1851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1682 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu beiden Staaten das „alte“ Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiterangewendet. Die Republik Serbien war aber daran interessiert dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002) außer Kraft gesetzt. Die Beziehungen zu Montenegro wurden ebenfalls in einem neuen Abkommen, das weitestgehend mit dem vorliegenden Abkommen identisch ist, geregelt (BGBl. III Nr. 51/2011).

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

         a)    eine Rechtsgrundlage für die weiteren Beziehungen zwischen Österreich und Serbien im Bereich   der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Arbeitslosengeldes,

         b)   Aufnahme einer umfassenden Datenschutzregelung,

         c)    Neureglung der Versicherungspflicht des Personals der diplomatischen und konsularischen          Vertretungsbehörden,

         d)   Anpassung der Regelung betreffend die Berechnung der österreichischen Pension an die neuen Abkommen,

         e)    Regelung über das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens zwischen Österreich und             Jugoslawien vom 5. Juni 1998 .

Ein Großteil der Regelungen entspricht den Regelungen des geltenden Abkommens. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (1682 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 06 27

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau