1804 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Kartellgesetzes 2005

Artikel 2 Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 1

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt

Kartelle

§ 1. Kartellverbot

§ 2. Ausnahmen

§ 3. Freistellungsverordnungen

2. Abschnitt

Marktbeherrschung

§ 4. Begriffsbestimmung

§ 5. Missbrauchsverbot

§ 5a. Marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmer

§ 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

3. Abschnitt

Zusammenschlüsse

§ 7. Begriffsbestimmung

§ 8. Medienzusammenschlüsse

§ 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 10. Anmeldung

§ 11. Prüfungsantrag

§ 12. Prüfung

§ 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen

§ 14. Entscheidungsfristen

§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen

§ 16. Nachträgliche Maßnahmen

§ 17. Durchführungsverbot

§ 18. Verordnungsermächtigung

§ 19. Ausnahmen

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 21. Berechnung von Marktanteilen

§ 22. Berechnung des Umsatzerlöses

§ 23. Bestimmte Ware oder Leistung

§ 24. Anwendungsbereich

§ 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

II. Hauptstück

Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt

Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

§ 26. Abstellung

§ 27. Verpflichtungszusagen

§ 28. Feststellungen

2. Abschnitt

Geldbußen

§ 29. Geldbußentatbestände

§ 30. Bemessung

§ 31. Unternehmervereinigungen

§ 32. Einbringung

§ 33. Verjährung

3. Abschnitt

Exekution

§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 35. Zwangsgelder

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 36. Antragsprinzip

§ 37. Entscheidungsveröffentlichung

5. Abschnitt

Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

§ 37a. Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

III. Hauptstück

Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 38. Verfahrensart

§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 40. Amtsparteien

§ 41. Kostenersatz

§ 42. Schriftsätze

§ 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

§ 44. Fristen

§ 45. Stellungnahmen der Kammern

§ 46. Stellungnahmen der Regulatoren

§ 47. Verhandlungen

§ 48. Einstweilige Verfügungen

§ 49. Rechtsmittelverfahren

IV. Hauptstück

Gebühren

§ 50. Gerichtsgebühren

§ 51. Ausschluss von Gebühren

§ 52. Zahlungspflichtige Personen

§ 53. Haftung mehrerer Personen

§ 54. Festsetzung der Rahmengebühren

§ 55. Gerichtliche Kosten

§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen

§ 57. Einbringung

V. Hauptstück

Institutionen

1. Abschnitt

Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 58. Gerichtsorganisation

§ 59. Zusammensetzung der Senate

§ 60. Geschäftsverteilung

§ 61. Berichterstatter

§ 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

§ 63. Abstimmung

§ 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter

§ 65. Ernennung

§ 66. Eignung

§ 67. Unvereinbarkeit

§ 68. Nominierung

§ 69. Amtsdauer

§ 70. Amtsenthebung

§ 71. Meldepflichten

§ 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

§ 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

2. Abschnitt

Bundeskartellanwalt

§ 75. Aufgaben

§ 76. Bestellung

§ 77. Bestellungsvoraussetzungen

§ 78. Funktionsdauer und Enthebung

§ 79. Dienst- und Besoldungsrecht

§ 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben

§ 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 82. Verzicht auf Prüfungsanträge

VI. Hauptstück

Anwendung des Gemeinschaftsrechts

§ 83. Zuständigkeit

§ 84. Zusammenarbeit

§ 85. Übermittlung von Urteilen

VII. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 86. In-Kraft-Treten

§ 87. Außer-Kraft-Treten

§ 88. Kartellregister

§ 89. Genehmigte Kartelle

§ 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren

§ 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

§ 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

§ 93. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94. Verweisungen

§ 95. Vollziehung“

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10 % haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15 % haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle);“

3. § 2 Abs. 2 Z 4 wird aufgehoben.

4. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden.“

5. In § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.“

6. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich“ aufgehoben.

7. In § 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen

           1. einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder

           2. einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,

dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.“

8. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmer

§ 5a. Einem Unternehmer ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung zu missbrauchen, indem er

           1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten, es sei denn der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, oder

           2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs nicht berücksichtigt werden.“

10. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.

11. In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.“

12. § 14 Abs. 1 lautet:

§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.“

13. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.“

14. In § 28 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn

           1. die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder

           2. die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.“

15. In § 29 wird in lit. a der Verweis auf „§ 5“ durch einen Verweis auf „§§ 5 und 5a“ ersetzt und lautet lit. d:

              „d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;“

16. In § 29 Z 2 werden der Strichpunkt nach der lit. b durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.

17. § 30 lautet samt Überschrift:

„Bemessung

§ 30. (1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn

           1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder

           2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.

(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung

           1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,

           2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder

           3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat.“

18. In § 35 Abs. 1 werden der Strichpunkt nach der lit. b durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.

19. In § 36 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Antrag auf Verhängung von Geldbußen hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, das die Bezeichnung der belangten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen sowie Angaben über die näheren Umstände des Verstoßes enthält. Ferner sind im Antrag die Ergebnisse des von der antragstellenden Amtspartei durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und die Beweise anzuführen, die vom Kartellgericht aufgenommen werden sollen. Wird eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, so ist auch dies zu begründen.“

20. § 36 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach § 16 Z 1, auf eine Feststellung nach § 28 Abs. 1a Z 1 sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt.“

21. In § 36 Abs. 3 wird der Verweis „§ 11 Abs. 3 WettbG“ durch den Verweis „§ 11 Abs. 3 und 4 WettbG“ ersetzt.

22. § 37 lautet samt Überschrift:

„Entscheidungsveröffentlichung

§ 37. (1) Das Kartellgericht hat rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.

(2) Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.“

23. Nach § 37 werden ein

„5. Abschnitt

Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen“

und folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

§ 37a. (1) Wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach § 29 Z 1 begeht, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 273 ZPO kann insbesondere der Vorteil, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Die Schadenersatzforderung hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.

(2) Ein Rechtsstreit über eine Forderung nach Abs. 1 kann bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über den Verstoß unterbrochen werden.

(3) Ein Zivilgericht ist an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden.

(4) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Abs. 1 wird für die Dauer eines auf eine Entscheidung im Sinn des Abs. 3 gerichteten Verfahrens gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.“

24. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.“

25. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.“

26. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.“

27. § 50 lautet:

§ 50. In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

           1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;

           2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;

           3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;

           4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;

           5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;

           6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro.“

28. In § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 50 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 50 Z 2 bis 6“ ersetzt.

29. In § 70 Abs. 2 wird jeweils das Gesetzeszitat „RDG“ auf „RStDG“ geändert.

30. In § 73 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„§ 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.“

31. In § 74 wird der letzte Satz aufgehoben.

32. In § 81 Abs. 1 wird der letzte Satz aufgehoben.

33. § 83 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

§ 83. (1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 (Verordnung 1/2003),

           1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;

           2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.

(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“

34. Die Überschrift des § 86 lautet:

„Inkrafttreten“

35. Dem § 86 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1, §§ 5a, 11 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1a, § 29 Z 1 lit. a, d und Z 2, §§ 30, 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1a, 2 und 3, §§ 37, 37a, 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50, 52 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74, § 81 Abs. 1 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 7 Abs. 3 treten mit 30. September 2012 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 gebildet werden. § 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1 sowie § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 begangen werden. § 28 Abs. 1a, § 36 Abs. 1a und Abs. 2, §§ 37, 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50, 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 gelten für Verfahren, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. September 2012 eingebracht wird. §§ 30 und  37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 sind auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 begangen werden.

(5) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Begriff „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und in lit. b das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

         "6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,

           7. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden sowie

           8. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten."

3. In § 2 Abs. 4 wird der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 werden das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“, die Wortfolge „Art. 81 bis 86 EG“ durch die Wortfolge „Art. 101 bis 106 AEUV“ und der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 81 bis 86 EGV“ durch die Wortfolge „Art. 101 bis 106 AEUV“ ersetzt, und nach dem Wort „Entscheidungen“ wird die Wortfolge „sowie die aufgrund von Art. 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln“ eingefügt.

6. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 38.“

7. In § 5 wird die Wortfolge „Art. 86 Abs. 3 EG“ durch die Wortfolge „Art. 106 Abs. 3 AEUV“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

9. In § 10b entfällt der Abs. 3.

10. § 11 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die

           1.

                a) der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV einen begründeten Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen, oder

               b) der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach § 36 Abs. 1a KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen,

           2. ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben,

           3. in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und

           4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.

(4) Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Abs. 3 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Z 2 bis 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.

(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung der Abs. 3 und 4 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des § 1 KartG 2005 und Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, welche Informationen mindestens beizubringen sind, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können, welche Pflichten die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde umfasst, unter welchen Voraussetzungen sie eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.

(6) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 3 oder 4 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.“

11. Der Text des bisherigen § 11 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

12. § 11a Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.“

13. § 11a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.“

14. Dem § 11a werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:

„(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ‑ VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach § 5 Abs. 3 VVG den Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an nicht übersteigen dürfen.

(5) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

(6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig.

(7) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(8) Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen, so hat der Anwendung des Abs. 3 jedenfalls ein Verlangen gemäß Abs. 2 voranzugehen.

(9) Das Wettbewerbsmonitoring gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 wird ausschließlich aufgrund öffentlich verfügbarer Daten durchgeführt.“

15. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 81 oder 82 EGV“ durch die Wortfolge „Art. 101 oder 102 AEUV“ ersetzt.

16. § 12 Abs.  4 lautet:

„(4) Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sind soweit wie möglich zu wahren. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat über die Hausdurchsuchung ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Der Betroffene hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die in § 11a Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, für die Dauer der Hausdurchsuchung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist.“

17. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Betroffene (Abs. 4) zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht er im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete Unterlagen oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Betroffenen (Abs. 4) zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.“

18. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist eine Bezeichnung einzelner Unterlagen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen des Betroffenen (Abs. 4) Kategorien von Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Bundeswettbewerbsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Der Betroffene (Abs. 4) ist von der Bundeswettbewerbsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Unterlagen einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt er fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Unterlagen, so werden die Unterlagen Bestandteil des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde. Hinsichtlich der einzeln bezeichneten Unterlagen ist im Sinne des Abs. 5 vorzugehen.“

19. Der Text des bisherigen § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „(§§ 11 und 12)“ wird durch den Ausdruck „(§§ 11a und 12)“ ersetzt.

20. Dem § 14 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde über nach der Strafprozessordnung ermittelte personenbezogene Daten Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchsetzung des Kartellverbotes gemäß § 1 KartG 2005 und Art. 101 AEUV, relevant sind.“

21. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder wer Kartellbevollmächtigter“.

22. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „beim Kartellgericht“.

23. Die Überschrift zu § 21 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Inkrafttreten“

24. Dem § 21 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.

(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.

(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG, BGBl. Nr. 444/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9a samt seiner Überschrift entfällt.

2. In § 14 Abs. 1 entfällt im ersten Satz nach dem Ausdruck „3,“ der Ausdruck „9a,“, und im zweiten Satz entfällt nach dem Ausdruck „2a“ der Ausdruck „ , 9a“.

3. In § 18 entfällt nach dem Ausdruck „9,“ der Ausdruck „ ,9a,“.

4. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „7“ der Beistrich entfernt und das Wort „und“ eingefügt. Nach dem Ausdruck „9“ entfällt der Ausdruck „und 9a“.

5. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 9a samt seiner Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. § 14 Abs. 1, § 18, § 21 Abs. 1 sowie Z 6 des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Im Anhang wird in Z 6 lit. c nach dem Wort „Exemplars“ ein Absatz eingefügt.