1850 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1737 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die teilweise Suspendierung des Abkommens ist innerstaatlich nach demselben Verfahren durchzuführen wie der seinerzeitige Abschluss des Abkommens. Es ist daher weder erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der teilweisen Suspendierung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen, noch bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Nach der Anerkennung der Eigenstaatlichkeit der Republik Kosovo durch die Republik Österreich am 28. Februar 2008 wurde eine Liste jener Abkommen erstellt, die bis zum Abschluss neuer Abkommen mit dem Kosovo weiter bindend sind (BGBl. III Nr. 147/2010). In dieser Liste findet sich unter anderem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5.6.1998 (BGBl. III Nr. 100/2002). Die dazugehörige Durchführungsvereinbarung vom 29.8.2001 (BGBl. III Nr. 130/2002) konnte aus auf kosovarischer Seite liegenden Gründen nicht ebenfalls für weiter anwendbar erklärt werden. Daher ist eine Weiteranwendung des Abkommens bereits aufgrund des Fehlens der erforderlichen Anwendungsbestimmungen problematisch. Zudem muss jede bilaterale Beziehung auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Vertrauens beruhen. Die kosovarische Seite hat bestätigt, dass für den Bereich der Pensionsversicherung wesentliche Grundsätze aus dem Abkommen wie die Gleichbehandlung, der Leistungstransfer und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten durch die Republik Kosovo nicht angewendet werden. Mangels Bestehens eines Systems der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Republik Kosovo ist keine Gegenseitigkeit gegeben und daher eine pragmatische Weiteranwendung des Abkommens in diesen Bereichen derzeit nicht möglich. Der Nationalrat und der Bundesrat sind über die ehestmögliche Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG durch Mitteilung vom 24. Februar 2012 informiert worden.

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Suspendierung nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2012 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs 1 GOG wurde beschlossen, Herrn Botschafter Mag. Jan Kickert als Auskunftsperson zu laden. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Mag. Daniela Musiol und die Auskunftsperson Botschafter Mag. Jan Kickert sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,F,B, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo (1737 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 06 27

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau