1889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1803 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden

 

Mit vorliegendem Entwurf werden aufgrund der Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie die für die Einrichtung dieses Bundesamtes notwendigen Änderungen des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 vorgenommen.

Der vorliegende Entwurf soll zur Schaffung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dienen, dass als dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden soll.

Da die Herausforderungen im Bereich des Asylwesens und gemischter Migrationsströme stets zunehmen, wird in Zeiten knapper Ressourcen ein System benötigt, das effizienter mit den vorhandenen Möglichkeiten auskommt. Kompetenzen, die schon bisher ineinandergreifen, sollen daher in einer Behörde gebündelt werden, damit auf den Anstieg der Migrationsströme in rascher und effizienter Weise reagiert werden kann.

Es soll eine Neuordnung von Kompetenzen erfolgen, ohne wesentliche Änderungen in den materiell-rechtlichen Bestimmungen herbeizuführen. Durch die Zusammenführung von Kompetenzen sind jedoch gewisse Anpassungen unerlässlich, um ein schlüssiges und effizientes System zu bilden und somit tatsächlich einen Mehrwert zu erzielen.

Folgende Grundsätze waren demnach besonders zu beachten:

Es erfolgen grundsätzlich keine Änderungen des materiellen Kerngehalts der Materiengesetze, sondern werden lediglich systemunterstützende Anpassungen vorgenommen, wenn sie aufgrund der Neustrukturierung erforderlich sind. Ziel ist es, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine parallele Verfahrensführung und Entscheidung in Einem zu erzielen. Trotz der bestehenden Materiengesetze, die in ihrem Kerngehalt unangetastet zu bleiben haben, soll eine klare Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den verbleibenden fremdenpolizeilichen Aufgaben erreicht werden. Der Mehrwert dieses Entwurfes soll in dem Wegfall von Schnittstellen und einer Kompetenzbündelung sowie in der damit einhergehenden Verfahrenseffizienz liegen. Daher ist es wichtig die notwendigen Informationsflüsse zwischen dem Bundesamt und weiteren Behörden zu gewährleisten.

Insgesamt soll daher eine Bündelung der Zuständigkeit für Verfahren von Fremden hinsichtlich ihres Asylantrages, aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung sowie aufenthaltsrechtlicher Anschlussstücke als Ganzes erzielt werden. Sonstige Zuständigkeiten für Fremde sollen unverändert bleiben und fallen insbesondere entweder in die neue fremdenpolizeiliche Zuständigkeit oder, wie schon bisher, in die Zuständigkeit der Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Es wird daher vorgeschlagen mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgesetz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen Bestimmungen enthält, die für alle Fremde im Verfahren vor dem Bundesamt gelten. Das bedeutet, dass die darin enthaltenen Regelungen sowohl auf Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, als auch auf einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden anzuwenden sind. Daneben werden in den bestehenden Materiengesetzen des Asylgesetzes 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes 2005 die notwendigen Adaptierungen vorgenommen, so dass in diesen sowohl materielle als auch jeweils die speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten sind. Ebenso bedarf es aufgrund der engen Verzahnung der fremdenrechtlichen Materiengesetze Adaptierungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und daneben im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008.

In dem vorliegenden Entwurf soll lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder, zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch sollen noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem geltenden AsylG 2005 und FPG, wie insbesondere das Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft, ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Da auch die Übergangsbestimmungen Regelungen für das Bundesamt und die sonstigen Behörden 1. Instanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder erfordern und somit einhergehend das Beschwerdeverfahren betreffen, sind auch diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet. Diese Regelungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt im AsylG 2005, FPG und NAG ergänzt werden. Diese vorgenannte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Ausgestaltung der grundlegenden Verfahrensbestimmungen vor den Gerichten sind untrennbar mit diesem Entwurf verbunden.

Soweit der Entwurf Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Regelungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, erforderlich sind.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

BFA-Einrichtungsgesetz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt.

BFA-Verfahrensgesetz

Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden.

Asylgesetz 2005

Die Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen sollen zwar künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fallen, jedoch mit einer sehr klaren Kompetenztrennung zu den unveränderten Aufenthaltsrechten der legalen Migration, die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normiert sind.

Die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bereich der Aufenthaltstitel soll lediglich die drei Kategorien von Aufenthaltsrechten aus berücksichtigungswürdigen Gründen umfassen, welche auch logisch die erforderlichen Anschlussstücke zum Asylverfahren bzw. aufenthaltsbeendenden Verfahren darstellen. Darüber hinaus wird die bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierte Verordnungsermächtigung für ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene nunmehr im AsylG 2005 geregelt.

Die darüber hinausgehenden Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration sollen in der mittelbaren Bundesverwaltung bei den allein zuständigen Behörden des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verbleiben.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Nicht alle der bisher im Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelten fremdenpolizeilichen Kompetenzen werden in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl integriert werden. Jene Angelegenheiten, die unverändert bei den Fremdenpolizeibehörden verbleiben, sollen daher die neue Fremdenpolizei bilden, die ihre normative Grundlage weiterhin im Fremdenpolizeigesetz 2005 findet. So wird die neue Fremdenpolizei weiterhin für die Kontrolle des Aufenthaltes der Fremden sowie für die Maßnahmen der Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Durchbeförderungen zuständig sein. Ebenfalls obliegen ihr weiterhin die Führung der im Fremdenpolizeigesetz 2005 normierten Strafverfahren. Auch wird das Verfahren zur Erteilung von Visa weiterhin im FPG normiert sein.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben die Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und der Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 bzw. §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG sowie die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß § 69a NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 zu entfallen und sind die erforderlichen Anschlusstücke zu bilden. Die Anschlussstücke sind derart ausgestaltet, dass ein unbürokratischer Übergang von einem durch das Bundesamt ausgestellten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in das Regime des NAG erfolgt. Ebenso haben die dazugehörigen §§ 73 bis 75 samt Überschrift zu entfallen, da diese – soweit notwendig – im AsylG 2005 geregelt werden.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Durch die umfassenden Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 und AsylG 2005 werden im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 notwendige Adaptierungen in Form von Zitatanpassungen sowie terminologische Anpassungen vorgenommen.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Aufgrund der Errichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss eine notwendige Adaptierung durchgeführt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 6 auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft), bezüglich Art. 7 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl) und bezüglich Art. 8 auf Art. 11 Abs. 2 B-VG.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen und ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Absatz 9 GOG abgehalten. Folgende Experten wurden im Rahmen des Hearings gehört:

 

- Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt und Fremdenrechtsexperte, Wien

- Mag. Beatrix Hornschall, Senatsrätin, MA 35, Wien

- Mag. Dietmar Hudsky, Leiter der Abt. Aufenthalt und Staatsbürgerschaftswesen, Wien

-Mag. Alexander Latzenhofer, wissenschaftlicher Vergaberechtskonsulent und

 verwaltungswissenschaftlicher Konsulent, Wien

- Mag. Harald Perl, Präsident des Asylgerichtshofes, Wien

- RR Gernot Steiner, Landesflüchtlings- und Integrationsbeauftragter, Kärnten

- Dr. Joachim Stern, Verwaltungsrechtsexperte, Wien

- Mag. Wolfgang Taucher, Direktor des Bundesasylamtes, Wien

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Michael Hammer die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Ing. Peter Westenthaler, Günter Kößl, Harald Vilimsky, Ing. Robert Lugar, Mag. Gisela Wurm, Christoph Hagen und Werner Herbert sowie die Bundesministerin für innere Angelegenheiten Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

An der abschließenden Debatte am 3. Juli 2012 beteiligten sich die Abgeordneten Günter Kößl, Ing. Peter Westenthaler, Ulrike Königsberger-Ludwig, Harald Vilimsky, Mag. Alev Korun, Mag. Gisela Wurm, Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für innere Angelegenheiten Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl und Otto Pendl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zum Titel

Mit dieser Novellierungsanordnung soll die Regierungsvorlage einen Kurztitel erhalten.

Zu Art. 2 (BFA-VG) § 19

Auf Grund des Entfalles des § 4b AsylG 2005 der Regierungsvorlage ist es notwendig den § 39 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in systematischer Weise in § 19ff. BFA-VG zur Gänze aufgehen zu lassen.

Hinsichtlich § 4b Asylgesetz

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung, da § 4b AsylG 2005 der Regierungsvorlage entfällt.

Zu Art 3 (AsylG 2005) Z 31

Auf Grund einer Anregung in der Stellungnahme des UNHCR im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird § 4b AsylG 2005 der Regierungsvorlage gestrichen. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Protokoll Nr. 24 zum EUV, wie schon die Vorgängerbestimmung das Protokoll Nr. 29 zum EGV, unionsrechtliches Primärrecht darstellt und sich daraus unmittelbare Anwendbarkeit des Inhaltes dieses Protokolls für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte ergibt.

Zu Art 3 (AsylG 2005) Z 36 und 90

Es handelt sich lediglich um Verweisanpassungen auf Grund der neuen Systematik im BFA-VG.

Zu Art 4 (FPG) Z 110

Mit dieser Adaptierung wird eine Zweckbestimmung für diese Möglichkeit der Festnahme aufgenommen. Der Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion ist unerlässlich, da nur diese – wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt – den Auftrag zur Zurückschiebung gemäß § 45 FPG erteilen kann. Mit dieser Klarstellung wird ebenso deutlich gemacht, dass es sich bei der Festnahmemöglichkeit von Fremden gemäß § 39 Abs. 3 FPG, um eine Sicherungsmaßnahme handelt, die angewendet werden kann, um tatsächlich sicher zu gehen, dass dieser Fremde das Land verlässt (z.B. in das Flugzeug einsteigt, wenn er bei nicht rechtmäßigen Aufenthalt am Flughafen angetroffen wird). Und wird somit deutlich, dass es sich hier keinesfalls um eine Behinderung ausreisewilliger Fremder handeln soll. Dies wird unterstützt durch die klare Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 4 FPG. Eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 3 FPG hat demnach trotz des Vorliegens eines Sachverhaltes gemäß Z 1 bis 4 nicht zu erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Zu Art 4 (FPG) Z 113

Die Anhaltung eines Fremden bis zu maximal 120 Stunden soll von der Landespolizeidirektion mit Mandatsbescheid angeordnet werden und trägt dies dem Rechtsschutzgedanken Rechnung.

Zu Art 4 (FPG) Z 123 Überschrift

Mit der Ergänzung in der Überschrift des § 45a FPG wird klargestellt, dass es sich bei dieser Bestimmung inhaltlich um die Prüfung des Refoulmentverbotes handelt.

Zu Art 4 (FPG) Z 123 § 45a Abs. 5

Mit dieser Ergänzung wird der schon bisher geltende § 51 Abs. 6 FPG in das neue System übergeführt.

Zu Art. 5 ( NAG) Z 25

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Adaptierung, da § 30a NAG nicht in Absätzen untergliedert ist.

Zu Art. 5 ( NAG) Z 29

Auf Grund der Beibehaltung des § 110 FPG, kann diese legistische Adaptierung entfallen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl und Otto Pendl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl und Otto Pendl einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Mit der Novelle zur Schaffung des neuen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung dieses Bundesamtes normiert. Dabei werden nur  jene  Bestimmungen geändert,  die für Einrichtung zwingend notwendig  sind.

Darüber hinaus ergibt sich – zum Teil europarechtlich bedingter - ein über den verwaltungsreformatorischen Aspekt hinausgehender  Änderungsbedarf. So sollen die notwendigen Änderungen im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgenommen werden, mit denen ungerechte Härtefälle zukünftig vermieden werden können. Auch sollte das Gesetz im Lichte der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur adaptiert werden, um so einen weiteren reibungslosen Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetzes durch die Behörden der Bundesländer garantieren.

Nicht nur an den innerstaatlichen Vorgaben haben sich die fremdenrechtlichen Materiengesetze zu orientieren, sondern wirken entscheidend auch die strengen und immer neuen, in kurzen Abständen erfolgenden Vorgaben der Europäischen Union stark auf diese ein. So sind in jüngster Vergangenheit einige Richtlinien in diesem Bereich im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden oder stehen gegenwärtig kurz vor der Veröffentlichung. Eine sachgerechte Umsetzung dieser Rechtsakte soll innerhalb der Umsetzungsfristen erfolgen, um zu vermeiden, dass sich Österreich dem Vorwurf der mangelhaften Umsetzung oder gänzlichen Nichtbeachtung ausgesetzt sieht. Darüber hinaus erscheint es notwendig, die geltende Gesetzeslage an bestehende EU-Verordnungen, die unmittelbar anwendbar sind, anzupassen, um den Rechtsanwender vor Auslegungsschwierigkeiten zu bewahren. Ziel soll sein, die fremdenrechtlichen Materiengesetze trotz der Vorgabenflut einfacher zu gestalten.

Im Rahmen dieser Novelle soll die kürzlich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückführungsrichtlinie einer fachlichen Prüfung unterzogen werden. Dabei sollen die inhaltlichen Parameter der Erlassung eines Einreiseverbotes nochmals bewertet werden.

Die Fremdenrechtsmaterie ist umfangreich und sensibel. Wie wichtig es ist, neben den rechtlichen Grundlagen auch im Vollzug die höchsten Qualitätskriterien zu erfüllen zeigt sich nicht zuletzt im Bereich des Opferschutzes.

Denn vielfach werden Personen von Drittstaaten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Androhung von Gewalt nach Österreich gelockt und müssen diese Personen hier erfahren, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sind.

Auch der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat sich dieser Thematik angenommen, und nimmt in seinem Bericht auf die sehr schwierigen Bedingungen zur Erkennung von Opfer von Menschenhandel und Gewalt Bezug.

Neben deutlich erzielten Fortschritten im Bereich der Kriminalpolizei hält der Menschenrechtsbeirat in seinem Bericht aber auch fest, dass derzeit im Verhalten von Polizeibediensteten teilweise noch unzureichendes Problembewusstsein und nicht ausreichende Sensibilität bei Kontrollen von Rotlichteinrichtungen gegenüber der betroffenen Personen vorliegt.

Ebenso stellte der Menschenrechtsbeirat bei der Verwaltungspolizei insofern Mängel fest als die Identifizierung der Betroffenen als Opfer von Menschenhandel noch nicht mit vollster Sorgfalt und Sensibilität durchgeführt wird.“


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2012 07 03

                           Mag. Michael Hammer                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann