Vorblatt

1. Problem:

Österreich ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), deren Rechtsgrundlage die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 52/2010, ist. Der Vertrag regelt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens auf globaler Ebene. Die auf der Regierungskonferenz in Guadalajara/Mexiko 2010 beschlossenen Änderungsurkunden sollen ratifiziert werden. Dazu bedarf es der Genehmigung durch den Nationalrat.

2. Ziel:

Ratifikation der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Guadalajara 2010 beschlossenen

Änderungsurkunden samt Erklärungen und Vorbehalten.

3. Inhalt:

Die Änderungsurkunden enthalten Bestimmungen über die Wahl der Beitragsklasse der Mitgliedstaaten

und Sektormitglieder.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorschriften der Europäischen Union sind durch die Änderungsurkunden zur Satzung und zum Vertrag

der Internationalen Fernmeldeunion nicht berührt.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorlage von nur zwei von insgesamt sechs Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Änderungsurkunden zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), sind gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Änderungsurkunden keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Änderungsurkunden sind in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Die Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer, französischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

Auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion vom 4. bis 22.Oktober 2010 in Guadalajara stattfand, sind die Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), BGBl. III Nr. 17/1998, die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 48/2003, die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), BGBl. III Nr. 170/2006 und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), BGBl. III Nr. 52/2010 beschlossen worden.

Anlässlich der Unterzeichnung der Änderungsurkunden durch die hiezu bevollmächtigten Delegierten am 22.Oktober 2010 haben die Mitgliedstaaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben, darunter auch Österreich. Diese Erklärungen und Vorbehalte hatte Österreich auch bereits bei der Konferenz von Antalya 2006 abgegeben.


II. Besonderer Teil

Die Änderungsurkunden betreffen die folgenden Bestimmungen der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion:

Zur Satzung:

Artikel 28 Nr.165 5

Diese Bestimmung betrifft die Wahl der Beitragsklasse der Mitgliedstaaten. Die Beitragsklassen können von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden. Diese dürfen ihre Beiträge ab 3 Einheiten um nicht mehr als um 15 % der gewählten Anzahl der Einheiten für die vorangegangene Periode vermindern, abgerundet zur nächsten niedrigeren Anzahl von Einheiten in der Tabelle; für Beiträge unter drei Einheiten um nicht mehr als eine Beitragsklasse.

Bisher war es möglich, die Beiträge um zwei Beitragsklassen zu reduzieren.

Österreich entrichtet Beiträge in der Höhe von einer Beitragsklasse; es besteht keine Absicht, daran etwas zu ändern.

Zum Vertrag:

Artikel 33 Nr. 468 1 1)

Mit dieser Bestimmung wurde die Wahlmöglichkeit für die Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder zwischen der Klasse von 40 Einheiten und der Klasse von 2 Einheiten in Stufen von einer Einheit geschaffen.

Bisher war es nur in folgenden Stufen möglich:

                         - zwischen der 40. und 30. Beitragsklasse von 5 Einheiten

                         - zwischen der 30. und 16. Beitragsklasse von 3 bzw. 2 Einheiten

                         - zwischen der 6. und 2. Beitragsklasse von 1 Einheit

                         - zwischen der 2. und 1/16. Beitragsklasse bleiben sie unverändert

Von den Erklärungen und Vorbehalten wurden durch Österreich folgende Texte in den Abschnitten

Nr. 1 bis Nr. 3 des deutschen Anhanges sowie des englischen und französischen Anhanges unterzeichnet:

Diese Erklärungen und Vorbehalte hatte Österreich auch bereits bei der Konferenz von Antalya 2006

abgegeben.

Österreich erklärt, die abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte von früheren Konferenzen beizubehalten (Nr. 2) bzw. erklärt weiters, dass die von den Äquatorstaaten 1976 in Bogota abgegebene Erklärung zur Umlaufbahn von geostationären Satelliten keine Anerkennung von Ansprüchen von Vorzugsrechten für diese Länder bedeutet (Nr. 3).

Österreich hat auch erklärt, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anzuwenden (Nr. 1).