1868 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 1977/A(E) der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren

Die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 13. Juni 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Grünen treten schon sehr lange für Mitwirkungsrechte der Nachbarn und Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren ein. In vielen Fällen entscheidet erst dieses Verfahren, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Wegen des hohen Ermessensspielraums der Behörden müssen unbedingt neben dem Projektwerber/der Projektwerberin auch die genannten Personen und Organisationen das Recht haben, ein Feststellungsverfahren zu beantragen bzw eine Parteistellung, wenn amtswegig oder auf Antrag von anderer Seite ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird. Das Prüfungs- und Partizipationsniveau im UVP-Verfahren ist höher als in den Verfahren nach den Materiengesetzen, sodass die Feststellung unmittelbar die Interessen der Nachbarn und Nachbarinnen sowie der Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen berührt.

In diese Richtung geht auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, sodass nun auch die Kommission aufgrund zahlreicher Beschwerden ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet hat (Nr 2012/2013). Gemäß Aufforderungsschreiben vom 28. 2. 2012 verletzt Österreich Art 10 a UVP-RL solange das UVP-G der betroffenen Öffentlichkeit nicht das Recht einräumt, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen (NR-Datenbank Nr 74249/EUXXIV.GP).

Damit die betroffene Öffentlichkeit zum frühesten möglichen Zeitpunkt ihren Rechtsstandpunkt einbringen kann und dieser bereits von der Behörde berücksichtigt werden kann, sollte der betroffenen Öffentlichkeit das Recht zukommen, Feststellungsverfahren zu beantragen und im Verfahren vor der Feststellungsbehörde mitzuwirken. Im Wege des Berufungsrechts an den Umweltsenat wäre der Zugang zum unabhängigen Umweltsenat in allen Feststellungsverfahren (2. und 3. Abschnitt) zu sichern.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1977/A(E) der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, B, dagegen: S, V, F).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Walter Schopf gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2012 06 28

                                  Walter Schopf                                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau