abs. 4 bis Abs. 6 regeln jene Tatbestände, wann und aus welchen Gründen dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel entzogen werden darf. Eine Entziehung ist unzulässig, wenn sich daraus eine Verletzung des Art. 2, 3 sowie 8 Abs. 2 EMRK ergeben würde und entspricht dies § 28 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Zu § 62:

Der neue § 62 entspricht § 76 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Zu Z 102 (Überschrift des 8. Hauptstückes)

Durch die geplante neue Überschrift des 8. Hauptstückes soll dessen Regelungsinhalt zum Ausdruck kommen.

Zu Z 103 (§ 63 Abs. 2 Z 2)

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die Verhängung eines Rückkehrverbotes im Verfahren vor dem Bundesamt nicht mehr vorgesehen werden. Daher kann die Wortfolge „Verhängung eines Rückkehrverbots“ entfallen und wird diese aufgrund der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörigen durch die Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG) ersetzt. Siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 13.

Zu Z 104 (§ 63 Abs. 4)

Die Ergänzung soll der Klarstellung dienen, dass die Übermittlung der Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des gegenständlichen Bundesgesetzes an den Hochkommissär der Vereinten Nationen lediglich zu erfolgen hat, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats benötigt.

Zu Z 105 (§ 67 Abs. 1)

Die beabsichtigte Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass einem Asylwerber in jedem Stadium des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden kann.

Zu Z 106 (§ 67 Abs. 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik wird eine Verweisanpassung vorgenommen. Die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren soll in § 49 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 107 (§ 72 Z 2)

Aufgrund der geplanten Änderungen in gegenständlichem Bundesgesetz hat eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen zu erfolgen.

Zu Z 108 (§ 72 Z 5)

Aufgrund der geplanten Änderungen in gegenständlichem Bundesgesetz hat eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen zu erfolgen.

Zu Z 109 (§ 72 Z 7)

Aufgrund der geplanten Änderungen in gegenständlichem Bundesgesetz hat eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen zu erfolgen.

Zu Z 110 (§ 73 Abs. 11)

Aufgrund der beabsichtigten Änderungen in gegenständlichem Bundesgesetz soll der geplante Abs. 11 das In- und Außerkrafttreten der Bestimmungen regeln.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Fremdenpolizeigesetz 2005)

Das vorgesehene System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, welches in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen soll, ergibt sich inhaltlich aus den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der Rückführungsrichtlinie), soll jedoch in eine neue, klarere Struktur gegossen werden (Trennung zwischen unterschiedlichen Formen mit unterschiedliche Zielgruppen und Rechtsfolgen).

Demnach soll künftig je nach der Zielregion der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zwischen Rückkehrentscheidungen in einen Drittstaat (verbunden mit einem Einreiseverbot) und Anordnungen zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat unterschieden werden.

In Abänderung dazu soll betreffend EWR-Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige unabhängig vom Zielstaat aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltsrechts nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen eine Ausweisung vorgesehen werden.

Sämtliche vorbereitenden Maßnahmen für eine Abschiebung (Prüfung und Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, Information an zuständigen (Dublin-)Staat, Terminvereinbarung, Beschaffung von Ersatzdokumenten, etc.) sollen künftig vom Bundesamt übernommen werden. Letztlich soll auch das Bundesamt die Durchführung der Abschiebung beauftragen. Die tatsächliche Durchführung soll den Landespolizeidirektionen obliegen, ebenso wie der Vollzug einer Schubhaft.

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder zukünftig wahrnehmen soll (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), jedoch noch keine Bestimmungen zu den Übergangsbestimmungen enthalten sein. Da nämlich die Übergangsbestimmungen Regelungen für das Bundesamt und die Landespolizeidirektionen als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder erfordern und daher das Beschwerdeverfahren und somit einhergehend die Beschwerdeinstanz betreffen, sind diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet. Die Regelungen betreffend die Übergangsbestimmungen im FPG werden daher, wenn die grundlegenden Verfahrensbestimmungen der neuen Verwaltungsgerichte bekannt sind, zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.

Zu Z 1 bis 35 (Inhaltsverzeichnis)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 36 (§ 1 Abs. 1)

Die geplante Adaptierung in Abs. 1 soll den Anwendungsbereich des gegenständlichen Bundesgesetzes klarstellen. Die genaue Festlegung des Anwendungsbereiches ist unter anderem erforderlich, um eine klare Trennung zum Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu verdeutlichen.

Zu Z 37 (§ 1 Abs. 2)

In Abs. 2 soll klargestellt werden, welche Bestimmungen des gegenständlichen Bundesgesetzes nicht auf Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) und Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, anwendbar sind. Bei den Bestimmungen der §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 handelt es sich um jene Regelungen, die logischerweise nur auf Fremde anwendbar sein können.

Neben den oben genannten Bestimmungen sind auch die §§ 39 und 76 nicht auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte anwendbar.

Zu Z 38 (§ 1 Abs. 3)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 39 Abs. 3.

Zu Z 39 (§ 2 Abs. 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 27a und 27b sowie §§ 72 und 73.

Zu Z 40 (§ 2 Abs. 2)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten sind die fremdenpolizeilichen Aufgaben der Landespolizeidirektionen in Abs. 2 neu festzulegen. Demnach umfasst Fremdenpolizei die Erteilung von Einreisetiteln, die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden, die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet, die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sowie die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz zukommen.

Zu Z 41 (§ 2 Abs. 4 Z 13)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten soll die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vgl. § 5 Abs. 1a Z 2) in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts fallen. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, welche im Wesentlichen mit jenen der Ausreiseentscheidungen des geltenden § 2 Abs. 4 Z 13 ident sind, sollen nunmehr in § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG 2005 geregelt werden. Dementsprechend kann die Definition von „Ausreiseentscheidung“ in § 2 Abs. 4 Z 13 entfallen.

Zu Z 42 (§ 3 samt Überschrift)

Gemäß Abs. 1 werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgane der Landespolizeidirektionen im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes des gegenständlichen Bundesgesetzes tätig. Dies bedeutet, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit jener Behörde tätig werden können, als deren Hilfsorgane sie tätig werden. Die Handlungen dieser Organe sind auch dieser Behörde zuzurechnen.

Aufgrund der beabsichtigten Einführung des Bundesamtes und den geplanten ihm zukommenden Zuständigkeiten im Rahmen des gegenständlichen Bundesgesetzes (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 3 BFA-G) stellt Abs. 2 nunmehr klar, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch als Hilfsorgane des Bundesamtes im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes des gegenständlichen Bundesgesetzes tätig werden können.

Abs. 3 legt fest, dass jene Sicherheitsbehörde verpflichtet ist durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Die Regelung des Abs. 4 ist erforderlich, weil das „In-Dienst-Stellen“ im § 14 Abs. 3 SPG zwar für den Bereich der Sicherheitspolizei vorgesehen ist, nicht jedoch für fremdenpolizeiliche Amtshandlungen, die der Sicherheitsverwaltung zuzuordnen sind. Eine vergleichbare Regelung enthält jedoch § 27 Abs. 3 VStG. Diese wird durch die Bestimmung des Abs. 4 nicht aufgehoben, ihr jedoch für den Bereich der Fremdenpolizei materiell derogiert, sodass für Angelegenheiten der Fremdenpolizei allein § 3 Abs. 4 anwendbar ist.

In Abs. 5 wird eine Ergänzung des § 27 Abs. 4 VStG vorgenommen. Insbesondere bei Schubtransporten erscheint es zweifelhaft, ob davon gesprochen werden kann, dass der Betroffene „vorgeführt“ wird. Um nun in solchen Fällen den bürokratischen Aufwand einer Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres vermeiden zu können, sollen Beamte, die zum Beispiel Schubtransporte begleiten, die Befugnis zur Rayonsüberschreitung kraft Gesetz erhalten.

Zu Z 43 (§ 4 samt Überschrift)

Diese Bestimmung ermöglicht die Nutzung bereits vorhandener Ressourcen im Bereich der Sicherheitsverwaltung auf Gemeindeebene und normiert, unter welchen Voraussetzungen die Gemeindewachkörper mit fremdenpolizeilichen Aufgaben betraut werden dürfen. Das Antragsrecht der Gemeinde korrespondiert mit der Bestimmung des § 9 Abs. 3 SPG in Bezug auf den sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst. Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung ist ein Antrag der betreffenden Gemeinde. Die Verordnung darf daher nur Angehörige von Gemeindewachkörper erfassen, deren Gemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auf unterschiedliche Verhältnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeindewachkörper ist bei der Unterstellung Bedacht zu nehmen.

Zu Z 44 (§ 5 Abs. 1, 2, 3 und 6)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen nunmehr aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen durch diese wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 45 (§ 5 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten soll die Ausstellung von Dokumenten für Fremde in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts fallen und wird dieser nunmehr in § 3 Z 3 BFA-G bestimmt. Dementsprechend kann § 5 Abs. 1 Z 2 entfallen. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 2 BFA-VG und § 5 Abs. 1a Z 3.

Zu Z 46 (§ 5 Abs. 1a)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten ist die sachliche Zuständigkeit des geplanten Bundesamtes auch im FPG festzusetzen. Demnach soll im Rahmen des FPG dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück obliegen.

Zu Z 47 (§§ 5 Abs. 3, 14 Abs. 1, 105 Abs. 2)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen nunmehr aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen durch diese wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 48 (§ 5 Abs. 3)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen nunmehr aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen durch diese wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 49 (§ 5 Abs. 5)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen nunmehr aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen durch diese wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 50 (§ 6 Abs. 1)

Durch die Ergänzung in Abs. 1 soll die örtliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen für die fremdenpolizeilichen Kompetenzen klargestellt werden.

Zu Z 51 (§ 6 Abs. 1a)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten soll in Abs. 1a nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des FPG festgelegt werden. Demnach soll das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit sein.

Zu Z 52 (§ 6 Abs. 2)

Durch die Ergänzung in Abs. 2 soll die örtliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen für die fremdenpolizeilichen Kompetenzen klargestellt werden.

Zu Z 53 (§ 6 Abs. 4)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG und den dadurch dem Bundesamt zukommenden Zuständigkeiten soll die Verhängung der Schubhaft und die Anordnung des gelinderen Mittels in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts fallen und wird dieser nunmehr in § 3 Z 3 BFA-G bestimmt. Dementsprechend kann die Wortfolge „sowie zur Abschiebung ausgenommen der Fälle des Abs. 4a“ an dieser Stelle entfallen. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 3 BFA-G.

Zu Z 54 (§ 6 Abs. 4a und 5)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG sollen die genannten Maßnahmen in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen und werden diese nunmehr in § 3 Z 3 BFA-G normiert. Dementsprechend können die Abs. 4a und 5 entfallen. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 3 BFA-G.

Zu Z 55 (§ 6 Abs. 6)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen nunmehr aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen durch diese wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 56 (§ 6 Abs. 8)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen, da der geltende § 74 Abs. 3 nunmehr § 45b Abs. 3 entspricht. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.

Zu Z 57 (§ 7 Z 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen, da der geltende § 72 nunmehr § 27a entspricht. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.

Zu Z 58 (§ 8 Abs. 1)

Durch die Ergänzung in Abs. 1 sollen die Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden im fremdenpolizeilichen Bereich klargestellt werden. Zudem erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 59 (§§ 9 und 10 samt Überschriften)

Es soll im vorliegenden Entwurf zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder zukünftig wahrnehmen soll, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten.

§ 9:

In § 9 sollen Regelungen betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz geregelt werden.

Abs. 1 legt fest, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet gemäß Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu auch § 7 BFA-VG).

Abs. 3 normiert, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht kann nach Abs. 4 in allen Fällen entfallen, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt abschließend geklärt ist.

§ 10:

Dem Bundesminister für Inneres soll das Recht zukommen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben. Damit soll dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfung eines Revisionsgrundes vornehmen zu lassen. Die Revision ist nach der Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektion zu erheben. Die Regelungen betreffend die Revision sollen ebenso für Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes gelten, findet diese sich jedoch aus systematischen Gründen im BFA-VG. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 8 BFA-VG.

Zu Z 60 (Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes)

Durch die Ergänzung in der Überschrift soll klargestellt werden, dass die im 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes normierten besonderen Verfahrensregeln lediglich für die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes gelten.

Zu Z 61 (Überschrift des § 11)

Durch die geplante Überschrift des § 11 soll dessen Regelungsinhalt im FPG zum Ausdruck kommen, da in diesem Materiengesetz die Vertretungsbehörden für Visaangelegenheiten zuständig sind; hingegen im BFA-VG deren Zuständigkeit im Zusammenhang mit österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt ist.

Zu Z 62 (§ 11 Abs. 4)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51.

Zu Z 63 (Überschrift des § 12)

Durch die geplante Ergänzung in der Überschrift des § 12 soll klargestellt werden, dass die in § 12 normierten Sonderbestimmungen für Minderjährige lediglich für die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und des 12. bis 15. Hauptstückes gelten. Die Bestimmungen über Minderjährige für die in dieser Regelung nicht genannten Hauptstücke findet sich in § 10 BFA-VG.

Zu Z 64 (§ 12 Abs. 1 und 2)

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass es sich bei § 12 um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) handelt.

Abs. 2 stellt klar, dass minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes handlungsfähig sind.

Zu Z 65 (§ 12 Abs. 3)

In Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und in Hinblick auf eine Harmonisierung mit den Sonderregelungen für Minderjährige im BFA-VG (vgl. § 10 BFA-VG) soll das Alter in Abs. 3 auf das 18. Lebensjahr angehoben werden. Dadurch können nur mehr Erwachsene Verfahrenshandlungen zu ihrem Vor- und Nachteil setzen.

Zu Z 66 (§§ 12 Abs. 4 und 12a)

Durch die geplanten terminologischen Anpassungen soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des §§ 12 Abs. 4 und 12a lediglich für die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes gelten.

Zu Z 67 (§§ 12 Abs. 4, 12a, 39 Abs. 6, 45 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 113 Abs. 6)

Durch die terminologische Anpassung soll die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion klargestellt werden.

Zu Z 68 (Überschrift des 3. Hauptstückes)

Durch die beabsichtigte Ergänzung der Überschrift des 3. Hauptstückes soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen dieses Hauptstückes auch für die Zurückweisung gelten.

Zu Z 69 (§§ 13 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 79 Abs. 4, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 4, 100 Abs. 1 und 4, 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 70 (§ 13 Abs. 1)

Durch die geplanten terminologischen Anpassungen sollen die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes klar gestellt werden.

Zu Z 71 (§ 13 Abs. 3)

Durch die geplanten terminologischen Anpassungen sollen die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes klar gestellt werden.

Zu Z 72 (§ 14 Abs. 1)

Durch die geplanten terminologischen Anpassungen sollen die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes klar gestellt werden.

Zu Z 73 (§ 14 Abs. 2)

Diese Bestimmung kann entfallen, da es aufgrund der Einrichtung der Landespolizeidirektionen dieser Regelung nicht mehr bedarf.

Zu Z 74 (§ 15 Abs. 1)

Die terminologische Anpassung sowie Ergänzung in Abs. 1 dient lediglich der besseren Lesbarkeit und somit der Klarstellung.

Zu Z 75 (§§ 15 Abs. 4 Z 4 und 31 Abs. 1a Z 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die geltende Bestimmung des § 48 Abs. 1 entspricht jener des § 45b Abs. 1.

Zu Z 76 (§§ 18 Abs. 1, 19 samt Überschrift und 39 Abs. 2)

Bei den vorgeschlagenen Adaptierungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 77 (§ 18 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der beabsichtigten Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll das Bundesamt auch Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen können. Die entsprechenden Bestimmungen sollen in den §§ 54 ff AsylG 2005 geregelt werden. Dementsprechend hat eine Verweisanpassung in Abs. 1 Z 2 zu erfolgen. Dadurch wird klargestellt, dass für Fremde auch keine Passpflicht besteht im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt.

Zu Z 78 (§ 18 Abs. 1 Z 3)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die geltende Bestimmung des § 48 entspricht jener des § 45b.

Zu Z 79 (§ 21 Abs. 7 Z 1)

Bei der vorgeschlagenen Adaptierung handelt es sich lediglich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011.

Zu Z 80 (§§ 24 Abs. 4 und 120 Abs. 2 Z 2)

Aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 81 (§ 25 Abs. 7)

Bei der vorgeschlagenen Adaptierung der Verweisanpassung handelt es sich lediglich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011.

Zu Z 82 (§ 26 Abs. 2)

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen.

Zu Z 83 (§ 27 Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Rückkehrentscheidungssystematik des 7. Hauptstückes.

Zu Z 84 (§§ 27 Abs. 3, 38 Abs. 3, 78 Abs. 6, 7 und 8, 79 Abs. 1, 105 Abs. 1, 4, 5 und 10, 106, 107 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 3)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 85 (Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes)

Durch die geplante Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes soll dessen Regelungsinhalt zum Ausdruck kommen.

Zu Z 86 (§§ 27a Abs. 3 (neu), 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 und 77 Abs. 3 Z 2)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen lediglich terminologische Adaptierungen aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 87 (§ 27b Abs. 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 88 (§ 27b Abs. 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 89 (§ 30 Abs. 4)

Der geltende § 30 Abs. 4 soll in § 31 Abs. 4 geregelt werden und kann daher an dieser Stelle entfallen.

Zu Z 90 (§ 31 Abs. 1 Z 1)

Die geplante Ergänzung in Abs. 1 Z 1 dient der Klarstellung, dass natürlich auch jene Fremden sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des visumsfreien Aufenthalts nicht überschritten haben.

Zu Z 91 (§ 31 Abs. 1 Z 4)

Durch die terminologische Anpassung soll klargestellt werden, dass Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt. Aufgrund der geplanten Normierung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im AsylG 2005 werden auch diese von den Aufenthaltsrechten nach dem AsylG 2005 mitumfasst.

Zu Z 92 (§ 31 Abs. 1a Z 4)

Aufgrund des beabsichtigten Entfalls des § 55a hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 55a samt Überschrift.

Zu Z 93 (§ 31 Abs. 3 Z 1)

Aufgrund der geänderten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird diese redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu Z 94 (§ 31 Abs. 3 Z 3)

Der geltende Abs. 3 Z 3 kann entfallen, da eine Ausweisung gemäß § 54 FPG und § 10 AsylG 2005 gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 95 (§ 31 Abs. 4)

§ 31 Abs. 4 entspricht dem geltenden § 30 Abs. 4.

In Österreich geborene Kinder von Fremden sollen sich – wie bisher - nicht a priori „illegal“ in Österreich aufhalten. Hiezu wird eine normiert, dass diese Kinder ex lege für einen Zeitraum von 6 Monate ab ihrer Geburt rechtmäßig aufhältig. Dieses Aufenthaltsrecht ist untrennbar mit dem Aufenthaltsrecht der Mutter oder demjenigen Fremden verbunden, dem die Pflege und Erziehung zukommt. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Kindes soll primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft sein. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (z.B. Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das österreichische Pflegschaftsgericht – dem Kindeswohl entsprechend – einem dieser Menschen das Recht zu Pflege und Erziehung zuerkannt hat. Auch diese Kinder sollen rechtmäßig aufhältig sein. Wesentlich ist, dass der Mutter nicht wegen eines Verzichts die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglichkeiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. Die Begriffe Pflege und Erziehung richten sich hierbei nach den familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Die Änderung nimmt auch auf die Möglichkeit Bedacht, dass das Recht zur Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger zukommt; auch dann sind die Kinder rechtmäßig aufhältig. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes wird auf sechs Monate festgelegt, weil die Praxis gezeigt hat, dass in bestimmten Situationen mit einer kürzeren Dauer nicht das Auslangen gefunden werden konnte; insbesondere dann, wenn es sich um eine schwierige Familiensituation gehandelt hat.

Zu Z 96 (§ 32 Abs. 1)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 97 (§ 32 Abs. 2 Z 1)

Da zukünftig der Sprengel der Landespolizeidirektionen das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes umfasst und nicht wie bisher das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörden, wäre die Einholung des Reisedokumentes im gesamten Landesgebiet nicht mehr verhältnismäßig. Aus diesem Grund soll die Grenze der Verhältnismäßigkeit, in der ein Reisedokument eingeholt werden kann bei einer Stunde liegen.

Zu Z 98 (§ 32 Abs. 4)

Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll das Bundesamt künftig Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen können. Dementsprechend ist ein Verweis auf die Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erforderlich.

Zu Z 99 (Überschrift des 5. Hauptstückes)

Durch die geplante Ergänzung in der Überschrift des 5. Hauptstückes soll dessen Regelungsinhalt zum Ausdruck kommen. Insbesondere wird klargestellt, dass die in diesem Hauptstück normierten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen lediglich im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Aufgaben und einer Zurückweisung zukommen sollen.

Zu Z 100 (§ 34 Abs. 1 Z 2 und 3)

Die Z 2 und 3 können entfallen, da diese nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallen und somit in § 36 Abs. 1 BFA-VG geregelt werden. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 36 BFA-VG.

Zu Z 101 (§ 36 Abs. 1 Z 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik kann die Z 1 entfallen. Die entsprechende Betretungsbefugnis findet sich nunmehr in § 37 Abs. 1 BFA-VG.

Zu Z 102 (§ 37 Abs. 1 Z 1 und 99 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Nunmehr sollen die fremdenpolizeilichen Festnahmetatbestände in § 39 normiert werden.

Zu Z 103 (§ 37 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik kann die Wendung „Abschiebung“ entfallen. Die entsprechende Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Durchsuchen von Personen im Zusammenhang mit einer möglichen Abschiebung soll in § 38 Abs. 1 Z 2 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 104 (§ 38 Abs. 1 und 3)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik kann die Wendung „Abschiebung“ sowie die Wortfolge „oder dem AsylG 2005“ entfallen. Die entsprechende Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Sicherstellen von Beweismitteln im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder einer Abschiebung soll in § 39 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 105 (§ 38 Abs. 1 und 3)

Durch die geplanten terminologischen Anpassungen sollen die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes klargestellt werden.

Zu Z 106 (§ 38 Abs. 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik kann Abs. 2 entfallen. Die entsprechende Bestimmung soll nunmehr in § 39 Abs. 2 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 107 (Überschrift § 39)

Durch die Überschrift des § 39 soll dessen Regelungsinhalt besser zum Ausdruck kommen.

Zu Z 108 (§ 39 Abs. 1)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend soll in Abs. 1 klargestellt werden, dass der Zweck der Festnahme eine unerlässliche Vorführung vor die Landespolizeidirektion sein muss. Entsprechend dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit soll die Höchstdauer der Anhaltung mit 24 Stunden normiert werden.

Zu Z 109 (§ 39 Abs. 2 Z 1 und 2)

Entsprechend dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit soll in den Fällen des Abs. 2 die Höchstdauer der Anhaltung mit 48 Stunden normiert werden.

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik können die Z 1 und 2 entfallen. Die entsprechenden Festnahmeermächtigungen sollen nunmehr in § 40 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BFA-VG geregelt werden.

Zu Z 110 (§ 39 Abs. 3)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik sollen die geltenden Regelungen des § 39 Abs. 3 in § 40 Abs. 2 BFA-VG geregelt werden.

In Abs. 3 sollen daher nur jene Festnahmeermächtigungen normiert werden, die im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Aufgaben stehen. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt einen Fremden festzunehmen und für eine Dauer von 24 Stunden anzuhalten, wenn er nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wird, innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste, innerhalb von 7 Tagen, nachdem sein visumsfrier oder visumspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder während eines Ausreisevorgangs bei nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.

In den Fällen des Abs. 3 kann auf Anordnung der Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung die Anhaltung des Fremden auf 48 Stunden verlängert werden (vgl. § 39 Abs. 5).

Zu Z 111 (§ 39 Abs. 4)

Aufgrund der geplanten Änderungen in § 39 Abs. 1 bis 3 hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 39 Abs. 5.

Zu Z 112 (§ 39 Abs. 5)

Der neue Abs. 5 legt fest, dass die zuständige Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen ist. Auf Verlangen ist dem festgenommenen Fremden die erfolgte Festnahme schriftlich zu bestätigen.

Hinsichtlich der Fälle des Abs. 3 stellt Abs. 5 klar, dass die Möglichkeit einer Anhaltung von bis zu 48 Stunden zulässig sein kann, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Eine Anhaltung bis zu 120 Stunden soll unter den Voraussetzungen des Abs. 5a möglich sein. Siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 39 Abs. 5a.

Zu Z 113 (§ 39 Abs. 5a)

Der vorgesehene Abs. 5a steht in Bezug zu Abs. 3 und Abs. 4. Grundsätzlich soll in den Fällen des Abs. 3 eine Anhaltung des Fremden auf 24 Stunden beschränkt sein, außer die Landespolizeidirektion ordnet zur Sicherung der Zurückschiebung eine Anhaltung von bis zu 48 Stunden an. Kann die Zurückschiebung nicht binnen der Anhaltung von 48 Stunden abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung für eine maximale Höchstdauer von 120 Stunden zulässig, wenn dies zur Sicherung der Zurückschiebung notwendig ist. Die Anhaltung ist in diesem Fall wieder von der Landespolizeidirektion anzuordnen. In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit zur Sicherung der Zurückschiebung Schubhaft gemäß § 76 anzuordnen. Auf diese Möglichkeit soll zukünftig gänzlich verzichtet werden und stellt dies eine Verbesserung für den Fremden dar.

Zu Z 114 (§ 39 Abs. 6)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Der geltende § 74 Abs. 3 soll nunmehr in § 45b Abs. 3 geregelt werden. Aufgrund der durch die Einrichtung eines Bundesamtes beabsichtigten Zusammenführungen von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG soll die Verhängung der Schubhaft in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen. Dementsprechend soll eine Anhaltung zur Effektuierung der Durchbeförderung über 72 Stunden hinaus nur zulässig sein, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Die Verlängerung der Anhaltung ist lediglich für bis zu weitere 48 Stunden zulässig. In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit zur Sicherung der Durchbeförderung Schubhaft gemäß § 76 anzuordnen. Auf diese Möglichkeit soll zukünftig gänzlich verzichtet werden und stellt dies eine Verbesserung für den Fremden dar.

Zu Z 115 (§§ 39 Abs. 6, 45 Abs. 1, 45b Abs. 1 neu und 113 Abs.1)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 116 (Überschrift des 6. Hauptstückes)

Die Überschrift des 6. Hauptstückes soll dessen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen.

Zu Z 117 (§ 41 Abs. 2 Z 2)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat die geplante Änderung in Abs. 2 Z 2 zu erfolgen. Der geltende § 72 soll nunmehr in § 27a geregelt werden.

Zu Z 118 (§§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 3)

Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichte der Länder hat eine entsprechende terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 119 (§ 43 Abs. 1 Z 3)

Der Verweis auf den Visakodex in Abs. 1 Z 3 dient der Klarstellung.

Zu Z 120 (§ 44)

Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 121 (§ 45 Abs. 1 Z 4)

Die geplante Z 4 soll einen neuen Zurückschiebungstatbestand festlegen. Demnach können Fremde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden, wenn sie während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundegebiet betreten werden.

Zu Z 122 (§ 45 Abs. 4)

Der geplante Abs. 4 sieht eine Informationsverpflichtung an das Bundesamt vor. Erweist sich nämlich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist das Bundesamt unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Seitens des Bundesamtes werden hier sodann weitere Verfahrensschritte gesetzt und unter Umständen Sicherungsmaßnahmen erlassen oder angeordnet.

Zu Z 123 (§ 45a)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik soll ein neuer § 45a eingeführt werden, der sich lediglich auf die fremdenpolizeiliche Maßnahmen der Hinderung der Einreise, Zurückweisung oder Zurückschiebung bezieht.

Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist nach Abs. 1 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen Fremde können demnach gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 3 EMRK verstoßen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fremde in dem Land, in das er zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden soll, gefoltert oder unmenschlich behandelt werden wird. Ähnlich bestimmt Art. 7 erster Satz des Internationalen Paktes über bürgerliche und politischen Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. In diesem Zusammenhang sei auf das im Rang eines einfachen Gesetzes stehende UN Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, und auf das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 74/1989, hingewiesen. Auch das Recht auf Leben ist Schutzgut der gegenständlichen Bestimmung (vgl. dazu Art. 2 EMRK iVm dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK, BGBl. Nr. 138/1985).

Gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet zurückschieben oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Durch Abs. 2 soll dieser internationalen Verpflichtung Österreichs Rechnung getragen werden. Die Aufnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in Abs. 2 soll – wie bisher - dem Umstand Rechnung tragen, dass der Herkunftsstaat für den Schutz seiner Staatsangehörigen auch dann zuständig ist, wenn es in seinem Gebiet sichere Teile gibt. Dies wird z.B. dann der Fall sein, wenn eine Provinz, unter Umständen auch die Heimatprovinz des Fremden, von Rebellen besetzt ist, die den Fremden verfolgen, er aber im restlichen Staatsgebiet frei von Verfolgung leben kann. Die Prüfung, ob ein Teil des Herkunftsstaates diesen Anforderungen entspricht, sind nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und den persönlichen Umstände des Fremden zu beurteilen.

Für die Geltendmachung des Refoulementverbotes wird kein förmliches Verfahren bei drohender Zurückweisung oder Zurückschiebung vorgesehen. Dennoch soll den Fremden ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geboten werden: Fremde, die sich auf eine der genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Landespolizeidirektion vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Mit Abs. 3 soll festgelegt werden, dass eine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Zurückschiebung oder Zurückweisung in einen Staat entgegensteht und für den Zeitraum eines Bestehens einer solchen Maßnahme die Zurückschiebung und Zurückweisung unzulässig ist.

Erweist sich im Falle angenommener Drittstaatssicherheit im Sinne des Asylgesetzes 2005 die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in den sicheren Drittstaat als unmöglich, so ist gemäß Abs. 4 hiervon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle tritt der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde mit dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Bundesamt außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 5 AsylG 2005).

Zu Z 124 (§§ 48 und 49)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik sollen die geltenden §§ 48 und 49 samt Überschriften die Paragraphenbezeichnungen 45b und 45c erhalten.

Zu Z 125 (§ 45b Abs. 1 neu)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Der geltende § 49 entspricht § 45c.

Zu Z 126 (§ 45b Abs. 2 neu)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Der geltende § 50 Abs. 1 und 2 entspricht § 45a Abs. 1 und 2.

Zu Z 127 (§ 45b Abs. 3 neu)

Aufgrund des geplanten Abs. 3 ist für einen Fremden der durchbefördert werden soll ein Übernahmeauftrag zu erlassen, welcher in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergeht und aktenkundig zu machen ist. Dies entspricht der geltenden Regelung des § 74 Abs. 3 und 4.

Zu Z 128 (Überschrift des 7. Hauptstückes)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat die geltende Unterschrift des 7. Hauptstückes zu entfallen. Die neue Überschrift des 7. Hauptstückes soll dessen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen.

Zu Z 129 (§ 46 Abs. 1)

Aufgrund der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 130 (§§ 46 Abs. 1)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 131 (§§ 46 Abs. 2, 2a und 4, 46a Abs. 1a und 3, 53 Abs. 2, 58 Abs. 2, 66 Abs. 2, 71 Abs. 1, 77 Abs. 1, 81 Abs. 2 sowie § 121 Abs. 1 und 3)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 132 (46 Abs. 2a und 3, 46a Abs. 2, 55 Abs. 4, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1, 77 Abs. 1, 80 Abs. 1, 6 und 7, 81 Abs. 3, 94 Abs. 3, 94a Abs. 1 und 2)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 133 (§ 46 Abs. 2a)

Aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesamtes und der ihm zukommenden bundesweiten Zuständigkeit (vgl. § 6 Abs. 1a) können die genannte Wortfolge und der vorletzte Satz entfallen.

Zu Z 134 (§§ 46 Abs. 3 und 77 Abs. 1)

Aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 135 (§ 46 Abs. 5)

Aufgrund der Einrichtung von Bundesverwaltungsgerichten und den ihnen zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 136 (§§ 46a Abs. 1a, 55 Abs. 2, 56 Abs. 4 und 6, 58 Abs. 2, 71 Abs. 4 und 6, 77 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6)

Aufgrund der beabsichtigten Einrichtung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 137 (§ 46a Abs. 1c)

Mit dem neuen Abs. 1c wird eine neue Möglichkeit der Duldung geschaffen. Demnach sind Fremde im Bundesgebiet geduldet, wenn eine gegen sie zu erlassende Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG) vorübergehend nicht erlassen werden kann.

Zu Z 138 (§ 46a Abs. 2)

Aufgrund der beabsichtigten Einrichtung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 139 (§ 46a Abs. 3)

Aufgrund der beabsichtigten Einrichtung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 140 (§ 46a Abs. 3)

Aufgrund der beabsichtigten Einrichtung eines Bundesamtes und den ihm zukommenden Zuständigkeiten hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 141 (§ 46b Abs. 1 und 2)

Es erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 142 (§ 46b Abs. 3)

Aus verfahrensökonomischen Gründen sollen die Regelungen betreffend das Rückkehrverbot gegen Asylwerber im geltenden § 54 entfallen. Dementsprechend hat eine Verweisanpassung zu erfolgen.

Zu Z 143 (Überschrift des § 50)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat die genannte Wortfolge in der Überschrift zu entfallen. Die Bestimmungen betreffend das Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung sollen nunmehr in § 45 a normiert werden.

Zu Z 144 (§ 50 Abs. 1)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik hat die genannte Wortfolge in der Überschrift zu entfallen. Die Bestimmungen betreffend das Verbot der Hinderung der Einreise, der Zurückweisung und Zurückschiebung sollen nunmehr in § 45 a normiert werden.

Zu Z 145 (§ 50 Abs. 2)

Gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet abschieben, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Durch Abs. 2 soll dieser internationalen Verpflichtung Österreichs Rechnung getragen werden. Die Aufnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in Abs. 2 soll – wie bisher - dem Umstand Rechnung tragen, dass der Herkunftsstaat für den Schutz seiner Staatsangehörigen auch dann zuständig ist, wenn es in seinem Gebiet sichere Teile gibt. Dies wird z.B. dann der Fall sein, wenn eine Provinz, unter Umständen auch die Heimatprovinz des Fremden, von Rebellen besetzt ist, die den Fremden verfolgen, er aber im restlichen Staatsgebiet frei von Verfolgung leben kann. Die Prüfung, ob ein Teil des Herkunftsstaates diesen Anforderungen entspricht, sind nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und den persönlichen Umstände des Fremden zu beurteilen.

Für die Geltendmachung des Refoulementverbotes wird kein förmliches Verfahren bei drohender Abschiebung vorgesehen. Dennoch soll den Fremden ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geboten werden: Fremde, die sich auf eine der genannten Gefahren berufen, dürfen erst abgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen.

Zu Z 146 (§ 50 Abs. 4)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik kann Abs. 4 entfallen. Der geltende Abs. 4 soll nunmehr in § 45a Abs. 4 geregelt werden.

Zu Z 147 (§ 51 Abs. 4 und 6)

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik und der beabsichtigten Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, Teilen des FPG und des NAG kann Abs. 4 entfallen.

Aufgrund der geplanten neuen Bestimmung in § 45a Abs. 2 kann Abs. 6 entfallen. Aufgrund der geforderten Voraussetzung in diesem Abs. 2 von „stichhaltigen Gründen“ ist schon allein wegen dieses Wortlautes ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für den Fremden für die Darlegung der einer Zurückweisung oder der Zurückschiebung entgegenstehenden Gründe geboten. Es wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 45a verwiesen.

Zu Z 148 (Überschrift des 8. Hauptstückes)

Die Überschrift des 8. Hauptstückes ist aufgrund dessen, dass nunmehr die im 8. Hauptstück geregelten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen und nicht mehr eine Aufgabe und Befugnis der Fremdenpolizeibehörde darstellen zu adaptieren.

Zu Z 149 (Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes)

Die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes ist zu adaptieren, da nunmehr dieser Abschnitt des Hauptstückes ausschließlich die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen regeln soll, die gegen Drittstaatsangehörige zu erlassen sind, im Gegensatz zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, die in einem eigenen Abschnitt geregelt sind.

Zu Z 150 (§ 52 Abs. 1)

Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dem ersten Satz des geltenden § 52 Abs. 1. Die übrigen Sätze des geltenden § 52 Abs. 1 finden sich nunmehr in Abs. 8. Es wird darauf abgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen ist, wenn er sich – wie bisher – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) und zudem nicht rechtmäßig aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen ihn eingeleitet wurde (Z 2). Diese zweite Voraussetzung ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt.

Zu Z 151 (§ 52 Abs. 2 bis 7)

Die vorgeschlagenen Abs. 2 bis 5 sind aufgrund der neuen Behördenstruktur notwendig, da nunmehr das Bundesamt einheitlich die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vornimmt. In der geltenden Rechtslage wird zunächst durch das Bundesasylamt das Asylverfahren geprüft und bei den in § 10 AsylG 2005 genannten Fällen die Entscheidung mit einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 verbunden. Sodann wurde durch die Fremdenpolizeibehörde die Abschiebung des Fremden veranlasst. Eine solche Verbindung ist nunmehr nicht mehr nötig, da das Bundesamt in einer Entscheidung feststellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abzuweisen ist und sodann unter den Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach Abs. 2 bis 5 zu erlassen ist.

Abs. 2 spiegelt somit die Bestimmungen des § 10 AsylG 2005 wieder und bildet die Anschlussnorm dar. Soweit die in Z 1 bis 4 taxativ genannten Fälle vorliegen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den Gründen der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt oder aberkannt wurde und dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Der vorgeschlagen Abs. 3 ist notwendig, da nunmehr die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das Bundesamt zu erteilen sind. Auch hier wird die zu erzielende Verfahrensökonomie ersichtlich, die durch die Einrichtung eines Bundesamtes erfolgt. Aufgrund der geltenden Rechtslage hat die NAG-Behörde bei einem ab- oder zurückweisenden Antrag über einen Aufenthaltstitel die Fremdenpolizeibehörde zu informieren, die sodann die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen hat. Dieser Informationsweg entfällt, da nunmehr diese Prüfung einheitlich durch das Bundesamt wahrzunehmen ist.

Der vorgeschlagene Abs. 4 entspricht dem geltenden § 62, der aufgrund der Judikatur des VwGH vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5, zu entfallen hat und normiert nunmehr, dass bei Vorliegen der in Abs. 4 genannten Voraussetzung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Der vorgeschlagene Abs. 5 entspricht § 64 Abs. 4 der geltenden Rechtslage, der ebenso aufgrund der Judikatur des VwGH vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 unter der Maßnahme der Rückkehrentscheidung zu subsumieren ist. Durch dieses Judikat und die darauffolgenden Judikate (z.B. 2011/18/0237) zeigt der VwGH auf, dass die geltenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wie Ausweisung und Aufenthaltsverbot, aufgrund der Auslegung des Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie ebenso unter die Rückkehrentscheidung zu subsumieren sind. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entfall der Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie §§ 62 bis 64 samt Überschriften.

Die Abs. 6 und 7 entsprechen den bisherigen Abs. 2 und 3 und werden lediglich aufgerückt. Inhaltlich haben diese keine Änderung erfahren.

Zu Z 152 (§ 52 Abs. 8 bis 11)

Der vorgeschlagene Abs. 8 entspricht dem geltenden § 52 Abs. 1, zweiter und dritter Satz und hat lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes erfahren.

Abs. 9 normiert, dass das Bundesamt mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen hat, ob die Abschiebung gemäß § 46 gegen einen Drittstaatsangehörigen in einen bestimmten Staat bzw. mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dabei hat das Bundesamt den Staat bzw. die Staaten genau zu bezeichnen in denen eine Abschiebung möglich ist. Diese Feststellung bedeutet auch, dass die Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulässig ist.

Abs. 10 stellt klar, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nicht ausschließlich über gemäß Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen kann. Hat das Bundesamt beispielsweise in einer Rückkehrentscheidung festgestellt, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach Nigeria zulässig ist, so kann die Abschiebung im Rahmen einer FRONTEX-Abschiebung auch über z.B. Polen oder andere Drittstaaten als sogenannte Transitstaaten erfolgen.

Der vorgeschlagene Abs. 11 entspricht dem geltenden § 61 Abs. 4 und hat lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes erfahren.

Zu Z 153 (§ 53 Abs. 1)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine Klarstellung dahingehend dar, dass das Bundesamt als nun zuständige Behörde, die Rückkehrentscheidung unter einem mit einem Einreisverbot mittels Bescheid zu erlassen hat.

Zu Z 154 (§ 53 Abs. 1a)

Der vorgeschlagene Abs. 1a stellt lediglich eine legistische Adaptierung des Einreiseverbotes dar und spiegelt den Inhalt des geltenden Abs. 1 wider. Die legistische Trennung des Abs. 1 und 1a ist notwendig, da nunmehr die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen und lediglich jene Rückkehrentscheidungen, die ein Einreisverbot von mehr als 18 Monaten vorsehen, einen absoluten Versagungsgrund darstellen sollen. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 60 AsylG 2005.

Zu Z 155 (§ 53 Abs. 2)

Die Adaptierung des Abs. 2 resultiert aus der legistischen Anpassung des Abs. 1 und dem neuen Abs. 2 und stellt keine inhaltliche Änderung dar.

Zu Z 156 (§ 53 Abs. 2 Z 6)

Die Wortfolge kann entfallen, da sie sich auf die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung bezieht und der dort enthaltene § 1 Z 8 durch BGBl. II Nr. 206/2011 aufgehoben wurde.

Zu Z 157 (§ 54 samt Überschrift)

Der vorgeschlagene Entfall des § 54 erfolgt aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes und dient der Verfahrensökonomie und ist nun im § 13 AsylG 2005 als Verlust des Aufenthaltsrechtes zu finden. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 AsylG 2005.

Zu Z 158 (§ 55 Abs. 1a)

Mit dem neuen Abs. 1a wird schon wie bisher in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 klargestellt, dass im Falle von zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 68 AVG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Dies gilt auch für Fälle in denen eine Entscheidung durchführbar wird.

Zu Z 159 (§ 55 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, damit auch im Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger ein Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung einlegt, nicht neuerlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werden muss.

Zu Z 160 (§ 55 Abs. 4)

Die vorgeschlagene Verweisanpassung hat aufgrund der geänderten Gesetzessystematik zu erfolgen, da die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nunmehr im BFA-VG geregelt werden soll. Es soll im vorliegenden Entwurf lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein. Eine grundsätzliche Änderung der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach dem geltenden FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Die Regelungen betreffend das Beschwerdeverfahren im BFA-VG werden daher zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden, so dass der Verweis zu jetzigem Zeitpunkt noch nicht auf einen konkreten Paragraphen verweisen kann.

Zu Z 161 (§ 55a samt Überschrift)

Der vorgeschlagene Entfall ist aufgrund der geänderten Gesetzessystematik notwendig, da nunmehr der Drittstaatsangehörige, der eine Rückkehrentscheidung erhält, weil ihm aufgrund der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz kein Aufenthaltsrecht zukommt und er daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhält und es eines gesonderten Antrages dazu nicht mehr bedarf.

Zu Z 162 (§ 56 Abs. 1)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Adaptierung aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes sowie der Schaffung der Bundesverwaltungsgerichte dar. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Auflagen mit Mandatsbescheid auferlegt werden. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51).

Zu Z 163 (§ 56 Abs. 1)

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes erforderlich. Betreffend die vorgeschlagene Verweisanpassung darf auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 55a verwiesen werden.

Zu Z 164 (§§ 56 Abs. 2 Z 3 und 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen lediglich terminologische Adaptierungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes dar.

Zu Z 165 (§ 56 Abs. 2 Z 3 bis 5)

Die vorgeschlagene Änderung der Z 3 und 4 stellen legistisch notwendige Adaptierungen aufgrund der neu anzufügenden Z 5 dar. Diese ist aufgrund der Harmonisierung der Rechtslagen notwendig und stellt lediglich eine Klarstellung in der bereits geltenden demonstrativen Aufzählung der Auflagen dar.

Zu Z 166 (§§ 56 Abs. 4, 71 Abs. 4 und 77 Abs. 6)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen lediglich terminologische Adaptierungen aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 167 (§ 57 samt Überschrift)

Der vorgeschlagene Entfall hat aufgrund der geänderten Gesetzessystematik zu erfolgen, da die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nunmehr im BFA-VG geregelt werden soll. Es soll im vorliegenden Entwurf lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach dem geltenden FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Die Regelungen betreffend das Beschwerdeverfahren im BFA-VG werden daher zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.

Zu Z 168 (§ 58 Abs. 1 und 2)

Die vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der Informationsverpflichtung sind aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes notwendig.

Der vorgeschlagene Entfall in Abs. 1 resultiert aufgrund der Zuständigkeit des Bundesamtes, da nunmehr dieses für die Abschiebung gemäß § 46 zuständig ist und die Abschiebung somit keine fremdenpolizeiliche Maßnahme mehr darstellt.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Abs. 2 resultieren ebenfalls aufgrund der geänderten Gesetzessystematik.

Die letzten beiden Sätze können entfallen, da eine zusätzliche Informationspflicht, wie sie in der geltenden Rechtslage von der Fremdenpolizeibehörde an das Bundesasylamt vorgesehen ist, aufgrund des sodann einheitlich zuständigen Bundesamtes nicht mehr notwendig ist.

Zu Z 169 (§ 59 Abs. 1 und 2)

Der vorgeschlagene Entfall ist aufgrund der geänderten Gesetzessystematik notwendig, da sich die Regelung des Abs. 1 nunmehr einheitlich in § 12 BFA-VG finden. Siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 12 BFA-VG. Die Regelung des Abs. 2 kann im diesem Entwurf keine Berücksichtigung finden, da Regelungen betreffend das Beschwerdeverfahren aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollen.

Zu Z 170 (§ 59 Abs. 3)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine Klarstellung des Personenkreises dar.

Zu Z 171 (§ 59 Abs. 5)

Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden.

Zu Z 172 (§ 59 Abs. 6)

Der vorgeschlagene Abs. 3 dient dem Schutz des Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz nach einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung einbringt. In diesem Fall soll die Rückkehrentscheidung solange vorübergehend nicht durchsetzbar sein, solange der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde oder der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Durch den Schlusssatz wird klargestellt, dass im Falle eine Folgeantrages auf internationalen Schutz die Regelung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG 2005 gilt.

Zu Z 173 (§ 60 Abs. 1)

Die erforderliche Verweisanpassung resultiert aus der legistischen Adaptierung des § 53. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 53 Abs. 1, 1a und 2.

Zu Z 174 (§ 60 Abs. 2, 4 und 5)

Die vorgeschlagenen Bestimmungen können entfallen, da die Regelungen des Abs. 2, 4 und 5 aufgrund des Entfalles des Rückkehrverbotes nicht mehr erforderlich sind. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 54 und § 13 AsylG 2005.

Zu Z 175 (§ 60 Abs. 3 Z 2)

Die Verweisanpassung ist erforderlich, da die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nunmehr im AsylG 2005 normiert sind. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des AsylG 2005.

Zu Z 176 (Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes)

Die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes kann entfallen, da die Bestimmung über den Schutz des Privat- und Familienlebens nunmehr in § 9 BFA-VG geregelt werden soll. Siehe die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 BFA-VG.

Zu Z 177 (§ 61 samt Überschrift)

Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben.

Mit Abs. 2 soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, das die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht.

Würde die Anordnung zur Außerlandesbringung eine dauerhafte Verletzung der EMRK zur Folge haben, so wäre der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu prüfen.

Abs. 4 legt fest, dass Anordnungen zur Außerlandesbringung außer Kraft treten, wenn das Asylverfahren des Drittstaatsangehörigen gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Zu Z 178 (Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften)

Sowohl die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes als auch die §§ 62 bis 64 samt Überschriften können entfallen, da aufgrund der VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 und seinen weiterführenden Judikaten auch die Ausweisung gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eine gemäß im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie zulässige Vorgangsweise ist, in „einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten“. Von diesem durch Art. 6 Abs. 6 den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessen, hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 zwar keinen Gebrauch gemacht, doch ist er nun aufgrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur gebunden. Demnach wird diese Konstellation nunmehr durch § 52 vorgesehen und können die genannten Bestimmungen an dieser Stelle entfallen. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 52 Abs. 2 bis 7.

Zu Z 179 (Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes)

Der vorgeschlagene Entfall des genannten Personenkreises in der Überschrift des 4. Abschnittes ist notwendig, da diese Personengruppe aufgrund der durch die VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 geänderten Gesetzessystematik im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige sowie Ausweisung und Aufenthaltsverbot nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger) nunmehr bei Vorliegen der in § 52 genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung erhält.

Zu Z 180 (§§ 65 und 65a samt Überschriften)

Die vorgeschlagene Verweisanpassung hat zu erfolgen, da die geltenden § 65 und 65a samt Überschriften nunmehr in §§ 15a und 15b übernommen wurde. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch jedoch nicht.

Zu Z 181 (§ 56b samt Überschrift)

Die Bestimmung samt Überschrift hat aufgrund der geänderten Gesetzessystematik im Rahmen der der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige sowie Ausweisung und Aufenthaltsverbot nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger) aufgrund der VwGH-Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 zu entfallen. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 52 und zur Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes.

Zu Z 182 (§ 66 Abs. 4)

Der vorgeschlagen Abs. 4 kann entfallen, da auch für die Ausweisung § 12 BFA-VG, der die bescheidmäßige Erledigung regelt, sofern in den Materiengesetzen nicht anderes bestimmt ist, gilt. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 12 BFA-VG.

Zu Z 183 (§ 67 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine Bereinigung eines redaktionellen Versehens dar und erfolgt dadurch keine inhaltliche Änderung.

Zu Z 184 (§ 67 Abs. 5)

Der vorgeschlagen Abs. 5 kann entfallen, da auch für das Aufenthaltsverbot § 12 BFA-VG, der die bescheidmäßige Erledigung regelt, sofern in den Materiengesetzen nicht anderes bestimmt ist, gilt. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 12 BFA-VG.

Zu Z 185 (§ 68 samt Überschrift)

Der vorgeschlagene Entfall des § 68 samt Überschrift ist notwendig und wird beabsichtigt eine inhaltlich gleichlautende Regelung aus systematischen Gründen im BFA-VG aufzunehmen. Jedoch wird eine Normierung im BFA-VG erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, da aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten im vorliegenden Entwurf lediglich angezeigt werden soll, welche Zuständigkeiten das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sind. Eine grundsätzliche Änderung der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach dem geltenden FPG ist nach derzeitigem Stand jedoch nicht geplant.

Zu Z 186 (§§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 4 Z 3 sowie 71 Abs. 4 und 6)

Die vorgeschlagene Adaptierung dient lediglich aufgrund der geänderten Gesetzessystematik im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Klarstellung des Personenkreises.

Zu Z 187 (§ 69 Abs. 1)

Die vorgeschlagene Verweisanpassung hat zu erfolgen, da der geltende § 73 nunmehr in § 27b übernommen wurde. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch jedoch nicht.

Zu Z 188 (§ 69 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich die Bereinigung eines redaktionellen Versehens im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 dar und besteht für den zu entfallenden Wortlaut gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu § 65 FPG, AB 10055 XXII.GP kein Anwendungsbereich für die nachträgliche Aufhebung einer Ausweisung.

Zu Z 189 (§§ 69 Abs. 3 und 71 Abs. 3, 4 und 6)

Die vorgeschlagene Adaptierung dient lediglich aufgrund der geänderten Gesetzessystematik im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Klarstellung des Personenkreises.

Zu Z 190 (§ 70 Abs. 2)

Der vorgeschlagene Entfall des Abs. 2 ist aufgrund der geänderten Gesetzessystematik notwendig, da gegen einen Drittstaatsangehörigen nurmehr die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, so dass eine Regelung betreffend Durchsetzungsaufschub einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr erforderlich ist. Die äquivalente Bestimmung zum Durchsetzungsaufschub stellt im Rahmen der Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise dar. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 52 und 55 sowie zum Entfall der Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften.

Zu Z 191 (Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes)

Die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes kann entfallen, da die Bestimmungen über die Besonderen Bewilligungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik und ihrer themenbezogenen Nähe zu den Visabestimmungen nunmehr als 3a. Abschnitt eingefügt werden.

Zu Z 192 (§§ 72 und 73 samt Überschriften)

Die §§ 72 und 73 können an dieser Stelle entfallen, da die beiden Bestimmungen über die Besonderen Bewilligungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik und ihrer themenbezogenen Nähe zu den Visabestimmungen nunmehr als §§ 27a und 27b samt Überschriften eingefügt werden.

Zu Z 193 (Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie die §§ 74 und 75 samt Überschriften)

Der vorgeschlagene Entfall der Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie der §§ 74 und 75 samt Überschriften ist notwendig, da aufgrund der durch die Errichtung des Bundesamtes zu erfolgenden geänderten Gesetzessystematik die Bestimmung des § 74 nunmehr in § 34 BFA-G und die Bestimmung des § 74 Abs. 3 in § 45b Abs. 3 sowie die Bestimmung des § 75 in § 35 BFA-VG zu finden sind. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 34 und 35 BFA-VG sowie § 45b Abs. 3.

Zu Z 194 (§ 76 Abs. 1)

Die vorgeschlagenen Adaptierungen resultieren aus der Einrichtung eines Bundesamtes, welches nunmehr für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Anordnung zur Außerlandesbringung zuständig ist, sowie der Abgrenzung dieser Behördenzuständigkeit zu der Zuständigkeit der zu schaffenden Landespolizeidirektionen. Folglich können die Maßnahmen der Zurückschiebung und Durchbeförderung entfallen, da eine Schubhaftanordnung für zur Sicherung dieser Maßnahmen nicht mehr vorgesehen ist sondern diesfalls eine Festnahme- und Anhaltebefugnis durch die Landespolizeidirektion in § 39 normiert ist. Dies stellt insoweit eine Verbesserung für Fremde dar, als nunmehr eine Sicherung dieser Maßnahmen in einem weitaus kürzeren Zeitraum zulässig ist, der jedoch aufgrund Evaluierungsmaßnahmen derzeit als ausreichend erachtet wird. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 39.

Zu Z 195 bis 199 (§ 76 Abs. 2 und 2a)

Durch die Einrichtung eines Bundesamtes sowie der dadurch geänderten Zuständigkeiten haben terminologische Anpassungen zu erfolgen.

Zu Z 200 (§ 76 Abs. 2a Z 1)

Aufgrund der neuen Systematik der Zurückweisungsentscheidungen im AsylG 2005 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 201 und 202 (§ 76 Abs. 2a Z 4 und Schlussabsatz)

Aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes und der damit einhergehenden Zuständigkeiten im AsylG 2005 und im FPG werden diese terminologischen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 203 (§ 76 Abs. 3)

Die letzten beiden Sätze dieser Bestimmung finden sich in § 12 BFA-VG wieder und können an dieser Stelle entfallen.

Zu Z 204 (§ 76 Abs. 4 und 7)

Diese Bestimmungen können an dieser Stelle entfallen, da sie in § 11 BFA-VG geregelt sind bzw. in den Bestimmungen im BFA-VG zum Beschwerdeverfahren Eingang finden werden.

Zu Z 205 (§ 76 Abs. 5)

Durch die Einrichtung eines Bundesamtes sowie der dadurch geänderten Zuständigkeiten haben terminologische Anpassungen zu erfolgen.

Zu Z 206 (§ 77 Abs. 2)

Diese Änderung ist lediglich eine Zitatanpassung und erfolgt dadurch keine inhaltliche Änderung.

Zu Z 207 (§ 77 Abs. 4)

Durch die Einrichtung eines Bundesamtes und der damit einhergehenden Zuständigkeitsübertragung hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 208 (§ 77 Abs. 5)

Da für die fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Zurückschiebung und Durchbeförderung die Verhängung der Schubhaft und somit die Anordnung des gelinderen Mittels nicht mehr vorgesehen ist, kann diese Wortfolge entfallen. Siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 39.

Zu Z 209 (§ 77 Abs. 8 und 9)

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 8 wird festgelegt, dass das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen ist.

Abs. 9 normiert, dass die Landespolizeidirektion Vorsorge treffen können für Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß dem gelinderen Mittel des Abs. 3 Z 1. Dies soll einen reibungslosen Vollzug des gelinderen Mittels gemäß Abs. 3 Z 1 ermöglichen, indem beispielsweise rechtzeitig Räumlichkeiten angemietet und adaptiert werden können.

Zu Z 210 (§ 78 Abs. 1)

Mit dieser Bestimmung wird der Zuständigkeitsbestimmung des § 5 BFA-VG Rechnung getragen, dass die Landespolizeidirektion zukünftig für den Vollzug der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft zuständig ist.

Zu Z 211 (§ 78 Abs. 1)

Diese terminologische Anpassung hat aufgrund der neuen Behördenzuständigkeiten zu erfolgen.

Zu Z 212 (§ 78 Abs. 2)

Der vorgeschlagene Entfall ist notwendig, da nunmehr das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ausgestattet ist und daher und daher der Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet unbeachtlich wird.

Zu Z 213 (§ 78 Abs. 4)

Da für die fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Zurückschiebung und Durchbeförderung die Verhängung der Schubhaft und somit die Anordnung des gelinderen Mittels nicht mehr vorgesehen ist, kann diese Wortfolge entfallen. Siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 39.

Zu Z 214 (§ 78 Abs. 5)

Der vorgeschlagene Abs. 5 entspricht dem geltenden Abs. 5 dritter Satz. Der Entfall des weiteren Inhaltes erfolgt aufgrund der neuen Zuständigkeiten der Landespolizeidirektionen.

Zu Z 215 (§ 78 Abs. 6)

Aufgrund der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG wurden diese Adaptierungen notwendig.

Zu Z 216 (§ 80 Abs. 5)

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch noch keine Bestimmungen zu dem Beschwerdeverfahren geregelt werden. Da nämlich die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren Regelungen für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz erfordert, sind diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet.

Zu Z 217 (§ 80 Abs. 5)

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, es ist jedoch noch keine detailliertere Bestimmung sondern lediglich diese terminologische Anpassung enthalten.

Zu Z 218 (§ 80 Abs. 6)

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch noch keine Bestimmungen zu dem Beschwerdeverfahren geregelt werden. Da nämlich die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren Regelungen für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz erfordert, sind diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet.

Zu Z 219 (§ 80 Abs. 7)

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, es ist jedoch noch keine detailliertere Bestimmung sondern lediglich diese terminologische Anpassung enthalten. Ebenfalls erfolgt eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes.

Zu Z 220 (Überschrift des § 81)

Da der § 81 zukünftig auch die Aufhebung des gelinderen Mittels regelt, soll dies auch in der Überschrift dieser Norm zum Ausdruck kommen.

Zu Z 221 (§ 81 Abs. 1 Z 2)

Im vorliegenden Entwurf soll zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, es ist jedoch noch keine detailliertere Bestimmung sondern lediglich diese terminologische Anpassung enthalten.

Zu Z 222 (§ 81 Abs. 4)

Die vorgeschlagene Bestimmung normiert die Verfahrensweise zur Aufhebung des gelinderen Mittels und ist dieses dem Rechtschutz des Fremden dienlich.

Zu Z 223 (Überschrift des 9. Hauptstückes und §§ 82 und 83 samt Überschriften)

Dieses Hauptstück kann entfallen, da der Rechtsschutz gegen Schubhaft zukünftig im BFA-VG geregelt werden soll. Aufgrund der Errichtung von Bundesverwaltungsgerichten soll im vorliegenden Entwurf zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, es ist jedoch noch keine detailliertere Bestimmung sondern lediglich diese terminologische Anpassung enthalten. Eine Änderung des geltenden Rechtsschutzsystem der Schubhaft wird nach derzeitigem Stand nicht erfolgen.

Zu Z 224 (Überschrift des 10. Hauptstückes und §§ 84 bis 86 samt Überschriften)

Dieses Hauptstück kann entfallen, da die Rechtsberatung zukünftig in den §§ 48 bis 52 BFA-VG geregelt wird. Siehe die Erläuterungen zu den §§ 48 bis 52 BFA-VG.

Zu Z 225 bis 228 (§§ 93 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 3 und 94 Abs. 3)

Die Änderungen stellen lediglich Adaptierungen im Lichte der Errichtung eines Bundesamtes dar.

Zu Z 229 und 230 (§ 94a Abs. 6)

Die Änderungen stellen lediglich terminologische Anpassungen aufgrund der Schaffung des Bundesamtes dar.

Zu Z 231 (§ 99 Abs. 1 Z 1, 4 und 6)

Da das 12. Hauptstück nur mehr erkennungs- und ermittlungsdienstliche Bestimmungen für die Vollziehung der Fremdenpolizei durch die Landespolizeidirektionen enthält, muss diese Bestimmung adaptiert werden, da der Erkennungs- und Ermittlungsdienst für das Bundesamt im BFA-VG geregelt ist.

Die Z 1 und 4 bis 6 des Abs. 1 können hier entfallen, da diese Bestimmungen in § 24 Abs. 1 BFA-VG geregelt sind.

Zu Z 232 (§ 99 Abs. 1 Z 7)

Diese Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 233 (§ 99 Abs. 2)

Auf Grund des Entfalls der Z 6 in Abs. 1 muss dieser Verweis adaptiert werden.

Zu Z 234 (§ 99 Abs. 3 Z 3)

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einrichtung eines Bundesamtes und der damit einhergehenden Neuverteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des FPG.

Zu Z 235 und 236 (§ 99 Abs. 3 Z 4 bis 6 und 7)

Auch die Löschungsbestimmungen müssen im Lichte der einhergehenden Neuverteilung der Zuständigkeiten adaptiert werden. Die Z 4, 6 und 7 können entfallen, da diese Löschungsbestimmungen für das Bundesamt zukünftig im BFA-VG geregelt werden.

Die Z 5 muss adaptiert werden, da die Erlassung von Rückkehrentscheidungen oder Ausweisungen dem Bundesamt obliegt.

Zu Z 237 bis 239 (§§ 99 Abs. 5 und 100 Abs. 3 und 4)

Auf Grund dessen, dass die Z 1 und 4 bis 6 in Abs. 1 entfallen, müssen diese Verweise adaptiert werden.

Zu Z 240 und 244 (§§ 101 und 103 samt Überschriften)

Diese Paragraphen können samt Überschriften entfallen, da das Zentrale Fremdenregister nun in § 26 BFA-VG geregelt ist. Siehe die Erläuterungen zu § 26 BFA-VG.

Zu Z 241 und 242 (Überschrift des § 102 und § 102 Abs. 1 bis 3 und 5)

Da die bisherigen in dieser Bestimmung entfallenden Abs. 1 bis 3 und 5 nunmehr in § 27 BFA-VG geregelt werden und Abs. 4 somit nur mehr eine Übermittlungsbestimmung ist, wird diese neue Überschrift vorgeschlagen.

Zu Z 243 (§ 102 Abs. 4)

Der Inhalt des bisherigen Abs. 1 ist nunmehr in § 27 Abs. 1 BFA-VG geregelt und muss der Verweis daher angepasst werden.

Zu Z 245 (§ 104 Abs. 2)

Diese Änderung stellt eine notwendige terminologische Adaptierung auf Grund der geänderten Zuständigkeiten von Landespolizeidirektion, Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht dar.

Zu Z 246 (§ 105 Abs. 2)

Die Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung auf Grund der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 247 (§ 105 Abs. 2 und 5)

Da es gleichlautende Verständigungspflichten für das Bundesamt in §§ 30 Abs. 5 und 31 Abs. 3 BFA-VG gibt, kann die Informationsweiterleitung von den Landespolizeidirektionen an das Bundesamt entfallen, da dieses ebenfalls informiert wird.

Zu Z 248 (§ 105 Abs. 3 und 6 bis 9)

Die bisherigen Abs. 3 und 6 finden sich in § 31 BFA-VG wieder. Die Abs. 7 bis 9 können gänzlich entfallen, da diese aufgrund der neuen Zuständigkeitsverteilung keinen Anwendungsbereich mehr haben.

Zu Z 249 (§ 106)

Diese Bestimmung ist für das Bundesamt in § 30 Abs. 4 BFA-VG abgebildet und muss somit § 106 auf die Zuständigkeit der Landepolizeidirektionen gemäß dem 5. oder 6. Hauptstück eingeschränkt werden.

Zu Z 250 (§ 108 Abs. 1)

In § 33 BFA-VG ist der internationale Datenverkehr für das Bundesamt geregelt. In § 108 soll daher zukünftig nur mehr der internationale Datenverkehr für den Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektionen geregelt werden. So ist diese Bestimmung zu adaptieren und auf den neuen Zuständigkeitsbereich zu reduzieren.

Zu Z 251 (§ 108 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine notwendige Adaptierung auf Grund der Neufassung des Abs. 1 dar.

Zu Z 252 (Überschrift des § 110)

Da diese Verständigungspflicht auch auf das Bundesamt erstreckt werden soll ist diese Adaptierung vorzunehmen.

Zu Z 53 (§ 110)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine notwendige Adaptierung auf Grund der Aufnahme des Bundesamtes in diese Verständigungspflicht dar.

Zu Z 254 (§ 112 Abs. 2)

Da das Verbot der Zurückweisung zukünftig in § 45a Abs. 1 und in § 50 Abs. 1 nur mehr das Verbot der Abschiebung geregelt wird, ist dieser Verweis auf diese neue Bestimmung aufzunehmen.

Zu Z 255 bis 258 (§ 113 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7)

Da für das Bundesamt im neuen BFA-VG eine eigene Kostenbestimmung eingeführt wird (§ 53 BFA-VG), muss diese Kostenbestimmung geringfügig adaptiert werden. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 53 BFA-VG.

Zu Z 259 (§ 120 Abs. 2 Z 2)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 260 (§ 120 Abs. 5 Z 5)

Da es zukünftig nur mehr eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 gibt, muss der Verweis auf § 55a entfallen.

Zu Z 261 (§ 121 Abs. 1)

Auf Grund der geänderten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im 8. Hauptstück ist dieser Verweis zu adaptieren.

Zu Z 262 (§ 121 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine Verweisadaptierung dar, da die zugrundeliegende Mitwirkungspflicht nunmehr in § 13 Abs. 2 zu finden ist.

Zu Z 263 (§ 121 Abs. 3 Z 1)

Diese Änderung stellt einerseits die Bereinigung eines Redaktionsversehens und andererseits die Adaptierung eines Verweises dar. Die bisherige lit. a kann entfallen, da der Durchsetzungsaufschub bereits gemäß § 121 Abs. 1 strafbar ist und eine Doppelbestrafung vermieden werden muss. Da sich die Bewilligungen gemäß §§ 72 und 73 nunmehr in §§ 27a und 27b finden ist der Verweis anzupassen.

Zu Z 264 (§ 121 Abs. 4)

Nachdem es zukünftig eine weitere Betretungsbefugnis im BFA-VG geben wird, soll auch der Verantwortliche für Grundstücke, Betriebsstellen, Räumen etc. nach der neuen Bestimmung bei mangelnder Kooperation mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestraft werden. Demnach ist der Verweis auf § 37 BFA-VG hier aufzunehmen.

Zu Z 265 (§ 121 Abs. 6)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 266 (§ 126 Abs. 11)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 11)

Es handelt sich bei dieser Adaptierung lediglich um eine Klarstellung des Anwendungsbereiches eines Verlängerungsantrages, da ein solcher weiterhin nur jene Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umfassen soll. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 verfügen und einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 oder „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3.

Zu Z 7 (§§ 2 Abs. 1 Z 18, 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 3, 19 Abs. 10, 41a Abs. 10 und 11, 43 Abs. 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die §§ 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie § 76 samt Überschrift)

Die vorgeschlagenen Änderungen in Form der Entfallensbestimmungen stellen eine legistische Anpassung aufgrund der neuen Gesetzessystematik dar.

Der vorgeschlagene Entfall der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 18 stellt eine notwendige Adaptierung dar, da dieser Begriff im NAG lediglich im Rahmen des §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 maßgeblich ist und diese aufgrund der neuen Zuständigkeitsverteilung durch die Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im NAG entfallen, so dass es dieser Begriffsbestimmung nicht mehr bedarf. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 56 AsylG 2005.

Der vorgeschlagene Entfall des § 3 Abs. 5 stellt eine notwendige Adaptierung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar, da nunmehr der Bundesminister für Inneres nicht mehr über Berufungen gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet und somit die Nichtigerklärung nicht mehr durch den Bundesminister für Inneres erfolgen kann.

Der vorgeschlagene Entfall des § 11 Abs. 1 Z 3 stellt eine notwendige Adaptierung aufgrund der geänderten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG dar.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 10 kann ebenfalls entfallen, da diese Bestimmung nun im AsylG 2005 geregelt wird.

Die §§ 41a Abs. 10 und 11, 43 Abs. 4 und 5 sowie 69a können entfallen, da diese Aufenthaltstitel nicht mehr durch die Niederlassungsbehörden erteilt werden, sondern äquivalente Aufenthaltstitel mit dem identen Berechtigungsumfang nunmehr durch das Bundesamt erteilt werden und daher die gesetzliche Grundlagen dafür im AsylG 2005 zu finden sind. Siehe Erläuternde Bemerkungen zum 7. Hauptstück AsylG 2005.

Die Verfahrensbestimmung des § 44b kann ebenfalls entfallen, da diese Verfahren nun mehr vom Bundesamt im Rahmen der Bestimmungen des AsylG 2005 geführt werden.

Der vorgeschlagene Entfall des 7. Hauptstückes des 2. Teiles samt der darin enthaltenen Paragraphen resultiert ebenfalls daraus, dass jene Aufenthaltstitel, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesminister für Inneres und ein Beirat zur unterstützenden Beratung vorgesehen haben, aufgrund der neuen Zuständigkeitsverteilung nicht mehr durch die NAG-Behörden sondern durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erteilen sind. Folglich können diese Bestimmungen im NAG entfallen. Aufgrund dessen, dass das Bundesamt eine dem Bundesminister für Inneres nachgeordnete Behörde ist, konnten diese Bestimmung zur Gänze entfallen und finden sich diese daher auch nicht im AsylG 2005.

Das 8. Hauptstück des 2. Teiles samt des darin enthaltenen § 76 kann entfallen, da sich diese Verordnungsermächtigung nunmehr in § 62 AsylG 2005 befindet. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 62 AsylG 2005.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 7)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine notwendige Adaptierung dar, da nunmehr im FPG aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bestimmungen enthalten sind, die sowohl im Vollzugsbereich der Fremdenpolizeibehörden als auch im Vollzugsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen. Daher soll diese terminologische Anpassung klarstellen, dass die Bestimmungen des FPG gesamtheitlich umfasst sind.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar, so dass nunmehr die Verwaltungsgerichte der Länder als Rechtsmittelinstanz zuständig sind und nicht mehr der Bundesminister für Inneres. Der Entfall des letzten Satzes stellt ebenso eine notwendige Adaptierung aufgrund der vorgenannten Novelle dar, da diese Aufenthaltstitel nunmehr nicht mehr in der Zuständigkeit der NAG-Behörden liegen. Siehe Erläuterungen zu § 56 AsylG 2005.

Zu Z 10 (§ 3a samt Überschrift)

Dem Bundesminister für Inneres soll das Recht zukommen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben. Damit soll dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfung eines Revisionsgrundes vornehmen zu lassen. Die Revision ist nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 1 Z 10)

Die vorgeschlagene Zitatanpassung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar, da aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der damit einhergehenden Zuständigkeitsverteilung eine Änderung der Gesetzessystematik dahingehend zu erfolgen hat, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 69a im NAG entfällt und sich nunmehr im AsylG 2005 entsprechend wiederfindet.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 1)

Die Adaptierung stellt die Beseitigung eines redaktionellen Versehens dar.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 1a)

Abs. 1 normiert, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 3 und 9 sowie „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 ungültig werden, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdeverfahren nachträglich zuerkannt wird. Diese Regelung ist notwendig, um Doppelgleisigkeiten von Aufenthaltsrechten weiterhin zu vermeiden. Da Drittstaatsangehörigen bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes, der über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abspricht, der jeweilige Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erteilen ist, eine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte jedoch möglich ist, kann es dazu kommen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige mittlerweile über einen der in dieser Bestimmung genannten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, sich jedoch parallel dazu im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet. Sollte der Beschwerde betreffend Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben werden, verliert der Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 und 9 sowie gemäß § 43 Abs. 3 seine Gültigkeit. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 58 AsylG 2005.

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 1 Z 1)

Auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG können diese Verweise entfallen.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 4)

Dieser Satzteil hat aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, zu entfallen, da ein Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit im Lichte der neuen Systematik der Verwaltungsgerichte nicht mehr zielführend ist.

Zu Z 16 (§ 12 Abs. 6)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBL. I Nr. 51, dar.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 7)

Dieser Satzteil hat aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51, zu entfallen, da ein Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit im Lichte der neuen Systematik der Verwaltungsgerichte nicht mehr zielführend ist.

Zu Z 18 (§ 12 Abs. 8)

Diese Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 19 (§§ 21 Abs. 6 und 64 Abs. 5)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen aufgrund der zukünftig zwischen Landespolizeidirektion und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geteilten Zuständigkeit im FPG.

Zu Z 20 (§ 24 Abs. 1)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine notwendige Adaptierung dar, da nunmehr im FPG aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bestimmungen enthalten sind, die sowohl im Vollzugsbereich der Fremdenpolizeibehörden als auch im Vollzugsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen. Daher soll diese terminologische Anpassung klarstellen, dass die Bestimmungen des FPG gesamtheitlich umfasst sind.

Zu Z 21 (§ 25 Abs. 1)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Z 22 (§ 27 Abs. 2)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar, da § 11 Abs. 1 Z 3 entfällt.

Zu Z 23 (§ 27 Abs. 3 Z 3)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine notwendige Adaptierung dar, da nunmehr im FPG aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bestimmungen enthalten sind, die sowohl im Vollzugsbereich der Fremdenpolizeibehörden als auch im Vollzugsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen. Daher soll diese terminologische Anpassung klarstellen, dass die Bestimmungen des FPG gesamtheitlich umfasst sind.

Zu Z 24 (§ 28 Abs. 1)

Auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG müssen diese Verweise angepasst werden.

Zu Z 25 (§ 30a Abs. 1)

Dieser Verweis muss angepasst werden, da dieser Aufenthaltstitel nicht mehr durch die Niederlassungsbehörden erteilt wird, sondern ein äquivalenter Aufenthaltstitel mit dem identen Berechtigungsumfang nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird und daher die gesetzliche Grundlage dafür im AsylG 2005 zu finden ist. Siehe auch dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 57 AsylG 2005.

Zu Z 26 (§ 36 Abs. 2)

Die vorgeschlagenen Adaptierungen stellen lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sowie der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 1)

Die Änderungen stellen lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 28 (§ 37 Abs. 3)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 29 (§ 37 Abs. 4)

Die Änderungen stellen lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 30 (§ 38 Abs. 3 und 4)

Diese Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 31 (§ 41a Abs. 3)

Der vorgeschlagene Abs. 3 stellt nunmehr die Anschlussbestimmung zu §§ 57 iVm 59 Abs. 4AsylG 2005 dar. Aufgrund der neuen Systematik, wonach Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen sind und bereits dieses das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat, sind die Niederlassungsbehörden verpflichtet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt, dass die Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Unterkunft, Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, Vorliegen einer Krankenversicherung) und der Anwendungsbereich des § 57 AsylG weiterhin gegeben ist. In diesem Fall hat die Erteilung seitens der Niederlassungsbehörde – von Amts wegen – ohne eine weitere Prüfung binnen 8 Wochen ab der Mitteilung des Bundesamtes zu erfolgen.

Zu Z 32 (§ 41a Abs. 9 und 10)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine notwendige Anpassung an die neue Gesetzessystematik aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der diesem Bundesamt obliegenden Zuständigkeit für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen dar.

Gemäß Abs. 9 können sowohl Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als auch Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Titel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Niederlassungsbehörde stellen, wenn die im Schlusssatz genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ kommt demnach nur in Betracht, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gleiches soll auch für Drittstaatsangehörige gelten, die über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 verfügen und die genannten Voraussetzungen erfüllen. Aufgrund der neuen Organisationsstruktur ist eine Einbindung der Sicherheitsdirektion nicht mehr erforderlich. Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. Dennoch werden beim Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes die Zeiten des vorangegangenen Aufenthaltes angerechnet, siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 45.

Abs. 10 entspricht den Voraussetzung nach dem geltenden § 69a Abs. 4 Z 4. Aufgrund der Herauslösung des Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Aufnahme dieser Bestimmung im AsylG 2005 wurde die schutzbedürftige Personengruppe der Minderjährigen aus dem Anwendungsbereich dieser Norm herausgelöst und verbleibt weiterhin im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage erhält diese Personengruppe künftig einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Aufenthaltstitel für diese Personengruppe ist, wie schon in der geltenden Rechtslage, gebührenfrei zu erteilen.

Zu Z 33 (§ 43 Abs. 3)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine notwendige Anpassung an die neue Gesetzessystematik aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der diesem Bundesamt obliegenden Zuständigkeit für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen dar.

Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verfügen, erhalten auf begründeten Antrag einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Dabei kann es sich jedoch nur um jene Drittstaatsangehörigen handeln, bei denen die Voraussetzungen des Schlusssatzes des § 41a Abs. 9 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird) nicht mehr vorliegen.

Auch sollen Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellen können. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 erfolgt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen.

Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. Auch hier können die Zeiten des vorangegangenen Aufenthaltes angerechnet, siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 45.

Zu Z 34 (§ 44a)

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 44a wird klargestellt, dass die Grundsätze des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 und 2 auf Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 44 Abs. 3 anzuwenden sind, auch wenn es sich dabei gerade nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG handelt.

Zu Z 35 (§ 45 Abs. 2)

Da aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der damit einhergehenden Zuständigkeitsverteilung eine Änderung der Gesetzessystematik dahingehend zu erfolgen hat, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 69a im NAG entfällt und sich nunmehr in § 57 AsylG 2005 entsprechend wiederfindet, ist dieser Verweis in dieser Bestimmung aufzunehmen. So soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs.1 anrechnen lassen können.

Mit dem neuen Satz wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 (Daueraufenthaltsrichtlinie) Rechnung getragen, dass die Aufenthaltszeit aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Der Aufenthalt nach dem AsylG 2005 ist einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen, dementsprechend ist er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 36 (§ 45 Abs. 8)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Z 37 (§ 45 Abs. 8)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 38 (§ 48 Abs. 2)

Da aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der damit einhergehenden Zuständigkeitsverteilung eine Änderung der Gesetzessystematik dahingehend zu erfolgen hat, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 69a im NAG entfällt und sich nunmehr in § 57 AsylG 2005 entsprechend wiederfindet, ist dieser Verweis in dieser Bestimmung aufzunehmen. So soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß § 48 Abs.1 anrechnen lassen können.

Mit dem neuen Satz wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 (Daueraufenthaltsrichtlinie) Rechnung getragen, dass die Aufenthaltszeit aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Der Aufenthalt nach dem AsylG 2005 ist einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen, dementsprechend ist er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ entsprechend zu berücksichtigen.Zu Z 39 (§ 55 Abs. 3)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der damit einhergehenden Neuverteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des FPG.

Zu Z 40 (§ 55 Abs. 4)

Die Adaptierungen stellen lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 41 (§ 81 Abs. 5)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar, da im Rahmen des FrÄG 2011 versehentlich diese Übergangsbestimmung nicht angepasst worden ist. Nunmehr soll klargestellt werden, dass jene Fremden, die nach dem FrG von der Integrationsvereinbarung ausgenommen waren oder diese erfüllt haben, auch das korrespondierende Modul 1 der aktuellen Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Zu Z 42 (§ 82 Abs. 17)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 6 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 1 Z 1)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verweise stellen eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalles der Bestimmung des Aufenthaltsverbotes gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel im FPG dar.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2 Z 6)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verweise stellen eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalles der Bestimmung des Aufenthaltsverbotes gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel im FPG sowie der geänderten Systematik durch die Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 3 (§ 11a Abs. 4 Z 1)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 4)

Die vorgeschlagenen Adaptierungen stellen lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 5 (§ 64a Abs. 14)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 7 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 7)

Die vorgeschlagene Änderung des Verweises stellt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3)

Die vorgeschlagenen Adaptierung stellt zum einen eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar und zum anderen resultiert die redaktionelle Anpassung in Form der Änderung des Verweises aus der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Z 3 (§§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dar.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1a)

Die vorgeschlagene Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie eine terminologische Anpassung dar.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen lediglich terminologische Anpassungen aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 3)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3a)

Der Abs. 3a hat zu entfallen, da es nunmehr aufgrund der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes einer gesonderten Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit nicht bedarf.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 3b)

Die vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, dar.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 4)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 10 (§ 9a)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Schaffung der Landespolizeidirektionen dar.

Zu Z 11 (§ 11 Abs. 3)

Die vorgeschlagene Änderung des Verweises stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar, da die bisher zitierte Bestimmung nunmehr im AsylG 2005 zu finden ist.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 16)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008)

Zu Z 1 (Art. I Abs. 2 Z 30)

Die vorgeschlagene Änderung ist aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notwendig.

Zu Z 2 (Art. V Abs. 5)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 9 (Anpassungsbestimmungen)

Zu Abs. 1

Der Abs. 1 normiert, dass in allen weiteren Bundesgesetzen die notwendige Bereinigung der Begrifflichkeiten aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgen soll.

Zu Abs. 2

Abs. 2 normiert die Ausnahmebestimmung zu Abs. 1, so dass eine terminologische Änderung nicht in den Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in den In- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen zu erfolgen hat.