Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG)

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet wie folgt:

§ 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.“

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.“

Artikel II

(Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes)

Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet wie folgt:

„Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G))“

2. Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:

„Präambel

Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird, zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem demokratischen Grundsatz des freien Mandats.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.“

4. In § 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.“

5. § 6 Abs. 2 bis 4 lauten wie folgt:

„(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:

           1. jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder in einer Sparkasse, unter Angabe der Bezüge

           2. jede sonstige Tätigkeit

                a) auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,

               b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen.

Wird ein Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.

           3. jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a) und b) gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Abs. 2 Z 2 lit. a) und lit. b) insgesamt fallen.

(4) Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.“

6. Nach § 6 Abs. 4 (alt) erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; danach wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Meldungen gem. Abs. 2 Z 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, u.zw.

           1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)

           2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)

           3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und

           4. von 7.001 bis 10.000 Euro (Kategorie 4) und

           5. über 10.000 Euro (Kategorie 5).“

Artikel III

In-Kraft-Treten

(1)  Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2)  Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.