Vorblatt

Problem:

Aufgrund der Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, ist das die genannten Richtlinien umsetzende Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zu ändern.

Ziel und Inhalt:

Ziel ist die Anpassung des Sprengmittelgesetzes 2010 an die Vorgaben der Richtlinie 2012/4/EU, betreffend:

- die Ausweitung der Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und

- die Anpassung der Inkrafttretensbestimmungen.

Inhalt/Problemlösung

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen ziehen keine Mehrbelastung für das Budget des Bundes, der Länder oder der Gemeinden nach sich.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Durch die vorliegende Novelle zur Umsetzung der Richtline 2012/4/EU, die mehr Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln vorsieht, werden keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass die unter der Bagatellgrenze liegenden Verwaltungslasten für Unternehmer durch diegeänderten Informationsverpflichtungen, einer noch nicht Geltung stehenden Basisbestimmung reduziert werden.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf setzt die Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, um.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, ist aufgrund der Novellierung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, entsprechend zu ändern.

Im vorliegenden Entwurf sind die Vorgaben der Richtlinie 2012/4/EU umgesetzt. Diese betreffen insbesondere die Ausweitung der Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht auf bestimmte Produkte, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht gekennzeichnet werden können oder einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen sowie die Anpassung an die neuen Inkrafttretensbestimmungen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2):

Durch die Novellierung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke durch die Richtlinie 2012/4/EU, wird der Geltungsbereich der Richtlinie weiter eingeschränkt.

Diese gilt nicht für Sprengmittel, die aufgrund mangelnder Verpackungsmöglichkeiten (insbesondere bei Mischladegeräten und bei der In-situ-Produktion) nicht gekennzeichnet werden können oder einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen.

Die in § 2 Abs. 7 Z 1 genannten Pulverzündschnüre (siehe auch § 1 Z 3 Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001) entsprechen dem in Art. 1 lit. e) der Richtlinie 2012/4/EG verwendeten Begriff „Sicherheitsanzündschnüre“. Die auch von Z 1 umfassten „sonstigen Anzündschnüre“ (Art. 1 lit. d Richtlinie 2012/4/EG), die keine Anzündmittel im Sinne des § 4 Z 1 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, darstellen, sind derzeit in Österreich nicht im Verkehr.

Die vom Geltungsbereich ebenfalls ausgenommene Munition und Anzündhütchen stellen keine Sprengmittel dar und sind daher auch nicht in die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 7 aufzunehmen.

Zu Z 2 (§ 11):

Durch die Änderung des § 11 wird insbesondere klargestellt, dass Schieß-und Sprengmittelhändler nur dann Kennzeichnungen anzubringen haben, wenn diese die Schieß- und Sprengmittel vor der Überlassung an Dritte umverpacken.

Zu Z 3 (§ 47):

Es handelt sich um die Anpassung der Inkrafttretensbestimmung an die Vorgaben der Richtlinie 2012/4/EG. Die Bestimmungen zur eindeutigen Kennzeichnung sollen mit 5. April 2013 in Kraft treten, jene zur Kennzeichnung durch Händler, die Schieß- und Sprengmittel vor der Überlassung umverpacken sowie zur Führung von Kennzeichnungsverzeichnissen am 5. April 2015. Das Inkrafttreten von § 12 (Kennzeichnungsverzeichnis) ist entsprechend der Richtlinie 2012/4/EG auch mit dem 5. April 2015 festzulegen.