Vorblatt

Problem:

Um Finanzierungen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) in Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums (SEMED) zu ermöglichen, ist eine Änderung des Artikel 1 des Überkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Satzung) erforderlich. Die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums liegen nämlich außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Der Gouverneursrat der EBRD hatte die Satzungsänderung zur Zulassung der SEMED‑Länder als Empfängerländer der Bank am 30. September 2011 einstimmig beschlossen. Um in Kraft zu treten bedarf die Satzungsänderung der Annahme aller Mitgliedstaaten. Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Ziel und Inhalt:

Es sollen die Voraussetzungen zur Annahme der vom Gouverneursrat der EBRD beschlossenen Satzungsänderung durch Österreich geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Finanzierungen der EBRD in Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums bieten österreichischen Unternehmen die Möglichkeit sich an Lieferaufträgen im Rahmen von Projekten der Bank zu beteiligen. Dabei ist auch mit positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung und den österreichischen Wirtschaftsstandort zu rechnen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat sich in der am 30. September 2011 verabschiedeten Resolution Nr. 137 für eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung) mit dem Ziel der Zulassung der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums (SEMED) als Empfängerländer von Finanzierungen der EBRD, ausgesprochen.

Die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Die Änderung des Übereinkommens ist in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache authentisch. Hinsichtlich der französischen und russischen Sprachfassung ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG vorgesehen.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.

Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Von den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sind Ägypten und Marokko Gründungsmitglieder und Jordanien und Tunesien Mitglieder der EBRD seit 30. September 2011. Auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierungen der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums hatten daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben begrüßt.

Besonderer Teil:

Die Änderung der Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bezieht sich auf Artikel 1 "Zweck", der um die im Folgenden unterstrichen gedruckten Worte ergänzt wird:

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in den Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf „mittel-und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder),“ oder „Mitgliedsempfängerland (oder -länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums“.

Da es sich bei der in Aussicht genommenen Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung um eine Änderung des Zwecks im Sinne des Artikel 1 handelt, ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Z I lit. d des Übereinkommens, die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich. Daher ist für eine Annahme der Änderung durch Österreich ein parlamentarisches Genehmigungsverfahren erforderlich.

Nach Annahme durch alle Mitglieder wird die Bank diese dann über die Annahme der Änderung in Kenntnis setzen. Inkrafttreten wird diese dann sieben Tage nach dem Datum dieser Verständigung.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Es wurde von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.