1846 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

 

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1782 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), hat der Verfassungsausschuss am 26. Juni 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Werner Kogler mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G dagegen: B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Ergänzungen dienen einer - den Besonderheiten der Wahlen zum Bundespräsidenten angemessen Rechnung tragenden - Angleichung an das in den §§ 6 und 7 des Parteiengesetzes vorgesehene System der Offenlegung von Spenden, Sponsoring und Inseraten einerseits sowie der Einführung identer Bestimmungen über einzelne Spendenverbote (vgl. Abs. 5). Die Verpflichtungen zur Angabe von Sponsoring und Inseraten entspricht jenen in § 7 des Parteiengesetzes, wobei die Definitionen des Parteiengesetzes – angepasst an die Zwecke des Bundespräsidentenwahlgesetzes – heranzuziehen sind. Die weiteren Absätze befassen sich mit der Weiterleitung unzulässiger Spenden an den Rechnungshof sowie der Verpflichtung, die Einnahmen in separaten Listen zu erfassen und – nach Überprüfung durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer - ebenfalls an den Rechnungshof zur Überprüfung zu übermitteln. Hat dieser berechtigte Zweifel, dass Angaben nicht dem Gesetz entsprechen, so hat er eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen. Kann auch durch eine derartige Stellungnahme den Bedenken nicht Rechnung getragen werden, so hat der Rechnungshof einen bisher nicht befassten Wirtschaftsprüfer durch Los aus der Liste der Kammer zu ermitteln. Unter Bedachtnahme auf dessen ‚Gutachten‘ hat der Rechnungshof dann – im Sinne des Grundsatzes Kontrolle durch Transparenz – seine Beurteilung der Faktenlage auf der Website zu veröffentlichen.

Die Strafbestimmungen sind jenen in § 12 PartG nachgebildet. Bei der Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass Art 63 B-VG zweifellos unberührt bleibt.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Herbert Kickl, Stefan Petzner, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Herbert Scheibner, Mag. Werner Kogler, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Günther Kräuter und Dr. Peter Fichtenbauer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer das Wort.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 06 26

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann