1905 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. „Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;

           2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;

           3. „Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und

           4. „Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.

Beglaubigungen

§ 3. (1) Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:

           1. vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:

                a) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden

                        – auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;

                        – auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

               b) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;

                c) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;

               d) Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden.

           2. von Vertretungsbehörden:

                a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Z 1 lit. a bis c;

               b) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:

                     aa) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;

                    bb) Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

                c) für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.

(2) Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.

(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde

                        – eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und

                        – eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Sonstige Vermerke

§ 4. (1) Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass

           1. die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder

           2. es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.

(2) Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.

(3) Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.

Vermerke auf elektronisch errichteten Urkunden

§ 5. Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.

Verfahren

§ 6. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 140/1984, außer Kraft.