Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden gegenwärtig durch das am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001, BGBl. III Nr. 22/2007 und BGBl. III Nr. 27/2011, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes besteht der Bedarf einer Anpassung von Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 26 des Abkommens („Informationsaustausch“) in der geltenden Fassung durch ein Änderungsprotokoll.

2. Ziel:

Durch das Protokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Protokoll soll eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Protokoll hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Protokoll wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard erreicht. Dadurch werden allfällige, gegen Österreich gerichtete Maßnahmen des Global Forum oder einzelner Mitgliedstaaten vermieden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden gegenwärtig durch das am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001, BGBl. III Nr. 22/2007 und BGBl. III Nr. 27/2011, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes besteht der Bedarf einer Anpassung von Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 26 des Abkommens („Informationsaustausch“) in der geltenden Fassung durch ein Änderungsprotokoll.

Das Protokoll entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

 

 

 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Im Österreich-Bericht des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welcher im September 2011 veröffentlicht wurde, ist festgehalten, dass die im Protokoll vorgesehene Bedingung, wonach Name und Anschrift des Informationsträgers immer anzugeben sind, nicht dem OECD-Standard entspricht. Diese Angaben haben zwingend nur dann zu erfolgen, wenn diese Angaben dem ersuchenden Staat bekannt sind. Um den im Bericht festgehaltenen Feststellungen zu entsprechen und um allfällige, gegen Österreich gerichtete Maßnahmen des Global Forum oder einzelner Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung des OECD-Standards durch Österreich zu verhindern, erfolgt eine Revision des Schlussprotokolls in Form eines Protokolls, in dem der aus dem OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch stammende Wortlaut entsprechend übernommen wird.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass die Neuregelung rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens des am 3. September 2009 in Wien unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens, d.h. ab dem 1.März 2011, zur Anwendung kommt.