Vorblatt

Problem:

1. Die Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. Nr. L 327 vom 11. 12. 2010, S. 1 ist umzusetzen.

2. Ohne die Einbeziehung von weiteren Finanzinstrumenten in die börserechtliche Beteiligungsmeldepflicht ist ein „unbemerktes Anschleichen“ an ein börsenotiertes Unternehmen möglich.

3. Zu lange Dauer der Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds.

4. Unterschiedliche Übermittlung von Daten durch Wertpapierdienstleister an die Aufsicht im Wertpapieraufsichtsbereich.

5. Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) ist national anwendbar zu machen.

Ziel:

1. Die Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU.

2. Der sukzessive Beteiligungsaufbau an einem börsenotierten Unternehmen muss im Interesse des Marktes und der Anleger transparent gemacht werden.

3. Sofortige Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds.

4. Notwendigkeit einer einheitlichen rein elektronischen Übermittlung von Daten durch Wertpapierdienstleister an die Aufsicht.

5. Entsprechende die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 flankierende Bestimmungen im Börsegesetz sind vorzusehen.

Inhalt/Problemlösung:

1. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, umsetzen.

In der genannten Richtlinie werden Regelungen für die Vereinfachung und Verbesserung der Anwendung der Prospektrichtline und der Transparenzrichtlinie geschaffen und damit zum Abbau des Verwaltungsaufwandes beigetragen. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU wird dadurch erhöht.

2. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Interesse der Markttransparenz die Meldung und Veröffentlichung des Erreichens, Überschreitens und Unterschreitens relevanter Beteiligungsschwellen an börsenotierten Unternehmen auch die Einbeziehung von weiteren Finanzinstrumenten, die ein „unbemerktes Anschleichen“ an ein börsenotiertes Unternehmen ermöglichen, erfordert. Außerdem soll die Verletzung der Melde- und Veröffentlichungspflichten für die Pflichtigen spürbare nachteilige Folgen bewirken.

3. Keine aufschiebende Wirkung des Depotbankwechsels.

4. Schaffung einer Verordnungsermächtigung an die FMA zur rein elektronischen Datenübermittlung an die Aufsicht  im Wertpapieraufsichtsgesetz analog zu den anderen Aufsichtsgesetzen.

5. Durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wurden die Regeln für Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps harmonisiert, um zu verhindern, dass Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts entstehen, da die Mitgliedstaaten ansonsten voraussichtlich weiterhin divergierende Maßnahmen ergriffen hätten. Wesentlicher Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist die Beschränkung von ungedeckten Leerverkäufen in Aktien und öffentliche Schuldtitel sowie von ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, die Einführung von Melde- und Offenlegungspflichten zur Erhöhung der Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln sowie die Festsetzung von Eingriffsbefugnissen der national zuständigen Behörden und der ESMA in bestimmten Ausnahmesituationen.

Die vorliegenden Gesetzesänderungen im Börsegesetz 1989 sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Österreich wirksam vollzogen werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, benannt werden. Als zuständige Behörde wird daher die Finanzmarktaufsicht (FMA) benannt. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen, gleichzeitig aber auch ein Verwaltungsaufwand in Folge Entfalls von § 75a BörseG beseitigt. Die rein elektronische Übermittlung von Daten im Wertpapieraufsichtsbereich wird ebenfalls die Verwaltung entlasten. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA werden die Maßnahmen jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Neuregelungen zu rechnen haben, weshalb sich dieser Aufwand als wettbewerbsneutral darstellt.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich und dient der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens.

         Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen. Eine Verwaltungslast für Unternehmen entfällt durch Wegfall der Berichtspflicht gemäß § 75a BörseG.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umweltpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten. Die erhöhte Transparenz des Beteiligungsaufbaus und ein rascher Depotbankwechsel entsprechen der konsumentenpolitischen Zielsetzung des Anlegerschutzes.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt im 1. Regelungsbereich ausschließlich EU-Recht um. Der 2. Regelungsbereich steht mit dem geltenden EU-Recht in Einklang (Mindestharmonisierung; der neue Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Transparenzrichtlinie, KOM(2011) 683 endgültig, sieht zum Beteiligungsaufbau neue Regelungen vor, die den hier vorgeschlagenen entsprechen. Zum 3. (Frist beim Depotbankwechsel) und 4. (FMA-Verordnungsermächtigung) Regelungsbereich besteht keine EU-rechtliche Vorgabe. Der 5. Regelungsbereich sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

1. Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

– Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. Nr. L 327 vom 11. 12. 2010, S. 1.

Die Richtlinie 2003/71/EG hat die Kommission verpflichtet, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG geändert werden sollten, um ihre Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu steigern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhöhen und dadurch zum Abbau von Verwaltungsaufwand beizutragen.

2. Im Interesse der Markttransparenz wird bei der Neuregelung der Beteiligungsschwellen für den Beteiligungserwerb insbesondere der Beteiligungsaufbau durch derivative Instrumente erfasst.

3. Hintergrund der Novelle für das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz sind Praxiserfahrungen der FMA, wonach eine dreimonatige Frist für den Wechsel der Depotbank, je nach Lage des Falles, zu lang sein kann und die Frist auch nicht benötigt wird.

4. Im Interesse einer effizienteren Wertpapieraufsicht soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verordnung der FMA auf Grund des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 eine rein elektronische Datenübermittlung der Wertpapierdienstleister an die Aufsicht vorzusehen.

5. Durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wurde in der Europäischen Union ein harmonisierter Rechtsrahmen für Vorschriften und Befugnisse im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps geschaffen und im Hinblick auf Ausnahmesituationen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, ein höheres Maß an Koordinierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt. Wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sind dabei insbesondere:

-       Regelungen zur Erhöhung der Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln sowie von ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps durch die Einführung von Melde- und Offenlegungspflichten sowohl für juristische als auch natürliche Personen;

-       Einführung von Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentliche Schuldtitel sowie für ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel;

-       Festsetzung von Eingriffsbefugnissen der national zuständigen Behörden und der ESMA in bestimmten Ausnahmesituationen (zB Ausweitung der Meldepflichten oder der Leerverkaufsbeschränkungen).

Die vorliegenden Gesetzesänderungen im Börsegesetz 1989 sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Österreich wirksam vollzogen werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. - Die Senkung des Verwaltungsaufwandes für Unternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, insb. durch Reduktion der Offenlegungserfordernisse für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung, Aufhebung doppelter Veröffentlichungspflichten

- Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen bei den diversen gesetzlich festgelegten Schwellenwerten als Auslöser für die Prospektpflicht

- Angleichung des Begriffs des „qualifizierten Anlegers“ an den parallelen Begriff in der MiFID

- Steigerung der Rechtssicherheit

- Präzisierung der Ausnahme bei der Prospektpflicht für Mitarbeiteraktien

- Wegfall der Pflicht zur Erstellung des jährlichen Dokuments nach § 75a BörseG

- Vorsehen delegierter Rechtsakte durch die Kommission

2. - Einbeziehung weiterer derivativer Finanzinstrumente in die Melde- bzw. Veröffentlichungspflicht beim Beteiligungserwerb

- Vorsehen einer zusätzlichen 4 %-Anteilsschwelle als Auslöser für die gesetzliche Meldepflicht

- Vorsehen einer freiwilligen zusätzlichen 3 %-Anteilsschwelle als Auslöser für die Meldepflicht

- Ruhen des Stimmrechts bei Verletzung der Meldepflichten

- Festsetzung von Strafsanktionen

3. Sofortige Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds im Krisenszenario

4. Verordnungsermächtigung an die FMA zur Anordnung einer rein elektronischen Datenübermittlung für den Wertpapieraufsichtsbereich

5. - Festsetzung der FMA als zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt

- Festsetzung von Strafmaßnahmen für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der EU-Prospektrichtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den neuen rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 trat am 25. März 2012 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 1. November 2012. Die in Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführten Bestimmungen betreffend die Erlassung von delegierten Rechtsakten durch die Europäische Kommission gelten bereits ab dem 25. März 2012. Nationale Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sind bis 1. Juli 2012 der Europäischen Kommission und der ESMA mitzuteilen. Dementsprechend sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Soweit im Folgenden die „RL“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint.

Zu § 1 Abs. 1 Z 5a:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der RL umgesetzt; Definition „qualifizierter Anleger“ gemäß MiFID.

Zu § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 lit. s und t der RL umgesetzt; Erweiterung des Definitionskatalogs.

Zum Entfall von § 1 Abs. 2 und 3:

Bedingt durch die Neuregelung des „qualifizierten Anlegers“ in Abs. 1 Z 5a.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3:

Hiedurch wird Art. 1 Abs. 2 lit. j der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen. Der durch die Neuregelung hinaufgesetzte Gesamtgegenwert der angebotenen Nichtdividendenwerte für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Prospektpflicht unterliegt der Befugnis zur Abänderung der Kommission im Wege der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 24a der RL (vgl. Art. 1 Abs. 4 der RL).

Zu § 3 Abs. 1 Z 6:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. Entsprechend der aF der geänderten Ziffer wird nicht auf die „Verfügbarkeit“ (Richtliniendiktion), sondern auf die „Veröffentlichung“ des gleichwertigen Dokuments abgestellt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. c der RL umgesetzt. Entsprechend der aF der geänderten Ziffer wird nicht auf die „Verfügbarkeit“ (Richtliniendiktion), sondern auf die „Veröffentlichung“ des gleichwertigen Dokuments abgestellt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9, 10 und 14:

Hiedurch wird Art. 3 Abs. 2 lit. b (Z 14), lit. d (Z 9) und lit. e (Z 10) der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 12:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Unterabsatz der RL umgesetzt. Präzisierung der Regelung bei Mitarbeiterprogrammen.

Zu § 3 Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 3 zweiter Unterabsatz der RL umgesetzt. Für die Weiterveräußerung von Veranlagungen wird die bestehende Rechtslage beibehalten, da die Regelungen über die „Gültigkeit des Prospekts“ gemäß § 2 Abs. 2 für das öffentliche Angebot von Veranlagungen keine Anwendung finden.

Zu § 6 Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 1 der RL umgesetzt – stellt eine Erweiterung der Nachtragspflicht dar.

Zu § 6 Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 2 der RL umgesetzt – hiedurch wird das Rücktrittsrecht teilweise neu geregelt.

Zu § 6a Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 9 Abs. 1 der RL umgesetzt. Hiedurch wird die Überprüfung der aufrechten Gültigkeit eines Prospekts erleichtert.

Zu § 6a Abs. 4 und 5:

Hiedurch wird Art. 9 Abs. 4 der RL umgesetzt; berücksichtigt gleichzeitig den Entfall des „jährlichen Dokuments“ gemäß § 75a BörseG.

Zu § 7 Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 2 der RL umgesetzt; im Interesse des Anlegerschutzes werden verbindliche Schlüsselinformationen eingeführt. Auf Anhang XXII Abschnitt A Punkt A.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../.. der Kommission vom 30.3.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten (derzeit im Entstehungsstadium), der abweichende Formulierungen zum bestehenden Richtlinientext und daher auch zum Umsetzungstext enthält, wird hingewiesen.

Zu § 7 Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 3 der RL umgesetzt; Präzisierung des Regimes über die Prospektformate.

Zu § 7 Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 4 dritter Unterabsatz der RL umgesetzt; Präzisierung von Prospektinhalten; Erweiterung der Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

Zu § 7 Abs. 6 und 7:

Hiedurch wird Art. 8 der RL umgesetzt; berücksichtigt an die EU-Kommission delegierte Rechtsakte.

Zu § 7 Abs. 7a:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 3a der RL umgesetzt; Erleichterungen bei Mitgliedstaaten als Garantiegeber.

Zu § 7a Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 11 Abs. 1 der RL umgesetzt; berücksichtigt den Entfall des jährlichen Dokuments gemäß § 75a BörseG.

Zu § 7a Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 12 Abs. 2 der RL umgesetzt; Präzisierung des Regimes über die Prospektformate.

Zu § 7b Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 19 Abs. 4 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 8 Abs. 2:

Hiebei handelt es sich um eine Klarstellung, dass die geforderte Haftpflichtdeckung auch anteilig durch mehrere Versicherer gestellt werden kann.

Zu § 8a Abs. 8 Z 4:

Hiedurch wird Art. 21 Abs. 4 der RL umgesetzt – Vorsehen delegierter Rechtsakte durch die Kommission.

Zu § 8b Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 1 der RL umgesetzt; erhöht die Rechtssicherheit für die Prospektverantwortlichen.

Zu § 10 Abs. 3 Z 3:

Hiedurch wird Art. 14 Abs. 2 lit. c der RL umgesetzt; Wahlrecht bei elektronischer Pflichtveröffentlichung des Prospekts.

Zu § 11 Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 6 Abs. 2 der RL umgesetzt; präzisiert das Haftungsregime für die Zusammenfassung.

Zu § 16 Z 10:

Sanktioniert das Unterlassen der Einholung der Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3.

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsegesetzes)

Soweit im Folgenden die „RL“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint.

Zu § 48 Abs. 1:

Die Angemessenheit der Erhöhung der Strafdrohung orientiert sich am Strafzweck.

Zu § 48 Abs. 1 Z 6:

Berücksichtigt den Entfall von § 75a.

Zu § 48c:

Diese Änderung ist durch den Entfall des § 48d Abs. 12 begründet. Die Strafbestimmungen für Verstöße gegen Leerverkaufsverbote sind künftig in § 48u Abs. 3 geregelt.

Zum Entfall von § 48d Abs. 12:

Die Befugnisse der zuständigen Behörde betreffend die Verhängung von Leerverkaufsverboten sind künftig abschließend in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geregelt. Dies wird auch durch die Übergangsbestimmung des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 klargestellt. Die Ergreifung nationaler Maßnahmen, die über die durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eingeräumten Befugnisse hinausgehen, sind daher nicht mehr zulässig und wird somit die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA im Zusammenhang mit dem Verbot von Leerverkäufen aufgehoben.

Zu § 48q Abs. 4a:

Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 (VfSlg. 18.747/2009) wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der eine Maßnahme oder Sanktion zum Gegenstand hat, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist auch dies bekannt zu machen.

Zu § 48u:

Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde zu benennen haben, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. In Abs. 1 wird die FMA als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 benannt. Weiters wird klargestellt, dass die FMA Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, je nach Adressat, sowohl durch Verordnung als auch durch Bescheid festsetzen kann. Dabei hat das Wort „oder“ in Abs. 1 letzter Satz keinen ausschließenden Charakter, das heißt, dass im Bedarfsfall auch Bescheid und Verordnung erlassen werden können. Dies könnte etwa im Falle von Maßnahmen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 notwendig sein, wo aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben zuerst ein Bescheid an den jeweiligen Handelsplatzbetreiber und, falls erforderlich, erst in weiterer Folge eine auch an die Kunden des Handelsplatzes adressierte Verordnung erlassen werden könnte. Im Übrigen sei bemerkt, dass auch in der deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 der Begriff des „Credit Default Swap“ nicht übersetzt verwendet wird und auch sonst keine adäquate deutsche Übersetzung existiert.

Durch Abs. 2 wird die FMA mit Befugnissen gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ausgestattet.

Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verhängt werden können. Dieser europarechtlichen Verpflichtung wird hiermit durch die Einführung einer Strafbestimmung in Abs. 3 nachgekommen. Die Strafbestimmung orientiert sich textlich an § 48c, weshalb hier, systematisch konsistent, Art. 33 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch eine Verfallsbestimmung umgesetzt wird. Neben der Möglichkeit zur Verhängung von Geldstrafen ist die FMA auch zur Beauskunftung bzw. öffentlichen Bekanntmachung in sinngemäßer Anwendung des § 48q Abs. 4 befugt.

Mit Abs. 4 wird der mitgliedstaatlichen Berichtspflicht des Art. 41 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nachgekommen.

Zu § 75 Abs. 1 Z 4:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 2 lit. d der RL 2003/71/EG in der Fassung der RL 2010/73/EU umgesetzt; erweitert die Prospektausnahme auf Wertpapiere, die aus Anlass von Spaltungen ausgegeben werden.

Zum Entfall von § 75a:

Hiedurch wird der Entfall von Art. 10 der RL 2003/71/EG umgesetzt. Stellt eine wesentliche Verwaltungsentlastung dar.

Zu § 81a Abs. 1 Z 7 lit a:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 Z i lit. i der RL umgesetzt; technische Anpassung im Hinblick auf den Entfall des jährlichen Dokuments gemäß § 75a.

Zu § 82 Abs. 8:

Berücksichtigt den Entfall von § 75a.

Zu § 84 Abs. 3 und Abs. 3a:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 3 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 85 Abs. 6:

Hiedurch wird Art. 20 Abs. 6 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 87 Abs. 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens (Verweisfehler).

Zu § 90 Abs. 1 Z 2:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 1 lit. b der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 90 Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 4 der RL umgesetzt; Übergangsregelung für Ausnahme von der Berichtspflicht.

Zu § 91 Abs. 1:

Vorsehen einer zusätzlichen 4 %-Anteilsschwelle als Auslöser für die gesetzliche Meldepflicht.

Zu § 91 Abs. 2a:

Hiedurch wird die Ausnahme von der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 auf die Einflusssphäre der Kreditinstitutsgruppe insgesamt beschränkt, da eine nur auf Einzelinstitutsebene geltende Beschränkung umgangen werden kann und dies in der Praxis auch stattfand.

Zu § 91 Abs. 5:

Schließt eine Lücke von gleichwertig melderelevanten Beteiligungsveränderungen. Die Meldepflicht wird auch durch Syndikatsaufstockungen ausgelöst, also beispielsweise, wenn ein Syndikatspartner Stimmrechte dazu erwirbt, wodurch das Syndikat eine melderelevante Schwelle erreicht oder überschreitet. Die Änderung eines Hinzurechnungstatbestands, ohne dass die relevante Meldepflicht erreicht wird, löst keine Meldepflicht aus.

Zu § 91 Abs. 6:

Hiedurch kann ein Emittent die Rechtsfolgen von §§ 91 ff auch mit einer geringeren Anteilsschwelle auslösen. Dies kann beispielsweise bei Aktiengesellschaften mit breiterem Streubesitz sinnvoll sein.

Zu § 91a:

Abs. 1:

Derzeit sind lediglich solche derivativen Instrumente von der Meldepflicht erfasst, die einen Rechtsanspruch auf Erwerb von Aktien verleihen. Diese Regelung könnte jedoch durch abweichende Gestaltung der Finanzinstrumente umgangen werden, da ein sogenanntes „unbemerktes Anschleichen“  auch im Wege der nunmehr in Z 2 und 3 genannten Instrumente möglich wäre. Diese Lücke soll im Interesse der Marktintegrität geschlossen werden. Ähnliche Vorschriften wurden auch bereits in Deutschland erlassen (vgl. § 25a WpHG). Im Übrigen gilt Abs. 1 sowohl für amerikanische als auch europäische Optionen.

Abs. 2:

Da Finanzinstrumente Stimmrechtsanteile in unterschiedlicher und auch veränderlicher Weise vermitteln können – bei Instrumenten mit Barausgleich kann die Anzahl der Stimmrechte vom Börsekurs abhängen - wird die Ermittlung des Ausmaßes der Stimmrechtsanteile festgelegt.

Abs. 3:

Grundsätzlich gilt gemäß § 92 eine generelle Zusammenrechnungspflicht, Abs. 3 stellt zusätzlich klar, dass auch die Stimmrechte aus verschiedenen Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 jedenfalls der Zusammenrechnung unterliegen, dies unabhängig davon, ob zusätzliche Stimmrechte gemäß § 91 hinzuzurechnen sind.

Abs. 4:

Trifft eine Stichtagsregelung (Beginn der Meldefrist) im Fall von nicht verbrieften Rechten.

Abs. 5:

Schließt Wandlungsrechte in die Bemessung ein.

Abs. 6:

Hiebei wird eine Meldepflichtauslösung bei der Wandlung von Optionen auf Stimmrechte in tatsächliche Stimmrechte bewirkt, weil die Tatsache, dass Stimmrechte in einem bestimmten Ausmaß tatsächlich (nicht nur potenziell) ausgeübt werden können, eine relevante Information für den Emittenten und den Markt darstellt.

Abs. 7:

Das Zusammenrechnungserfordernis ergibt sich bereits aus der EU-rechtskonformen Auslegung des umgesetzten Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Beteiligungsmeldungen, wurde aber über Wunsch der FMA zur ausdrücklichen Klarstellung nunmehr vorgesehen.

Zu § 92a Abs. 1:

Führt erforderliche Meldeinhalte zur Beurteilung der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse ein.

Zu § 94a:

Eine Verletzung einer Verpflichtung zu einer Beteiligungsänderungsmeldung soll neben verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen auch die Sanktion der Nichtwirksamkeit der nicht gemeldeten Stimmrechte nach sich ziehen. Dies scheint insbesondere gerechtfertigt im Hinblick darauf, dass andere Aktionäre nicht korrekt über die aktuellen Beteiligungsverhältnisse informiert sind und diesbezüglich keinen Nachteil im Stimmverhalten erleiden sollen. Es wird daher – ausländischen Vorbildern folgend (so zB § 28 dWpHG) – das Ruhen nicht gemeldeter Stimmrechte als zivilrechtliche Sanktion vorgesehen. Soferne jedoch der Emittent, wenn sich bei der Anmeldung zur Hauptversammlung eine nicht gemeldete Schwellenwerterreichung/-überschreitung (von weniger als 3%) zeigt, den Aktionär zur Nachmeldung auffordert und dieser fristgerecht nachmeldet und sein Gesamtanteil weniger als 15% beträgt, soll er seine Stimmrechte ausüben können. Damit sollen mögliche unangemessene nachteilige Rechtsfolgen auch im Interesse des Unternehmens und allfälliger sonstiger Aktionäre vermieden werden. Die Sanierbarkeit der Nachmeldung bleibt jedoch auf Gesamtanteile von unter 15% beschränkt, da keine Anreize zum Unterlaufen übernahmerechtlicher Regelungen gesetzt werden sollen. § 94a tritt neben § 124 AktG, der damit nicht obsolet wird.

Zu § 96 Z 22:

Übergangsbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 35 Abs. 1a:

In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.“

Zu Artikel 4 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 53 Abs. 4:

Bei Anträgen auf Änderungen der Fondsbestimmungen sind grundsätzlich nicht nur deren Gesetzmäßigkeit, sondern auch die berechtigten Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Diese Interessen sind als ausreichend gewahrt anzusehen, wenn eine Informationsbereitstellung gemäß § 133 erfolgt, welche durch die Richtlinie 2010/44/EU für bestimmte Sachverhalte eingeführt wurde und die eine unmittelbare Information der Anteilinhaber vorsieht.

Zu § 61 Abs. 2:

In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten bzw. 30 Tagen im Falle der Mitteilung gemäß § 133 abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 91a WAG 2007:

Es wird nach dem Muster von § 153 InvFG 2011 und § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten an die Aufsicht geschaffen.