Vorblatt

Problem:

MedAustron ist ein Projekt zur Realisierung eines Forschungs- und Behandlungszentrums im Bereich der Krebstherapie mit Ionenstrahlen. Projektträgerin ist die EBG (Errichtungs- und Betriebsgesellschaft) MedAustron GmbH, die im mittelbaren Eigentum des Landes Niederösterreich steht. Für die Projektentwicklung wurde die PEG (Projektentwicklungsgesellschaft) MedAustron GmbH errichtet, die anteilig im Eigentum des Bundes (50 Prozent), des Landes Niederösterreich (33 Prozent) und der Stadt Wiener Neustadt (17 Prozent) steht. Aus Sicht der Stadt Wiener Neustadt ist im nunmehrigen Projektstadium ausreichend gewährleistet, dass die regionalen Interessen der Stadt Wiener Neustadt an der erfolgreichen Fertigstellung der Anlage MedAustron durch die verbleibenden Eigentümer Bund und Land verlässlich mit wahrgenommen werden. Bei Übernahme des städtischen Anteiles durch den Bund besteht für diesen bis zur Fertigstellung nur mehr Bedarf, sich mit einem Projektpartner koordinieren zu müssen. Dieser verwaltungstechnische Vorteil kommt dem Bund zu Gute, sodass eine Übernahme des Anteils der Stadt durch den Bund trotz anteiliger Erhöhung der Eigentümerlasten für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Übernahme der Geschäftsanteile der Stadt Wiener Neustadt durch den Bund realisiert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Gemäß § 59 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, bedarf es für eine Erhöhung von Geschäftsanteilen des Bundes über 50 Prozent einer bundesgesetzlichen Ermächtigung. Diese soll mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Der Bundeshaushalt wird bis 2014 mit etwas mehr als 450.000 EUR zusätzlich belastet.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Die Übernahme des Geschäftsanteils der Stadt Wiener Neustadt an der PEG MedAustron durch die Republik Österreich ist beschäftigungsneutral.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die vorgesehenen Regelungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit MedAustron entsteht in Wiener Neustadt eines der modernsten Zentren für Ionentherapie und Forschung weltweit. Die Bestrahlung der Patientinnen und Patienten wird dabei insbesondere mit Protonen und Kohlenstoffionen erfolgen. Derzeit befindet sich dieses Zentrum in der Bauphase. Schon ab 2014 startet der Testbetrieb und ab 2015 der Therapiebetrieb. Ab dann werden jährlich bis zu 1.400 Menschen von internationaler Spitzenmedizin profitieren. Dank MedAustron haben viele Krebspatient/inn/en bald eine neue Chance auf wirksamere Behandlung durch die schonende Ionentherapie.

Für die Projektentwicklung wurde die PEG (Projektentwicklungsgesellschaft) MedAustron GmbH, Firmenbuchnummer 259447 s, errichtet, die anteilig im Eigentum des Bundes (50 Prozent), des Landes Niederösterreich (33 Prozent) und der Stadt Wiener Neustadt (17 Prozent) steht. Zu den Hauptaufgaben der PEG MedAustron GmbH zählen insbesondere:

-       die Kommunikation zwischen Bund und Land Niederösterreich (als nunmehrigen Gesellschaftern) zu gewährleisten,

-       die Überwachung der Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen,

-       die Vorbereitung der Investitionsverträge,

-       die Vorbereitung der Serviceorganisation sowie

-       die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

Aus Sicht der Stadt Wiener Neustadt ist im nunmehrigen Projektstadium ausreichend gewährleistet, dass die regionalen Interessen der Stadt Wiener Neustadt an der erfolgreichen Fertigstellung der Anlage MedAustron durch die verbleibenden Eigentümer Bund und Land verlässlich mit wahrgenommen werden. Bei Übernahme des städtischen Anteiles durch den Bund besteht für diesen bis zur Fertigstellung nur mehr Bedarf, sich mit einem Projektpartner koordinieren zu müssen. Dieser verwaltungstechnische Vorteil kommt dem Bund zu Gute, sodass eine Übernahme des Anteils der Stadt durch den Bund trotz anteiliger Erhöhung der Eigentümerlasten für die Gesellschaft gerechtfertigt ist. Darüber sowie über die Umsetzung mit 1.1.2012 haben die Gesellschafter 2011 das Einvernehmen erzielt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Übernahme des Geschäftsanteils der Stadt Wiener Neustadt durch den Bund ist unentgeltlich und losgelöst von den eingegangenen Förderungspflichten zu beurteilen. Es kommt daher durch die Übernahme des Geschäftsanteils zu keiner Übernahme von Förderungsverpflichtungen. An Kosten fallen somit unmittelbar lediglich die Kosten für die anteiligen Spesen der Gesellschaft für die rechtsgeschäftliche Abwicklung der Übernahme sowie in weiterer Folge die anteilige Erhöhung der laufenden Eigentümerlasten für die Gesellschaft an. Die finanziellen Lasten der Gesellschaft werden nach der bisherigen Anzahl der Gesellschafter gedrittelt. Das bedeutet, dass der Bund hinkünftig statt ca. 150.000 EUR jährlich ca. 300.000 EUR jährlich, also zu zwei Drittel die Kosten der PEG MedAustron GmbH tragen wird. Die finanzielle Bedeckung ist im Ressortbudget gegeben. Ab der Fertigstellung 2014 (2015) würde der Bund aber ohnedies im Falle einer Ausübung des Optionsrechtes auf Aufgriff aller Gesellschaftsanteile bis auf weiteres ca. 450.000 EUR jährlich an Kosten für die PEG MedAustron GmbH tragen, sofern sich an dieser Größenordnung nichts ändert. Durch den vorgezogenen Aufgriff kommt es somit zu einer zusätzlichen Belastung von ca. 150.000 EUR pro Jahr für die Jahre 2012, 2013 und 2014, insgesamt also von etwas mehr als 450.000 EUR.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Der vorliegende Entwurf basiert auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie Art. 17 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu § 1 des Entwurfs:

Diese Bestimmung sieht die Übernahme der Geschäftsanteile der Stadt Wiener Neustadt durch den Bund vor.

Zu § 2 des Entwurfs:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die bzw. der etatmäßig verantwortliche Bundesministerin bzw. Bundesminister, nämlich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut wird.