1845 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG)

 

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1782 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), hat der Verfassungsausschuss am 26. Juni 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Regelungen betreffen die Ausgestaltung der Bundesförderung für politische Parteien zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei der politischen Willensbildung auf der Bundesebene. § 1 Abs. 2 sieht dazu ähnlich wie nach bisheriger Rechtslage einen Sockelbetrag und einen ‚Zusatzbetrag‘ vor, der sich im Verhältnis der bei der letzten Wahl für eine Partei abgegebenen Stimmen errechnet. Die zur Verfügung stehende Gesamtsumme ergibt sich – basierend auf der Verfassungsbestimmung in § 3 des Parteiengesetzes - aus dem Einleitungssatz des Abs. 2. Wie bisher ist auch vorgesehen, dass politische Parteien, die nach einer Wahl zwar nicht im NR vertreten sind, aber über 1 vH der Stimmen erzielt haben, eine Förderung für das betreffende Wahljahr erhalten, wenn sie ein entsprechendes Begehren einbringen. Der insgesamt hierfür zur Verfügung stehende Betrag errechnet sich nach dem zweiten Satz in § 1 Abs. 3. Abs 4 betrifft die Auszahlungsmodalitäten.

§ 2 sieht vor, dass einmalig nach einer Wahl zum Europäischen Parlament eine Förderung gewährt wird. Die Höhe der Gesamtförderung ergibt sich aus der Berechnungsformel in § 2 Abs. 2. Die auf die einzelnen - mit Abgeordneten im EP vertretenen - politischen Parteien entfallenden Summen errechnen sich nach Abs. 3. Entscheidend ist, dass die Förderung nur insoweit gewährt wird, als die politische Partei zu belegen vermag, dass ihr auch tatsächlich entsprechende Ausgaben bei der Wahlwerbung entstanden sind. Was insbesondere als Wahlwerbungsausgabe anzuerkennen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. § 3 regelt die Einbringungsfristen für die Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln.

§ 4 stellt klar, dass die Verwendung der Fördermittel im Rechenschaftsbericht der politischen Parteien transparent zu machen sind.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Herbert Kickl, Stefan Petzner, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Herbert Scheibner, Mag. Werner Kogler, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Günther Kräuter und Dr. Peter Fichtenbauer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer das Wort.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 06 26

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann