Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

 

Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst.

§ 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.

(2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung der Ausbildungszwecke erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

 

§ 39. (1) Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 7 Abs. 4 bis 6.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

 

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

 

§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:

                a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;

               b) Anatomie und Physiologie;

                c) Pathologie;

               d) Hygiene;

                e) Einführung in die Physik;

                f) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;

               g) Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;

               h) einfache physiotherapeutische Behandlungen;

                 i) Erste Hilfe und Verbandslehre;

                 j) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

                k) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.

(3) Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kultur und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, dass die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, dass sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

 

§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des Ausbildungserfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren Bezeichnungen und der darüber auszustellenden Zeugnisse gelten die §§ 14 und 15. Hinsichtlich des Ausschlusses von Schüler(inne)n der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 12.

(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe der Erfordernisse des medizinisch-technischen Fachdienstes vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.

(3) Hat ein(e) Schüler(in) einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in einem Krankenpflegefachdienst oder in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen durch die medizinisch-technische Fachschule insoweit anzurechnen, als sie hinsichtlich Inhalts und Umfangs gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.

 

§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

                c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;

               d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

                e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;

                f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;

               g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;

                 i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

                k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.

§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

 

 

 

               d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

 

 

 

 

               g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;

                 i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.

(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.

(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.

(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit. i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.

(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.

(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.

 

§ 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.

(2) Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des  einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.

 

§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.

(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.

(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.

 

§ 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer kursmäßigen Ausbildung in den im § 44 angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.

(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung eine gleichartige Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung in dem im § 44 lit. b angeführten Sanitätshilfsdienst darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist.

 

§ 49. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.

(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.

 

§ 50. Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

 

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

                c) „Operationsgehilfe“ - „Operationsgehilfin“ (§ 44 lit. c);

               d) „Laborgehilfe“ - „Laborgehilfin“ (§ 44 lit. d);

                e) „Prosekturgehilfe“ - „Prosekturgehilfin“ (§ 44 lit. e);

                f) „Ordinationsgehilfe“ - „Ordinationsgehilfin“ (§ 44 lit. f);

               g) „Heilbadegehilfe“ - Heilbadegehilfin“ (§ 44 lit. g);

                 i) „Ergotherapiegehilfe“ - „Ergotherapiegehilfin“ (§ 44 lit. i),

                k) „Desinfektionsgehilfe“ - „Desinfektionsgehilfin“ (§ 44 lit. k).

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

 

               d) „Laborgehilfe“ - „Laborgehilfin“ (§ 44 lit. d);

 

 

 

               g) „Heilbadegehilfe“ - Heilbadegehilfin“ (§ 44 lit. g);

                 i) „Ergotherapiegehilfe“ - „Ergotherapiegehilfin“ (§ 44 lit. i),

§ 52. (1) bis (7) …

§ 52. (1) bis (7) …

(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. g genannten Tätigkeit. Ein ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. f genannten Tätigkeit.

(8) Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. g genannten Tätigkeit.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 52a. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zum Zweck ihrer Fortbildung diese Tätigkeit beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben.

(2) Diese Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit

           1. in einer bestimmten Krankenanstalt oder

           2. in einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder

           3. bei einem (einer) bestimmten freiberuflich tätigen Arzt (Ärztin)

zu beschränken.

(4) Die Bewilligung darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) zu hören.

(5) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß § 52 Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich.

 

Nostrifikation ausländischer Urkunden

§ 52b. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter § 52e fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 52e Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden.

(2) Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, dass die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.

 

Nostrifikation mittels Staatsvertrages oder Verordnung

§ 52c. (1) Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt § 52b.

(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Abs. 1 eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.

 

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 52d. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 52b entscheidet die gemäß § 8 gebildete Kommission.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, sind die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen über die Ausbildung in Österreich anzuwenden.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der ergänzenden theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid oder in der Bestätigung gemäß § 52c Abs. 2 einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung.

 

Zulassung zur Berufsausübung - EWR

§ 52e. (1) Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung

           1. des medizinisch-technischen Fachdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin) bzw.

           2. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin),

hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(9) Der (Die) Antragsteller(in) hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller (in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(10) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

3. Hauptstück.

Anstaltsordnungen.

§ 58. (1) Die Leitung der in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, Ausbildungsstätten, Lehrgänge und Kurse hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Anstalts- und Unterrichtsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Anstalts- und Unterrichtsordnung hat Rechte und Pflichten der Lehr-, Hilfs- und Führungskräfte sowie der auszubildenden Personen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für das Internat zu umfassen.

(3) Die Anstaltsordnung ist vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

 

§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52, 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,

           5. …

§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52 oder 54 zuwiderhandelt,

           5. ..

(2) …

(2) …

§ 68. (1) bis (16) …

§ 68. (1) bis (16) …

 

(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012

           1. entfallen die §§ 38 bis 42 samt Überschriften, § 44 lit. c, e, f und k, §§ 45 bis 50, § 51 lit. c, e, f und k, § 52 Abs. 8 zweiter Satz, §§ 52a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des V. Teils und

           2. tritt § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 in Kraft.

(18) Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.

(19) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2012 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.

(20) Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß §§ 52a, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(21) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 52d in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2012 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 52e.

Artikel 3

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17;

in österreichisches Recht umgesetzt

in österreichisches Recht umgesetzt

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

         5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. xx/2012,

           6. bis 11. …

           6. bis 11. …

nicht berührt.

nicht berührt.

§ 15. (1) bis (5) …

§ 15. (1) bis (5) …

(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:

           1. und 2. …,

           3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und

           4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.

(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:

           1. und 2. …,

           3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,

           4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,

           5. an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.

(7) ..

(7) …

§ 28a. (1) bis (2) …

§ 28a. (1) bis (2) …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

((3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. …           

           1. …

           2. als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. …

           3. …

 

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,

           5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.

(2) …

(2) …

§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

           1. Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder

           1. Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, UniAkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder

           2. …

           2. …

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

Erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

§ 117. (1) bis (12) …

§ 117. (1) bis (12) …

 

(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

(3) Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.

(7) …

(7) …

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

 

(3) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(4) Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

§ 6b. (1) bis (2) …

§ 6b. (1) bis (2) …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

((3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. …           

           1. …

           2. als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. …

           3. …

 

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

 

(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. …

           1. …

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 134/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 134/2002, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17;

in österreichisches Recht umgesetzt

in österreichisches Recht umgesetzt

§ 35b. (1) …

§ 35b. (1) …

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

         5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. xx/2012,

           6. bis 11. …

           6. bis 11. …

nicht berührt.

nicht berührt.

§ 36. (1) bis (12) …

§ 36. (1) bis (12) …

 

(13) § 4 Abs. 3 und 4 und § 35b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

 

         13. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. xx/2012

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) …

(2) …

 

§ 2f. § 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

         5a. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. xx/2012,

           6. bis 12. …

           6. bis 12. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 15. (1) bis (2k) …

§ 15. (1) bis (2k) …

 

(2l) § 1 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

                a. bis k. …

                a. bis k. …

                 l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

                 l) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. xx/2012;

           2. bis 5 …

           2. bis 5 …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 12. (1) bis (10) …

§ 12. (1) bis (10) …

 

(11) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

(12) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. l ist

           1. bis 31. Dezember 2016 auch auf Schulen und

           2. bis 30. Juni 2014 auch auf Kurse

gemäß Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, anzuwenden.

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

           5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. xx/2012, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

           6. bis 14. …

           6. bis 14. …

(2) …

(2) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012

§ 667. (1) § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Bis 31. Dezember 2016 ist § 4 Abs. 1 Z 5 auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, anzuwenden.

Artikel 9

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …,

 

         14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. xx/2012.

§ 12. (1) bis (8) …

§ 12. (1) bis (8) …

 

(9) § 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

           1. und 2. …

           3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;

           4. …

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

           1. und 2. …

           3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;

           4. …

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. und 2. …

           3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit und

           4. ….

§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. und 2. …

           3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister für Gesundheit und

           4. ….

§ 26. (1) bis (13) …

§ 26. (1) bis (13) …

(14) § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(15) Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.