1907 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

                Personenstandsgesetz 2013

Artikel 2

                Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 3

                Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 4

                Änderung des Namensänderungsgesetzes

 

Artikel 1
 Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

                Personenstand und Personenstandsfall

§ 2.

                Personenstandsdaten

2. Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

§ 3.

                Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 4.

                Rechtszug

§ 5.

                Standesamtsverbände

§ 6.

                Auflösung und Umbildung

3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

§ 7.

                Gerichte

§ 8.

                Sonstige Mitteilungspflichten

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

§ 9.

                Anzeige der Geburt

§ 10.

                Eintragung der Geburt

§ 11.

                Inhalt der Eintragung - Geburt

§ 12.

                Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 13.

                Vornamensgebung

2. Abschnitt
Eheschließung

§ 14.

                Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 15.

                Erklärungen und Nachweise - Ehe

§ 16.

                Mündliche Verhandlung - Ehe

§ 17.

                Ehefähigkeitszeugnis

§ 18.

                Trauung

§ 19.

                Örtliche Zuständigkeit - Ehe

§ 20.

                Inhalt der Eintragung - Ehe

3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft

§ 21.

                Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu                 begründen

§ 22.

                Erklärungen und Nachweise - Eingetragene Partnerschaft

§ 23.

                Mündliche Verhandlung - Eingetragene Partnerschaft

§ 24.

                Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu                 begründen

§ 25.

                Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 26.

                Örtliche Zuständigkeit - Eingetragene Partnerschaft

§ 27.

                Inhalt der Eintragung - Eingetragene Partnerschaft

4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen

§ 28.

                Anzeige des Todes

§ 29.

                Eintragung des Todes

§ 30.

                Inhalt der Eintragung - Tod

§ 31.

                Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 32.

                Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

§ 33.

                Todeserklärung

5. Abschnitt

§ 34.

                Personen ungeklärter Herkunft

3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles

§ 35.

                Pflicht zur Eintragung

§ 36.

                Grundlage der Eintragung

§ 37.

                Nähere Angaben

§ 38.

                Namen

§ 39.

                Verfahrenshinweise

§ 40.

                Abschluss der Eintragung

§ 41.

                Änderung und Ergänzung

§ 42.

                Berichtigung

2. Abschnitt
Personenstandsregister

§ 43.

                Allgemeines

§ 44.

                Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

§ 45.

                Lokales Personenstandsregister (LPR)

4. HAUPTSTÜCK
VERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt
Verwenden der Daten des ZPR

§ 46.

                Allgemeines

§ 47.

                ZPR Abfrage

§ 48.

                Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 49.

                Übermittlungen an Gerichte

§ 50.

                Änderungsdienst

§ 51.

                Statistische Erhebungen

2. Abschnitt
Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

§ 52.

                Auskunft

§ 53.

                Personenstandsurkunde

§ 54.

                Geburtsurkunde

§ 55.

                Heiratsurkunde

§ 56.

                Partnerschaftsurkunde

§ 57.

                Urkunden über Todesfälle

§ 58.

                Sonstige Auszüge

5. HAUPTSTÜCK
AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

§ 59.

                Aufbewahrung der Akten

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

§ 60.

                Aufbewahrung der Bücher

§ 61.

                Aufbau des ZPR

3. Abschnitt
Altmatriken

§ 62.

                Aufbewahrung und Fortführung

§ 63.

                Ausstellung von Urkunden

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 64.

                Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 65.

                Anerkennung ausländischer Entscheidungen

§ 66.

                Namensfestsetzung

§ 67.

                Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 68.

                Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 69.

                Echtheit von Unterschriften

§ 70.

                Sprache und Schrift

6. HAUPTSTÜCK
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

§ 71.

                Strafbestimmungen

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 72.

                Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 73.

                Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

§ 74.

                Namensgebrauch

§ 75.

                Wiederannahme des Geschlechtsnamens

§ 76.

                Legitimation

§ 77.

                Wahlkinder

§ 78.

                Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

§ 79.

                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80.

                Verweisungen

§ 81.

                Vollziehung

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

Allgemeines

Personenstand und Personenstandsfall

§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

Personenstandsdaten

§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:

           1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

           2. besondere Personenstandsdaten sowie

           3. sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

           1. Namen;

           2. Tag und Ort der Geburt;

           3. Geschlecht;

           4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

           5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;

           6. Tag und Ort des Todes;

           7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

           8. Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

           1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

           2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

           1. Datum und Ort der Eheschließung;

           2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;

           3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

           1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

           2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

           3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

2. Abschnitt

Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter „Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter „Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

(4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

Rechtszug

§ 4. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

Standesamtsverbände

§ 5. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:

           1. die verbandsangehörigen Gemeinden;

           2. die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

           3. den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Auflösung und Umbildung

§ 6. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt

Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Gerichte

§ 7. (1) Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:

           1. die Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind;

           2. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;

           3. die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;

           4. die Ehelicherklärung eines Kindes;

           5. die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

           6. die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;

           7. die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;

           8. die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;

           9. eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;

         10. eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

Sonstige Mitteilungspflichten

§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.

2. HAUPTSTÜCK

PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt

Geburt

Anzeige der Geburt

§ 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.

(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

           1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;

           2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;

           3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;

           4. der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;

           5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.

Eintragung der Geburt

§ 10. (1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.

(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Inhalt der Eintragung - Geburt

§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

           1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

           2. die Wohnorte und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

           3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie

           4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 163e Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und, sofern sich der Name des Kindes ändert, Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Ehe und eingetragenen Partnerschaft des Kindes werden nicht eingetragen.

(5) Soweit bei der Anzeige der Geburt auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 12. Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu überlassen. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

Vornamensgebung

§ 13. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.

(2) Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.

(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.

2. Abschnitt

Eheschließung

Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise - Ehe

§ 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung - Ehe

§ 16. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis

§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.

(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

Trauung

§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

           1. die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

           2. die Ehekonsenserklärung;

           3. der Tag und der Ort der Eheschließung;

           4. Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

Örtliche Zuständigkeit - Ehe

§ 19. (1) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Inhalt der Eintragung - Ehe

§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

           1. die Wohnorte der Verlobten;

           2. die Ehekonsenserklärung;

           3. die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;

           4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;

           5. die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;

           6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

           7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine allfällige Legitimation eines Kindes einzutragen.

(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen.

(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

3. Abschnitt

Eingetragene Partnerschaft

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 21. Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise - Eingetragene Partnerschaft

§ 22. (1) Die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, abzugeben und die Urkunden und sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung - Eingetragene Partnerschaft

§ 23. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 24. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

(2) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(3) Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 25. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

           1. die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

           2. die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

           3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

           4. Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

Örtliche Zuständigkeit - Eingetragene Partnerschaft

§ 26. (1) Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche Bezirksverwaltungsbehörden befasst, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Inhalt der Eintragung - Eingetragene Partnerschaft

§ 27. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

           1. die Wohnorte der Partnerschaftswerber;

           2. die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;

           3. die           letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

           4. Angaben               nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit die Partnerschaftswerber ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

4. Abschnitt

Todesfall und Todeserklärungen

Anzeige des Todes

§ 28. (1) Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.

(2) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:

           1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;

           2. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;

           3. der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;

           4. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;

           5. dem letzten Unterkunftgeber;

           6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

(3) Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.

Eintragung des Todes

§ 29. (1) Die Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt erfolgt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.

(2) Lässt sich der Ort des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort des Todes einer in einem Verkehrsmittel gestorbenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Inhalt der Eintragung - Tod

§ 30. Über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

           1. der letzte Wohnort;

           2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;

           3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

           4. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

           5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

           6. bei Todeserklärungen das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

           7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 31. Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen.

Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

§ 32. (1) Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

           1. die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen;

           2. die Familien- oder Nachnamen der Eltern;

           3. die Vornamen der Eltern sowie

           4. die Wohnorte der Eltern.

       (2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familien- oder Nachname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familien- oder Nachname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

Todeserklärung

§ 33. Das Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

5. Abschnitt

Personen ungeklärter Herkunft

§ 34. (1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 66 abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:

           1. den Familiennamen und den Vornamen;

           2. den Tag und den Ort der Geburt sowie

           3. das Geschlecht.

(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

3. HAUPTSTÜCK

EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt

Eintragung des Personenstandsfalles

Pflicht zur Eintragung

§ 35. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:

           1. einen österreichischen Staatsbürger;

           2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

           3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Tritt im Ausland eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger die Eltern, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.

(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

(5) Die in Abs. 2 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Abs. 3 hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Abs. 3 zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.

(6) Anlässlich der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.

Grundlage der Eintragung

§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit aufkommen lassen und nicht als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden sollen.

(4) Sofern der Betroffene ein rechtliches Interesse an der Ausstellung österreichischer Urkunden glaubhaft macht, gilt Abs. 2.

(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

Nähere Angaben

§ 37. (1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname oder als gleich lautender Nachname (§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

Namen

§ 38. (1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.

(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- und Vornamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- als auch als Vornamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.

(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

(4) Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname, Nachname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 angehört.

(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Verfahrenshinweise

§ 39. Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Abschluss der Eintragung

§ 40. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.

(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

Änderung und Ergänzung

§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

2. Abschnitt

Personenstandsregister

Allgemeines

§ 43. (1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

§ 44. (1) Die Personenstandsbehörden sind ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu verarbeiten (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).

(2) Das zentrale Personenstandsregister ist insofern ein öffentliches Register, als Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden können, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(3) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des ZPR sind die Personenstandsbehörden. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese von Adressen zu geben.

(4) Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.

Lokales Personenstandsregister (LPR)

§ 45. (1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.

(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bekannt geben werden:

           1. jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und

           2. Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.

Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind.

4. HAUPTSTÜCK

VERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt

Verwenden der Daten des ZPR

Allgemeines

§ 46. (1) Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, die im ZPR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Personenstandsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

ZPR Abfrage

§ 47. (1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) steht, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verwenden.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen  geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. Geburt;

           2. Tod;

           3. Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

           4. Legitimation durch nachfolgende Ehe, wenn der Legitimierte minderjährig ist;

           5. durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 163c und § 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;

           6. Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, wenn der Legitimierte minderjährig ist;

           7. Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

           8. Eintragung nach § 38 Abs. 3 oder 4 wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;

           9. Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist.

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. Geburt;

           2. Eheschließung;

           3. Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

           4. Tod;

           5. Totgeburt;

           6. Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

           7. Legitimation durch nachfolgende Ehe;

           8. Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten;

           9. Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

         10. Annahme an Kindes statt;

         11. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 bis 10;

         12. Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

         13. Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

         14. Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

         15. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

         16. Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Landespolizeidirektionen sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. Eheschließung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname geändert hat;

           2. Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

           3. Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 bis 10, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

           4. Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

           5. eine Eintragung nach § 38 Abs. 4, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug der Fremdenpolizei und des Asylwesens betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(12) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(13) Das in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Übermittlungen an Gerichte

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Änderungsdienst

§ 50. Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. § 48 bleibt unberührt.

Statistische Erhebungen

§ 51. (1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten

           1. ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie

           2. mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen

         zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt

Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:

           1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

           2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

           1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

           2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft

sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder

           3. 30 Jahren seit Eintragung des Todes.

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR, die, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, den wesentlichen zum Zeitpunkt des Personenstandsfalles aktuellen Inhalt der Eintragung wiedergeben.

(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

           1. Geburtsurkunden;

           2. Heiratsurkunden;

           3. Partnerschaftsurkunden;

           4. Urkunden über Todesfälle.

(3) Im Ausland können Personenstandsurkunden auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(4) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(5) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Geburtsurkunde

§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

           1. die Namen des Kindes;

           2. das Geschlecht des Kindes;

           3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

           4. die Staatsangehörigkeit des Kindes;

           5. die Namen der Eltern, ihre Wohnorte;

           6. das Datum der Ausstellung;

           7. die Namen des Standesbeamten.

(2) Als Familienname des Kindes ist dessen Geschlechtsname anzuführen.

(3) Ist ein Kind an Kindes statt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2 ABGB aufrechtgeblieben sind.

(4) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

Heiratsurkunde

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

           1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, ihre Wohnorte, den Tag, Ort und Eintragung ihrer Geburt;

           2. den Tag und den Ort der Eheschließung;

           3. Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

           4. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

           5. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

           6. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

           7. das Datum der Ausstellung;

           8. die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Partnerschaftsurkunde

§ 56. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:

           1. die Namen der Partner, ihr Geschlecht, ihre Wohnorte, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

           2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

           3. die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

           4. das Datum der Ausstellung;

           5. die Namen des Beamten.

Urkunden über Todesfälle

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

           1. die Namen des Verstorbenen;

           2. das Geschlecht des Verstorbenen;

           3. den Tag, Ort und Eintragung der Geburt des Verstorbenen;

           4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;

           5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;

           6. die Staatsangehörigkeit;

           7. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

           8. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

           9. das Datum der Ausstellung;

         10. die Namen des Standesbeamten;

         11. im Falle einer Todeserklärung das Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Sonstige Auszüge

§ 58. (1) Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:

           1. seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder

           2. seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Auszug mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

5. HAUPTSTÜCK

AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Aufbewahrung der Akten

§ 59. (1) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.

(2) Schriftstücke gemäß Abs. 1 sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(3) Anstelle der Schriftstücke gemäß Abs. 1 können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.

2. Abschnitt

Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

Aufbewahrung der Bücher

§ 60. (1) Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden.

Aufbau des ZPR

§ 61. (1) Daten sind grundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind. Darüber hinaus kann unabhängig die Nacherfassung erfolgen, sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.

(2) Mit dem durch die Verordnung festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Nacherfassung entfällt die Verpflichtung zur Eintragung in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG.

(3) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.

(4) Soweit dies für die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsdaten des ZPR im Rahmen der Nacherfassung erforderlich ist, dürfen die Daten des ZMR herangezogen werden. Zu diesem Zweck sind die Meldebehörden auch berechtigt, die allgemeinen Personenstandsdaten oder Teile davon für den Vergleich mit den in ihren Melderegistern verarbeiteten Daten zu verwenden und die Berichtigung oder Ergänzung durch die zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Ebenso sind die Personenstandsbehörden berechtigt, die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a MeldeG) gemeldeter Menschen zu diesem Zweck zu verwenden.

(5) Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Abs. 4 deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des § 74 erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

3. Abschnitt

Altmatriken

Aufbewahrung und Fortführung

§ 62. (1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.

(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

Ausstellung von Urkunden

§ 63. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 62) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren.

(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.

(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 64. Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

§ 65. Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

Namensfestsetzung

§ 66. (1) Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.

(2) Das gleiche gilt für den Familien- oder Nachnamen, wenn eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familien- oder Nachnamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familien- oder Nachname festzusetzen.

(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familien- oder Nachname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 67. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:

           1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;

           2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

           3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;

           4. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

           5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;

           6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;

           7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen sowie einzutragen.

(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und beglaubigen, die in Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Erklärungen zu beglaubigen und an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 68. (1) Werden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Werden die in § 67 Abs. 2 angeführten Erklärungen nicht vor der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.

(4) Im Falle des § 67 Abs. 3 ist die Erklärung von der Personenstandsbehörde am Wohnsitz des Betroffenen entgegenzunehmen und einzutragen. In Ermangelung eines solchen richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(5) Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(6) Die Personenstandsbehörde, die die Legitimation oder Annahme an Kindes statt einträgt, hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindes statt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

(7) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß § 163e Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 163e Abs. 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Echtheit von Unterschriften

§ 69. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

Sprache und Schrift

§ 70. Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Auszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

6. HAUPTSTÜCK

STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

           1. wer einer Pflicht nach den §§ 9, 28, 36 Abs. 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach § 35 Abs. 3 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;

           2. wer eine Personenstandsurkunde (§ 53), sonstige Auszüge (§ 58) oder eine Auskunft (§ 52) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

(4) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 5 und § 72 Abs. 3 mit 1. April 2013 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983, tritt mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZPR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten des ZPR weiterverwendet wurden.

(4) Daten aus dem Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG können in das ZPR übernommen werden.

(5) Auf Grundlage des § 5 Abs. 5, § 60 und § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des §§ 5, 6 und 59 dieses Bundesgesetzes.

Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

§ 73. Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

Namensgebrauch

§ 74. Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

Wiederannahme des Geschlechtsnamens

§ 75. § 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

Legitimation

§ 76. Die §§ 162a bis 162c ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn die Legitimation nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Wahlkinder

§ 77. Der § 183 ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt wirksam (§ 179a ABGB) wird.

Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

§ 78. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 80. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich der §§ 1, 7, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 30 Z 7 und Z 9, 48 Abs. 8, 49, 51, 64, 65, 67 Abs. 1 und 4, 68, 74 und 76 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der §§ 53 Abs. 3 und 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,

           4. hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Artikel 2

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.“

2. § 44 lautet:

§ 44. (1) Staatsbürgerschaftsnachweise sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).

(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) beantragt und ausgestellt werden.

(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.“

3. § 45 entfällt.

4. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 60 des Personenstandsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. xxx/2012)“ ersetzt und nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.“

5. § 50 lautet:

§ 50. Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen.“

6. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mitteilungen aus dem Ausland sind bei der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers, in Ermangelung eines solchen am letzten Wohnsitz im Inland einzutragen. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, ist die Gemeinde Wien zuständig.“

7. In § 53 wird nach der Wortfolge „Evidenzstelle ist“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form“ eingefügt, entfallen in Z 5 die lit. a und b und wird folgende lit. f angefügt:

               „f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 163e des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.“

8. Nach § 56 wird folgender Abschnitt Va samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT Va

Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

§ 56a. (1) Die Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern

           1. Namen;

           2. Geburtsdaten;

           3. Geschlecht;

           4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

           5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

           6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

           7. Todesdaten;

           8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);

           9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

         10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.

§ 56b. (1) Die Evidenzstellen sind berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Zur Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die österreichischen Berufskonsulate und österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu ermitteln und für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Staatsbürgerschaftsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen oder nach dem Namen in Kombination mit einem weiteren Datum nach § 56a Abs. 1 vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZSR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Staatsbürgerschaftsdaten, die im ZSR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZSR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.

(6) Daten zur und die Änderung der Staatsangehörigkeit im ZSR werden automatisch dem ZPR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(7) Anstelle einer Mitteilung gemäß § 53 Z 1 kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für die zuständige Evidenzstelle die Daten gemäß § 56a Abs. 1 in das ZSR eintragen.

§ 56c. (1) Die Staatsbürgerschaftsdaten gemäß § 56a Abs. 1 stehen, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Sofern in einem Verfahren zur Staatsbürgerschaft maßgeblich, sind die Daten im ZSR zu prüfen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten gemäß § 56a Abs. 1 für die Erstellung der Statistik ohne Namen der Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

(2) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZSR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Evidenzstelle unverzüglich im Wege des ZSR darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für Abfragen aus dem ZSR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Staatsbürgerschaftsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen  geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.“

9. Dem § 64a werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Staatsbürgerschaftsevidenzen dürfen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX vorgesehenen Form weitergeführt werden, solange die darin verarbeiteten Daten nicht in der in § 50 vorgesehenen Form nacherfasst sind. Daten müssen anlassbezogen im ZSR nacherfasst werden, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.

(16) Die §§ 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit 1. April 2013 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 45 und 53 Z 5 lit. a und b außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.“

10. In § 66 Z 1 lit c wird vor „sowie“ folgendes Zitat eingefügt:

„ , 56b Abs. 1 zweiter Satz“.

Artikel 3

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 10 und § 16b:

„§ 10

Gästeverzeichnis

§ 16b

Statistische und wissenschaftliche Erhebungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16b folgender Eintrag eingefügt:

„§ 16c

Änderungsdienst“

3. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung“ durch die Wortfolge „im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 5 entfällt.

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abmeldung einer Unterkunft, die nicht den Hauptwohnsitz darstellt, kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.“

6. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.“

8. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

9. Dem § 4a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.“

10. Dem § 4a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

11. § 5 samt Überschrift lautet:

„Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 5. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemäß §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.

(3) Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste seine Daten gemäß Abs. 1 sowie die Namen, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der Reisedokumente seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.“

12. In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „§ 273 ABGB“ durch das Zitat „§ 268 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Eintragungen in die Gästeblätter“ durch „Eintragungen ins Gästeverzeichnis“ ersetzt.

14. In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „Eintragungen in den Gästeblättern“ durch die Wortfolge „Eintragungen ins Gästeverzeichnis“ ersetzt.

15. § 10 samt Überschrift lautet:

„Gästeverzeichnis

§ 10. (1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.“

16. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „in letzter Instanz“ durch die Wortfolge „in zweiter und letzter Instanz“ ersetzt.

17. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten“ durch die Wortfolge „Ersuchen der zuständigen Behörde im Wege des Zentralen Melderegisters die Identitätsdaten“ ersetzt und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Ein Ersuchen mit Bezug auf ein Verwaltungsverfahren darf die ersuchende Behörde nur stellen, wenn das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.“

18. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten einschließlich eines besonderen Hinweises zu einem Menschen zu verarbeiten, der sich bereits einmal an einer Unterkunft ohne Wissen des Unterkunftgebers angemeldet hat, ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben, wenn sie den Betroffenen aus diesem Grund bereits einmal amtlich abgemeldet haben. Der Hinweis besteht in einem Verweis auf das amtliche Abmeldeverfahren und ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Erfolgt vor Ablauf der Frist eine weitere amtliche Abmeldung aus dem gleichen Grund, erfolgt die Löschung aller Einträge fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.“

19. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „bPK für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt und jeweils die Abkürzung „wbPK“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.

20. In § 16 Abs. 6 lautet der letzte Satzteil:

„von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.“

21. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Betreiber hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder auf die Schreibweisen von Adressen hinzuweisen.“

22. In § 16a Abs. 3 wird nach dem Wort „Strafrechtspflege“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Katastrophenfall (§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ eingefügt.

23. § 16b samt Überschrift lautet:

„Statistische und wissenschaftliche Erhebungen

§ 16b. (1) Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der

           1. Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und

           2. Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen

innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.“

24. Nach § 16b wird folgender § 16c samt Überschrift eingefügt:

„Änderungsdienst

§ 16c. Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.“

25. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Meldepflicht trifft, angemeldet ist“ durch die Wortfolge „Meldepflicht trifft, im Bundesgebiet angemeldet ist“ ersetzt und dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bestätigung ist der Wohnsitz oder Aufenthalt dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.“

26. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung“ durch die Wortfolge „auf alle im ZMR gespeicherten An- und Abmeldungen“ ersetzt.

27. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Meldebehörde hat aufgrund der Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (§ 2 Z 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).“

28. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder“.

29. In § 22 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „oder nach § 10 Abs. 2“.

30. Dem § 23 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem ein Gästeverzeichnis gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 zu führen ist.

(13) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 6 und 7, 16a Abs. 3, 16b und 16c samt Überschriften, 19 Abs. 1, 2 und 3, die Anlagen A und C sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 16b und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. April 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft. § 1 Abs. 5, § 5 samt Überschrift, § 7 Abs. 5 und 6, § 10 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2 sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit dem durch § 23 Abs. 12 festgelegten Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft. Die §§ 4 Abs. 3 und 4, 4a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit dem durch § 4 Abs. 2a festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“

31. In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

32. In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.

33. Anlage B tritt außer Kraft.

34. In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

35. In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 9 lautet:

„Übermittlungen“

2. In § 9 wird die Wortfolge „schriftlich mitzuteilen“ durch die Wortfolge „im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2012 tritt mit 1. April 2013 in Kraft.“