VORBLATT

Ziele/Inhalt:

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Daher sollen über das Transparenzportal alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.

Zusätzlich zur Leistungsangebotsdatenbank sollen personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparenzdatenbank erfasst werden:

–      Die Einrichtung eines Transparenzportals soll die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich darstellen (Informationszweck).

–      Das Transparenzportal kann dazu verwendet werden, bestimmte Nachweiserfordernisse unkompliziert zu erfüllen (Nachweiszweck).

–      Durch anonymisierte Auswertungen können Leistungen der öffentlichen Hand analysiert werden (Steuerungszweck).

–      Durch die Abfrage von Daten durch abfrageberechtigte Stellen soll die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen ermöglicht bzw. verbessert werden (Überprüfungszweck).

Alternativen:

Einführung von Meldepflichten für den Leistungsempfänger über alle erhaltenen Leistungen der öffentlichen Hand.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für die Umsetzung der Leistungsangebotsdatenbank ist aufgrund einer ersten Grobschätzung mit IT-Umsetzungskosten in Höhe von 230 000 Euro zu rechnen.

Die Kosten der BRZ GmbH für die Errichtung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals werden mit einer Million Euro geschätzt, die Kosten der BRZ GmbH für den laufenden Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals werden mit cirka 300 000 Euro veranschlagt. Die Kosten beruhen jedoch auch auf der Umsetzung der Verpflichtungen des Bundes, die sich aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ergeben.

Durch die Möglichkeit, die Daten über Leistungsangebote und Leistungen zentral und systematisch abfragen zu können, ist längerfristig mit einer Kostensenkung durch effizientere Verwaltungstätigkeit zu erwarten.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die volkswirtschaftlichen Effekte ergeben sich hauptsächlich indirekt über die Möglichkeiten einer besseren Steuerung und Zielrichtung der österreichischen Transferleistungen und Förderungen im Gesamtstaat. Direkte Effekte bestehen in den Kosten der Einführung der Transparenzdatenbank, diese sind aber im volkswirtschaftlichen Kontext vergleichsweise gering. Die positiven Effekte entstehen in der Regel erst mit den künftigen Steuerungsmaßnahmen, sie sind daher aus heutiger Sicht nicht zu quantifizieren. Diese können positiv auf das Wachstum und den Standort wirken (höhere soziale Treffsicherheit, bessere Leistungsanreize, mehr Beschäftigung, Beseitigung ungewünschter Marktverzerrungen, mehr Wettbewerb, Innovation und Produktivität in der Volkswirtschaft). Die Datenbank bewirkt über mehr Transparenz eine größere Gleichbehandlung bei den Transfer- und Förderempfängern und identifiziert Überversorgungen, nicht gerechtfertigte Inanspruchnahmen und Missbrauch. Dies trägt insgesamt zu Budgetstabilität, nachhaltigen öffentlichen Finanzen und einer niedrigeren Steuerbelastung für Unternehmen und private Haushalte bei. Das erhöht das Vertrauen in die österreichische Wirtschaftspolitik und stärkt den heimischen Standort.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal bieten erhebliches Entlastungspotenzial für Bürger/innen und Unternehmen. Die Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal, die sowohl Leistungsempfänger/innen als auch Behörden wahrnehmen können, kann zu einer Entlastung bei der Erfüllung zahlreicher Nachweiserfordernisse führen.

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 enthält weiters eine Mitteilungsverpflichtung für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr auslöst.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Sichtbarmachung von umweltpolitischen Leistungsangebotenen der öffentlichen Hand erhöht die Attraktivität von umwelt- und klimarelevanten Anschaffungen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Sichtbarmachung von sozialpolitischen Leistungsangeboten der öffentlichen Hand dient der Bewusstseinsbildung.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Mit dem Transparenzportal soll allen (potentiellen) Leistungsempfängern eine einfache und übersichtliche Abfrage über das ihnen zur Verfügung stehende Leistungsangebot und über die von ihnen bezogenen Leistungen ermöglicht werden. Zusätzlich erhalten natürliche und juristische Personen einen Überblick über das ihnen jeweils zur Verfügung stehende durchschnittliche Einkommen. Die öffentliche Hand erhält durch die Transparenzdatenbank die Möglichkeit, mit anonymen Auswertungen die öffentlichen Leistungen systematisch zu erfassen und die einzelnen Leistungsangebote besser aufeinander abzustimmen. Durch die Möglichkeit, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, sollen die Stellen, die an der Erbringung von Leistungen beteiligt sind und die die Einhaltung ihrer Voraussetzungen zu überprüfen haben, ein Werkzeug in die Hand bekommen, das ihnen die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert bzw. erst ermöglicht.

Das Transparenzportal stellt zeitnah und übersichtlich dar, welche Leistungen die öffentliche Hand erbringt. Die Daten, die im Transparenzportal dargestellt werden, werden einerseits aus bestehenden Datenbanken, andererseits aus der Transparenzdatenbank abgerufen. In der Transparenzdatenbank werden jene Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Diese Daten müssen von leistenden Stellen an die BRZ GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen tätig wird, gemeldet werden. Die BRZ GmbH speichert die ihr gemeldeten Daten in der Transparenzdatenbank. Bei einer Transparenzportalabfrage werden diese in den unterschiedlichen Datenbanken gespeicherten Daten abgerufen und in gesonderten Kategorien dargestellt. Die dargestellten Kategorien lauten:

-       Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge,

-       Ertragsteuerliche Ersparnisse,

-       Förderungen,

-       Transferzahlungen,

-       Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital,

-       Sachleistungen.

Bestimmte Sachleistungen sollen ebenfalls im Transparenzportal dargestellt werden, wobei die Kosten für die Sachleistungen nicht individuell ermittelt und dargestellt werden. Stattdessen wird als Information die Summe der Kosten aller öffentlichen Rechtsträger für die Erbringung einer bestimmten Leistung (zB für die Zurverfügungstellung eines Universitätsstudienplatzes) pro Leistungsempfänger ermittelt und gesondert dargestellt.

Neben den tatsächlich erhaltenen Leistungen sollen natürliche und juristische Personen eine Aufzählung von grundsätzlich in Frage kommenden Leistungsangeboten sowie eine Übersicht über das ihnen zur Verfügung stehende letztveranlagte Brutto- und Nettoeinkommen angezeigt bekommen.

Der Leistungsangebotskatalog soll der gesamten Öffentlichkeit über das Transparenzportal zugänglich gemacht werden.

Neben dem Informationszweck für die (potentiellen) Leistungsempfänger soll die Transparenzdatenbank im Zusammenspiel mit dem Transparenzportal auch die Erbringung der geforderten Nachweise bei Amtswegen (zB bei der Stellung eines Förderansuchens) erleichtern (Nachweiszweck). So soll als Serviceeinrichtung für den einzelnen Leistungsempfänger ein Auszug aus dem Transparenzportal erstellt werden können. Dieser kann dann als Bilddatei an leistende Stellen – zB im Rahmen der Beantragung einer Förderung übermittelt werden.

Da viele Leistungen nicht einer Person, sondern der Gemeinschaft mehrerer Personen gewährt werden (zB wenn diese in einem Haushalt zusammenleben), sollen diese Personen bei gemeinsamer Identifizierung im Transparenzportal zusätzlich eine Zusammenschau des Gesamteinkommens und sämtlicher Leistungen vornehmen können.

Zugriff auf personenbezogene, im Transparenzportal abrufbare Daten sollen auch bestimmte abfrageberechtigte Stellen haben, wenn die abrufbaren Daten für die Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlich sind. Damit soll der Missbrauch durch nicht gerechtfertigte Ansuchen um Leistungen und geheim gehaltene Einstellungs- oder Rückforderungsvoraussetzungen erschwert werden.

Für die politischen Entscheidungsträger ist die Transparenzdatenbank in Verbindung mit vorhandenen Datenbanken ein Kontrollinstrument, mit dem unter anderem ein Überblick über vorhandene Förderinstrumente und gewährte Leistungen erfolgen kann. Mittels Auswertungen kann ermittelt werden, aufgrund welcher Parameter die einzelnen Leistungen vergeben werden und inwieweit diese aufeinander abgestimmt sind. Dadurch sind eine bessere Koordination der Förderungen und eine genauere Zielgruppenfokussierung möglich. Doppelförderungen können auf anonymisierter Basis analysiert werden (Steuerungszweck). Eine Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und anonymisierten Daten aus der Transparenzdatenbank erfolgt nach Maßgabe einer Verordnung.

Um unzulässige Datenverknüpfungen und Falschzuordnungen zu vermeiden und eine eindeutige Treffsicherheit bei Abfragen der Datenbanken zu gewährleisten, soll umfassend das System der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) eingesetzt werden, welches eine eindeutige Zuordnung der Personen in den jeweiligen Datenbanken garantiert und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt (vgl. §§ 9 ff E‑Government-Gesetz). Da bereits eine Reihe von Behörden ihre Datenbanken (etwa auf Grund der Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes) mit bPK ausgestattet haben, ist die Verwendung von bPK auch relativ leicht umsetzbar, da die Mechanismen bereits zur Verfügung stehen. Für die leistenden Stellen, die noch keine bPK-Ausstattung ihrer Datenbank vorgenommen haben, ist diese nachträglich möglich. Im Übrigen wird durch die Verwendung von bPK eine automatisierte Verwendung der bloß indirekt personenbezogenen Daten ermöglicht. Diese Systematik wird mittlerweile bereits erfolgreich bei der so genannten Registerzählung gemäß Registerzählungsgesetz, die die bisherige Volkszählung zur Gänze ersetzt hat, flächendeckend eingesetzt.

Das Transparenzdatenbankgesetz stellt einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Die mit dem TDBG 2012 verfolgten Zwecke, insbesondere der Nachweiszweck und der Steuerungszweck liegen im öffentlichen Interesse. Für den Leistungsempfänger soll der Nachweiszweck eine bürokratische Erleichterung sein, die dem Ziel der Senkung der Verwaltungslasten für Bürger Rechnung trägt. Die abfrageberechtigten Stellen erhalten die Möglichkeit, mit geringem Aufwand die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung von öffentlichen Leistungen zu überprüfen und dadurch unbeabsichtigte Doppelförderungen zu erschweren. Die öffentliche Hand hat ein legitimes Interesse an einem effizienten finanziellen Ressourceneinsatz; durch die anonymisierten Auswertungen können die öffentlichen Mittel stärker auf die jeweils zu fördernden Zielgruppen fokussiert und Doppelgleisigkeiten beseitigt werden. Das TDBG 2012 ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und notwendig, da es derzeit keinen zentralen Überblick über Leistungen aus öffentlichen Mitteln gibt und durch verstreute Kompetenzen innerhalb der Verwaltung eine Abstimmung und Koordinierung der Leistungen aus öffentlichen Mitteln derzeit nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich wäre, der die Einsparungspotentiale weitgehend kompensieren würde.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal bieten erhebliches Entlastungspotenzial für Bürger/innen und Unternehmen. Die Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal, die sowohl Leistungsempfänger/innen als auch Behörden wahrnehmen können, kann zu einer Entlastung bei der Erfüllung zahlreicher Nachweiserfordernisse führen.

Das Transparenzdatenbankgesetz enthält weiters eine Mitteilungsverpflichtung für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr auslöst.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Transparenzportal soll jedem Interessierten die Möglichkeit geben, das abstrakt verfügbare Leistungsangebot der öffentlichen Hand angezeigt zu bekommen. Dabei kann unterschieden werden zwischen Leistungsangeboten aufgrund dieses Bundesgesetzes (Z 1) und Leistungsangeboten, die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank mitzuteilen sind (Z 2). Die Information über die Leistungsangebote soll öffentlich zugänglich sein und keiner Authentifizierung der abfragenden Person bedürfen.

Das Transparenzportal soll allen mittels Bürgerkarte oder FinanzOnline-Code authentifizierten Leistungsempfängern den Zugriff auf ihre jeweiligen personenbezogenen in der Transparenzdatenbank und in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ermöglichen. In der Transparenzdatenbank sollen Leistungen der öffentlichen Hand gespeichert werden, die derzeit noch in keiner umfassenden und zentral verwalteten Datenbank enthalten sind. Aus den in diesen Datenbanken gespeicherten Daten sollen die personenbezogenen Leistungen, das Brutto- und das Nettoeinkommen abgerufen werden können. Das gilt sinngemäß auch für Personen, die (noch) keine Leistungen erhalten haben.

Im folgenden Schaubild werden das Zusammenspiel aller Systemkomponenten und die Einbeziehung aller Beteiligten schematisch dargestellt:

Zu § 2:

Das Transparenzdatenbankgesetz soll folgende vier Zwecke erfüllen:

1.      Der Informationszweck soll Bürgern einfach und kostenlos eine übersichtliche Darstellung der erhaltenen Geldleistungen von der öffentlichen Hand ermöglichen und diese gemeinsam mit dem jeweiligen Brutto- und Nettoeinkommen abbilden. Weiters sollen die Kosten der öffentlichen Hand für ausgewählte Sachleistungen (Kinderbetreuung, Bildung, Gesundheit, Wohnraum) als abstrakt ermittelter Wert pro Kopf angezeigt werden.

2.      Der Nachweiszweck soll Bürgern einfach und kostenlos die Erstellung eines Nachweises für die Vorlage bei leistenden Stellen ermöglichen.

3.      Der Steuerungszweck soll es ermöglichen, über die Bundesanstalt Statistik Österreich nicht auf Einzelpersonen rückführbare und aggregierte Daten auszuwerten und für planerische und steuernde Zwecke einzusetzen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Auswertung ergeben sich aus dem Bundesstatistikgesetz 2000.

4.      Der Überprüfungszweck soll den abfrageberechtigten Stellen die Möglichkeit geben, mit geringem Aufwand die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung von öffentlichen Leistungen zu überprüfen und dadurch unbeabsichtigte Doppelförderungen zu erschweren.

Es ist sichergestellt, dass Daten in der Transparenzdatenbank nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden: Namen oder Adressen von Betroffenen werden in der Transparenzdatenbank nicht gespeichert. Die Zugehörigkeit eines Datums zu einer Person ergibt sich nur durch die Verwendung einer eindeutigen Kennzahl, die nicht auf den Namen der Person schließen lässt (das bereichsspezifische Personenkennzeichen, bPK, § 9 E‑GovG). Während die Verarbeitung von Daten in der Transparenzdatenbank mittels unverschlüsselter bPK erfolgt, ist als zusätzliche Datensicherheitsmaßnahme für Übermittlungen von Daten ausschließlich die Verwendung von verschlüsselten bPK (vbPK) zulässig. Jedem Beteiligten des Transparenzdatenbanksystems (dem Bundesminister für Finanzen, der BRZ GmbH und allen Empfängern von übermittelten Daten) ist es verboten, die Identität einer Person, deren Daten in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, zu bestimmen.

Zu § 3:

In § 3 wird der Begriff „öffentliche Mittel“ definiert, der in weiterer Folge zur Bestimmung von Förderungen (§ 8), Transferzahlungen (§ 9) und Ersparnissen aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital (§ 10) herangezogen wird. Für die Definition der Begriffe Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 6) und Ertragsteuerliche Ersparnisse (§ 7) wird auf den Begriff „öffentliche Mittel“ nicht Bezug genommen.

Zu den öffentlichen Mitteln zählen zum Beispiel Mittel, die vom Bund, von einem Bundesland, oder von einer Gemeinde, von einem öffentlich-rechtlichen Fonds oder von der Europäischen Union stammen. Nicht zu den öffentlichen Mitteln gehören Mittel, die von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft stammen, weil die Verwendung dieser Mittel als innere Angelegenheit einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes 1867, RGBl. Nr. 142/1867 anzusehen ist. Weiters gehören Pflichtbeiträge, die von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, wie zum Beispiel den Wirtschaftskammern oder den Arbeiterkammern, aufgebracht werden, nicht zu den öffentlichen Mitteln, weil die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltung der Kammern nicht berührt werden soll. Wird aber einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung die Erbringung einer Leistung im Hoheitsbereich übertragen (zB § 32 des Wirtschaftskammergesetzes oder § 8 des Arbeiterkammergesetzes 1992) oder erhält eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zB vom Bund Mittel um damit auf dem Privatrechtsweg Leistungen im Sinne des § 4 zu erbringen, dann stammen die von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung erbrachten Leistungen insoweit aus öffentlichen Mitteln.

Insoweit die für die Erbringung einer Leistung verwendeten Mittel von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von der EU oder von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, gehören zu den öffentlichen Mitteln auch Mittel, die von einer juristischen Person des Privatrechts (zB ausgegliederte Rechtsträger in Form von GmbHs oder privatrechtliche Stiftungen), von einer Personenvereinigung, also einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften), von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19 oder von sonstigen Zweckvermögen zur Finanzierung einer Leistung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch dann, wenn die einer juristischen Person des Privatrechts (oder einem anderen der genannten Rechtsträger) zur Erbringung einer Leistung dienenden Gelder kraft Gesetzes erhoben werden und ihr unmittelbar zufließen. Dies ist zum Beispiel bei den Förderungen alternativer Energien durch die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) der Fall, deren Mittel auf Basis des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, im Wege des Strompreises erhoben werden.

Die Formulierung des § 3 entspricht jener des Art. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank.

Zu § 4:

§ 4 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die näheren Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen sind in den §§ 6 bis 11 enthalten. Aus § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Teilsatz ergibt sich die Reihenfolge der Zuordnung einer Leistung zu einer der sechs Leistungsarten. Daher ist zB eine Zahlung, die als Sozialversicherungsleistung zu qualifizieren ist, nicht unter § 9 (Transferzahlungen) zu subsumieren, auch wenn sie dessen Tatbestand erfüllen würde.

Gemäß § 4 Abs. 2 sind unter den Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezügen, den ertragsteuerlichen Ersparnissen, den Förderungen und den Transferzahlungen ausschließlich Geldleistungen zu erfassen. Daher zählen zB Sachleistungen der Sozialversicherung (etwa kostenloser Arztbesuch oder Heilbehelfe für Krankenversicherte) nicht zu den Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6, sondern allenfalls zu den Sachleistungen im Sinne des § 11.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sollen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegen, wenn das Leistungsangebot auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage erfolgt, und zwar aufgrund eines Bundesgesetzes, einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung (also zB des Arbeitsmarktservices). Weiters sollen Leistungen vom Leistungsbegriff dieses Bundesgesetzes erfasst sein, wenn sie auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage (zB Vertrag oder Auslobung) beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung des Bundes gewährt werden, die der Rechnungshofkontrolle unterliegt. Das betrifft zB Leitungen, die von Kapitalgesellschaften abgewickelt werden, an deren Kapital der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50% beteiligt ist. Als Leistungsangebot sollen auch Leistungen zu erfassen sein, die auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage, wie zB einer Verordnung der Europäischen Union, beruhen, wenn sie vom Bund oder von einer Einrichtung des Bundes gewährt werden, die der Rechnungshofkontrolle unterliegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 für das Vorliegen einer Leistung im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 erforderlich, dass der Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung für den Bereich hat, zu dem die Erbringung der Leistung gehört oder dass die Leistung vom Bund oder von einer Bundeseinrichtung auf dem Privatrechtsweg erbracht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Bund die rechtliche Möglichkeit hat, den leistenden Stellen die Mitteilung der personenbezogenen Daten über eine von diesen erbrachte Leistung aufzuerlegen.

Zu § 5:

Im Transparenzportal soll bei natürlichen und juristischen Personen auch das Bruttoeinkommen (also das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) und das Nettoeinkommen (also das Einkommen zuzüglich des 13. und 14. Monatsgehalts nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dargestellt werden. Bei Leistungsempfängern, die in Österreich nicht steuerpflichtig sind oder die kein Ertragsteuersubjekt sind (wie zum Beispiel offene Gesellschaften), wird in dieser Rubrik im Transparenzportal nichts angezeigt.

Zu § 6:

§ 6 benennt die relevanten Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge in einer taxativen Aufzählung. Als Sozialversicherungsleistung im Sinne des § 6 sind beispielsweise Krankengeld, Wochengeld oder Insolvenzentgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (BGBl. Nr. 324/1977) und aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, anzusehen. Da Sozialversicherungsleistungen auf Beiträgen basieren, werden sie als eigene Kategorie von Leistungen ausgewiesen. Die Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge wie auch Bezüge aus vergleichbaren sozialen Sicherungssystemen von Selbstverwaltungskörpern werden als ausdrücklich ausgewiesener Teil des Bruttoeinkommens dargestellt. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sollen in der Anzeige im Transparenzportal mit der Anmerkung versehen werden, dass ihnen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Die Pensionen der Kammern (zB Rechtsanwälte, Notare, etc.) werden nicht aus öffentlichen Mitteln im finanziert und sind daher mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionen nicht vergleichbar. Sie fallen nicht unter den Begriff Sozialversicherungsleistungen, Ruhe und Versorgungsbezüge des § 6.

Vom Begriff der Ruhe- und Versorgungsbezüge sollen nicht nur Leistungen in Rentenform erfasst sein, sondern auch einmalig zu gewährende Leistungen und Abfindungen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) kann der Katalog von Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezügen auf vergleichbare Leistungen ausgedehnt werden.

Zu § 7:

§ 7 benennt die relevanten ertragsteuerlichen Ersparnisse in einer taxativen Aufzählung. Sie werden als eigene Kategorie von Leistungen ausgewiesen, da es sich nicht um einen Zufluss von Geld handelt, sondern um eine Verminderung der Steuerbelastung, die zB aus einer Steuerbefreiung oder einer begünstigten Besteuerung bestimmter Einnahmen resultiert. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) kann der Katalog von ertragsteuerlichen Ersparnissen auf vergleichbare steuerliche Vorschriften ausgedehnt werden.

Die ertragsteuerliche Ersparnis wird bewertet, indem man die Summe der Begünstigungen mit dem individuellen Grenzsteuersatz – das ist der Prozentsatz, mit dem der jeweils letzte Teil des Einkommens belastet wird – multipliziert. Der Prozentsatz ergibt sich im Falle der Veranlagung aus dem Steuerbescheid, andernfalls aus dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel.

Beispiel:

Ein Leistungsempfänger hat ein steuerpflichtiges Einkommen von 18 000 Euro. Sein individueller Grenzsteuersatz ist demnach 36,5%. Er macht einen Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG in Höhe von 132 Euro geltend. In der Kategorie ertragsteuerliche Ersparnisse werden für den Kinderfreibetrag 48,18 Euro angezeigt.

Lediglich in den Fällen der Z 8 und 9 wird bereits direkt die Steuerersparnis ausgewiesen, sodass eine Multiplikation mit dem Grenzsteuersatz nicht mehr erforderlich ist.

Als Lohnzettel im Sinne des § 84 EStG 1988 sind auch jene Lohnzetteln anzusehen, die aufgrund der Vorschriften der §§ 67 und 69 EStG 1988 übermittelt worden sind.

Zu § 8:

Förderungen werden als Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung definiert. Darunter fallen auch von der Europäischen Union ausschließlich finanzierte oder kofinanzierte Zahlungen. Eine direkte Gegenleistung liegt immer dann vor, wenn die Zahlung nach ihrer Art, Höhe und Ausgestaltung ein fremdübliches Entgelt darstellt – zum Beispiel im Rahmen eines zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossenen Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrages. So ist zB die Forschungstätigkeit nicht als unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung für den Erhalt einer Forschungsförderung anzusehen. Die Definition des Begriffes „Förderung“ lehnt sich an § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 139/2009) an.

Abs. 4 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Förderungen. Obwohl die demonstrative Aufzählung des § 8 Abs. 4 vor allem gesetzlich geregelte Förderungen umfasst, zählen selbstverständlich auch alle Leistungen, die mit Mitteln des Zivilrechts (durch Förderverträge oder Auslobungen) erbracht werden zum Förderbegriff des § 8. Ihre konkrete Ausgestaltung wird vor allem durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004; BGBl. II Nr. 51/2004), sowie durch interne Förderrichtlinien geregelt.

Mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) können einzelne Förderungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, aber grundsätzlich die Definition des Förderungsbegriffes erfüllen würden, ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind, aber der allgemeinen Definition des Förderungsbegriffes entsprechen, ausdrücklich benannt werden.

Zu § 9:

Transferzahlungen können nur an natürliche Personen erfolgen, die dafür keine direkte Gegenleistung zu erbringen haben; dass ein bestimmtes Verhalten gesetzt werden muss, um eine Transferzahlung zu erhalten, schadet jedoch nicht. So ist zB der Abschluss eines Bausparvertrages nicht die unmittelbare Gegenleistung für den Erhalt einer Bausparprämie; die Tatsache, dass ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist nicht die unmittelbare Gegenleistung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Transferzahlungen werden typischerweise aus sozial- oder familienpolitischen Erwägungen gewährt. Zahlungen, die bereits als Sozialversicherungsleistung, Ruhe- oder Versorgungsbezug oder als Förderung anzusehen sind, stellen keine Transferzahlung dar. Die Abgrenzung zwischen Förderungen und Transferleistungen wird in Zweifelsfällen auch dahingehend erfolgen können, dass Förderungen eher eine Objektförderung darstellen und damit einkommensunabhängig sind, während Transfers – mit Ausnahme der Familientransfers – vielfach von einkommensabhängigen Aspekten beeinflusst werden.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Transferzahlungen. Mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) können einzelne Transferleistungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, aber grundsätzlich die Definition des Transferbegriffes erfüllen würden, ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind, aber der allgemeinen Definition des Begriffes der Transferzahlung entsprechen, benannt werden.

Zu § 10:

Als besondere Form der Leistung sind Ersparnisse anzusehen, die aus dem Erhalt von Haftungen in Form von Bürgschaften oder Garantien oder aus dem Erhalt von Fremdkapital zu marktunüblichen Konditionen resultieren. Von dieser Vorschrift sollen sämtliche Haftungen umfasst sein, beispielsweise auch Ausfallshaftungen. Jedenfalls gehören dazu auch Ersparnisse aufgrund einer Leistung nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, oder Leistungen nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962. Nicht zu den Leistungen nach § 10 gehören Vorschüsse auf Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, Förderungen und Transferleistungen; diese sollen wie die jeweils bevorschusste Leistung selbst behandelt und dort gemeldet werden. Die Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und aus begünstigtem Fremdkapital müssen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leistende Stelle kann aber auch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen sein.

Mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) können bestimmte Leistungen dieser Kategorie von der Meldepflicht ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die der allgemeinen Definition der Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital entsprechen, benannt werden.

Der als Leistung anzusetzende und zu übermittelnde Betrag ergibt sich analog der verpflichtenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union als Unterschiedsbetrag zwischen dem beihilfenfreien und dem verrechneten Entgelt, der Vorteil besteht also in der Höhe des Bruttosubventionsäquivalents. Eine Mitteilung der leistenden Stelle hat nicht zu erfolgen, wenn sich ein Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von Null ergibt oder im Falle einer beihilfenfreien Haftung für Finanzierungen zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Demzufolge sind zB Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz (AFFG), BGBl. Nr. 196/1967, und nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, und die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise befristet gesetzten Maßnahmen nicht vom Anwendungsbereich des Transparenzdatenbankgesetzes umfasst.

Zu § 11:

Sachleistungen sind als besondere Kategorie im Transparenzportal anzuzeigen. Zu den Sachleistungen gehören grundsätzlich nur die im Gesetz aufgezählten Leistungen, die Liste kann aber durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 39 Abs. 1) erweitert werden.

Für Sachleistungen gibt es keine leistende Stelle im Sinne des § 14, sondern eine „die Sachleistung erbringende Stelle“, die jedoch keine personenbezogenen Mitteilungen vornimmt. Vielmehr sind von der Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, diese zu berechnen und mitzuteilen. Beispielsweise sollen die Kosten für ein Universitätsstudium nicht von einer bestimmten Universität mitgeteilt werden, sondern vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Sachleistungen sollen näherungsweise aggregiert bewertet werden (top down), indem die Summe der Kosten für die Erbringung der Leistung durch die Anzahl der Leistungsempfänger dividiert wird. Beispielsweise sollen die Kosten eines Universitätsstudiums mit dem Budgetansatz eines Jahres für alle Universitäten dividiert durch die Anzahl aller Studierenden am 31. März bewertet werden. Ist der Budgetansatz kein ausreichender Indikator für die Bewertung der Sachleistungen oder ist ein entsprechender Budgetansatz nicht vorhanden (zB ausgegliederte Einrichtung ist Träger der Kosten für die Erbringung der Sachleistung), können die den Rechenwerken der Körperschaft zu entnehmenden Kosten für die jeweilige Leistung, dividiert durch die Leistungsempfänger, als Kosten der Sachleistung angenommen werden.

Für Fragen in Zusammenhang mit der Ermittlung des Ansatzes der jeweiligen Sachleistung soll ein Beirat eingerichtet werden.

Zu § 12:

Der Bundesminister für Finanzen ist als monokratische Behörde der datenschutzrechtliche Auftraggeber der Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal. Damit verbunden ist die Herrschaft über die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten und die Verantwortung für ihre Sicherheit und entsprechend der Mitteilung oder Ermittlung inhaltlich unveränderte Darstellung.

Zu § 13:

Leistungsempfänger sind in erster Linie natürliche Einzelpersonen. Die Qualifikation als Leistungsempfänger hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Person volljährig oder handlungsfähig ist. Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes haben, oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können ebenso Leistungsempfänger sein. Weiters können juristische Personen Leistungsempfänger sein. Sie müssen weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben, die Eintragung ins österreichische Firmenbuch ist nicht erforderlich. Auch Vorgesellschaften oder Gesellschaften in Abwicklung können unter den Leistungsempfängerbegriff fallen.

Die Definition des Leistungsempfängers umfasst nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch eine Personenmehrzahl und sonstige Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen aller Art, weil diese Leistungsempfänger von zB Förderungen sein können. Der Begriff „Personenmehrzahl“ soll als terminus sui generis alle Arten von Personengemeinschaften ohne oder mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit umfassen wie zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, sowie Bedarfsgemeinschaften (zB Familien, Lebenspartnerschaften), Bürgerinitiativen, Bürgerplattformen usw. Die Verwendung eines neuen Begriffes „Personenmehrzahl“ trägt dem Umstand Rechnung, dass auch lose Ansammlungen von Personen, wie zB Bürgerinitiativen oder Wohngemeinschaften, vom Begriff umfasst sein sollen, was bei der Verwendung von Begriffen wie „Personengemeinschaft“ oder „Personenmehrheit“ unter Umständen fraglich sein könnte. Eine Einzelperson, die Mitglied einer Personenmehrzahl ist, soll immer dann als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn für die betreffende Personenmehrzahl selbst keine eindeutige Identität im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG). Da diese Person nur in jenem Ausmaß als Leistungsempfängerin anzusehen ist, als ihr selbst die Leistung zugutekommt, soll im Transparenzportal dargestellt werden, dass die gesamte Leistung nicht ihr alleine, sondern einer Personenmehrzahl gebührt.

Erfolgt die Leistungserbringung in einer Kette mehrerer leistender Stellen, sollen die Zwischenglieder aus der Leistungserbringungskette ausgeblendet werden, sodass nur der Letztempfänger als Leistungsempfänger ausgewiesen wird.

Leistungen an den Bund, an die Länder und die Gemeinden sowie an Gemeindeverbände sollen nicht erfasst werden.

Zu § 14:

Die Definition des Begriffes „Leistungsverpflichteter“ umfasst Personen und Einrichtungen, die öffentliche Geldmittel erhalten haben, wenn sie verpflichtet sind, diese im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis c zu verwenden. Bei diesen Personen soll allerdings im Transparenzportal angezeigt werden, dass sie nicht die „endgültigen“ Empfänger sind, sondern die empfangenen Mittel zum Wohle der Allgemeinheit oder bestimmter Begünstigter zu verwenden haben.

Beispielsweise erhält die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) vom BMWFJ Geld, das sie zur Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben einzusetzen hat. Mit diesem Geld führt die aws zB Bonitätsanalysen oder Beratungen durch oder erstellt Businesspläne und Planungsrechnungen. Diese Leistungen sind für die Antragsteller wertvoll zB im Zuge von Bankgesprächen oder bei Lizenzvertragsabschlüssen. Sie sind jedoch nicht als Sachleistungen im Sinne des § 11 zu erfassen. Um einen Überblick über den Einsatz öffentlicher Mittel zu erhalten, soll die Zahlung des BMWFJ an die aws in der Transparenzdatenbank als Förderung im Sinne des § 8 erfasst werden. Zur Mitteilung im Sinne des § 23 Abs. 2 soll das BMWFJ verpflichtet sein, die aws ist gemäß § 25 als „Leistungsverpflichteter“ zu bezeichnen.

Weder die aws noch die servicierten Klein- und Mittelbetriebe scheinen insoweit im Transparenzportal als Leistungsempfänger, sondern als Leistungsverpflichteter auf und sind auch nicht leistende Stelle. Bei einer Abfrage über das Transparenzportal ist daher nicht ersichtlich, welche Leistungen ein Klein- und Mittelbetrieb von der aws in Form einer Dienstleistung erhalten hat. Es kann aber zB im Rahmen einer Auswertung festgestellt werden, wie hoch die Summe der Geldmittel ist, die zur Erbringung solcher Leistungen aufgewendet wurden.

Zu § 15:

Als leistungsdefinierende Stelle sollen die hauptverantwortlichen Bundesminister entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit fungieren. Für Leistungsangebote im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs ist dieses Organ jeweils selbst leistungsdefinierende Stelle (z. B. der Präsident des Rechnungshofes). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Leistungserbringung durch Selbstverwaltungskörper oder Privatrechtsträger. Daher soll zB für die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie als leistungsdefinierende Stelle fungieren. Kommen für eine ausgelagerte Stelle mehrere Bundesminister als leistungsdefinierende Stelle in Betracht, kann für die Definierung eines konkreten Leistungsangebotes immer nur ein Bundesminister leistungsdefinierende Stelle sein. Beispielsweise sind die Gesellschafterrechte der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Auch ein Sozialversicherungsträger kann in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Bundesminister fallen (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Gesundheit); leistungsdefinierende Stelle soll aber je nach Inhalt des Leistungsangebotes nur einer der beiden in Betracht kommenden Minister sein. Die leistungsdefinierende Stelle muss daher nicht pro leistender Stelle sondern pro Leistungsangebot einheitlich sein. Es gibt somit keine Zuordnung für die aws als solche zu einem der beiden Minister. Würden beide Minister für ein einzelnes Leistungsangebot zuständig sein, sollen sie sich auf einen Bundesminister als leistungsdefinierende Stelle einigen. Das andere Ressort kann aber als „weitere verantwortliche Stelle“ eingetragen werden und scheint im Transparenzportal auf. Die leistungsdefinierende Stelle soll gemäß § 21 an der Leistungsangebotsermittlung mitwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Erstellung einer Liste der für die Gewährung, Einstellung und Rückforderung einer Leistung erforderlichen Daten sowie die Benennung der an diesen Vorgängen jeweils beteiligten leistenden oder abfrageberechtigten Stellen.

Zu § 16:

Leistende Stellen müssen ihren Sitz in Österreich haben und Leistungen im Hinblick auf einen konkreten (potentiellen) Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten abwickeln. Das bedeutet, dass zB eine Prüfstelle, die die Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung zu kontrollieren hat, nicht als leistende Stelle anzusehen ist, weil ihre Tätigkeit zwar mit der Leistungserbringung (mittelbar) zusammenhängt, ihre Tätigkeit aber nicht auf einen konkreten Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten hin ausgerichtet ist. Als leistende Stelle ist auch anzusehen, wer im Inland seinen Sitz hat und Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes abwickelt, die (mittelbar oder unmittelbar) von der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen finanziert werden. Weiters soll leistende Stelle ein Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sein, wenn er seinen Sitz in Österreich hat.

Erfüllen mehrere Einrichtungen die Voraussetzungen für eine Qualifikation als leistende Stelle, soll diejenige Stelle zur Mitteilung verpflichtet sein, die die Auszahlung der Leistung durchgeführt hat. Ist diese Stelle allerdings durch das Bankgeheimnis gehindert, eine Mitteilung zu übermitteln, dann soll die andere an der Leistungserbringung beteiligte Einrichtung zur Mitteilung verpflichtet sein. Führen mehrere Einrichtungen die Auszahlung der Leistung durch und erfüllt jede von ihnen die Voraussetzungen für die Qualifikation als leistende Stelle, dann soll die Mitteilung nur den Umfang der jeweiligen die leistende Stelle betreffenden Auszahlung umfassen. Bestehen Zweifel über die Qualifikation einer Einrichtung als leistende Stelle, soll der Bundesminister für Finanzen Hilfestellung dahingehend geben, ob die Einrichtung als leistende Stelle anzusehen ist, oder nicht. Der Bezeichnung als leistende Stelle durch die leistungsdefinierende Stelle im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21 Abs. 1 Z 4) kommt Indizwirkung zu.

Leistende Stellen sind verpflichtet, Mitteilungen (§ 23 Abs. 2) über die von ihnen abgewickelten Leistungen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, soweit sie keine eigene Datenbank im Sinne des § 23 Abs. 1 führen.

Für Sachleistungen ist keine leistende Stelle vorgesehen, weil die Übermittlung der Mitteilung gesondert geregelt ist (§ 11 Abs. 3) und die Leistungen nicht individualisiert und personenbezogen dargestellt werden.

Der Bundesminister für Finanzen ist als leistende Stelle für ertragsteuerliche Ersparnisse anzusehen.

Zu § 17:

Die abfrageberechtigte Stelle ist jene Stelle, für die es im Zuge ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist, Daten zur Verfügung zu haben, die aus dem Transparenzportal abrufbar sind. Welche Stelle konkret die Anforderungen für die Qualifikation als abfrageberechtigte Stelle erfüllt, ergibt sich aus dem Prozess der Leistungskategorisierung: Die leistungsdefinierende Stelle übermittelt einen Vorschlag für die Benennung der leistenden Stelle bzw. der leistenden Stellen und gegebenenfalls einer sonstigen an der Abwicklung dieser Leistung beteiligten Stelle (also einer oder mehrerer abfrageberechtigter Stellen) sowie für die Daten, die diese benötigt (benötigen), um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer konkreten Leistung prüfen zu können. Die Datenklärungsstelle verarbeitet diesen Vorschlag der leistungsdefinierenden Stelle im Zuge der Erstellung des Leistungsangebotskatalogs, welcher als Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundzumachen ist (§ 39 Abs. 4). Für die Daten, auf die die betreffende leistende Stelle bzw. die sonstige an der Abwicklung der Leistung beteiligten Stelle laut diesem Leistungsangebotskatalog zugreifen darf, ist sie als abfrageberechtigte Stelle anzusehen. Jede leistende Stelle ist für die Daten, die sie selbst mitgeteilt hat und die ein Leistungsangebot betreffen, für das sie im Leistungsangebotskatalog als leistende Stelle bezeichnet ist, jedenfalls abfrageberechtigte Stelle.

Zu § 18:

Datenschutzrechtlicher Auftraggeber und zivilrechtlicher Eigentümer der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals ist die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen soll die BRZ GmbH mit der Errichtung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals beauftragen. Die BRZ GmbH soll für den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtliche Dienstleisterin tätig werden und hat dafür nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung vorhandener Synergien entlohnt zu werden.Der BRZ GmbH soll es aus datenschutzrechtlicher Sicht erlaubt sein, sich weiterer Sub-Dienstleister im Sinne des DSG 2000 zu bedienen.

Zu § 19:

Gemäß § 19 Abs. 1 soll die Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen eingerichtet werden.

Der Datenklärungsstelle sollen die zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals zukommen. § 19 Abs. 2 zählt die Aufgaben der Datenklärungsstelle auf:

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 hat sie an der eigenen Leistungskategorisierung mitzuwirken, zB indem sie die leistungsdefinierenden Stellen bei der Ermittlung und Übermittlung der Leistungsangebote fachlich und technisch unterstützt.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 hat sie die einheitliche Leistungskategorisierung vorzunehmen, indem sie die mitgeteilten Leistungsangebote mit universellen Ordnungsbegriffen versieht und zu einem systematisierten Leistungskatalog zusammenfasst. Dieser wiederum soll nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 die Grundlage für die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung gemäß § 39 Abs. 4 bilden.

Die Datenklärungsstelle soll gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinwirken, indem sie zB Fragen, die bei der Anwendung des Transparenzdatenbankgesetzes entstehen (zB ob eine bestimmte Leistung von der Mitteilungspflicht umfasst ist), beantwortet, technische Unterstützungsleistungen anbietet oder die Regelmäßigkeit der Mitteilungen auf Leistungsangebote überwacht. Dadurch soll eine einheitliche Gesetzesanwendung erreicht werden.

§ 19 Abs. 3 ermöglicht es dem Bundesminister für Finanzen in angemessener Weise auf schwerwiegende datenschutzrechtliche Verstöße zu reagieren.Der Bundesminister für Finanzen soll darauf hinwirken, dass jener abfragenden Person (Organ einer abfrageberechtigten Stelle), die sich pflichtwidrig verhalten hat bzw. bei der ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt (zB intensiver Angriff in die geschützten Bereiche, wiederholte Verstöße und Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses) die Abfrageermächtigung entzogen wird. Der konkrete Entzug der Abfrageermächtigung soll im Rahmen der Organisation, bei der die abfragende Person beschäftigt ist, erfolgen. Der Vorgesetzte der abfragenden Person wird das pflichtwidrige Verhalten gleichzeitig auch hinsichtlich disziplinarrechtlicher Sanktionen zu beurteilen haben.

Zu § 20:

Der Transparenzdatenbankbeirat soll als Kollegialorgan, in dem die betroffenen staatlichen Stellen vertreten sind, für einen Informationsaustausch sorgen und die Kommunikation zwischen allen Beteiligten erleichtern. Um sicherzustellen, dass die Beschlüsse vom Willen einer großen Mehrheit der Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder getragen werden, ohne dass Einstimmigkeit verlangt würde, soll die Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen. Sind alle 17 Mitglieder des Transparenzdatenbankbeirates anwesend, müssten demzufolge 12 Mitglieder zustimmen. Der Vorsitzende soll dabei sein Stimmrecht so wie jedes andere Mitglied ausüben können. Eine wesentliche Aufgabe des Transparenzdatenbankbeirates besteht in der Mitwirkung an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank. Zusätzlich soll der Transparenzdatenbankbeirat an einer Koordinierung und gegebenenfalls an einer Erstellung eines Rahmens für die eigene Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 mitwirken. Sollte sich im Zuge der Erhebung der Leistungsangebote zB herausstellen, dass die erste Kategorisierungsebene der „Tätigkeitsbereiche“ der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung nicht ausreichend detailliert ist, soll der Transparenzdatenbankbeirat Vorschläge zu deren Erweiterung machen können.

Zu § 21:

§ 21 beschreibt den ersten Schritt der Leistungskategorisierung, die Leistungsangebotsermittlung. Erforderlichenfalls mit Unterstützung der berechtigten leistenden Stelle soll die leistungsdefinierende Stelle die im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches angebotenen Leistungen sammeln und einer eigenen Kategorisierung zuführen. Zu diesem Zweck soll sie die Leistungsangebote bezeichnen. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Leistung kommt nicht nur ein Gesetz oder eine Verordnung in Betracht, sondern natürlich auch zivilrechtliche Rechtsgrundlagen wie Förderverträge oder Auslobungen. Die Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln – ARR 2004 (BGBl. II Nr. 51/2004) oder sonstige Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Förderungen stellt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Leistung dar, können aber bei der Leistungsangebotsermittlung zusätzlich angeführt werden. Weiters soll sie die für die personenbezogene Datenabfrage durch abfrageberechtigte Stellen erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistungen erheben und dabei gegebenenfalls vorkommende sensible Daten kennzeichnen. Zudem soll sie die in Frage kommenden leistenden Stellen kennzeichnen. Die leistungsdefinierende Stelle hat auch die übrigen an der Abwicklung einer Leistung beteiligten Stellen (abfrageberechtigte Stellen) zu bezeichnen, die an der Abwicklung einer Leistung aus dem jeweils betroffenen eigenen Leistungsangebot in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist oder sind. Durch die Aufnahme der leistenden Stellen und der übrigen an der Leistungsabwicklung beteiligten Stellen (abfrageberechtigten Stellen) in den Leistungsangebotskatalog in Verbindung mit den für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Leistung erforderlichen Daten (insbesondere die einheitliche Kategorisierung) kann die Gesamtheit aller abfrageberechtigten Stellen eindeutig definiert werden.

Die Daten sollen mittels Dialogverfahren erfasst und der Datenklärungsstelle zugänglich gemacht werden.

Zu § 22:

§ 22 beschreibt die weiteren Schritte der Leistungskategorisierung:

Die Kategorisierung der Leistungsangebote dient ausschließlich Zwecken der Leistungsangebotsdatenbank und der Transparenzdatenbank. Als Schema für die Kategorisierung sollen jene staatlichen Tätigkeitsbereiche herangezogen werden, die für die Zuordnung von Datenanwendungen im Sinne des Datenschutzes gebildet wurden und als Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 verrechtlicht wurden.

Nach Abs. 1 soll jede leistungsdefinierende Stelle zum Zweck der individuellen Darstellbarkeit ihrer Leistungsangebote selbständig Teilbereiche definieren können. Dabei soll sich jeder Teilbereich in die Tätigkeitsbereiche nach der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung als Untergliederungsebene einfügen.

In Abs. 2 ist die einheitliche Kategorisierung angesprochen. Sie ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich um sicherstellen zu können, dass eine abfrageberechtigte Stelle nur jene Daten abfragen kann, die sie bei der Gewährung, der Einstellung oder der Rückforderung ihrer jeweiligen Leistung benötigt. Diese einheitliche Kategorisierung erfordert die Festlegung auf ein einheitliches Kategorisierungsschema auch auf der Ebene der Teilbereiche. Die einheitliche Kategorisierung tritt neben die eigene Kategorisierung gemäß Abs. 1. Demzufolge soll die Datenklärungsstelle die von den leistungsdefinierenden Stellen mitgeteilten und mit der eigenen Kategorisierung versehenen Leistungsangebote zu einem einheitlich kategorisierten Leistungsangebotskatalog zusammenführen. Aufgrund dieses Leistungsangebotskatalogs soll über das Transparenzportal angezeigt werden können, welche Leistungen einer abfragenden Person abstrakt zugänglich sind.

Gemäß Abs. 3 soll die Datenklärungsstelle den von ihr erstellten bzw. aktualisierten oder berichtigten Leistungsangebotskatalog mindestens einmal alle sechs Monate dem Bundesminister für Finanzen vorlegen. Nach der Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens im Rahmen der Erlassung einer Verordnung soll der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Leistungsangebotskatalog als Verordnung beschließen und anschließend kundmachen. Der dergestalt verrechtlichte Leistungsangebotskatalog soll zusätzlich über das Transparenzportal in elektronischer Form für die Allgemeinheit ohne besonderes Authentifizierungserfordernis zugänglich gemacht werden.

Da dieses Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und – zB in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise oder nach Auftreten einer Naturkatastrophe – gewisse Leistungen der öffentlichen Hand rasch und unbürokratisch erbracht werden sollen, sieht Abs. 4 ein vereinfachtes Verfahren für die Gewährung der Abfrageberechtigung vor: Bis zum Inkrafttreten der Verordnung soll der Bundesminister für Finanzen den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf nicht sensible personenbezogene Daten gewähren können, ohne dass die Verordnung, mit der die Ergänzung oder Änderung des Leistungskatalogs erfolgen soll, bereits in Kraft getreten wäre.

Die Erstellung des Leistungsangebotskataloges soll in der Weise zu erfolgen, dass die Einsicht in sensible Daten ausgeschlossen werden kann, wenn die Berechtigung zur Einsichtnahme durch die abfrageberechtigte Stelle nicht angegeben wird.

Eine abfrageberechtigte Stelle soll – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – nur dann die Möglichkeit zum Abfragen personenbezogener Daten haben, wenn der Leistungsangebotskatalog in Form der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) „verrechtlicht“ ist. Bei nicht sensiblen Daten entspricht der Umfang der abfragbaren Daten der in dieser Verordnung angegebenen einheitlichen Kategorie auf der Unterebene „Teilbereich“, nicht aber die sensiblen Daten in diesem Teilbereich. Sensible Daten werden nur nach Angabe der speziellen Abfrageberechtigung angezeigt, und zwar auf Ebene der Einzelleistung.

Die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4), die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist enthält aus kompetenzrechtlichen Gründen nur Leistungsangebote für Bundesleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, wie sie in § 4 Abs. 1 Z 2 ausformuliert sind. Leistungsangebote für Landesleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank sind entsprechend der Landesverfassung des jeweils betroffenen Landes kundzumachen. Bevor diese Kundmachung entsprechend der jeweiligen Landesverfassung nicht erfolgt ist, können abfrageberechtigte Stellen eines Landes nicht Daten über das Transparenzportal abrufen. Das gilt sowohl für Daten über Bundesleistungen als auch für Daten über Landesleistungen eines anderen Landes.

Zu § 23:

Für die Anzeige der Leistungen und des Einkommens über das Transparenzportal erhält der Bundesminister für Finanzen Daten aus zwei Quellen: Daten, die bereits in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind, sollen von diesen Datenbanken abgefragt werden. Diese Daten werden in Vollziehung des Transparenzdatenbankgesetzes nicht gespeichert, die Abfrage erfolgt über Datenschnittstellen. Auch andere leistende Stellen, die über eine bestehende Datenbank verfügen, die die Anforderungen der Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit und der Schnittstellenbeschaffenheit erfüllen (§ 39 Abs. 2 Z 3), können mittels Verordnung in das System der Datenbankabfrage einbezogen werden und müssen dann keine Mitteilungen übermitteln. Diese können grundsätzlich so wie die Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices technisch angebunden werden.

Im Rahmen der Umsetzung der Transparenzportalabfrage ist gemäß § 23 Abs. 1 vorgesehen, die Daten aus bereits vorhandenen Datenbanken über das Transparenzportal zugänglich zu machen. Dabei werden die Daten aus den Datenbanken bei einer Abfrage mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens abgefragt und gemeinsam mit den in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten angezeigt. Damit ist sichergestellt, dass die entsprechende Zuordnung von Daten aus den unterschiedlichen Bereichen (zB Steuer, Soziales usw.) immer zur richtigen Person zusammengeführt und für den leseberechtigten Leistungsempfänger dargestellt werden können.

Daten, die in einer Datenbank des Arbeitsmarktservices gespeichert sind, sollen dann nicht von dieser Datenbank ermittelt werden, wenn die benötigten Daten bereits in einem Lohnzettel gesondert angeführt sind. Dagegen sollen Daten, die in einer Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind, immer von dieser Datenbank abgefragt werden, auch wenn sie gesondert in einem Lohnzettel angeführt wären.

Alle anderen Leistungen müssen von der leistenden Stelle an den Bundesminister für Finanzen gemeldet werden und werden von diesem in der Transparenzdatenbank verarbeitet.

Für jene Daten, die nicht aus den Datenbanken zugänglich gemacht werden können, sondern gemäß § 23 Abs. 2 in der Transparenzdatenbank auf Basis einer Übermittlung gespeichert werden, erfolgt dieser Zugang ebenso über das bereichsspezifische Personenkennzeichen. Dazu wird in der Transparenzdatenbank ein eigenständiges bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP-TD) verwendet. Somit ist ebenfalls sichergestellt, dass durch eine eindeutige elektronische Identifikation einer natürlichen Person (leseberechtigter Leistungsempfänger) am Transparenzportal der Zugang über die ausschließlich zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglicht wird.

Die Übermittlung von Daten oder die Duldung der Abfrage bestehender Datenbanken aufgrund des Transparenzdatenbankgesetzes soll nichts daran ändern, dass der Übermittler bzw. der Dulder der Abfrage datenschutzrechtlicher Auftraggeber über seine eigenen Daten bleibt.

Zu § 24:

Die Datenbankbetreiber (der Bundesminister für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie eventuell weitere aufgrund der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung (§ 39 Abs. 2 Z 1) zugelassene leistende Stellen) müssen die technischen Vorkehrungen treffen, die eine Abfrage der nötigen Daten durch den Bundesminister für Finanzen ermöglichen. Weiters müssen die Daten der Datenbank, die natürliche Personen betreffen, mit den entsprechenden bPK des eigenen Bereiches ausgestattet sein; betreffen die Daten nicht natürliche Personen, soll die Zuordenbarkeit mittels Stammzahl (zB Firmenbuchnummer) oder einem Ordnungsbegriff erfolgen, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann (zB Kennzahl des Unternehmensregisters).

Der Bundesminister für Finanzen soll die aus den Datenbanken ermittelten Daten verarbeiten dürfen, obwohl sie nicht für Zwecke des Transparenzdatenbankgesetzes gespeichert worden sind.

Zu § 25:

§ 25 enthält die in den Mitteilungen für Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, für Förderungen, für Transferzahlungen, für Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und aus begünstigtem Fremdkapital verpflichtend anzugebenden Daten. Für ertragsteuerliche Ersparnisse sind keine Mitteilungen vorgesehen, da sie zur Gänze in der Datenbank des Bundesministers für Finanzen enthalten sind. Für Sachleistungen wird der Inhalt der Mitteilung in § 11 Abs. 3 geregelt.

Damit in der Transparenzdatenbank für Transparenzportalabfragen die erforderlichen vbPK-ZP-TD (verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen – „zur Person“ – „Transparenzdatenbank“) bereits zur Verfügung stehen, müssen diese gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 von der leistenden Stelle übermittelt werden. Für den Fall, dass die leistende Stelle kein elektronisches System der Speicherung ihrer Leistungsdaten zur Verfügung hat, kann ein elektronisches Formular bereitgestellt werden, in welchem die in § 25 vorgesehenen Dateninhalte erfasst werden können. Für die nicht natürlichen Personen wird das für diese Fälle ebenfalls im E-GovG vorgesehene System angewandt. Dabei wird statt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens die bloße Stammzahl verwendet. Es wird bei der Mitteilung dieser Daten auf die Verschlüsselung verzichtet, da die Stammzahl eine nach außen hin transparente Zahl ist, die in der Mitteilung offen gelegt werden darf. Die Stammzahl kann die Firmenbuchnummer, die Vereinsnummer oder die Ordnungsnummer aus dem Ergänzungsregister sonstiger Betroffener sein (vgl. § 6 Abs. 3 E-GovG).

Die Transparenzdatenbank soll in Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben auch dazu herangezogen werden können, die Vergabe von „de minimis“-Beihilfen zu vereinfachen und die Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung zu ermöglichen bzw. effizienter zu gestalten. Daher soll die leistende Stelle gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 anzugeben haben, ob die von ihr erbrachte Leistung unter eine „de minimis“-Regel der Europäischen Union fällt. Derzeit bestehen beispielsweise folgende Verordnungen die den Bereich „de minimis“-Beihilfen betreffen:

1.      Verordnung (EU) Nr. 360/2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. Nr. L°114 vom 26.04.2012 S. 8

2.      Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L°337 vom 21.12.2007 S. 35

3.      Verordnung (EG) Nr. 875/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor, ABl. Nr. L°193 vom 25.07.2007 S. 6

4.      Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis –Beihilfen, ABl. Nr. L°379 vom 28.12.2006 S. 5

5.      Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. Nr. L°142 vom 14.05.1998 S. 1.

Der von § 25 vorgegebene Inhalt der Mitteilung gilt nicht nur für die erstmalige Mitteilung, sondern auch für nachträgliche Änderungsmitteilungen oder Ergänzungen.

Zu § 26:

Da die Mitteilung elektronisch zu erfolgen hat und in der Regel automationsunterstützt erstellt werden wird, soll sie unverzüglich nach der Auszahlung der Leistung erfolgen. Bei Unzumutbarkeit der unverzüglichen Mitteilung soll die Mitteilung spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, der jenem Monat folgt, in dem die betroffene Leistung ausgezahlt worden ist. Damit soll – zB wenn die Leistungsabwicklung ohne automationsunterstützte Datenverarbeitung erfolgt – ermöglicht werden, alle im Vormonat ausgezahlten Einzelleistungen gemeinsam zu übermitteln. Leistungen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, können mit einem Jahresbetrag angesetzt werden.

Wird eine Leistung in mehreren Tranchen ausbezahlt, hat grundsätzlich unverzüglich nach der Auszahlung einer jeden Tranche eine Mitteilung zu erfolgen.

Zu § 27:

Die Erstellung der Mitteilung soll in der Regel automationsunterstützt erfolgen; die Übermittlung der Mitteilung hat jedoch auch bei händischer Erstellung elektronisch zu erfolgen. Für Leistungen, die bereits in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind, müssen gemäß § 23 Abs. 2 keine Daten übermittelt werden. Auch andere leistende Stellen, die über eine bestehende Datenbank verfügen, die die Anforderungen der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit und der Schnittstellenbeschaffenheit erfüllen (§ 39 Abs. 2 Z 2) und mittels Verordnung in dieses System einbezogen werden, ist eine Übermittlung der Mitteilung nicht erforderlich, sobald die technische Anbindung tatsächlich erfolgt ist.

Zu § 28:

Es obliegt den obersten Organen der Vollziehung des Bundes im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Übermittlung der Mitteilungen zu sorgen.

Zu § 29:

Es soll keine Mitteilung von Daten erfolgen müssen, wenn diese bereits dem Bundesminister für Finanzen bekannt sind und von ihm für Zwecke der Transparenzdatenbank verarbeitet werden dürfen. Damit soll vermieden werden, dass den leistenden Stellen ein doppelter Mitteilungsaufwand entsteht. Daher soll keine Mitteilungspflicht für Daten bestehen, die bereits aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe eines Lohnzettels in der Datenbank des Bundesministers für Finanzen gespeichert sind. Der Bundesminister für Finanzen soll die Lohnzetteldaten verarbeiten dürfen, obwohl sie nicht für Zwecke der Transparenzdatenbank von der leistenden Stelle übermittelt worden sind.

Weiters sind Daten, die durch das Bankgeheimnis geschützt sind, von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Dazu zählen aber jedenfalls nicht generell alle Daten, die bei einer Rechtsperson mit Banklizenz vorhanden sind. ZB fallen Daten, die der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT), der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) aufgrund ihrer Tätigkeit als Fördergeber und -abwickler bekannt sind und sich nicht auf den reinen Bankverkehr beziehen, nicht unter § 29 Abs. 1 Z 3 und sind daher zu melden.

Daten, über die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine ihrer jeweiligen Einrichtungen aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung oder Auftragsverwaltung als leistende Stelle verfügt, sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

Zu § 30:

Für den Fall, dass bei einem Leistungsempfänger aufgrund der Anzeige von Leistungen im Transparenzportal Fragen entstehen (zB weil eine Leistung schon ausgezahlt worden ist, aber noch nicht im Transparenzportal abrufbar ist oder weil eine Leistung falsch ausgewiesen ist), soll der Kontakt zur leistenden Stelle erleichtert werden. Dazu soll bei der angezeigten Leistung zB eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse der leistenden Stelle angezeigt werden. Bei Leistungen, die aufgrund einer Mitteilung in der Transparenzdatenbank gespeichert sind, soll auch eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse der Datenklärungsstelle angegeben sein. Durch Kontaktaufnahme zur Datenklärungsstelle können zB auch fälschlicherweise gar nicht angezeigte Leistungen reklamiert werden.

Zu § 31:

Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten müssen korrekt und aktuell sein. Um eine Richtigstellung und Aktualisierung gewährleisten zu können haben leistende Stellen gemäß § 31 Abs. 1 alle nach ihrer Mitteilung erfolgten Änderungen der gemeldeten Leistungen mitzuteilen.

Zu § 32:

Das Transparenzportal soll es allen (potentiellen) Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern ermöglichen, auf die über sie von den Datenbanken (inklusive der Leistungsangebotsdatenbank) abgerufenen Daten zuzugreifen und diese in übersichtlicher Form dargestellt zu bekommen. Dadurch wird der „Informationszweck“ des Transparenzdatenbankgesetzes erfüllt. Die Nutzung des Transparenzportals soll ausschließlich elektronisch erfolgen. Jeder Interessierte soll die Möglichkeit haben, nach der eindeutigen elektronischen Identifizierung (zB durch die Verwendung der qualifizierten Signatur mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur oder durch Eingabe der bereits für das FinanzOnline-Verfahren ausgestellten Zugangskennung (Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und persönliches Passwort)) seine Daten abrufen zu können.

Die Transparenzportalabfrage und die damit verbundene bereichsübergreifende Zusammenführung der Daten zu einer bestimmten Person zum Zweck der Darstellung der Daten erfolgt stets nur auf Basis der zuvor eindeutig erfolgten elektronischen Identifikation der natürlichen Person am Transparenzportal. Dabei werden technisch ad hoc die für die Darstellung erforderlichen verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der abfragenden Person gebildet (vbPK-SV, vbPK-SA etc. für Datenquellen gemäß § 23 Abs. 1 sowie bPK-ZP-TD für Datenquellen gemäß § 23 Abs. 2). Eine Zusammenführung der Daten aus den unterschiedlichen Sektoren auf Basis einer Datenbank ist durch die Systematik des bereichsspezifischen Personenkennzeichens allein schon technisch nicht möglich.

Bei der Transparenzportalabfrage sollen Geldleistungen jeweils mit den Beträgen angezeigt werden, die die abfragende Person tatsächlich erhalten hat. Über bestimmte im Gesetz aufgezählte Sachleistungen (§ 11) soll nur eine Information über die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger dargestellt werden. Diese Information wird unabhängig davon dargestellt, ob der Abfragende die gegenständliche Leistung auch tatsächlich bezogen hat. Weiters sollen das Brutto- und das Nettoeinkommen der abfragenden Person angezeigt werden. Solange noch keine Veranlagung für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt ist, wird das in dem oder den übermittelten Lohnzettel(n) enthaltene Einkommen herangezogen. Wird für einen Leistungsempfänger kein Lohnzettel übermittelt, wird das Einkommen aus dem letzten Abgabenbescheid dargestellt. Wird die Transparenzportalabfrage für eine steuerbefreite Einrichtung gemacht (zB für einen gemeinnützigen Verein) oder für eine Personenmehrzahl (zB für eine Kommanditgesellschaft), dann erfolgt keine Anzeige in dieser Rubrik.

Da viele Leistungen der öffentlichen Hand an eine Personenmehrzahl gerichtet sind (zB an einen Haushalt) oder auf das Haushaltseinkommen abstellen, soll durch die gemeinsame elektronische Identifizierung mehrerer natürlicher Personen (zB Haushaltsmitglieder) eine Zusammenschau des Einkommens ermöglicht werden. Eine solche gemeinsame Darstellung muss bei jedem Einstieg neu beantragt werden; die Zusammenfassung der Daten soll nach Ausstieg aus dem Transparenzportal wieder getrennt werden. Für Auswertungen im Sinne des § 33 hat die „gemeinsame Darstellung“ keine Bedeutung.

§ 32 Abs. 5 regelt die Abfrage von personenbezogenen Daten durch abfrageberechtigte Stellen des Bundes. Der Begriff „abfrageberechtigte Stelle des Bundes“ ist im organisatorischen Sinn zu verstehen. Dazu gehören neben Einrichtungen, die durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Bundesministers errichtet wurden, auch juristische Personen des privaten Rechts, bei denen der Bund und/oder eine oder mehrere Einrichtungen des Bundes eine Beschlussfassung im jeweiligen Leitungsorgan in ihrem Sinne herbeiführen können. Das ist zB anzunehmen, wenn der Bund und/oder eine oder mehrere Einrichtungen des Bundes alleine oder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, Vereinsmitglieder oder Stiftungsvorstände verfügt bzw. verfügen.

§ 32 Abs. 6 regelt die Abfrage von personenbezogenen Daten durch abfrageberechtigte Stellen eines Landes. Der Begriff „abfrageberechtigte Stelle der Länder“ ist im organisatorischen Sinn zu verstehen. Dazu gehören neben Einrichtungen, die durch Landesgesetz oder -verordnung errichtet wurden, auch juristische Personen des privaten Rechts, bei denen ein Land und/oder eine oder mehrere Einrichtungen des Landes eine Beschlussfassung im jeweiligen Leitungsorgan in ihrem Sinne herbeiführen können. Das ist zB anzunehmen, wenn das Land und/oder eine oder mehrere Einrichtungen des Landes alleine oder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, Vereinsmitglieder oder Stiftungsvorstände verfügt bzw. verfügen. Die Abfrageberechtigung von abfrageberechtigten Stellen der Länder ist entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank befristet: Sie endet mit dem Abschluss der Evaluierung für jenes Land, das sich nach der Evaluierung an den weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nicht mehr beteiligt. Für ein Land, das sich nach der Evaluierung an den weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank weiterhin beteiligt, endet die Abfrageberechtigung spätestens mit dem 31.12.2014. Eine Abfrageberechtigung nach diesem Zeitpunkt setzt den Abschluss einer neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG voraus. Der Umfang der abfragbaren Daten ergibt sich aus der Kategorisierung des verrechtlichten Leistungsangebots des jeweiligen Landes (siehe dazu oben, zu § 22).

Die Aufzeichnung der Zugriffe auf personenbezogene Daten ist durch § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 verpflichtend vorgeschrieben. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für die betroffene Person und vor allem um jeder betroffenen Person die Durchsetzung ihrer Rechte auf Schutz der persönlichen Daten zu ermöglichen, sollen alle abfragenden Stellen mit dem Zeitpunkt der Abfrage und der Angabe, welche Leistung konkret abgefragt worden ist im Transparenzportal unverzüglich angezeigt werden.

Zu § 33:

Zur Vereinfachung von Behördenwegen soll es möglich sein, mithilfe des Transparenzportals einen speicherbaren und elektronisch versendbaren Auszug aus allen oder aus einem Teil der Daten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, anzufertigen. Jeder Auszug wird mit der Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG versehen. Dadurch wird der „Nachweiszweck“ des Transparenzdatenbankgesetzes erfüllt. Sieht zB ein Gesetz eine bestimmte Transferzahlung unter der Voraussetzung vor, dass Familienbeihilfe bezogen wird, soll dieser Nachweis mithilfe eines solchen Auszuges schnell und unbürokratisch erbracht werden können.

Da nicht für jeden Antrag sämtliche in der Transparenzportalabfrage enthaltenen Daten erforderlich sind, soll der Bürger die im Auszug enthaltenen Daten nach den erforderlichen Leistungsarten (zB Förderungen oder Transferzahlungen) auswählen können. Innerhalb einer Leistungsart sollen einzelne Leistungen nicht ausgenommen werden können. Es obliegt der leistenden Stelle, zB in ihren Förderbedingungen festzulegen, welche Gruppe von Leistungen im Auszug aus der Transparenzportalabfrage enthalten sein müssen, um diesen als Nachweis für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen akzeptieren zu können. Dadurch können Doppelförderungen besser überprüft und in Zukunft vermieden werden.

Auch Auszüge, die die zusammengefassten Daten mehrerer natürlicher Personen umfassen, sollen möglich sein (siehe zu § 32 Abs. 3 – „gemeinsame Darstellung“).

Zu § 34:

In der Transparenzdatenbank werden Daten ausschließlich indirekt personenbezogen unter Verwendung des bPK-ZP-TD gespeichert. Innerhalb der Transparenzdatenbank ist daher keine Auswertung möglich, die personenbezogene Angaben wie Geschlecht, Alter, Ausbildung oder Ähnliches umfasst. Auswertungen, die solche spezifischen Merkmale enthalten – zB über die Geschlechtergerechtigkeit von Transferzahlungen oder die Treffsicherheit von Förderungen der thermischen Sanierung – können ausschließlich durch die Bundesanstalt Statistik Österreich abgewickelt werden. Wer solche Auswertungen in Auftrag geben darf, richtet sich ausschließlich nach dem Bundestatistikgesetz. Die Bundesanstalt Statistik Österreich soll den Vertrag mit dem Auftraggeber der Auswertung nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen übernehmen dürfen. Dieser hat der Bundesantstalt Statistik Österreich bei Bedarf die über das Transparenzportal abrufbaren Daten zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Datensicherheit soll die Datenübermittlung ausschließlich unter Verwendung verschlüsselter bereichsspezifischer Personenkennzeichen (vbPK) erfolgen. Eine automatische Veröffentlichung des Auswertungsergebnisses, wie sie § 30 Abs. 1a Bundesstatistikgesetz 2000 eigentlich vorsehen würde, soll ausgeschlossen sein, weil die Auswertung nur zu Steuerungszwecken erfolgen darf. Es soll also dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Hingegen soll die Auswertung nicht Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit befriedigen.

Zu § 35:

Im Transparenzportal sollen die jeweils aktuellen Daten des Bundesministers für Finanzen angezeigt werden, also zB die Daten des jeweils aktuellsten Lohnzettels oder Einkommensteuerbescheides. Die erstmalige Anzeige wird Daten des Veranlagungsjahres 2011 umfassen. Alle anderen Daten sollen entsprechend der jeweils aktuellsten Mitteilung angezeigt werden. Die Förderungen des Agrarbereichs werden nach dem Haushaltsjahr der Europäischen Union angegeben, welches am 16. 10. eines Jahres beginnt und am 15. 10. des Folgejahres endet. Diese Förderungen sollen erstmals im Jahr 2013 mit den Daten des EU-Haushaltsjahres 2011/2012 angezeigt werden.

Zu § 36:

Die leistenden Stellen sollen nicht dafür haften, dass die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten entsprechend der Mitteilung oder Ermittlung vollständig und inhaltlich unverändert im Transparenzportal dargestellt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur für die von ihm verschuldeten Fehldarstellungen haftbar gemacht werden.

Zu § 38:

Die Verwendung von über das Transparenzportal abrufbaren Daten kann aufgrund folgender Straftatbestände eine strafbare Handlung darstellen: Der rechtswidrige Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten (Hacken) ist von § 118a StGB umfasst. Der Tatbestand des § 118a StGB ist erfüllt, weil die Tathandlung des widerrechtlichen Zugriffs auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten die Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im System darstellt.

Sowohl der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten außerhalb der Amtsausübung (ungerechtfertigte Abfrage durch grundsätzlich zugriffsberechtigte Person) als auch der Zugriff auf in der Transparenzdatenbank gespeicherte Daten in Amtsausübung, jedoch fern dienstlicher Verwendung (zB Weitergabe von dienstlich erlangten Daten an Dritte) ist rechtswidrig und nach § 51 DSG 2000 strafbar. Die Rechtmäßigkeit einer Abfrage von Daten ist strikt an das Bestehen dienstlicher Notwendigkeit gebunden. Für einen abfragenden Beamten iSd § 74 Abs. 1 Z 4 StGB bedeutet dies uU auch eine Verwirklichung des Delikts des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB. Nach der Auslegung des OGH (zuletzt 12 Os 28/10z und 14 Os 61/10h) stellt das Ermitteln personenbezogener Daten ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs. 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten.Werden über das Transparenzportal abrufbare Daten ohne Berechtigung verwendet, ohne dass dadurch ein Tatbestand des StGB oder des DSG 2000 verwirklicht würde, so findet die Verwaltungsstrafbestimmung des § 38 Anwendung. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht herrschenden Kumulationsprinzip kann jeder einzelne Zugriff bestraft werden. Die maximale Strafdrohung pro Zugriff beträgt 20 000 Euro.

Zu § 39:

Um flexibel auf geänderte Rahmenbedingungen – zB die Einführung zusätzlicher Leistungen – reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung den Umfang der Leistungen erweitern oder einschränken können.

Um das technische Verfahren zur Abwicklung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals näher bestimmen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die erforderlichen technischen Anforderungen und Verfahren regeln können. Die Verordnungsermächtigung soll die schnelle Anpassung an technische Neuerungen ermöglichen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler soll der Leistungsangebotskatalog kundgemacht werden, der im Zusammenwirken der leistungsdefinierenden Stelle mit der Datenklärungsstelle und dem Transparenzdatenbankbeirat erstellt worden ist.

Jeder einzelne Bundesminister soll im Rahmen seines jeweiligen Wirkungsbereiches eine Einrichtung zur leistungsdefinierenden Stelle für jeweils ihre eigenen Leistungsangebote machen können. ZB soll eine GmbH, die mit der Abwicklung bestimmter Förderungen für einen Minister betraut ist, für diese Förderungen zur leistungsdefinierenden Stelle gemacht werden können. Auch ein Sozialversicherungsträger soll vom zuständigen Bundesminister als leistungsdefinierende Stelle eingerichtet werden können.

Zu §§ 40 bis 42:

Enthalten allgemeine Bestimmungen.

Zu § 43:

Ab dem 1. Jänner 2013 soll das Transparenzportal errichtet und zugänglich sein. Es wird zu diesem Zeitpunkt das allgemein zugängliche Leistungsangebot von Bundesleistungen enthalten. Jedem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen des Bundes sollen am 1. Jänner 2013 diejenigen indirekt personenbezogenen Daten zugänglich sein, die von einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservice abgefragt werden können. Die Mitteilungen von indirekt personenbezogenen Daten, die durch die leistenden Stellen des Bundes zu übermitteln sind, sollen ab dem 1. Jänner 2013 laufend erfolgen und unverzüglich nach der Übermittlung im Transparenzportal zur Verfügung stehen. Im Falle der Unzumutbarkeit der laufenden Mitteilung sollen jedenfalls spätestens am 30. April 2013 die Daten, die Leistungen des ersten Quartals 2013 betreffen, im Transparenzportal zur Verfügung stehen.

Um eine realitätsnahe Bewertung der Sachleistungen und Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital durchführen zu können, soll die Übermittlung von Daten über Sachleistungen und Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital nicht vor dem 1. Jänner 2018 erfolgen. Geldleistungen sind grundsätzlich bereits ab 1. Jänner 2013 zu melden.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

Transparenzdatenbankgesetz - TDBG

Art der Änderung

Neue Regelungsmaterie

Ressort

BMF

Berechnungs-datum

14. Mai 2012

Anzahl geänderter/neuer

Informationsverpflicht-ungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

270 000

 

IVP 1 - MITTEILUNG DER LEISTENDEN STELLE ÜBER AUSBEZAHLTE LEISTUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Jede leistende Stelle hat Leistungen der BRZ GmbH zum Zweck der Speicherung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 15 Abs. 2

BELASTUNG (gerundet)

270 000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Leistende Stellen, welche lt. SKM-RL Unternehmen sind

Fallzahl

450 000

Quellenangabe

Fachabteilung, Recherchen aus Geschäftsberichten

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

1

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall

0,60

Verwaltungskosten

270 000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

270 000