Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) bis (6)…

§ 2. (1) bis (6)…

(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf

           1. Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,

           2. Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden und

           3. Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, auf dem Schieß- und Sprengmittel eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8, festzulegen.

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.

(2) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

 

(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.

 

(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

 

 

§ 47. (1)…

§ 47. (1)…

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

 

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.

 

Verordnungen

 

§ 47a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.