Vorblatt

Problem und Ziel:

Es wurden Vollzugsprobleme aus der Praxis und Wünsche nach Verfahrensvereinfachung, u.a. beim „Runden Tisch Effiziente UVP-Verfahren“ im Herbst 2011, vorgebracht, denen nunmehr durch Regelungen entsprochen werden soll.

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich Nichtbeteiligung von NGOs im Feststellungsverfahren begonnen, dem zur Abwendung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend begegnet werden soll.

Bei Städtebauvorhaben zeigen die Erfahrungen, dass auf Grund der Besonderheiten dieses Vorhabenstypes Sonderregelungen erforderlich sind.

Im 3. Abschnitt führen die Teilkonzentrationen zu langen Verfahren und bei Änderungsvorhaben sind Probleme aufgetreten.

Für die geplante Förderung von Schiefergas ist derzeit keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen.

Im LFG ist in Anlehnung an § 17 Bundesstraßengesetz 1971 eine Anpassung der Enteignungsregelungen für Vorhaben, die Flughäfen betreffen und einer Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 bedürfen, erforderlich.

Inhalt, Problemlösung:

Verfahrensvereinfachung durch Einführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung statt der Einzelfallprüfung und die Möglichkeit der Abschichtung von Unterlagen für den Projektwerber/die Projektwerberin; Entfall der Parteistellung von mitwirkenden Behörden im Feststellungsverfahren.

Schaffung eines Überprüfungsantrags bzw. einer Beschwerdemöglichkeit für anerkannte Umweltorganisationen bei negativen UVP-Feststellungsentscheidungen zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge.

Sonderregelungen werden für Industrie- oder Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben vorgesehen, um auf die Besonderheiten dieser Vorhaben einzugehen.

Vereinfachung und Beschleunigung der UVP-Verfahren durch Verbesserung der Teilkonzentrationen für Bundesstraßen und Eisenbahn-HL-Strecken. Das Änderungsregime für Verkehrsvorhaben wird praktikabler und klarer gestaltet. Eine Vereinheitlichung von Immissionsschutzvorschriften und Enteignungsmöglichkeiten für Verkehrsvorhaben wird vorgeschlagen.

Schaffung eines UVP-Tatbestandes für hydromechanisches Aufbrechen (Frac-Behandlung, Fracking) bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen (Schiefergas).

Klarstellungen und Verbesserungen bei den Tatbeständen Wasserkraftwerke und Windkraftanlagen.

Die Regelung des § 97 Luftfahrtgesetz soll für UVP-pflichtige Flughäfen insbesondere dahingehend ergänzt werden, dass auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke im Wege der Enteignung erworben werden können.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung kann zu mehr UVP-Verfahren führen. Durch die Anfechtungsmöglichkeit von Feststellungsbescheiden durch Umweltorganisationen kann es zu zusätzlichen Verfahren beim Umweltsenat kommen. Demgegenüber kommt es zu Verfahrensvereinfachungen und zum Entfall von Einzelfallprüfungen. Es ist daher nicht mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist mit keinen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

--Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Es kommt zu Erleichterungen bei der Vorlage von Unterlagen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/Bürgerinnen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Novelle hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, da in Zukunft UVP-Tatbestände treffsicherer gefasst werden. Weiters sollen Umweltorganisationen die Möglichkeit erhalten, Feststellungsbescheide, mit denen die UVP-Pflicht verneint wurde, einer Überprüfung zuzuführen.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht.

- Auswirkungen in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstauglichkeit (IKT):

Es wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Feststellungsbescheiden im Internet geschaffen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist und dient auch der Abwendung der Vertragsverletzung beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen:

Zur UVP-G-Novelle:

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagene Novelle des UVP-G 2000 geht auf Verbesserungsvorschläge der Vollzugsbehörden und der betroffenen Kreise, u.a. beim „Runden Tisch Effiziente UVP-Verfahren“ im Herbst 2011, ein und schlägt Ergänzungen zu neuen technologischen Herausforderungen, wie Schiefergas-Fracking, und Entwicklungen auf EU-Ebene vor.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Anpassungen im UVP-Verfahren

Durch die Möglichkeit einer freiwilligen UVP statt der Einzelfallprüfung soll es zu einer Verfahrensvereinfachung kommen. Über Antrag der Projektwerberin soll nun statt einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens über die UVP-Pflicht sogleich eine freiwillige UVP durchgeführt werden können.

Eine weitere Verfahrensvereinfachung soll dadurch erreicht werden, dass es keine Parteistellung von mitwirkenden Behörden im Feststellungsverfahren gibt. Aufgrund einer Forderung der Länder aus dem „Deregulierungspaket“ zur UVP soll die Parteistellung der mitwirkenden Behörden im Feststellungsverfahren entfallen. Es bleibt aber ein Anhörungsrecht, um die Koordinierung bei der Besorgung der Verwaltungsaufgaben sicherzustellen. Auch das Recht der mitwirkenden Behörden einen Antrag auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu stellen wird nicht beschnitten.

Eine Vereinfachung soll bei den Einreichunterlagen der Projektwerberin erreicht werden. Die UVP-Behörde soll bei UVP-Verfahren festlegen können, dass Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Dies bringt Erleichterungen für die Projektwerber hinsichtlich der Einreichunterlagen und mehr Übersichtlichkeit bei der UVE.

Eingeführt werden soll ein Überprüfungsantrag bzw. eine Beschwerdemöglichkeit für anerkannte Umweltorganisationen bei negativen UVP-Feststellungsentscheidungen. Zur Abwendung einer Klage der Europäischen Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union auf Grund eines derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich sowie aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten anerkannten Umweltorganisationen ein Antragsrecht auf Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, dass für eine Vorhaben keine UVP durchzuführen ist (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Bei Vorhaben des 2. Abschnitts des UVP-G sollen sich anerkannte Umweltorganisationen gegen negative Feststellungsentscheidungen der Landesregierungen an den Umweltsenat wenden können. Bei Verfahren des 3. Abschnitts (Bundesstraßen A + S sowie Eisenbahn-Hochleistungsstrecken), sollen anerkannte Umweltorganisationen gegen negative Feststellungsentscheidungen der BMVIT Beschwerde an den VwGH erheben können. Diese neue Rechtsmittelmöglichkeit wird auf die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht durch den Umweltsenat bzw. den VwGH beschränkt.

Sonderregelungen sollen für Industrie- oder Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben getroffen werden. Städtebauvorhaben sowie Industrie- oder Gewerbeparks haben Erschließungscharakter und beinhalten noch nicht die konkrete Bebauung. In der Praxis haben sich daher folgende Sonderregelungen als notwendig erwiesen: Bindungswirkung des UVP-Genehmigungsbescheides betreffend Städtebauvorhaben für die nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren; Regelung für welche konkreten Projektänderungsverfahren betreffend Städtebauvorhaben sowie Industrie- oder Gewerbeparks die UVP-Behörde zuständig sein soll; Klarstellung der Definition des Begriffes „Städtebauvorhaben“ um einen hohen Prüfaufwand bei der Kumulationsprüfung zu vermeiden; Klarstellung, dass eine Abnahmeprüfung für Industrie- oder Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben nicht zu erfolgen hat, weil diese in der Praxis wegen des Erschließungscharakters dieser Vorhaben nicht sinnvoll ist.

Weitere Änderungen erfolgen im Bereich der Verfahrenskonzentration im 3. Abschnitt. Es soll zu einer Verbesserung der Teilkonzentrationen für Bundesstraßen und Eisenbahn-HL-Strecken kommen (nur mehr 2 Bescheide: BMVIT und Landesregierung). Gleichzeitig werden auch das Änderungsregime für Verkehrsvorhaben praktikabler und klarer gefasst und Immissonsschutzvorschriften vereinheitlicht und den Erfahrungen der Praxis angepasst.

2. Änderungen in den Anhängen des UVP-G 2000

Es soll ein neuer Tatbestand für Fracking (= hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten) bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen (Schiefergas) geschaffen werden. Dieser soll sowohl für Probe- und Erkundungsbohrungen als auch für die nachfolgende Gewinnung gelten.

Überdies wird eine Neufassung des UVP-Tatbestandes für Wasserkraftwerke vorgeschlagen. Die Zunahme wasserwirtschaftlicher Verfahren durch den Ausbau heimischer Wasserkraft zeigt Schwierigkeiten in der Handhabung des bestehenden Tatbestandes für Wasserkraftwerke. Es wurden differenzierte Tatbestände entwickelt, die auf objektiven und leicht eruierbaren Parametern basieren. Mit Bezug auf messbare Kriterien soll einerseits den Behörden eine Erleichterung im Vollzug geliefert werden, andererseits die Betrachtung auf flussspezifische Größen (Gewässerbreite, Einzugsgebiet) auch dem jeweiligen Vorhabensstandort gerecht werden. Die Anpassung folgt dabei den Neuerungen des Wasserrechtsgesetzes und den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.

Weiters erfolgt eine Änderung auch im UVP-Tatbestand für Windkraftanlagen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung kann zu mehr UVP-Verfahren führen. Durch die Möglichkeit der Überprüfung und Feststellungsbescheiden durch Umweltorganisationen kann es zu mehr Rechtsmittel an den Umweltsenat kommen. Auf Grund der bestehenden Berufungsmöglichkeiten von Umweltanwalt und Standortgemeinde gegen Feststellungsbescheide wird sich die Zahl zusätzlicher Verfahren voraussichtlich in Grenzen halten. Demgegenüber kommt es zu Verfahrensvereinfachungen und zum Entfall von Einzelfallprüfungen. Es ist daher nicht mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen. Im Übrigen wird hinsichtlich der grundsätzlichen Auswirkungen auf die Ausführungen bei der UVP-G-Novelle 2009 (236 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) verwiesen.

Auf Grund der Rückmeldungen im Begutachtungsverfahren ist damit zu rechnen, dass die freiwillige UVP nur in den Fällen in Anspruch genommen wird, wo ohnedies zu erwarten ist, dass ein Feststellungsverfahren für die UVP-Pflicht ausgeht. Es wird daher zu Einsparungen bei den Verwaltungsbehörden der Länder kommen, die jedoch noch nicht beziffert werden können.

Bezüglich des Überprüfungsrechts bei negativen UVP-Feststellungsbescheiden für die zugelassenen Umweltorganisationen ist davon auszugehen, dass dieses nur bei brisanten Fällen in Anspruch genommen werden wird, bei denen vielfach bereits der Umweltanwalt oder die Standortgemeinde von ihrem Berufungsrecht Gebrauch machen. Es ist daher nicht mit einer größeren Anzahl zusätzlicher Verfahren zu rechnen. Bei möglichen zusätzlichen Überprüfungsanträgen von Umweltorganisationen beim Umweltsenat ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand vom BMLFUW zu tragen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 4 (§ 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a sowie § 3a Abs. 4):

Die Einzelfallprüfung soll bei der Änderung von Vorhaben, im Fall der Kumulation und bei Vorhaben der Spalte 3 entfallen, wenn sich die Projektwerberin von sich aus für die Durchführung einer UVP entscheidet. Dies wird voraussichtlich dann der Fall sein, wenn die Projektwerberin auf Grund der Projektvorbereitung und ihrer Kenntnisse über die möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen bereits mit einer Entscheidung pro UVP-Pflicht rechnet. Den Projektwerberinnen soll damit eine zeit- und ressourcenaufwendige Erheblichkeitsprüfung durch die UVP-Behörde erspart bleiben. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002): Gemäß § 37 Abs. 5 AWG kann der Antragsteller für Maßnahmen gemäß Abs. 3 (z. B. vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Deponien, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) oder 4 (z. B. Anzeige für Änderungen zur Anpassung des Standes der Technik, Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten) eine ordentliche Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen (BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007). Abs. 5 normiert ein Optionsrecht des Antragstellers: Anstelle des vereinfachten oder des Anzeigeverfahrens kann auch eine Genehmigung im ordentlichen Verfahren beantragt werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 7 und 7a):

In Entsprechung einer Forderung der Länder aus dem „Deregulierungspaket“ zum UVP-G soll die Parteistellung der mitwirkenden Behörden im Feststellungsverfahren entfallen. Ein Anhörungsrecht soll ausreichen, um die Koordinierung der Besorgung der Verwaltungsaufgaben sicherzustellen. Das Antragsrecht der mitwirkenden Behörden auf Feststellung der UVP-Pflicht bleibt weiterhin bestehen;  In diesem Fall hat die mitwirkende Behörde auch weiterhin Parteistellung.

Zu Abs. 7 wird nunmehr auch im Gesetz klargestellt, dass es sich bei der Einzelfallprüfung um eine Grobprüfung handelt. Nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates ist Ziel der Einzelfallprüfung, unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation  (insb. Standort, Vorbelastung) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen vorzunehmen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung soll eine Abschätzung der Wahrscheinlichkeit von wesentlichen Umweltauswirkungen erfolgen, jedoch keine vorgezogene UVP durchgeführt werden (vgl. die ständige Judikatur des Umweltsenates beginnend mit Wiener Neustadt Ost II vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23). Diese Grobprüfung soll nun ausdrücklich im Gesetz verankert werden.

Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2012 leitete die Europäische Kommission gegenüber der Republik Österreich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ein. Die Kommission vertritt darin die Auffassung, dass die Republik Österreich unter anderem dadurch gegen die Verpflichtung aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verstoßen hat, dass sie die Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht eines Projektes auf die Projektwerberin, die Standortgemeinde, die mitwirkenden Behörden und den Umweltanwalt beschränkt.

Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP‑Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C-75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.

In der Praxis werden Feststellungsentscheidungen schon derzeit auf den Internetseiten der Landesregierungen veröffentlicht. Da an die Veröffentlichung des Bescheides im Internet nun aber eine Rechtsmittelfrist für anerkannte Umweltorganisationen geknüpft werden soll, ist es notwendig, diese Form der Veröffentlichung auch gesetzlich in Abs. 7 zu verankern. Die Feststellungsbescheide sind von den UVP-Behörden sinnvollerweise auf denselben Internetseiten wie die Vorhabensunterlagen nach § 9 Abs. 4 zu veröffentlichen,  zu denen bereits jetzt ein aktueller Link von der UVP-Dokumentation führt (siehe § 43 Abs. 1). Die UVP-Behörden haben dem Umweltbundesamt den aktuellen Link zu dieser Internetseite  für die UVP-Dokumentation zu melden. Der Feststellungsbescheid ist zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auch von der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedenfalls bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrages nach §  3 Abs.  7a zu gewähren.

Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen sollen nun im Rahmen ihres örtlichen Zulassungsbereiches zur Wahrung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht einen Überprüfungsantrag zu Feststellungsbescheiden an den Umweltsenat richten können. Im Antrag ist zu konkretisieren, welche Vorschriften über die UVP-Pflicht durch die negative Feststellungsentscheidung verletzt werden und zu begründen, warum eine solche Verletzung behauptet wird.

Der Überprüfungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet schriftlich bei der UVP-Behörde nach § 39 Abs. 1 UVP-G (Landesregierung) einzubringen. Die Landesregierung hat den Antrag – ebenso wie etwaige Berufungen – unverzüglich an den Umweltsenat zur Entscheidung weiterzuleiten. Mit der Weiterleitung des Antrages hat die UVP-Behörde dem Umweltsenat den Zeitpunkt der erfolgten Veröffentlichung des Feststellungsbescheides im Internet nachweislich mitzuteilen. Für die Entscheidung des Umweltsenates über den Überprüfungsantrag ist die für Berufungen geltende Bestimmung des § 66 AVG anzuwenden. Sofern der Antrag nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, hat der Umweltsenat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im Überprüfungsverfahren hat der Umweltsenat zu prüfen, ob die UVP-Behörde erster Instanz den jeweils relevanten UVP-Tatbestand im Sinne des UVP-G 2000 rechtmäßig beurteilt hat. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, seine Anschauung an die Stelle der erstinstanzlichen UVP-Behörde zu setzen und demgemäß den Bescheid aufgrund des Überprüfungsantrages erforderlichenfalls abzuändern. Für den Fall, dass beim Umweltsenat Überprüfungsanträge und Berufungen gegen einen negativen Feststellungsbescheid einlangen, sind diese unter einem zu behandeln. Wie bei Berufungen zu Feststellungsbescheiden beträgt die Entscheidungsfrist für den Umweltsenat bei einem Überprüfungsantrag sechs Wochen. Die Projektwerberin hat Parteistellung im Überprüfungsverfahren.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2):

Aus Gründen der Verfahrenserleichterung soll in Absprache mit der Behörde und nach Festlegung durch diese die Möglichkeit der Abschichtung und späteren Vorlage von Unterlagen gegeben sein, die nicht notwendigerweise mit der Prüfung der Umweltauswirkungen im Zusammenhang stehen, sondern Ausfluss des konzentrierten Genehmigungsverfahrens sind (z. B. ArbeitnehmerInnenschutz, Innenausstattung der Anlage etc.). Die ausstehenden Unterlagen sind im Laufe des Verfahrens – ohne dass zunächst ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt wird - nachzureichen. Somit wird bei der UVP  im engeren Sinn der Fokus des Verfahrens auf die Prüfung der Umweltauswirkungen gelegt sowie das Verfahren für Behörde und Projektwerberinnen flexibler gestaltet. Eine ähnliche Bestimmung besteht bereits in § 24 Abs. 7 für Unterlagen im 3. Abschnitt. Im Antrag ist anzugeben, welche Unterlagen nachgereicht werden.

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 3):

Im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Immissionsschutzvorschriften für Verkehrsvorhaben (siehe § 24f Abs. 2) wird § 17 Abs. 3 neu gefasst und um Enteignungsmöglichkeiten für Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind, durch einen Verweis auf § 24f Abs. 15 ergänzt.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 9):

Industrie- oder Gewerbeparks und Städtebauvorhaben stellen Vorhaben dar, die Erschließungscharakter haben und nicht die konkrete Bebauung beinhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten ist nicht Gegenstand dieses Vorhabens, sondern nachfolgender Projekte für konkrete Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligungen einzelner Bauvorhaben nach den anzuwendenden Materiengesetzen. Daher zählen Bau- bzw. Errichtungsphase und Bestands- bzw. Betriebsphase dieser Folgeprojekte einschließlich des induzierten Verkehrs nicht zum Antragsgegenstand (Entscheidungsgegenstand), sondern zum Beurteilungsgegenstand. Im UVP-Verfahren werden lediglich Vorgaben für die spätere Bebauung entwickelt, etwa hinsichtlich Gesamtfläche, Geländeveränderungen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), maximale Gebäudehöhen, der maximalen Anzahl und räumlichen Verteilung von Kfz-Stellplätzen, versiegelte Flächen, Rodungen, Grünflächen, Energieversorgung, des Systems der Abfall- und Abwasserversorgung, Verkehrsanbindung, Immissionsgrenzen.

Auf diese Vorgaben im UVP-Genehmigungsbescheid war auch bislang auf Grund des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Die Bindungswirkung soll aber nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert und damit klargestellt werden, dass diese Vorgaben für spätere Projektwerberinnen nachfolgender Projekte und die dann für die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen zuständigen Behörden (z. B. die Baubehörde) in ihren jeweiligen Verfahren verbindlich sind.

Zu Z 8 (§ 17 Abs. 10):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich bei Städtebauvorhaben immer wieder die Notwendigkeit von Umplanungen ergibt, die eine Prüfung der UVP-Behörde nach § 18b erfordert. Für diese formale Prüfung werden zahlreiche Sachverständige beigezogen, obwohl von Vornherein klar ist, dass durch die geplante Änderung keine Umweltauswirkungen eintreten können (z. B. Umplanungen im Gebäudeinneren). Es soll nun taxativ festgelegt werden, dass nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der Kfz-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, Änderungen im Sinne des § 18b sind, weil nur solche im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G überhaupt umweltrelevant sein können. Diese Verfahrenserleichterung hinsichtlich Änderungsverfahren nach § 18b soll für alle Vorhaben der Z 18 gelten, also auch für Industrie- oder Gewerbeparks, da auch diese Vorhaben - wie Städtebauvorhaben - Erschließungscharakter haben und spätere Umplanungen absehbar sind.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 6):

Bei Industrie- oder Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben ist eine Abnahmeprüfung in der Praxis nicht möglich, weil diese nicht in der konkreten Bebauung, sondern in einer reinen Erschließungsplanung bestehen. Um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, soll nun ausdrücklich normiert werden, dass für diese Vorhaben keine Abnahmeprüfung zu erfolgen hat.

Zu Z 10 (§ 21 Abs. 5):

Der Zuständigkeitsübergang bei Städtebauvorhaben soll neu geregelt werden. Mit Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides für Städtebauvorhaben soll die Zuständigkeit für die Vollziehung und Überwachung des Genehmigungsbescheides an die Behörden übergehen, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig sind (z. B. Baubehörde). Die Landesregierung als UVP-Behörde soll aber weiterhin für Änderungsverfahren nach § 18b bis zur vollständigen Ausführung der nachfolgenden Projekte zuständig bleiben.

Zu Z 14 und Z 15 (§ 24 Abs. 5 und 5a):

Siehe die Begründung zu § 3 Abs. 7 und Abs. 7a. Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, anerkannten Umweltorganisationen auch gegen negative Feststellungsentscheidungen des/der BMVIT betreffend Vorhaben des dritten Abschnittes zum UVP-G eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH einzuräumen. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedenfalls bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde nach §  24 Abs.  5a zu gewähren.

Zu Z 11 bis 13, 16, 17, 18, 20 und 21 (§ 24 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 1, § 24f Abs. 6 und 7, § 46 Abs. 22):

Der Entwurf sieht eine Verstärkung der Teilkonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vor. Künftig soll über alle vom Bund zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen ein Genehmigungsverfahren durch den/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt werden. In dieses Verfahren ist auch die Umweltverträglichkeitsprüfung integriert. Die vom Land zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen werden in einem zweiten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung zusammengeführt. Dadurch wird der Genehmigungsprozess nach dem dritten Abschnitt in seiner Gesamtheit erheblich vereinfacht und beschleunigt. Diese Verbesserung der Teilkonzentration erfordert verschiedene Anpassungen, da die Verweise auf die nach dem dritten Abschnitt zuständigen Behörden auf die zwei Behörden BMVIT und Landesregierung fokussiert werden können. Die bisher nur auf die UVP und das Genehmigungsverfahren beschränkte Delegationsmöglichkeit wird auf die Entscheidung ausgedehnt. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Genehmigungskonzentration auf Bundes- und Landesebene besteht in der Bestimmung des Art. 11 Abs. 6 B-VG, wonach die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt werden kann, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.

Zu Z 19 (§ 24f Abs. 2):

Die durch die UVP-G-Novelle (BGBl. Nr. 773/1996) damals als § 17 Abs. 2a eingefügten Sonderbestimmungen für Straßen- und Eisenbahnvorhaben  sollen vereinheitlicht und den Erfahrungen der Praxis mit der Anwendung dieser Bestimmungen angepasst werden.

Zunächst ist es sinnvoll, das sogenannte „Entlastungsprivileg“, das eine Relativierung des strengen, von der Gewerbeordnung übernommenen Belästigungsschutzes für NachbarInnen für Straßenbauvorhaben vorsieht, wenn es durch das Vorhaben zu einer dauerhaften Entlastung von vielen Personen und nur zu geringer Neubelastung von NachbarInnen von Verkehrsanlagen kommt, auch auf andere Verkehrsvorhaben auszudehnen. Auch für derartige entlastende Vorhaben soll nunmehr gelten, dass die Verhältnismäßigkeit des im Verhältnis zum angestrebten Zweck des Schutzes vor unzumutbaren Belästigungen notwendigen Aufwandes zu beachten ist; dies kann etwa die Möglichkeit bedeuten, objektseitige Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenster einzubauen und die Dispositionsfreiheit der Nachbarn insoweit zu begrenzen, als kein unlimitierter Freiraumschutz mehr gewährt wird.

Bestehen weiters für den betroffenen Vorhabenstyp besondere Immissionsschutzvorschriften, das sind besondere, durch Gesetz oder Verordnung erlassene Bestimmungen, die auch verbindlich festgelegte Grenzwerte für die zulässige Gesundheitsbelastung bzw. Belästigung enthalten, so sollen in Zukunft diese als Grenzwerte für einen ausreichenden Gesundheits- und Belästigungsschutz gelten. Die Beschränkung dieser Regelung auf den Belästigungsschutz wird aufgegeben, da es sich als nicht sinnvoll erwiesen hat, es den Nachbarn zuzumuten, sich zum Schutz vor unzumutbarer Belästigung im Haus aufzuhalten, zum Schutz vor Gesundheitsschäden jedoch unbegrenzten Freiraumschutz zu gewähren. Im Übrigen ist die Unterscheidung zwischen Gesundheitsschutz und Schutz vor unzumutbaren Belästigungen in der Praxis oftmals kaum möglich – länger andauernde Belästigungswirkungen führen oft zu Gesundheitsschäden – und wird auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung nicht differenziert.

Zu Z 22 (§ 24f Abs. 16):

Dieser Absatz entspricht wortgleich der nach der UVP-G-Novelle 2009 in § 24h Abs. 5 enthaltenen Bestimmung und kann daher ersatzlos gestrichen werden; seine Beibehaltung im Zuge der Novelle 2009 stellt ein Redaktionsversehen dar.

Zu Z 23 (§ 24g):

Zur Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus einerseits und einer möglichst effizienten, ökonomischen und die Verwaltungsressourcen sinnvoll schonenden Verfahrensgestaltung andererseits wird § 24g neu gestaltet. Künftig wird die Frage, was zu geschehen hat, wenn das Vorhaben im Lauf des Genehmigungsprozesses abgeändert wird und eine bereits erteilte Genehmigung vor Zuständigkeitsübergang geändert werden muss, ganz nach dem Vorbild der Regelung des 2. Abschnittes (§ 18b) gelöst. Diese Bestimmung ist nicht nur von der Behörde nach § 24 Abs. 1 (BMVIT), sondern von der jeweils zuständigen Behörde, also auch von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3, anzuwenden.

Abs. 2 trifft eine Regelung zur Frage, wann der/die BMVIT die UVP im engeren Sinn zu ergänzen hat. Dies kann vor Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach Abs. 1, aber auch unabhängig davon dann notwendig sein, wenn nach Erteilung einer Genehmigung und vor Erteilung einer weiteren Genehmigung das Vorhaben derart abgeändert wird, dass dies die Ergänzung, Erweiterung oder Wiederholung der integrativen Betrachtung durch die UVP erfordert. Ob die integrative Betrachtung durch die UVP zu ergänzen ist, hängt von der Komplexität der Änderung und dem Grad der Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter ab. Es wird auch klargestellt, dass Änderungen, die den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung tragen und Gegenstand eines Verfahrens nach § 24f Abs. 6 sind, keinesfalls einer neuerlichen UVP zu unterziehen sind.

Für Änderungen nach Abs. 3 schließlich ist weder eine Genehmigung nach § 24h Abs. 2 noch eine Ergänzung der UVP erforderlich. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Tatbeständen kann es sich beispielsweise handeln um Änderungen der Böschungsneigung, der Gründung von Objekten, des Systems des Lärmschutzes (z. B. statt höherer Wand Dammschüttung und niedrigere Wand), Änderungen bei der Bepflanzung (Sorten, Art der Aussaat/Setzung etc.), der Verkehrsführung, Transportrouten während der Bauphase oder der Bauzeit (Baudauer pro Tag, pro Saison).

Ob derartige Änderungen nach dem neuen Abs. 3 bewilligungsfrei sind, ist nicht abstrakt (typisierend), sondern anhand der konkreten Änderung im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist ein realistisches Szenario anzulegen; fachlich anerkannte Irrelevanzschwellen sind dabei zu beachten, diese dürfen aber nicht mehrfach ausgeschöpft werden, d.h. wenn diese bereits beim ursprünglichen Projekt zum Anschlag gekommen sind, kann bei der Änderung nicht nochmals darauf zurückgegriffen werden.

Die Bestimmung in Abs. 3, wonach eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen der Fertigstellungsanzeige gemäß § 24h Abs. 1 anzufügen ist, löst keine Genehmigungspflicht aus; sie soll lediglich dazu dienen, der Behörde einen vollständigen Überblick zu verschaffen.

Zu Z 25 und Z 26 (Anhang 1 Z 6):

Seit einiger Zeit werden vermehrt Kleinwindkraftanlagen mit Nennleistungen im zweistelligen kW-Bereich auf Hausdächern oder sonstigen Flächen errichtet. Da in Z 6 derzeit keine Mindestleistung für Windkraftkonverter vorgesehen ist, müssten auch derartige Kleinanlagen gegebenenfalls einer UVP unterzogen werden (z. B. bei gemeinsamer Projektierung zwanzig bzw. in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A zehn solcher Anlagen). Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig, da die Umweltauswirkungen dieser Kleinanlagen wesentlich geringer sind als jene von großen Windrädern, deren Nennleistung derzeit ca. 2 bis 3 MW beträgt. Es wird nun zur Klarstellung eine Mindestleistung pro Konverter eingeführt. Bei Neuvorhaben, Änderungsvorhaben sowie kumulierenden Vorhaben sind sohin nur Konverter ab dieser festgelegten Größe zu berücksichtigen.

Zu Z 27 und 28 (Anhang 1 Z 18b):

Die in den UVP-Verfahren zum Städtebauvorhaben Seestadt Aspern und Hauptbahnhof Wien gesammelten Erkenntnisse zeigen, dass der Parameter Nutzfläche auslegungsbedürftig und teilweise unklar war. Deshalb wird nun für den Tatbestand Städtebauvorhaben auf die Bruttogeschoßfläche abgestellt. Der Begriff der Bruttogeschoßfläche ist in den Materiengesetzen der Länder (z. B. § 1 Z 10 NÖ Raumordnungsgesetz) bereits näher definiert.

Weiters wird auch eine Verknüpfung dieses Parameters mit der Grundfläche des Vorhabens vorgeschlagen. Zu erfassen sind Vorhaben, die sowohl eine gewisse Bebauungsdichte als auch eine größere Ausdehnung aufweisen (wie etwa klassische Stadterweiterungsgebiete oder die Nutzung aufgelassener Bahngelände). Ein einzelnes Hochhaus soll jedoch nicht erfasst werden, ebenso nicht ausgedehnte Siedlungen, die sehr locker verbaut sind (vergleichbar mit gewachsenen städtischen Randgebieten).

Zu Z 29 bis 31 (Anhang 1 Z 28):

Durch den technologischen Fortschritt in der Erdöl- und Erdgasgewinnung ist eine Ausbeute von Lagerstätten möglich, die bisher technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar war. Verfahren mittels hydromechanischen Aufbrechens zur Erkundung und Gewinnung von Schiefergas o.ä. waren in Österreich und auch der EU bisher kein Thema. Seit kurzem wird diese Technologie jedoch in der EU eingesetzt, und auch in Österreich gibt es Überlegungen zur Förderung von Schiefergas (etwa im Weinviertel). Da diese Technologie unter Umständen mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden ist, soll in der Ziffer 28 ein neuer Tatbestand eingeführt werden, um diese neue Entwicklung zu berücksichtigen.

Hydromechanisches Aufbrechen (auch Frac-Behandlung oder Fracking genannt) ist eine Methode der geologischen Tiefbohrtechnik. Bei Bodenschätzen wie z. B. Erdgas („tight gas“, „shale gas“) in dichten Gesteinen ist die Durchlässigkeit der Speichergesteine sehr gering. Daher müssen für deren Gewinnung bessere Wegsamkeiten für den Austritt des Gases geschaffen werden. Solche Vorkommen werden als unkonventionelle Lagerstätten bezeichnet, da das Erdgas bzw. Erdöl dieser Gesteinsschichten nicht ohne erweiterte technische Maßnahmen (wie Fracking) von selbst in ausreichenden Mengen dem Bohrloch zuströmt.

Dazu wird über Bohrungen das Gestein mit hohem hydraulischem Druck aufgebrochen („gefrackt“). Ein Gemisch aus Wasser, Additiven und Stützmaterialien (z. B. Quarzsand) schafft dabei Wegigkeiten für die Ausbeutung von Erdöl- und Erdgas. Ziel ist es, die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit in der Gesteinsschicht so zu erhöhen, dass ein wirtschaftlicher Abbau ermöglicht wird.

Umweltbeeinträchtigungen sind in allen Phasen dieser Fördertechnologie denkbar. Bereits bei der Vorbereitungsphase kommt es durch die Errichtung der notwendigen Infrastruktur zu Lärm- und Luftemissionen. Der Flächenverbrauch bei der Schiefergasgewinnung ist groß (im Projekt Poysdorf wird von ca. 1,5 ha Flächenbedarf pro Bohrung ausgegangen). Trotz hoher Sicherheitsstandards und modernster Bohrtechnik können Beeinträchtigungen von Grund- und Trinkwasser während der Bohrungsphase und des Einbringens der wässrigen Flüssigkeit sowie während des Betriebs nicht ausgeschlossen werden (durchschnittlich erforderliche Wassermenge von 1 000 bis 9 000 m3 pro Bohrung, Einsatz chemischer Additive ca. 1 000 t /Bohrung).

Gemäß Anhang I Z 14 der EU-UVP-Richtlinie ist ab einer Förderkapazität von 500 t/Tag Erdöl und 500 000 m3/Tag Erdgas eine UVP durchzuführen. Darüber hinaus besteht bei erheblichen Umweltauswirkungen eine UVP-Pflicht (festzulegen von den Mitgliedstaaten durch Einzelfallprüfung oder Schwellenwerte/Kriterien) für die Schiefergasgewinnung und -exploration unterhalb dieses Schwellenwertes gemäß Anhang II Ziffer 2 lit. d und e der UVP-Richtlinie. Auch eine Studie des Europäischen Parlaments zu den „Auswirkungen der Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit“, Lechtenböhmer et. al. 2011 (IP/A/ENVI/ST/2011-07, PE 464.425), verweist auf die potentiellen Gefahren und die ungeeigneten Schwellenwerte der UVP-RL für dieser Fördertechnik.

Demzufolge sollen alle Aktivitäten, sowohl Probe- und Erkundungsbohrungen als auch die Förderung mittels hydromechanischen Aufbrechens von Gesteinsschichten in unkonventionellen Kohlenwasserstofflagerstätten, in Z 28 lit. a neu erfasst werden.

Es wird kein Schwellenwert vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, dass eine Gewinnung ohnehin nur bei Wirtschaftlichkeit realisiert wird und in Österreich derzeit noch keine genauen Abschätzungen vorliegen. In den USA werden gemäß Literaturangaben durchschnittlich 10 000 m3/Tag Förderleistung pro Sonde erreicht.

Zu Z 32 (Anhang 1 Z 30):

Durch den Ausbau heimischer Wasserkraft zur Erzeugung erneuerbarer Energie zeigt sich in der Praxis die schwierige Handhabbarkeit des Tatbestandes der Kraftwerkskette. Durch die Begrifflichkeiten bestand ein erheblicher Auslegungsspielraum und birgt der Tatbestand großes Diskussionspotential zur klaren Abgrenzung der Kraftwerkskette. Im Entstehungszeitpunkt wurde besonders aufgrund großer Flusskraftwerke mit deren ökologischen Beeinträchtigungen durch Stauabschnitte versucht, kumulierende Effekte von hintereinander geschalteten Laufkraftwerken zu erfassen. Die freie Fließstrecke sollte Mindestbereiche zonieren, welche für einen Flusslebensraum notwendig sind, um trotz Reduzierung der Fließgeschwindigkeit ein ausreichend und positives Gegenstück zu erhalten (Ausstrahlungsprinzip).

Mit dem neuen Vorschlag wird den Anforderungen eines für die Behörde klar abgrenzbaren Tatbestandes entsprochen. Betroffene Flussabschnitte und die Abgrenzung der Kraftwerkskette sollen auf Basis mess- und berechenbarer Kriterien erfolgen, die auch mit der jeweiligen Gerinnegröße korrelieren (Breite des Gewässers bzw. Einzugsgebiet).

Der ursprüngliche Kraftwerkstatbestand bleibt in Z 30 lit. a) bestehen. In Z 30 lit. b) und c) werden Tatbestände neu gefasst. Mit der Definition der Stauhaltung als 20-fache Länge der Gewässerbreite wird ein Parameter individuell auf die betroffene Gewässergröße gewählt. Gemessen wird dieser an der Achse der Wehranlage von Ufer zu Ufer bei der Wasseranschlagslinie des mittleren Durchflusses (MQ). Somit wird auch in diesem Vorschlag dem Ausstrahlungsprinzip entsprochen, da ein größerer Fluss auch einen längeren Stau bewältigen kann. Abgestellt wird auf die Breite des Gewässers in Z 30 lit. b) bzw. dessen Einzugsgebiet in lit. c) am neuen Standort der geplanten Wehranlage. Die Rückstaulänge ist dabei die Distanz zwischen Wehranlage und der Stauwurzel. Stau (z. B. nach DIN 4048) ist der Abschnitt in einem Fließgewässer hinter einem Absperrbauwerk, in dem das Wasser aufgestaut wird (bis zur Stauwurzel = der staubeeinflusste Bereich einer Staustufe). Als Stauwurzel bezeichnet man den Punkt eins Fließgewässers, bis zu dem sich eine künstliche Veränderung des Flusses durch Aufstau auswirkt. Oberhalb der Stauwurzel herrschen natürliche Verhältnisse, unterhalb der Stauwurzel ist durch den Stau der Wasserstand über der Gewässersohle erhöht und die Fließgeschwindigkeit herabgesetzt.

Z 30 lit. c) repräsentiert die Alternative zur bisherigen Kraftwerkskette und bringt ebenfalls eine gewässerbezogene Betrachtung. Abhängig vom orographischen Gewässereinzugsgebiet führt die Distanz zu gleichartigen Verbauungen flussauf oder flussab des Vorhabens mit ihren kumulativen Wirkungen in die UVP. Erfasst sind Wehranlagen zur energetischen Wasserkraftnutzung ab jeweils 2 MW unabhängig vom Kraftwerkstyp, jedoch keine Schwellen, Sohlrampen der Wildbachverbauung etc. Die Berechnung des Mindestabstands erfolgt gemäß der neu gefassten Fußnote 7 nach der Größe des Gewässereinzugsgebietes. Der Fischlebensraum ist einer Kartierung aus dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu entnehmen und umfasst den natürlichen Fischlebensraum. Auf den Erlass und dessen Beilage zur Qualitätszielverordnung Ökologie (Zl. BMLFUW-UW.4.1.4/0002-I/4/2011) wird verwiesen.

Der Tatbestand wird projektseitig auch den Neuerungen des österreichischen Wasserrechtes für die umfassende Qualität der Gewässer gerecht. Es wird auf die vielfältigen Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Kraftwerkstypen (Fluss-, Stau-, Ausleitungskraftwerke etc.) abgestellt.

Zu Z 33 (Anhang 1 Fußnote 3a):

In der Definition des Städtebauvorhabens soll klargestellt werden, dass nur Vorhaben mit Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichendem Einzugsbereich zu berücksichtigen sind. Dies soll klarstellen, dass Städtebauvorhaben iS des UVP-G Vorhaben mit attraktiven Handelseinrichtungen sind, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Umgekehrt würde die Abwesenheit solcher Einrichtungen keinen zusätzlichen außer den Bewohnerverkehr verursachen und wäre damit wieder mit der autonomen Entwicklung städtischer Randgebiete, d.h. ohne gemeinsame Planung, zu vergleichen.

Zu Z 34 (Anhang 1 Fußnote 7):

Die Fußnote 7 klassifiziert intervallskaliert Längenkriterien anhand des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes an der projektierten Wehranlage. Je nach Größe des orographischen Gewässereinzugsgebietes für das neue Vorhaben besteht ein Längenmaß als notwendiger Mindestabstand, der bei Unterschreiten zu einer Kraftwerkskette führt.

Zur LFG-Novelle:

Mit dem vorgeschlagenen neuen § 145b Abs. 6 soll in Anlehnung an § 17 Bundesstraßengesetz 1971 die Enteignungsbestimmung des § 97 für Vorhaben, die Flughäfen betreffen und einer Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 bedürfen, insbesondere dahingehend ergänzt werden, dass auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke im Wege der Enteignung erworben werden können.