Vorblatt

Problem:

Den im Rahmen der Vereinten Nationen bestehenden Regelungen über das Folterverbot (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987) fehlten zunächst Vorschriften über präventive Mechanismen.

Ziel:

Schaffung einer ergänzenden rechtlichen Regelung, die zur Folterprävention unabhängige, internationale und nationale Besuchsmechanismen an Orten der Freiheitsentziehung vorsieht.

Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Zuständigkeit eines internationalen Mechanismus zur Folterprävention (Unterausschuss des Ausschusses zur Verhütung von Folter) anzuerkennen und nationale Präventionsmechanismen zu errichten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Tätigkeit des Unterausschusses zur Verhütung von Folter wird aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen finanziert, sodass in dieser Hinsicht die Ratifikation des Fakultativprotokolls keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen nach sich zieht. Der mit der Durchführung des Fakultativprotokolls einhergehende Kostenaufwand durch Errichtung eines nationalen Präventionsmechanismus wurde bereits bei der Beschlussfassung des OPCAT-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 1/2012, berücksichtigt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Fakultativprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das OPCAT wurde am 18. Dezember 2002 von der 57. Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Es ist am 22. Juni 2006 objektiv in Kraft getreten und hat derzeit 62 Vertragsstaaten; neun weitere Staaten haben es derzeit nur unterzeichnet, darunter Österreich am 25. September 2003 gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 9. September 2003 (vgl. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 21).

Das OPCAT ergänzt mit seinem präventiven Ansatz das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (BGBl. Nr. 492/1987). Es begründet ein weltweites System zur Verhütung von Folter, bei dem durch die Errichtung unabhängiger nationaler und internationaler Kontrollmechanismen Menschen, die sich an sogenannten „Orten der Freiheitsentziehung“ befinden, wirksam vor Folter und erniedrigender Behandlung geschützt werden sollen.

Die Ausarbeitung des OPCAT wurde auf Initiative Costa Ricas im Jahr 1992 im Rahmen der Vereinten Nationen aufgenommen. Nachdem die Arbeiten in der Menschenrechtskommission vorübergehend wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Schaffung eines Gremiums blockiert worden waren, konnte schließlich im Jänner 2002 ein für alle Staaten akzeptabler Kompromiss erzielt werden, indem man sich auf ein Zwei-Säulen-System, das die Errichtung sowohl eines internationalen als auch eines nationalen Besuchsmechanismus vorsah, einigte.

Die internationale Säule ist der Unterausschuss zur Verhütung von Folter, der als Unterausschuss  des bestehenden Ausschusses gegen Folter gebildet wurde. Er führt in den Vertragsstaaten Besuche durch und teilt nach diesen seine Empfehlungen und Bemerkungen dem Vertragsstaat mit. Die nationale Säule bilden die von den Vertragsstaaten zu errichtenden Präventionsmechanismen; sie sind als unabhängige Gremien einzurichten und müssen ebenfalls Besuchsrechte an Orten der Freiheitsentziehung und Empfehlungsrechte erhalten.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht für die Durchführung des OPCAT als nationalen Präventionsmechanismus eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vor. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen wurden bereits durch das Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl. I Nr. 1/2012) –  beschlossen.

Im Rahmen seiner Kandidatur für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat Österreich in seinen „Vorhaben und Verpflichtungen“ (vgl. Beschluss der Bundesregierung vom 23. Februar 2010, Pkt. 15 des Beschl.Prot. Nr. 50) u.a. die Ratifikation des OPCAT in Aussicht genommen. Insbesondere nach der Wahl Österreichs in den Menschenrechtsrat ist die Ratifikation des OPCAT ein konsequenter Schritt im Rahmen des österreichischen Engagements zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte.

Die deutsche Übersetzung des OPCAT beruht auf dem bei der Übersetzungskonferenz vom 5.-6. Juli 2007 mit Deutschland angenommenen Text, in den die österreichischen Abweichungen aufgenommen wurden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 statuiert einleitend das Ziel des Fakultativprotokolls und die Mittel, die es hierfür zur Verfügung stellt. Ziel ist die Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Dies soll durch die Schaffung eines Systems regelmäßiger Besuche, die von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten durchgeführt werden, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, erreicht werden.

Zu Art. 2:

Die entsprechenden Besuche und die weiteren im Fakultativprotokoll festgelegten Aufgaben hat der in Art. 2 vorgesehene Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: Unterausschuss) wahrzunehmen. Als Grundlagen für die Tätigkeit des Unterausschusses gelten die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie die einschlägigen universellen Normen, die die Behandlung von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen wird. Die Konkretisierung des Art. 2 erfolgt in den Art. 5 bis 16 des Fakultativprotokolls.

Zu Art. 3:

In Art. 3 ist die Verpflichtung der Vertragsstaaten niedergelegt, auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen zu errichten, zu bestimmen oder zu unterhalten, die zur Verhütung von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden: nationaler Präventionsmechanismus). Art. 3 findet seine Konkretisierung in den Art. 17 bis 23 des Fakultativprotokolls.

Zu Art. 4:

Art. 4 bildet die Grundlage für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Unterausschuss und dem nationalen Präventionsmechanismus Zugang zu allen Orten zu gewähren, an denen sich Personen befinden können, denen die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann; Art. 4 Abs. 2 definiert den Begriff der Freiheitsentziehung.

Zu Art. 5:

Im II. Teil des Fakultativprotokolls (Art. 5 – 10) werden die Zusammensetzung des Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie die Stellung, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder geregelt. Gemäß Art. 5 besteht der Unterausschuss zunächst aus zehn Mitgliedern; die Mitgliederzahl erhöht sich auf 25, sobald die Zahl der Vertragsstaaten 50 übersteigt, was bereits der Fall ist. Die Mitglieder werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen ausgewählt und haben unabhängig, unparteiisch sowie fachlich und menschlich hinreichend qualifiziert zu sein. Zudem ist auf eine repräsentative Zusammensetzung des Unterausschusses zu achten; insbesondere darf diesem jeweils nur ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige desselben Staates angehören.

Zu Art. 6:

In Art. 6 sind zum einen weitere Voraussetzungen genannt, die die vorzuschlagenden Kandidaten erfüllen müssen (Abs. 2), zum anderen werden das Verfahren und die Formalien für deren Benennung näher dargestellt (Abs. 1 und 3).

Zu Art. 7:

Art. 7 regelt das Verfahren der alle zwei Jahre stattfindenden Wahlen. Eine spezielle Kollisionsregel in Abs. 2 befasst sich mit der Möglichkeit, dass zwei Kandidierende mit derselben Staatsangehörigkeit die erforderliche Mehrheit der Stimmen erzielen.

Zu Art. 8:

Art. 8 regelt, dass bei Vakanz eines Mitglieds jener Vertragsstaat, der das betreffende Mitglied vorgeschlagen hat, für die Zeit bis zur nächsten Versammlung der Vertragsstaaten eine andere geeignete Person vorschlagen darf; dieser Vorschlag gilt als genehmigt, sofern sich nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Wochen nach Benachrichtigung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen ausspricht.

Zu Art. 9:

Art. 9 bestimmt die Amtszeit der Mitglieder des Unterausschusses. Diese beträgt vier Jahre und kann einmal durch Wiederwahl verlängert werden. Um eine gewisse Kontinuität zu wahren und um zu vermeiden, dass erworbenes Wissen durch den Wechsel der Mitglieder verloren geht, wird alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder neu gewählt werden.

Zu Art. 10:

Art. 10 regelt die Vorstandswahl, Beschlussfassung und Einberufung des Unterausschusses.

Zu Art. 11:

In Art. 11 ist das Mandat des Unterausschusses festgelegt. Es umfasst die Durchführung von Besuchen an Orten der Freiheitsentziehung mit der anschließenden Unterbreitung von Empfehlungen (lit. a) sowie die Zusammenarbeit mit den nationalen Mechanismen (lit. b) und mit Organen und Mechanismen der Vereinten Nationen sowie anderen Organisationen und Einrichtungen zum Schutz vor Folter (lit. c).

Zu Art. 12:

In Art. 12 findet sich ein Katalog von Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten auferlegt werden, um es dem Unterausschuss zu ermöglichen, seine in Art. 11 festgelegten Aufgaben erfüllen zu können.

Zu Art. 13:

Art. 13 geht auf die Hauptaufgabe des Unterausschusses, nämlich die Organisation und Durchführung von Besuchen der Orte der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten, näher ein. Es werden hier die Erstellung des Besuchsprogramms und die Durchführung von Besuchen und allfälligen Anschlussbesuchen geregelt.

Zu Art. 14:

In Art. 14 sind die zu Art. 13 korrespondierenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten geregelt. Auch wenn einige Regelungen des Art. 14 inhaltlich mit den in Art. 12 bereits festgelegten Verpflichtungen der Vertragsstaaten übereinstimmen bzw. diese ergänzen, so ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen in Art. 12 vorrangig die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten betreffen, wohingegen die in Art. 14 enthaltenen Verpflichtungen primär den konkreten Besuchsfall vor Augen haben. Wie bei Art. 12 können auch aufgrund von Verstößen gegen die in Art. 14 enthaltenen Verpflichtungen gemäß Art. 16 Abs. 4 Maßnahmen verhängt werden.

Zu Art. 15:

Art. 15 regelt den umfassenden Schutz von Personen und Organisationen, die dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter Auskünfte erteilt haben, indem er die Anordnung, Anwendung, Erlaubnis und Duldung von Sanktionen durch Behörden oder Amtsträger der Vertragsstaaten verbietet, soweit die bloße Tatsache der Auskunftserteilung Grundlage der entsprechenden Sanktion wäre. Grund für diesen weitreichenden „Informantenschutz“ ist, dass Personen, die bereit sind, Auskünfte zu geben, nicht durch die Androhung von Nachteilen oder Strafe davon abgehalten werden sollen, dem Unterausschuss Informationen zu übermitteln.

Zu Art. 16:

Art. 16 beschreibt die Regelungen über die vom Unterausschuss zu erstellenden Berichte und Empfehlungen, deren Veröffentlichung und den Umgang mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Neben den regelmäßigen Besuchen sind die Berichte das Mittel mit der größten Praxisrelevanz, das dem Unterausschuss zur Verfügung steht.

Zu Art. 17:

Art. 17 enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen oder mehrere nationale Präventionsmechanismen zu unterhalten, zu bestimmen oder zu errichten. Bereits an dieser Stelle wird die Unabhängigkeit der nationalen Präventionsmechanismen betont, was in Art. 18 Abs. 1 noch näher ausgeführt wird. Für die Umsetzung des nationalen Präventionsmechanismus haben die Vertragsstaaten nach Inkrafttreten des Fakultativprotokolls oder nach seiner Ratifikation oder dem Beitritt zu ihm  grundsätzlich ein Jahr Zeit (siehe jedoch Art. 24). Um Staaten mit föderalen Strukturen Rechnung zu tragen, erlaubt es der zweite Satz, dezentrale Einheiten als nationale Präventionsmechanismen zu bestimmen, wenn diese im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls stehen.

In Österreich wurden die Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus mit dem OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, der Volksanwaltschaft mit den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen. Als Beratungsorgan wird von der Volksanwaltschaft ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet, der an die Stelle des Menschenrechtsbeirats gemäß § 15a des Sicherheitspolizeigesetzes tritt. Auch andere europäische Staaten haben die Ombudsstelle(n) als nationale Präventionsmechanismen vorgesehen (z. B. Dänemark, Schweden, Tschechische Republik, Slowenien, Zypern und Polen).

Zu Art. 18:

In Art. 18 werden die Anforderungen, die das Protokoll an die nationalen Präventionsmechanismen stellt, aufgeführt. Demnach müssen die Vertragsstaaten die funktionale Unabhängigkeit der nationalen Präventionsmechanismen sowie die Sachkompetenz und Unabhängigkeit deren Personals garantieren; die Vertragsstaaten haben darüber hinaus die erforderlichen Mittel für die Arbeit der nationalen Präventionsmechanismen zur Verfügung zu stellen und die Grundsätze betreffend die Stellung nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zu beachten. Es werden in Art. 18 jedoch weder Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang der nationalen Präventionsmechanismen noch zu deren konkreter Zusammensetzung festgelegt, sodass den Vertragsstaaten insoweit ein weiter Spielraum bei der Umsetzung zusteht. Dies beruht auf dem Gedanken, dass je nach nationaler Rechtsordnung und Rahmenbedingungen unterschiedliche Modelle möglich sein können. Jeder Vertragsstaat soll die Möglichkeit haben, den jeweiligen nationalen Präventionsmechanismus an seine eigenen Besonderheiten und insbesondere auch an die generelle Menschenrechtslage in seinem Hoheitsgebiet anzupassen.

Zu Art. 19:

Art. 19 regelt die Befugnisse der nationalen Präventionsmechanismen, die im Wesentlichen mit jenen des Unterausschusses (Art. 11) korrespondieren. Über die Befugnisse des Unterausschusses hinausgehend, wird den nationalen Präventionsmechanismen in lit. c die Befugnis eingeräumt, Vorschläge und Beobachtungen zu bestehenden oder im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften zu unterbreiten. Der Grund, warum diese Befugnis nicht auch dem Unterausschuss eingeräumt wurde, liegt in der größeren Sachnähe und in dem besseren Verständnis der nationalen Rechtsordnung, die die nationalen Präventionsmechanismen haben.

Zu Art. 20:

Art. 20 regelt die Rechte und Befugnisse, zu deren Gewährung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben. Die Tatsache, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a und b dem Unterausschuss „unbeschränkten Zugang“ gewähren während Art. 20 lit. a und b lediglich von „Zugang“ spricht, darf nicht so verstanden werden, dass seitens der Behörden den nationalen Präventionsmechanismen Beschränkungen im Rahmen der Informationsrechte auferlegt oder gar Informationen zurückgehalten werden können.

Im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 können die Behörden der Vertragsstaaten gegenüber Besuchen der nationalen Präventionsmechanismen keinerlei Vorbehalte geltend machen. Hierdurch wird die effektive Durchsetzung der Schutzzwecke des Fakultativprotokolls gefördert, da die nationalen Präventionsmechanismen regelmäßigere und systematischere Kontrollen ohne Zugangsbeschränkungen durchführen können.

Zu Art. 21:

Art. 21 gewährt den „Informanten“ des nationalen Präventionsmechanismus denselben Schutz wie jenen des Unterausschusses (siehe Art. 15) und regelt des Weiteren den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Zu Art. 22:

Art. 22 entspricht Art. 12 lit. d und verpflichtet die zuständigen Behörden, die Empfehlungen des nationalen Präventionsmechanismus zu prüfen und mit ihm in einen Dialog über mögliche Maßnahmen zu ihrer Umsetzung einzutreten.

Zu Art. 23:

Art. 23 enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Jahresberichte der nationalen Präventionsmechanismen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Im Gegensatz zu den Regelungen in Art. 16 Abs. 2, wo es der Vertragsstaat grundsätzlich in der Hand hat, ob der Bericht des Unterausschusses veröffentlicht wird oder nicht (vgl. aber auch Art. 16. Abs. 4), ist die Veröffentlichung des Jahresberichts der nationalen Präventionsmechanismen obligatorisch.

Zu Art. 24:

Das Fakultativprotokoll sollen auch Staaten ratifizieren dürfen, die es im Zeitpunkt der Ratifikation noch nicht in allen Punkten umgesetzt haben. Gemäß Art. 24 kann daher die Durchführung der Teile III und IV (Art. 11 – 23) des Fakultativprotokolls durch Erklärung um bis zu drei Jahre aufgeschoben werden. Der Ausschuss gegen Folter kann diese Periode auf begründeten Antrag hin um zwei Jahre verlängern.

Zu Art. 25:

Art. 25 bestimmt, dass die Kosten der Tätigkeit des Unterausschusses von den Vereinten Nationen getragen werden. Der Rückgriff auf das reguläre Budget der Vereinten Nationen soll vor allem verhindern, dass ärmere Staaten aufgrund finanzieller Erwägungen vom Beitritt abgehalten werden. Nach Abs. 2 hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen Sorge zu tragen.

Zu Art. 26:

Nach Art. 26 Abs. 1 wird gemäß den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen ein Sonderfonds eingerichtet um finanzschwache Vertragsstaaten bei der Umsetzung der vom Unterausschuss ausgesprochenen Empfehlungen zu unterstützen. Das dort verwaltete Geld kann auch für Bildungsprogramme der nationalen Präventionsmechanismen verwendet werden. Gemäß Abs. 2 sind freiwillige Beiträge an den Sonderfonds von Regierungen, zwischenstaatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen und anderen privaten oder öffentlichen Stellen möglich.

Zu Art. 27:

Art. 27 regelt die Modalitäten der Unterzeichnung und der Ratifikation des Fakultativprotokolls sowie des Beitritts zu ihm.

Zu Art. 28:

Das Fakultativprotokoll trat gemäß Art. 28 nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikation- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Juni 2006 für die ersten zwanzig ratifizierenden Staaten in Kraft. Gemäß Abs. 2, der das Inkrafttreten für Staaten, die nach dem objektiven Inkrafttreten das Fakultativprotokoll ratifizieren bzw. diesem beitreten, regelt, tritt für Österreich das Fakultativprotokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zu Art. 29:

Für föderalistisch strukturierte Vertragsstaaten – wie Österreich – bestimmt Art. 29, dass das Fakultativprotokoll ohne Einschränkungen und Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaats gilt.

Zu Art. 30:

Nach Art. 30 sind Vorbehalte zum Fakultativprotokoll nicht zulässig. Die Möglichkeit der Abgabe einer

Erklärung gemäß Art. 24 bleibt jedoch unberührt.

Zu Art. 31:

Gemäß Art. 31 Satz 1 bleiben Verpflichtungen von Vertragsstaaten aus regionalen Übereinkünften, durch die ein System von Besuchen an Orten der Freiheitsentziehung eingerichtet wird, unberührt. Dies ist insbesondere hinsichtlich des CPT des Europarats relevant. Die gemäß dem zweiten Satz eröffnete Kooperations- und Koordinierungsmöglichkeit mit regionalen Besuchssystemen, insbesondere mit dem CPT, soll Doppelarbeit vermeiden und die Abstände zwischen den Besuchen sowie die konkret besuchten Orte sinnvoll und effizient gestalten helfen. Dies gilt gemäß Art. 11 lit. c auch in Bezug auf die nationalen Präventionsmechanismen.

Zu Art. 32:

Art. 32 bestimmt, dass das Protokoll die Verpflichtungen aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, und ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977, BGBl. Nr. 527/1982, genauso unberührt lässt, wie die Möglichkeit, dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes Besuche an Orten der Freiheitsentziehung zu erlauben.

Zu Art. 33:

Art. 33 enthält Regelungen über die Kündigung des Fakultativprotokolls durch einen Vertragsstaat und deren konkrete Konsequenzen.

Zu Art. 34:

Durch Art. 34 wird die Möglichkeit nachträglicher Änderungen des Fakultativprotokolls eröffnet und das hiezu vorgesehene Verfahren sowie die Konsequenzen von beschlossenen Änderungen näher beschrieben.

Zu Art. 35:

Art. 35 bestimmt, dass die Mitglieder des Unterausschusses und auch jene der nationalen Präventionsmechanismen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Privilegien und Immunitäten genießen. Die besonderen Rechte des Art. VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, der die Privilegien und Immunitäten von Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen betrifft, gelten gemäß Art. 35 Satz 2 jedoch nur für die Mitglieder des Unterausschusses.

Zu Art. 36:

Art. 36 verpflichtet die Mitglieder des Unterausschusses im Falle des Besuchs eines Vertragsstaats, dessen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu achten und jede Maßnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Zu Art. 37:

Art. 37 regelt abschließend, dass der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut des Fakultativprotokolls gleichermaßen verbindlich ist.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.