Vorblatt

Problem:

Der Geltungsbereich des Geodateninfrastrukturgesetzes (GeoDIG), BGBl. I Nr. 14/2010; mit dem die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) auf Bundesebene umgesetzt wurde, geht hinsichtlich dessen Geltungsbereich über die unionsrechtlichen Erfordernisse hinaus.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Geltungsbereich des GeoDIG, mit dem die INSPIRE-Richtlinie auf Bundesebene umgesetzt wurde, auf den zwingenden persönlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie eingeschränkt werden.

Inhalt, Problemlösung:

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 GeoDIG soll auf alle öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs. 1 Z 9 GeoDIG ausgedehnt werden.

So sollen auch die öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d, wozu insbesondere ausgegliederte Unternehmen gehören, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehende öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen ausüben bzw. erbringen, unter diese Regelung fallen.

Wenn daher (auch) solche öffentliche Geodatenstellen Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene sind, soll dieses Gesetz nur mehr dann für deren Geodatensätze und –dienste gelten, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

Neben dieser (inhaltlichen) Änderung finden auch Anpassungen hinsichtlich des gegenwärtigen Standes der von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie statt, werden Redaktionsfehler behoben und sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da es sich bei den öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG nicht um den Bund oder andere Gebietskörperschaften bzw. deren Organe handelt.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Auf Grund der beabsichtigten Einschränkung des Geltungsbereichs des GeoDIG entfallen für öffentliche Geodatenstelle nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG, die Einrichtung der untersten Verwaltungsebene sind, Verpflichtungen nach diesem Gesetz und damit auch Informationsverpflichtungen, sofern diese Stelle über Geodatensätze oder –dienste im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 2 GeoDIG verfügt.

Neue Informationsverpflichtungen werden somit nicht geschaffen.

Da nicht bekannt bzw. in vertretbarer Weise nicht eruierbar ist, welche Informationsverpflichtungen entfallen, können hiezu keine Angabe gemacht werden. Zudem resultieren die Informationsverpflichtungen erst durch die schon vorhandenen oder noch zu erlassenden, unmittelbar verbindlichen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission (siehe die Erläuterungen zu Z 7), sodass es sich um keinen Entfall einer Informationsverpflichtung des GeoDIG handelt.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der beabsichtigten Änderung soll der Geltungsbereich des GeoDIG auf den der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (Celex-Nr. 32007L0002), reduziert werden.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010; mit dem die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) auf Bundesebene umgesetzt wurde, fallen die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG, wozu insbesondere ausgegliederte Rechtsträger zählen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehende, öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, nicht unter die den sachlichen Geltungsbereich beschränkenden Bestimmung des § 2 Abs. 4 GeoDIG.

Nach dieser Bestimmung fallen Geodatensätze und –dienste einer öffentlichen Geodatenstelle, die eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene ist, nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist. Anderenfalls fallen alle (bloß) bei einer öffentlichen Geodatenstelle vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und –dienste, für die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 2 GeoDIG zutreffen, unter dieses Gesetz, sofern die öffentliche Geodatenstelle über diese verfügen darf (insbesondere auch in Bezug auf geistige Eigentumsrechte), um Maßnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.

Nach Auffassung von Vertretern der Europäischen Kommission ist nunmehr aber davon auszugehen, dass auch öffentliche Geodatenstellen des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG unter die (teilweise) Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 GeoDIG fallen können.

Der Geltungsbereich des GeoDIG soll auf den zwingenden Normadressatenkreis der INSPIRE-Richtlinie begrenzt werden, weshalb § 2 Abs. 4 GeoDIG auf alle öffentlichen Geodatenstellen nach dem GeoDIG, somit auch auf die des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG ausgedehnt werden soll.

Neben dieser (inhaltlichen) Änderung finden auch Anpassungen hinsichtlich des gegenwärtigen Standes der von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie statt, werden Redaktionsfehler behoben und sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf basiert hinsichtlich der Änderung des § 2 Abs. 4 GeoDIG auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG). Hinsichtlich der sonstigen Änderungen stützt sich der Entwurf auf die Organisationskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG), wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Geodatenstellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Geodatenstellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Nach dieser Bestimmung fallen Geodatensätze und –dienste einer öffentlichen Geodatenstelle, die eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene ist, nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist. Ansonsten fallen alle (bloß) bei einer öffentlichen Geodatenstelle vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und –dienste, für die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 2 GeoDIG zutreffen, unter dieses Gesetz, sofern die öffentliche Geodatenstelle über diese verfügen darf (insbesondere auch in Bezug auf geistige Eigentumsrechte), um Maßnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.

Gegenwärtig ist diese Bestimmung zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie nicht auf die öffentliche Geodatenstellen nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG anwendbar.

Bei diesen privatrechtlich organisierten öffentlichen Geodatenstellen handelt es sich vor allem um ausgegliederte Rechtsträger, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehende öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und die der staatlichen Kontrolle durch eine organisatorische öffentliche Geodatenstelle des Bundes oder einer entsprechenden Stelle nach landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dazu zählen unter anderem die öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge, also Energie- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, öffentlicher Verkehr und ähnliches.

Diese öffentlichen Geodatenstellen wurden von dieser Bestimmung ausgenommen, da die Auffassung zu vertreten war, dass diese keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sondern (sonstige) öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen. Folglich waren diese nicht als Einrichtung der untersten Verwaltungsebene bzw. nicht als auf der untersten Verwaltungsebene tätige Behörden (Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie) anzusehen.

Beim Workshop der Europäischen Kommission am 17.6.2010, betreffend die rechtliche Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie, wurde von deren Vertretern die Meinung vertreten, dass jede der drei Typen der Behörden des Art. 3 Z 9 lit. c eine Behörde nach Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie sein kann (s. Dokument „Workshop on legal issues – Questions and Answers on the implementation of the INSPIRE-Directive 2007/2/EC“ vom 19.6.2010, downloadbar unter http://inspire.jrc.ec.europa.eu unter INSPIRE library).

Folglich ist davon auszugehen, dass auch die öffentlichen Geodatenstellen nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG unter die den Geltungsbereich der GeoDIG beschränkenden Bestimmung des § 2 Abs. 4 GeoDIG fallen können. Da die INSPIRE-Richtlinie nur derart umgesetzt werden soll, dass keine über die unionsrechtlichen Erfordernisse hinausgehenden Anforderungen geschaffen werden, soll diese Bestimmung auf alle öffentlichen Geodatenstellen nach dem GeoDIG, damit auch auf die des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG ausgedehnt werden.

Bei Änderung dieser Bestimmung werden insbesondere privatrechtliche Unternehmen (z. B. Energieversorgungsunternehmen; Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben), die mehrheitlich im Eigentum einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden stehen, hinsichtlich deren Geodatensätze und –dienste nur mehr dann den Verpflichtungen des GeoDIG (z. B. Erstellung und Pflege der Metadaten zu den Geodatensätzen und ‑diensten, Herstellung der Interoperabilität der Geodatensätze und –dienste, Schaffung und Betrieb von Netzdiensten) unterliegen, wenn die Sammlung und Verbreitung der Geodatensätze oder –dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

Zu Z 2, 7, 13 und 19 (§ 2 Abs. 5 Z 2 lit. c, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b und § 15 Abs. 1):

Es werden Redaktionsfehler behoben und erfolgen Anpassungen an die Terminologie des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 3, 4, 12, 14, 15, 17 und 24 (§ 3 Abs. 1 Z 8; § 3 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, § 22 Abs. 3; § 8 Abs. 2 Z 4; § 11 Abs. 1 Z 3;§ 11 Abs. 2; § 13, § 14 Abs. 2, Überschrift von § 15; Anhang I Z 9):

Es erfolgen Anpassungen an die Terminologie des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2 und 3):

Es erfolgt eine sprachliche Verbesserung dahingehend, dass klargestellt wird, dass im Durchführungsrechtsakt zur INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich Metadaten, der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008, die Vorgaben für die Erstellung und Pflege der Metadaten zu den Geodatensätzen und –diensten, nicht aber die Metadaten selbst, enthalten sind.

Zu Z 6, 8, 10, 11, 16 und 18 (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 1):

Es erfolgen Anpassungen bezüglich der bislang von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie und an die Terminologie des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 4 Z 4):

Entsprechend Art. 11 Abs. 2 lit. d der INSPIRE-Richtlinie und da die Europäische Kommission an Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten arbeitet, soll die Bezugnahme auf Geodatensätze entfallen, sodass auch Geodatendienste von dieser Bestimmung erfasst werden. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 1 erfolgt eine Anpassung bezüglich der bislang von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie betreffend die Interoperabilität.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 1 Z 4):

Wie auch sonst bei mehreren Regelungen des GeoDIG sind auch bei dieser Bestimmung die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zu nennen. Als gleichgestellte Staaten sind Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993) oder Drittstaaten, die ein Abkommen mit der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten geschlossen haben, anzusehen, sofern die INSPIRE-Richtlinie Bestandteil des EWR-Abkommens oder sonstigen Abkommens ist.

Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2010 vom 30. April 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens, ABl. Nr. L 181 vom 15. Juli 2010 S. 23, wurde die INSPIRE-Richtlinie im EWR-Abkommen aufgenommen, sodass diese Richtlinie nach Maßgabe dieses Beschlusses auch für die EFTA-Staaten, nämlich Island, Norwegen und Liechtenstein gilt (die Schweiz hat das EWR-Abkommen nicht ratifiziert).

Zudem erfolgen Anpassungen an die Terminologie des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 21 (§ 18):

Die derzeitige Bestimmung des § 18 GeoDIG beinhaltet Verordnungsermächtigungen, um Umsetzungserfordernissen nachkommen zu können, sofern die Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie nicht als unmittelbar verbindliche Rechtsakte erlassen werden.

Bislang wurden seitens der Europäischen Kommission folgende Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie, alle als unmittelbar verbindliche Rechtsakte, erlassen:

           1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;

           2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40;

           3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1;

           4. Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und ‑diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8;

           5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13.

Die Verordnungsermächtigungen des § 18 sind daher hinsichtlich jener Durchführungsbestimmungen zu beschränken, die noch als Richtlinien erlassen werden könnten, wenngleich zu erwarten ist, dass auch die hinkünftigen Durchführungsbestimmungen als unmittelbar verbindliche Rechtsakte ergehen.

Zu Z 22 (§ 22 Abs. 2):

Es erfolgt eine Anpassung an die bislang ergangenen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission.

Zu Z 23 und 25 (Anhang I Z 4 und Anhang III Z 7):

Es erfolgen Anpassungen der Beschreibungen der Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie an die österreichischen Gegebenheiten.

Zu Z 26 (Anhang III Z 8):

Es erfolgt eine Anpassung an den gegenwärtigen EU-Rechtsbestand.

Die Richtlinie 96/61/EG und deren Änderungen wurden durch Art. 22 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, aufgehoben. Nach dieser Bestimmung gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf diese nunmehr bestehende Richtlinie.