1884 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1770 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die intensiven Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich erfordern den Abschluss eines Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt nach dem Vorbild des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 21. September 2011 unterzeichneten Abkommens. Mit dem Abkommen soll einerseits die Besteuerung von in Österreich bislang noch nicht versteuertem Kapitalvermögen, das sich auf Schweizer Konten befindet, durch Erhebung einer pauschalen Steuer für vergangene Zeiträume abgegolten werden. Andererseits soll für zukünftige Zeiträume die effektive Besteuerung von in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen durch Erhebung einer Abgeltungssteuer nach dem Vorbild der österreichischen Kapitalertragssteuer durch die Schweizer Kreditinstitute sichergestellt werden.

Nach vorbereitenden Expertengespräche konnten die Verhandlungen bereits im April 2012 abgeschlossen werden (sh. Pkt. 25 des Beschl. Prot. 137). Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 13. April 2012 in Bern durch Bundesministerin Dr. Fekter (sh. Pkt. 22 des Beschl.Prot. 138).

Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, d.h. einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und die am 31. 12. 2010 und am 31. 12. 2012 ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle besitzen. Nicht betroffen sind: Privatstiftungen, Personen- oder Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine.

Die schweizerischen Zahlstellen sollen für diese Personen einerseits eine Einmalzahlung für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben einheben. Andererseits sollen sämtliche Steuern auf Kapitalerträge ab dem 1. 1. 2013 in der Schweiz eingehoben und an Österreich weitergeleitet werden.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Rainer Widmann, Kai Jan Krainer und Mag. Roman Haider sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (1770 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 07 03

                          Dr. Martin Bartenstein                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann