1874 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1800 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden insbesondere Anpassungen und Reformen im Bereich des Berufszugangs- und Betriebsanlagenrecht vorgeschlagen:

 

A) Berufszugangsrecht:

Anpassungen an Gemeinschaftsrecht, völkerrechtliche Verträge und sonstige Maßnahmen vor gemeinschaftsrechtlichem Hintergrund:

Die EWR-bezogenen Staatsbürgerschafts- und Sitzanforderungen bei den Gewerben Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer, Überlassung von Arbeitskräften sowie dem Waffengewerbe sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens, BGBl. III Nr. 133/2002, im Hinblick auf Schweizer Staatsbürger und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz anzupassen. Ebenso ist die diesbezügliche Gleichstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der RL 2003/109/EG vorzunehmen.

Aufgrund der Vorgaben mehrerer Richtlinien betreffend die Rechte Drittstaatsangehöriger und von Flüchtlingen wird der Anwendungsbereich der Qualifikationsanerkennungsregelungen der §§ 373a ff GewO 1994 auf begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erweitert.

Das Niederlassungserfordernis für Fremdenführer sowie die Pflicht zum Mitführen und Vorweisen einer Gewerbelegitimation bei vorübergehender grenzüberschreitender Fremdenführertätigkeit erscheinen unionsrechtlich nicht zulässig.

Das Verfahren des § 18 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen stellt nach seinem Prüfungsmaßstab eine Doppelgleisigkeit zum individuellen Befähigungsnachweis gemäß § 19 GewO 1994 dar. Auch aufgrund der Ausweitung der Antragsberechtigten der Anerkennungsverfahren gemäß §§ 373a ff GewO 1994 soll dieses Verfahrens entfallen.

Die Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen (§§ 373c, 373d und 373e) an den Landeshauptmann ist zweckmäßig, da im Dienstleistungsgesetz - DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, der Landeshauptmann als einheitlicher Ansprechpartner vorgesehen ist und dadurch dem im B-VG für die mittelbare Bundesverwaltung festgelegten Grundsatz, dass die Verwaltung des Bundes in den Ländern vom Landeshauptmann und den ihm nachgeordneten Behörden durchzuführen ist, sachlich entsprochen wird.

Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens:

Wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen, bildete dieser Tatbestand nach der bisherigen Rechtslage einen Entziehungsgrund. Die Behörde hatte von Amts wegen ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und einen Entziehungsbescheid zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, war im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu prüfen, ob die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die Prüfung, ob ein Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung gegeben ist, ist entfallen, da es nicht sinnvoll ist, die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit hinauszuzögern, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Durchführung eines Entziehungsverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand sind nicht mehr zu rechtfertigen, da das Gesetz an den Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens direkt die Rechtswirkung der Endigung der Gewerbeberechtigung knüpfen kann (siehe Punkt 152 des Länderpakets).

Einführung der Berufsbezeichnungen „Baugewerbetreibender“ und „Holzbau-Meister“ sowie Schaffen einer Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe und die dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe:

Die Berufsbezeichnung „Baumeister“ soll nur geführt werden dürfen, wenn der Gewerbetreibende das Recht zur umfassenden Planung hat. Gewerbetreibenden, die ein eingeschränktes Baugewerbe ohne die Berechtigung zur umfassenden Planung ausüben, wird die Berufsbezeichnung „Baugewerbetreibender“ zugewiesen. Vergleichbare Regelungen sollen für Holzbau-Meister (aktuell bezeichnet als: Zimmermeister) und Steinmetzmeister geschaffen werden.

Im Hinblick auf das Recht der Zimmermeister zur umfassenden Planung und Bewertung von Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, soll das bisher als Zimmermeister bezeichnete Gewerbe die Bezeichnung „Holzbau-Meister“ erhalten.

Mit Blick auf die besonderen Gefahren, die beim Errichten von Bauwerken sowie bei Bautätigkeiten generell bestehen, soll nach dem Vorbild der bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe etabliert werden.

Entfall der Reglementierung für Berufsfotografen:

Die Bundesländer haben im Rahmen der Ländervorschläge zur Deregulierung von Bundesrecht eine Deregulierung im Bereich der reglementierten Gewerbe gefordert (Punkt 157a des Länderpakets).

Die Reglementierung eines Gewerbes ist nur dann rechtfertigbar, wenn die Ausübung des Gewerbes mit Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden ist oder der Befähigungsnachweis für den Schutz der Kunden vor Vermögensschäden erforderlich ist.

Für die Ausübung der analogen Fotografie waren noch bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig, um korrekt entwickelte Abzüge mit Hilfe von Chemikalien auf Fotopapier bringen zu können. Dies trifft auf die mittlerweile umfassend verbreitete Technologie der digitalen Fotografie nicht mehr zu. Die Herstellung von (guten) Bildern und ihre Verbreitung sind daher auch technisch nicht mehr mit hohen Anforderungen verbunden. So ist schon derzeit die Pressefotografie ein freies Gewerbe, das von ca. 1 300 gewerblich tätigen Pressefotografen ohne das Erfordernis eines Befähigungsnachweises erfolgreich ausgeübt wird, obwohl es in handwerklicher Hinsicht keinen Unterschied bedeutet, ob ein Fotograf für einen Medienverlag oder einen sonstigen Kunden tätig ist.

Ein Festhalten am Befähigungsnachweis der Berufsfotografen ist vor diesem Hintergrund nicht mehr sachlich zu begründen.

Ersatz der Berufsbezeichnung „Blumenbinder (Floristen)“ durch die Berufsbezeichnung „Florist“:

Die Bezeichnung dieses Berufs soll an die im Geschäftsverkehr gebräuchliche und auch international besser verständliche Berufsbezeichnung angepasst werden.

Werbeveranstaltungen:

Das Verlegen von Werbeveranstaltungen in den benachbarten Grenzraum schafft vielerlei Probleme, da die Veranstalter in den Einladungen oft keinen genauen Ort, sondern bloß eine Region angeben und die Kontrolle dadurch erheblich erschweren. Teilweise werden Einladungen mit ausländischen Postfachadressen versandt, und Veranstalter lassen die Fahrten zwar in Österreich beginnen, führen die Werbeveranstaltungen aber im Ausland durch.

Die Bestimmungen der GewO 1994 gelten nur für das österreichische Bundesgebiet, weshalb nur auf Anknüpfungspunkte im Inland abgestellt werden kann. In diesem Sinne überträgt der geltende § 57 Abs. 5 GewO 1994 die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Anzeige jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Veranstaltung stattfindet. Bei Durchführung einer Veranstaltung entgegen einem Untersagungsbescheid oder ohne die notwendige Anzeige liegt folgerichtig auch der Tatort an jenem Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet.

In Fällen, in denen die Veranstaltung zwar in Österreich angeboten wird und auch das Versammeln der Teilnehmer in Österreich vor sich geht, die Durchführung der Veranstaltung jedoch in das grenznahe Ausland verlegt wird, begründet der geltende § 57 Abs. 5 GewO 1994 keine Zuständigkeit einer mit dem Vollzug der GewO 1994 betrauten Behörde.

Als geeigneter Anknüpfungspunkt im Inland verbliebe grundsätzlich nur das Anbieten der Werbeveranstaltung. Das Anbieten der Werbeveranstaltung ist von der geltenden Rechtslage des § 57 Abs. 5 bis 7 jedoch nicht in einer Weise erfasst, dass dafür eine Anzeigepflicht bestünde oder eine Untersagung des Anbietens möglich wäre. Es ist daher erforderlich, für Fälle, in denen die Teilnahme an einer Werbeveranstaltung im Inland angeboten wird und die in der Folge im Ausland stattfinden soll, eine Regelung vorzusehen, durch die das Anbieten einer Anzeigepflicht und entsprechenden behördlichen Überprüfung zugänglich gemacht wird.

B) Betriebsanlagenrecht:

Modernisierung der Kundmachungsvorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung im IPPC-Verfahren basiert auf dem UN/ECE Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen), welches mit Richtlinie 2003/35/EG sowohl für die UVP-RL 85/337/EWG als auch für IPPC-RL 2008/1/EG (kodifizierte Fassung) in das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union übernommen wurde.

§ 356a Abs. 1 GewO 1994 regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung im gewerberechtlichen IPPC-Verfahren. Obwohl gemeinschaftsrechtlich gemäß der RL 2003/35/EG die Umsetzung des Århus-Übereinkommens die IPPC-Verfahren gegenüber der UVP nicht qualifiziert (was auch kaum verständlich wäre, da die IPPC-Richtlinie weniger gewichtige Projekte erfasst, als die UVP-Richtlinie), geht diese Bestimmung deutlich weiter als die Kundmachung im UVP-G. Somit wird die Wirtschaft mit dieser Bestimmung unverhältnismäßig belastet, da die Kundmachung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen mit eklatantem Kostenaufwand für den Genehmigungswerber verbunden ist. Zumindest eine Angleichung an die Kundmachungsbestimmungen des UVP-G ist daher sachlich gerechtfertigt. Eine Erleichterung wurde vor diesem Hintergrund auch von den Bundesländern im Rahmen Ländervorschläge zur Deregulierung von Bundesrecht gefordert (siehe Punkt 159 des Länderpaket s).

Ebenfalls von den Bundesländern gefordert wurde die generelle Erleichterung und Modernisierung der Kundmachungsvorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren (siehe Punkt 153 des Länderpakets). Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, die Kundmachungsbestimmungen des § 356 Abs. 1 und des § 359b Abs. 1 GewO 1994 in Hinkunft mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf die Information im Internet auszustatten und dadurch der bestehenden Verpflichtung zur Bekanntgabe mit Hausanschlägen ein kombiniertes Publikationselement beizugeben. Im Gegenzug soll die kostenintensive persönliche Ladung der Eigentümer entfallen; die Möglichkeit zur persönlichen Verständigung der Eigentümer soll jedoch aufrecht bleiben. Einen weiteren Beitrag zur Vereinfachung wird die Vereinheitlichung der Publikation im Regelverfahren und im vereinfachten Verfahren bewirken, was außerdem einen deutlichen Zugewinn an Publizität im vereinfachten Verfahren bringen wird.

Verbesserter Investitionsschutz bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 unter bestimmten Umständen:

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 trägt der Behörde in Fällen der Errichtung oder des Betriebs einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne entsprechende (Änderungs-)Genehmigung sowie in Fällen der Nichteinhaltung von mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen oder von in bestimmten Verordnungen festgelegten Geboten oder Verboten auf, den Betriebsinhaber innerhalb angemessener Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Falls der Anlageninhaber dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen.

Als ein „der Rechtsordnung entsprechender Zustand“ ist ausschließlich jene Sollordnung zu verstehen, die sich als contrarius actus der festgestellten Zuwiderhandlungen darstellt (vgl. VwGH 19.3.1991, Zl. 90/04/0336). Der Behörde verbleibt keinerlei Erwägungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen, da als contrarius actus ausschließlich die Beseitigung, Stilllegung oder Schließung in Betracht kommt (zB. VwGH 15.9.1999, Zl. 99/04/0162; 13.12.2000, Zl. 2000/04/0189). In diesem Sinne besteht für die Behörde auch ausschließlich die Möglichkeit, die angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands danach zu bemessen, innerhalb welcher Zeit eine Beseitigung, Stilllegung oder Schließung angemessen möglich ist.

Die Behörde hat bei der Maßnahmenfestlegung und -befristung insbesondere nicht die Möglichkeit, den Umstand zu berücksichtigen, dass im konkreten Einzelfall keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen auftritt, und ist daher auch in Fällen, in denen eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Existenz eines Betriebes gefährdet, verhalten, solche Maßnahmen zu verfügen (VwGH 23.4.1996, Zl. 96/04/0009), selbst wenn damit keine Gefährdung verbunden ist.

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 ist daher geeignet, in besonderen Einzelfällen die Behörde zu überschießenden Maßnahmen zu verhalten, die vor dem Hintergrund der zu schützenden Interessen nicht gerechtfertigt werden können.

Wie von den Bundesländern in Deregulierungs-Länderpaket (Punkt 137) und im Begutachtungsverfahren gefordert, ist es daher geboten, das Regime des § 360 Abs. 1 GewO 1994 dahin zu erweitern, dass bei betriebsanlagenrechtlichen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, ob durch die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung eine konkrete Beeinträchtigung der geschützten Interessen erfolgt. Insbesondere soll dem Betriebsinhaber von der Behörde die Möglichkeit gegeben werden können, eine Genehmigung zu erlangen, wenn keine geschützten Interessen im konkreten Einzelfall gefährdet sind.

Das hohe Schutzniveau des gewerblichen Betriebsanlagenrechts soll voll erhalten bleiben; insbesondere soll eine solche Möglichkeit streng an die Wahrung der im Einzelfall geschützten Interessen gebunden bleiben; ein zügiges Verfahren soll gewährleistet werden und auch in verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen soll in keiner Weise eingegriffen werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Alois Gradauer, Dr. Ruperta Lichtenecker und Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Die eingetragene Partnerschaft wird auch von der europäischen Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) erfasst. Es ist daher erforderlich, die allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 GewO 1994 entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 und Z 7 bis 9:

Der mit der Regierungsvorlage beabsichtigten Liberalisierung des Berufsfotografengewerbes soll unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts des Handwerks und der Meisterprüfung entsprochen werden.

Es soll daher vorgesehen werden, dass das Pressefotografengewerbe zukünftig Pressefotografie und Fotodesign lautet und der Kundenkreis erweitert wird.

Gleichzeitig wird die Möglichkeit in Aussicht genommen, dass Pressefotografen und Fotodesigner sowie Berufsfotografen mit eingeschränktem Berechtigungsumfang nach Ausübung dieser Tätigkeiten für eine Zeit von drei Jahren das Berufsfotografengewerbe mit vollem Berechtigungsumfang ohne weitere Restriktion anmelden können. Hiezu soll entsprechende Vorsorge in der Berufszugangsverordnung gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 getroffen werden.

Zu Z 5:

Die Änderung ist notwendig, um eine Versicherbarkeit zu gewährleisten und weil internationale Rückversicherer auf einer Limitierung der Versicherungsleistungen pro Versicherungsjahr bestehen. Gleichzeitig wird Vorsorge getroffen, dass KMU nicht über Gebühr belastet werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) folgende Feststellungen:

Zu § 94 Z 20 GewO 1994 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 GewO 1994:

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ersucht, in der Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 für das Gewerbe der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) folgende Punkte umzusetzen:

Nach drei Jahren Tätigkeit sollen Pressefotografen und Fotodesigner ohne weitere Prüfung das Gewerbe des Berufsfotografen im vollen Berechtigungsumfang anmelden können.

Nach drei Jahren Tätigkeit sollen Berufsfotografen mit eingeschränkter Berechtigung ohne weitere Prüfung das Gewerbe des Berufsfotografen im vollen Berechtigungsumfang anmelden können.

Absolventen von Fotoklassen/Fotografieschwerpunkt-Ausbildungen auf höheren berufsbildenden Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen oder von zeitlich und qualitativ gleichwertigen Ausbildungen sollen bei Nachweis einer kaufmännischen Ausbildung (entweder in der Schule oder zB. Unternehmerprüfung) ohne Nachweis einer Praxiszeit das Gewerbe des Berufsfotografen im vollen Befähigungsumfang anmelden können.

Weiters stellt der Wirtschaftsausschuss fest, dass unter dem Begriff „Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften“ auch Vereine, politische Parteien, Interessensvertretungen sowie NGOs zu subsumieren sind.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 06 28

                        Dr. Christoph Matznetter                                                         Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann