Vorblatt

1. Problem:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins bilden die Rechtsgrundlagen für den Auslandspostdienst; darüber hinaus regeln sie auch die Arbeitsweise des Weltpostvereins, dem derzeit 192 Mitgliedsländer angehören. Die vom XXIV. Weltpostkongress (Genf 2008) beschlossenen Vertragswerke wurden am 12. August 2008 in Genf von der österreichischen Delegation unterzeichnet. Es wäre nunmehr das parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuleiten.

2. Ziel:

Ratifikation des Achten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins und Annahme des Ersten Zusatzprotokolls zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, des Weltpostvertrags samt Schlussprotokoll und des Abkommens über die Postzahlungsdienste.

3. Inhalt, Problemlösung:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins regeln den Postdienst zwischen den 192 Mitgliedsländern dieser Organisation. Darüber hinaus bilden diese internationalen Abkommen die rechtliche Grundlage für die Arbeitsweise des Weltpostvereins, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der vom XXIV. Weltpostkongress beschlossenen Vertragswerke des Weltpostvereins verursacht keine Mehrkosten. Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von rund 128.000,-- Euro bleibt unverändert und wird zu gleichen Teilen vom Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und von der Österreichischen Post AG getragen.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins stehen nicht im Widerspruch zur Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität idF der Richtlinie 2008/6/EG kundgemacht im Amtsblatt L 015 vom 21. Jänner 1998 und L 52 vom 27. Februar 2008.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Achte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, das Erste Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, der Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und das Abkommen über die Postzahlungsdienste haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, auszuschließen. Da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Es ist eine Sonderkundmachung des authentischen Wortlauts der Staatsverträge in französischer Sprache und ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Der XXIV. Weltpostkongress als Oberstes Organ des Weltpostvereins tagte vom 23. Juli bis zum 12. August 2008 in Genf. Vom Kongress wurden das Achte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, das Erstes Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, der Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und das Abkommen über die Postzahlungsdienste beschlossen.

Diese Staatsverträge wurden am 12. August 2008 unterzeichnet. Gemäß Art. X des Achten Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins, Art. XXVI des Ersten Zusatzprotokolls zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, Art. 37 des Weltpostvertrags und Art. 28 des Abkommens über die Postzahlungsdienste traten diese am 1. Jänner 2010 in Kraft. Das Achte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins bedarf gemäß Art. 30 Abs. 2 der Satzung des Weltpostvereins der Ratifikation durch die Mitgliedsländer des Weltpostvereins. Die anderen obgenannten Staatsverträge bedürfen gemäß Art. 25 Abs. 4 der Satzung der Annahme durch die Mitgliedsländer und ersetzen gemäß Art. 31 Abs. 2 die vom XXIII. Weltpostkongresses von Bukarest 2004 verabschiedeten Vertragswerke des Weltpostvereins, BGBl. III Nr. 53/2008.

Die Ausführungsbestimmungen enthalten Bestimmungen über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen. Sie sind nun vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festzulegen (Artikel 104 § 9.2 Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins), was eine rasche, marktorientierte Änderung des internationalen Vorschriftenwesens (mit Ausnahme grundlegender Bestimmungen) im Postsektor ermöglicht und somit dem Erfordernis Rechnung trägt, den internationalen Postbetrieb mit eindeutigen, leicht verständlichen und flexiblen Vorschriften zu versehen.


II. Besonderer Teil

Zu Achtes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins:

Mit dem achten Zusatzprotokoll wurde der historische Begriff der „Postverwaltung“ (Administration postale) durch den Begriff „befugter Betreiber“ (Opérateur désigné) ersetzt. Das ist die von einem Mitgliedsland mit dem Betrieb der Postdienste auf dessen Staatsgebiet und mit der Erfüllung der auf der Grundlage der Vertragswerke des Weltpostvereins Institution. In Österreich ist dies die Österreichische Post AG.

Zu Erstes Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins:

Das Erste Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung enthält organisatorische Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben des Weltpostkongresses. Darunter fällt auch die Annahme der Weltpoststrategie, welche die künftigen Arbeitsschwerpunkte des Weltpostvereins festlegt.

Zu Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll:

Im Weltpostvertrag wurden Anpassungen von postalischen Begriffsbestimmungen vorgenommen. Ebenso erfolgte eine Aktualisierung der Bestimmungen über Briefmarken. Artikel 10 des Weltpostvertrags enthält Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung. Die Mitgliedsländer bzw. die befugten Betreiber müssen für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer dynamischen Strategie im Sinne einer speziellen umwelt-, sozial- und wirtschaftsorientierten Entwicklung auf allen Ebenen des Postbetriebs sorgen und das Bewusstsein hierfür im Rahmen der Postdienste fördern. Artikel 16, welcher die Zulässigkeit radioaktiver und infektiöser Stoffe behandelt, wurde den aktuellen Bestimmungen der Vereinten Nationen angepasst und überarbeitet. Schließlich wurden auch die Bestimmungen über die Endkostenvergütungen in Artikel 27 komplett überarbeitet. Damit werden nun die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung eingehender Postsendungen besser abgedeckt.

Zu Abkommen über die Postzahlungsdienste:

Das Abkommen über die Postzahlungsdienste wurde vollständig überarbeitet. Das neue Abkommen erleichtert nunmehr Geldüberweisungen zwischen den Postbetreibern vor allem durch den Einsatz elektronischer Medien.


 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung dieser Staatsverträge gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass diese dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, Haidingergasse 1, 1030 Wien aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen. Die Regierungsvorlage kann auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at aufgerufen werden. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.