Vorblatt

Problem:

Derzeit werden Personenstandsdaten und Staatsbürgerschaftsdaten über lokale Verarbeitungen (Buchform und elektronisch) geführt und Mitteilungen zwischen den Behörden in Papierform versandt. Durch die mangelnde technische Vernetzung der Behörden hat der Bürger im Personenstandsfall bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren und Urkunden vorzulegen. Dies führt zu einem im Lichte der technischen Errungenschaften des 21. Jahrhunderts nicht mehr notwendigen Verwaltungsaufwand, als auch einer nunmehr nicht mehr notwendigen Verlangsamung des Informationsflusses zwischen Bürger und Behörden.

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen Rechtsgrundlagen für ein Zentrales Personenstandsregister (ZPR) und ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) geschaffen werden. Diese dienen der Reduktion von Verwaltungsaufwand und der Effizienzsteigerung im personenstands- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bereich. Weiters wird die Transparenz der Behördenaktivitäten sowie eine bessere Datenqualität gewährleistet. Dem Bürger soll durch die Umsetzung zentral geführter Register im Sinne des E-Government-Gedankens ermöglicht werden, unabhängig vom Wohnort mit jeder Behörde in Kontakt treten zu können und von einer modernen und effizienteren Verwaltung zu profitieren.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Für eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens ZPR und ZSR sind gesamt 6,5 Mio € erforderlich. Darüber hinaus werden für das Jahr 2013 Betriebskosten in der Höhe von 670.000 €, in den Folgejahren in der Höhe von 900.000 € veranschlagt. Zur Verteilung zwischen Bund und Ländern siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Im Bereich der Gemeinden werden hingegen einerseits durch eine erhebliche Reduktion des Zeitaufwandes bei der Bearbeitung der Personenstandsfälle sowie durch den Wegfall der postalischen Mitteilungen Einsparungen im Ausmaß von ca. 2 Mio € jährlich erwartet. Im Bereich des Staatsbürgerschaftswesens kann durch den Entfall der postalischen Mitteilungen mit einem Einsparungspotential von 282.000 € gerechnet werden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die mit der Schaffung des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters einhergehende Vereinfachung des Behördenzugangs und die Vermeidung von Behördenwegen werden derzeit noch nicht abschätzbare Vorteile für die Wirtschaft bringen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und für Unternehmen:

Für Unternehmen ergibt sich nach einmaliger Anschaffung der elektronischen Infrastruktur ein Einsparungspotential va. durch Entfall der postalischen Übermittlungen. Für Bürger ist durch die Möglichkeit grundsätzlich jede Personenstandsbehörde befassen zu können mit einer erheblichen Zeitersparnis (Gesamtentlastung ressortübergreifend etwa 1,2 Millionen Stunden) zu rechnen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung und Meldewesen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient), Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft) und Art. 11 Abs. 2 B-VG (Verwaltungsverfahren).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013):

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Die Führung von Personenstandsverzeichnissen war in Österreich grundsätzlich den Religionsgemeinschaften überlassen worden. Mit dem kaiserlichen Patent vom 20. Februar 1784 wurden aus den ursprünglich ausschließlich für kirchliche Zwecke geführten „Matriken“ staatlich geführte Personenstandsbücher, wobei den Matrikenführern neben der „klassischen“ Aufgabe der Urkundenausstellung auch die Aufgabe zukam, Daten für Verwaltungszwecke – so bspw die Volkszählung – zur Verfügung zu stellen (vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr übernommen in Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011)). Mit Einführung des deutschen Personenstandsrechtes am 1.1.1939 (dRGBl 1937 I 1147) wurde die Personenstandsverzeichnung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und somit den Standesbeamten als deren Organe übertragen. Nicht zuletzt aufgrund der vielfach verfassungsrechtlich problematischen Normen (vgl. hierzu die Ausführungen in den EB zur RV 656 BlgNR, 15. GP, 15) wurde das Personenstandswesen im Jahre 1983 einer völligen Neuregelung unterzogen und dem österreichischen Rechtsbestand angepasst. Seither wurden lediglich kleinere Novellen vorgenommen.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Vollzug des Personenstandswesens nicht mehr den technischen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts entsprechen: Das Gesetz folgt der Systematik der Buchführung und stellt folglich in seiner Struktur auf die Eintragung in die jeweiligen Bücher und somit den Ort des Personenstandsfalles ab. Städte und Gemeinden verfügen über unterschiedliche lokale Verarbeitungen der Personenstandsdaten. Die Mitteilungen zwischen den Personenstandsbehörden selbst sowie zwischen den Personenstandsbehörden und anderen Bundes- und Landesbehörden erfolgt dabei in Papierform. Um die Evidenzen auf dem aktuellen Stand zu halten und die gesetzlich auferlegten Mitteilungsverpflichtungen zu erfüllen, sind bis zu einer Million Poststücke jährlich notwendig. Für den Bürger kann es durch die lokale Führung und die damit verbundenen örtlichen Zuständigkeiten im Personenstandsfall notwendig sein, bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren und diverse Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen.

2. Aus den genannten Faktoren ergibt sich, dass das Personenstandsgesetz 1983 einer Neustrukturierung bedarf. Das Regierungsprogramm für die 24. GP sieht demgemäß vor, dass ein neues elektronisches Personenstandsregister geschaffen werden soll, „um jeder Österreicherin und jedem Österreicher in Zukunft die Möglichkeit zu bieten, unabhängig vom Ort der Eintragung – überall in Österreich – die benötigten Urkunden zu erhalten“.

Dementsprechend schlägt der vorliegende Entwurf für ein neues Personenstandsgesetz 2013 die Schaffung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) vor. Damit einher geht nicht nur die zentrale Führung von Personenstandsfällen, sondern auch der Entfall der Bücherstruktur und – abgesehen vom Personenstandsfall Geburt – der „klassischen“ örtlichen Zuständigkeit. Bezweckt wird damit primär die Effizienzsteigerung und Transparenz der Behördenarbeit. Weiters dient ein zentral geführtes Register der Sicherung der Qualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie einer leichten Auffindbarkeit von Personenstandsfällen durch Schaffung eindeutiger Personenstandsdatensätze. Behörden auf allen Ebenen soll die Möglichkeit zu einem umfassenden und leicht zu handhabenden Online-Zugriff eingeräumt werden. Somit kommt es zu einer Vereinfachung der Verfahren durch Entfall postalischer Mitteilungspflichten und Optimierung der Geschäftsprozesse. Erzielt wird damit die Reduktion von Aufwand und Kosten seitens der Behörden. Bestehende Personenstandsdaten sind anlassfallbezogen nachzuerfassen, können von den Behörden jedoch auch je nach Zeit und Ressourcen anlassfallunabhängig nacherfasst werden, wobei sich erst mit Aufnahme des Echtbetriebes zeigen wird, wie viel Zeit die Nacherfassung in Anspruch nehmen wird.

Der Bürger kann sich künftig – abgesehen vom Personenstandsfall Geburt – an die „Personenstandsbehörde seiner Wahl“ richten und es ist somit bspw nicht mehr notwendig, im Zuge einer Eheschließung bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren. Weiters entfällt der Urkundennachweis im Personenstandsfall und soll dem Bürger die Möglichkeit geboten werden, bei jeder Personenstandsbehörde benötigte Urkunden ausstellen zu lassen. Dies führt für den Bürger zu einer wesentlichen Vereinfachung und Zeitersparnis. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten der Einzelperson geschützt sind und erhält der Bürger anlässlich eines Personenstandsfalles sowie auf Antrag einen Auszug über die gespeicherten Daten.

Mit dem so genannten „Bürgerkartenkonzept“ soll zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – die benötigten Urkunden auszudrucken. Diese Funktion baut auf den vorgeschlagenen technischen Entwicklungen auf und soll in einer weiteren Ausbauphase eine neue Serviceleistung für Bürger bieten.

Durch die Neufassung des Personenstandsgesetzes ist also primär eine Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Behörden angestrebt, ein serviceorientiertes Arbeiten der Behörden im Sinne des One-Stop-Shop Gedankens sowie eine „modernere“, übersichtlichere und gestraffte Gestaltung der Normen.

3. Der Entwurf gliedert sich in sechs Hauptstücke, wobei im ersten Hauptstück die Legaldefinitionen und Behördenorganisation geregelt werden. Im zweiten Hauptstück wird – anstatt an die Bücherstruktur – nunmehr an den Personenstandsfall angeknüpft. Das dritte Hauptstück beinhaltet die Bestimmungen zur Eintragung in das ZPR und die ausführenden Bestimmungen zum ZPR, das vierte Hauptstück die Bestimmungen zur Verwendung von Personenstandsdaten sowie zu den Urkunden und sonstigen Auszügen. Das fünfte Hauptstück regelt ua. die Nacherfassung der Daten sowie den weiteren Umgang mit den Altmatriken. Das sechste Hauptstück enthält Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Da die Entwicklung und der Betrieb eines ZPR mit wesentlichen Vorteilen für die gesamte staatliche Verwaltung verbunden sind, wurde von den Ländern die Bereitschaft bekundet, sich finanziell einzubringen. Vom Bundesministerium für Inneres wurde daher ein Finanzierungsvorschlag erarbeitet, der sich an der erfolgreichen Kooperation orientiert. Dieser Vorschlag einer 60:40 Teilung wurde den Ländern zur Prüfung und Rückäußerung übermittelt. Bei der vorläufigen Zugrundelegung dieses Schlüssels ergibt sich folgendes Bild:

1. Errichtung

a) Bund

Bund neu ZPR Kosten_ohne Betrieb

b) Länder

land

2. Betrieb

Im Jahr 2013 wird für den Betrieb mit Kosten in der Höhe von 675.000 €, in den Folgejahren in der Höhe von 900.000 € gerechnet; diese Kosten würden ebenfalls 60:40 geteilt.

 

NEU!!! gemeinden g

 

Im Bereich der Gemeinden kommt es je nach verwendungsgruppenbezogener Mannstunde zu einer Reduktion des Zeitaufwandes bei der Bearbeitung der Personenstandsfälle und sonstiger Eintragungen im ZPR. Durch den Wegfall der nunmehr noch im Postweg versandten Mitteilungen (ca. 830.000 jährlich) können ca. 457.000 € eingespart werden. Insgesamt ergibt sich daraus ein Einsparungspotential in der Höhe von 2 Mio €.

Hinsichtlich der auf die Bürgerinnen und Bürger entfallenden Kosten kann im Zuge der Initiative zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger im Verwaltungsverfahren mit einem Einsparungspotential in der Höhe von etwa 1,2 Millionen Stunden gerechnet werden. Dies ergibt sich durch die Reduktion des Zeitaufwandes etwa bei Direktzugriff der Behörden auf die Daten statt Urkundenvorlage, sowie auch bei Wiederausstellung von Urkunden.

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten.

Zu Art. 2 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG):

Weiters soll ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) eingerichtet werden. Ähnlich dem ZPR wird hiermit bezweckt, eine Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Behörden und ein serviceorientiertes Arbeiten der Behörden zu bieten. So kann nunmehr unabhängig vom Wohnsitz überall eine Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen begehrt werden. Auf Behördenebene entfällt die aufwendige Mitteilungspflicht und wird durch die virtuelle Datenverwaltung ersetzt. Im Sinne des E-Government-Gedankens soll also mit Einführung des ZSR eine effiziente, transparente und bürgernahe Behördenarbeit ermöglicht und somit den technischen Vorgaben des 21. Jahrhunderts entsprochen werden. Gleichzeitig sollen Synergien zur Schaffung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) ausgenützt werden. Auch hier soll – in einer weiteren Ausbauphase – mittels Bürgerkartenkonzept eine neue Serviceleistung für Bürger entstehen. Künftig soll es ermöglicht werden, unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – benötigte Urkunden auszudrucken.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich die Rechtsgrundlage für die Einrichtung des ZSR geschaffen werden und bleiben daher alle weiteren materiellen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 unangetastet. Diese werden gemäß der Entschließung des Innenausschusses betreffend die Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B, XXIV. GP) bis Herbst 2012 einer gesonderten Novellierung zugeführt.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Das ZSR wird gemeinsam mit dem ZPR programmiert, gewartet und ausgebaut. Die oben beschriebenen Kosten entfallen damit anteilsmäßig auf das ZSR. Auch im Bereich des Staatsbürgerschaftswesens kommt es durch die Umstellung auf die neuen technischen Möglichkeiten zu einer Einsparung an Zeitaufwand und Kosten der postalischen Mitteilungen. Während der Zeitaufwand nicht klar beziffert werden kann, wird durch den Entfall der postalischen Mitteilungen mit einem Einsparungspotential von 282.000 € gerechnet.

Zu Art. 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Finanzielle Auswirkungen

Für das Bundesministerium für Inneres und Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz keine finanziellen Auswirkungen.

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen und Bürger/innen vorgesehen. Durch die Inanspruchnahme der Bürgerkarte bei der Abmeldung eines Wohnsitzes und den damit verbundenem Entfall von Weg- und Wartezeiten ersparen sich Bürgerinnen und Bürger pro Jahr 85.000 Stunden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungslasten für Unternehmer durch den vorgeschlagenen Entfall der Aufbewahrung der Gästeblätter in Papierform durch automationsunterstützte Verarbeitung sinken werden. Es ist anzunehmen, dass ein Großteil der Beherbergungsbetriebe gehobener Kategorie und etwa die Hälfte der 3-Stern Beherbergungsbetriebe von der Möglichkeit der Führung eines vollelektronischen Gästeverzeichnisses Gebrauch machen wird, um Einsparungen durch die Archivierung der Gästeblätter in Papierform zu erzielen. Durch diese Maßnahme kann ein Einsparungspotential von 10 330 000 Euro pro Jahr erzielt werden. Es kann auch erwartet werden, dass mit der zunehmenden Fortentwicklung der automationsunterstützten Datenverarbeitung, auch die Zahl der Beherbergungsbetriebe, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden kontinuierlich steigen wird.

Basierend auf der Annahme, dass von rund 22 700 000 Ankünften pro Jahr (3-, 4- und 5-Stern Beherbergungsbetriebe), künftig insgesamt 8 200 000 Gästeblätter ausschließlich elektronisch erfasst werden, ergibt sich eine jährliche Reduktion der Verwaltungskosten von 10 330 000 Euro.

Zu Art. 4 (Namensänderungsgesetz):

Mit Einführung des ZPR müssen schließlich Anpassungen in anderen Materiengesetzen erfolgen, um den technischen Voraussetzungen bezüglich der Eingaben im ZPR und der elektronischen Bemitteilung gerecht zu werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013):

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 entspricht § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983, und enthält eine Legaldefinition des Begriffes Personenstand. Die Definition soll aus dem geltenden Recht übernommen werden und somit weiterhin von einem „mittleren Weg“ zwischen einer engen und weiten Definition des Begriffes Personenstand ausgegangen werden (vgl die Ausführungen in den EB zur RV 656 BlgNR, 15. GP, 17).

Abs. 2 soll die im geltenden § 2 Abs. 1 enthaltene Aufzählung ersetzen und klarstellen, dass der Terminus Personenstandsfall die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod umfasst. Auch wenn nunmehr die Bücherstruktur entfallen soll, stellen diese Personenstandsfälle weiterhin die Grundlage der Eintragung dar (vgl 2. Hauptstück).

Zu § 2:

Unter Personenstandsdaten sind allgemeine, besondere und sonstige Personenstandsdaten zu verstehen. Allgemeine Personenstandsdaten bilden den Personenkern und umfassen jene Daten, die eine Behörde bei Vorliegen eines gesetzlichen Auftrages einsehen kann. Besondere Personenstandsdaten werden zum jeweiligen Personenstandsfall eingetragen, gehen somit über die im Personenkern erfassten Daten hinaus und sind je nach besonderem gesetzlichem Auftrag für andere Behörden sichtbar. Das Personenstandsdatum „Namen“ umfasst Vor-, Familien- und Nachnamen sowie vorherige Namen. Umfasst sind weiters aus fremden Rechtsordnungen kommende Namensteile, die nicht eindeutig als Vor-, Familien- und Nachnamen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung zugeordnet werden können (vgl § 38 Abs. 2). Sonstige Personenstandsdaten sind ausschließlich jene Daten, die die Personenstandsbehörden zum Vollzug benötigen (vgl §§ 11, 20, 27, 30, 32).

Zu § 3:

§ 3 entspricht den bisherigen §§ 59 und 59a und enthält Regelungen zur Behördenzuständigkeit sowie zu den Aufgaben der Behörden.

Zu § 4:

§ 4 entspricht dem geltenden § 67.

Zu §§ 5 und 6:

§§ 5 bis 6 entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 60 und 63. § 5 Abs. 5 dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Kostenersparnis, da eine „parallele“ Führung der Verbände mit einem entsprechenden administrativ-organisatorischen Aufwand verbunden ist. In § 6 muss insofern eine Anpassung erfolgen, als zukünftig keine Personenstandsbücher mehr geführt werden sollen.

Zu § 7:

§ 7 sieht vor, dass die Gerichte den Personenstandsbehörden – wenn möglich im elektronischen Wege – Daten zu übermitteln haben. Diese Übermittlungsverpflichtung entspricht inhaltlich jener der Mitteilungen der Gerichte an die Personenstandsbehörden nach § 20 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV), BGBl. Nr. 629/1983.

Diese Übermittlung soll zukünftig an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichts erfolgen, wobei bis zum 1.1.2016 eine Übermittlung nach den bisherigen Zuständigkeiten möglich sein soll (vgl § 73), um eine reibungslose Umstellung auf die neuen Zuständigkeiten möglich zu machen.

Abs. 2 soll ermöglichen, dass die Gerichte Daten über das ZPR an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln können, wobei das ZPR hier ausschließlich als „Übermittlungsmedium“ genützt werden soll und die Daten von der Personenstandsbehörde nicht eingesehen werden können.

Zu § 8:

§ 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 38 Abs. 3 und 4, wobei insofern eine Anpassung erfolgen soll, als nunmehr an das ZPR übermittelt und in das ZPR eingetragen werden soll. In Abs. 1 soll die Einschränkung auf Ergänzungen oder Änderungen entfallen und die Regelung somit alle relevanten Fallkonstellationen umfassen.

Zu § 9:

§ 9 Abs. 1 entspricht insofern dem bisherigen § 18 Abs. 2, als festgelegt wird, innerhalb welcher Frist eine Anzeige vorzunehmen ist. Die Anzeige soll an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service erfolgen. Die Daten können dann von der jeweilig zuständigen Personenstandsbehörde abgerufen und von dieser bearbeitet werden. Alle Zugänge, die elektronisch angemeldet werden, haben den technischen Voraussetzungen der Personalverbundsvereinbarung zu entsprechen. In Ermanglung der technischen Möglichkeiten seitens der anzeigenden Person kann die Anzeige wie bisher auch bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt und zwar in klassischer Papierform erfolgen. Die Frage, wann von einer Geburt im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszugehen ist, ist nach den entsprechenden Rechtsnormen zu beurteilen.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 1; Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 3. Das Bürgerkartenkonzept (Abs. 4), das in einer weiteren technischen Umsetzungsphase umgesetzt werden soll, ermöglicht durch technische Entwicklungen eine neue Serviceleistung für Bürger. Unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – soll es möglich sein, die bislang nur bei der Behörde zu erhaltenden Urkunden und Auszüge auszudrucken.

Abs. 5 baut auf den bisherigen § 38 Abs. 5 zweiter Satz auf und soll ermöglichen, dass über das ZPR als „Übermittlungsmedium“ Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden können, wenn für eine solche Übermittlung eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Leiter der Krankenanstalten trifft– wenn die technischen Möglichkeiten vorliegen – eine solche Übermittlungspflicht, deren kompetenzrechtliche Grundlage sich in Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG findet. Die verschlüsselten Daten müssen um Vornamen und bPK-AS ergänzt werden, weshalb die Personenstandsbehörden bekanntzugeben sind und keine „direkte“ Übermittlung erfolgen kann.

Abs. 6: Kann eine Übermittlung jedoch nicht elektronisch erfolgen, soll zum Zwecke der Zuordenbarkeit der Daten auch die Anzeige nicht elektronisch erfolgen können.

Zu § 10:

§ 10 regelt die Zuständigkeit für die Eintragung der Geburten. Wie bisher soll die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zuständig sein.

Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen § 4 Abs. 3 und 4.

Zu § 11:

§ 11 entspricht insofern dem bisherigen § 19, als jene Daten genannt werden, die im Personenstandsfall Geburt einzutragen sind. Da nunmehr in das ZPR einzutragen ist, müssen hier nicht nur die nach dem geltenden Recht anlässlich eines Personenstandsfalles in die Bücher einzutragenden Daten, sondern auch jene Daten umfasst sein, die früher lediglich in den Schriften aufgeschienen sind, die als Grundlage für die Eintragung in die Personenstandsbücher herangezogen wurden. Die entsprechenden allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten sind ergänzend zu den in dieser Bestimmung genannten Daten zu lesen.

Mit Abs. 1 wird weiters klargestellt, dass es sich bei den genannten Daten nicht um solche handelt, die nach §§ 47 f abgefragt und zur Verfügung gestellt werden können. Z 6 nimmt auf jene Fälle Bezug, in welchen bei der Vergabe von Vornamen Unklarheiten entstehen; zu denken ist bspw an nicht gebräuchliche Vornamen oder Vornamen, die nicht dem Kindeswohl entsprechen, vgl § 13.

Abs. 2 bis 4 sollen weiters gewährleisten, dass auch die nach geltendem Recht als Hinweis eingetragenen Daten in das ZPR eingetragen werden können.

Zu § 12:

Personenstandsbehörden sollen im Falle der Geburt die melderechtliche Anmeldung vornehmen können. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und stellt für den Bürger eine Verbesserung im Sinne des One-Stop-Shop Gedankens dar.

Zu § 13:

§ 13 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 21, wobei mit der in Abs. 3 vorgesehenen Frist sichergestellt werden soll, dass für den Fall, dass am Standesamt keine eintragungsfähige Vornamensgebung zustande kommt, das Kind trotzdem in einem überschaubaren Zeitrahmen einen Vornamen bekommt.

Zu §§ 14 bis 17:

§§ 14 bis 17 entsprechen insofern den bisherigen §§ 42 bis 45, als dass Regelungen zum Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit getroffen werden. Die Regelungen zur eingetragenen Partnerschaft finden sich nunmehr separat in §§ 21 bis24. §§ 15 f enthalten weiters eine Klarstellung zum Begriff der Erklärungen in gegebenem Kontext.

Zu § 14: Für amtswegig ermittelte Tatsachen (vgl gesamter Inhalt des ZPR) muss kein Nachweis erbracht werden.

Zu § 18:

§ 18 Abs. 1 und 2 entsprechen § 47 Abs. 1 und 2 des geltenden Rechts. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass es manchen Verlobten schwer fällt geeignete Zeugen namhaft zu machen und es dem Institut der Ehe nicht entgegen steht, wird vorgeschlagen, in Fällen in denen es beide Verlobten wünschen, von der Beiziehung von Zeugen Abstand zu nehmen oder nur einen Zeugen beizuziehen.

Weiters soll mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nunmehr nicht mehr im Personenstandsbuch selbst unterschrieben werden kann. Folglich soll zukünftig die Niederschrift über die Erklärung des Ehewillens unterschrieben werden.

Zu § 19:

Künftig soll jede Personenstandsbehörde die Ermittlung der Ehefähigkeit und die Eheschließung vornehmen können. Abs. 2 enthält einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in welchen die Ermittlung und Eheschließung auseinanderfallen, also bei verschiedenen Personenstandsbehörden vorgenommen werden, und sieht vor, dass nur in gewissen Ausnahmefällen die Personenstandsbehörde des Ortes der Eheschließung die Ehefähigkeit noch einmal zu beurteilen hat.

Zu § 20:

§ 20 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 24, soll jedoch an die technischen Vorgaben des ZPR angepasst werden. Folglich müssen hier nicht nur die ehemals anlässlich eines Personenstandsfalles in die Bücher einzutragenden Daten, sondern auch jene Daten genannt werden, die früher lediglich in den Schriften aufgeschienen sind, die als Grundlage für die Eintragung in die Personenstandsbücher herangezogen wurden, so bspw die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit oder Namenserklärungen. Die entsprechenden allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten sind ergänzend zu den in dieser Bestimmung genannten Daten zu lesen. Mit Abs. 1 wird weiters klargestellt, dass es sich bei den genannten Daten nicht um solche handelt, die nach §§ 47 f abgefragt und zur Verfügung gestellt werden können. Weiters sollen auch die nach geltendem Recht als Hinweis eingetragenen Daten in das ZPR eingetragen werden können.

Zu §§ 21 bis 24:

§§ 21 bis 24 entsprechen insofern den bisherigen §§ 42 bis 45, als dass Regelungen zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu Erklärungen und Nachweisen, zur mündlichen Verhandlung und Bestätigung, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, getroffen werden. Die Regelungen zur Ehe finden sich nunmehr separat in §§ 14 bis17. Sonstige Dokumente im Sinne des § 22 Abs. 1 sind bspw Übersetzungen, Promotions- oder Sponsionsbestätigungen.

Zu § 25:

§ 25 entspricht inhaltlich dem geltenden § 47a.

Weiters soll mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nunmehr nicht mehr im Personenstandsbuch selbst unterschrieben werden kann. Folglich wird vorgesehen, dass die Erklärung unterschrieben wird, wobei klargestellt werden soll, dass mit den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die eingetragene Partnerschaft als begründet anzusehen ist.

Zu § 26:

Diese Bestimmung regelt, dass nunmehr jede Behörde die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft vornehmen kann. Abs. 2 enthält einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in welchen die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und Begründung der eingetragenen Partnerschaft auseinanderfallen, also von unterschiedlichen Personenstandsbehörden vorgenommen werden, und sieht vor, dass nur in gewissen Ausnahmefällen die Personenstandsbehörde des Ortes der Begründung der eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, noch einmal zu beurteilen hat.

Zu § 27:

§ 27 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 26a Abs. 2, wobei aufgrund des neuen § 25 auf eine Regelung wie in § 26a Abs. 1 und 3 verzichtet werden kann. Folglich sollen hier nunmehr nicht nur die nach dem geltenden Recht anlässlich eines Personenstandsfalles in die Bücher einzutragenden Daten, sondern auch jene Daten umfasst sein, die früher lediglich in den Schriften aufgeschienen sind, die als Grundlage für die Eintragung in die Personenstandsbücher herangezogen wurden, so bspw die Niederschrift zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Die entsprechenden allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten sind ergänzend zu den in dieser Bestimmung genannten Daten zu lesen. Mit Abs. 1 wird weiters klargestellt, dass es sich bei den genannten Daten nicht um solche handelt, die nach §§ 47 f abgefragt und zur Verfügung gestellt werden können. Weiters soll gewährleistet sein, dass auch die nach geltendem Recht als Hinweis eingetragenen Daten in das ZPR eingetragen werden können.

Zu § 28:

§ 28 Abs. 1 entspricht insofern dem bisherigen § 27 Abs. 2, als festgelegt wird, innerhalb welcher Frist eine Anzeige vorzunehmen ist. Nunmehr soll die Anzeige an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service erfolgen. Die Daten können dann von der jeweilig zuständigen Personenstandsbehörde bearbeitet werden. In Ermangelung der technischen Möglichkeiten seitens der anzeigenden Person kann die Anzeige auch bei der Personenstandsbehörde am Ort des Ereignisses vorgenommen werden.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 1; Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 3. Abs. 4 stellt auf die in einem weiteren Entwicklungsschritt zu realisierende Möglichkeit ab, auch Anzeigen des Todes via Bürgerkarte vorzunehmen.

Abs. 5 baut auf dem geltenden § 27 Abs. 4 auf und ermöglicht die Übermittlung von Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Nunmehr soll die Übermittlung der genannten Daten über das ZPR als „Übermittlungsmedium“ ermöglicht werden, wobei wiederum festzuhalten gilt, dass diese Daten von den Personenstandsbehörden nicht eingesehen werden können. Die verschlüsselten Daten müssen um Vornamen und bPK-AS ergänzt werden, weshalb die Personenstandsbehörden bekanntzugeben sind und keine „direkte“ Übermittlung erfolgen kann.

Abs. 6: Kann eine Übermittlung jedoch nicht elektronisch erfolgen, soll zum Zwecke der Zuordenbarkeit der Daten auch die Anzeige nicht elektronisch erfolgen können.

Zu § 29:

§ 29 regelt die Zuständigkeit für die Eintragung von Todesfall und Totgeburt. Zukünftig soll jene Personenstandsbehörde primär zuständig sein, bei welcher die Eintragung begehrt wurde, wobei für jene Fälle, in welchen keine Eintragung anlässlich des Personenstandsfalles vorgenommen wurde, die Behörde am Ort des Ereignisses zuständig sein soll. Die vorgesehen Frist soll dazu dienen, sicherzustellen, dass jeder Personenstandsfall tatsächlich bearbeitet wird, also kein Todesfall im System „verloren gehen“ kann.

Zu §§ 30 und 32:

§§ 30 und 32 entsprechen dem bisherigen § 28. Weiters sollen hier nicht nur die nach dem geltenden Recht anlässlich einen Personenstandsfalles in die Bücher einzutragenden Daten, sondern auch jene Daten umfasst sein, die früher lediglich in den Schriften aufgeschienen sind, die als Grundlage für die Eintragung in die Personenstandsbücher herangezogen wurden. Die entsprechenden allgemeinen Personenstandsdaten sind ergänzend zu der in dieser Bestimmung genannten Daten zu lesen.

Zu § 31:

Nunmehr sollen die Personenstandsbehörden im Falle des Todes immer dann, wenn eine Person nicht bereits abgemeldet wurde, selbst eine Abmeldung vornehmen.

Zu § 33:

§ 33 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 29 Abs. 1 und wird insofern angepasst, als eine elektronische Datenübermittlung ermöglicht werden soll. Dessen Abs. 2 und 3 können entfallen, da nunmehr die Eintragung in das Buch für Todeserklärungen durch Eintragung im ZPR ersetzt und diesbezüglich eine Regelung in § 30 getroffen wird.

Zu § 34:

§ 34 entspricht dem geltenden § 20, wobei eine Anpassung an die Gegebenheiten des ZPR erfolgen muss. Abs. 3 soll weiters auch anonyme Geburten umfassen.

Zu § 35:

Abs. 1 entspricht inhaltlich dem im geltenden § 2 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist und nimmt eine Anpassung an das ZPR vor. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Abs. 2 und 4 entsprechen den bisherigen § 2 Abs. 2 und 3. Mit Abs. 3 soll nunmehr zur Sicherung der Datenqualität im ZPR vorgesehen werden, dass Veränderungen des Personenstandes im Ausland der Behörde zu melden sind, wobei davon nicht nur elektronisch sondern auch „konventionell“ verarbeitete Daten betroffen sein sollen.

Abs. 5 soll die Zuständigkeit bei Personenstandsfällen nach Abs. 2 und 4 klarstellen.

Abs. 6 sieht die Möglichkeit vor, dass Personenstandsbehörden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anlässlich der Geburt auch eine Eintragung des Kindes in das ZSR vornehmen dürfen. Weiters soll es den Personenstandsbehörden im Sinne des One-Stop-Shop Gedankens möglich sein, bei Eintragung der Geburt einen Staatsbürgerschaftsnachweis auszudrucken.

Zu §§ 36 und 37:

§§ 36 und 37 entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 9 und 10. § 36 soll an die neuen Gegebenheiten des ZPR angepasst werden; § 36 muss weiters mit Einführung des ZPR um die Regelung ergänzt werden, dass Dokumente, die nach dem geltenden Recht in den Sammelakten aufbewahrt wurden, weiterhin bei der Behörde aufbewahrt werden müssen (vgl § 59). Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der Urkunden ist nur mehr dann notwendig, wenn keine Eintragung im ZPR aufscheint.

Mit Abs. 3 wird bestimmt, dass eine Eintragung von im Ausland eingetretenen Personenstandsfällen nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 unterliegt, wenn weder Zweifel an der Richtigkeit an einer im Ausland ausgestellten Urkunde bestehen, noch aufgrund der ausländischen Urkunde eine österreichische Urkunde ausgestellt werden soll.

Mit Abs. 4 sollen die in Abs. 2 für die Eintragung eines Personenstandsfalles genannten Voraussetzungen jedoch immer dann zum Tragen kommen, wenn seitens des Betroffenen ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

In § 37 Abs. 2 soll im Hinblick auf das Recht nach § 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, einen akademischen Titel zu führen, eine Präzisierung der Norm vorgenommen werden. Weiters soll eine Anpassung an die Möglichkeiten des § 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, erfolgen.

Zu § 38:

§ 38 Abs. 1, 3, 4 und 5 entsprechen den bisherigen § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5. Dessen Abs. 4 soll entfallen, da im ZPR im Hinblick auf die Aktualität der Personenstandsdaten Daten nunmehr ergänzt, berichtigt oder geändert werden. Die Terminologie wird auf die nunmehr im ZPR zu erfassenden Namen abgestimmt.

Abs. 2 soll auf jene Fälle abstellen, in denen nicht klar unterscheidbar ist, welcher Namensteil Vor- bzw Nach- oder Familienname ist. In jenen Fällen sollen alle Namensteile in beide Felder eingetragen werden um die Datenrichtigkeit zu gewährleisten und eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Mit § 38 Abs 2 soll weiters dem Problem Rechnung getragen werden, dass bis dato keine Regelung für Namen existiert, die nicht als Vor-, Familien- oder Nachnamen im Sinne der österreichischen Terminologie zuordenbar sind. Klargestellt wird nunmehr, dass auch Teile von Namen (bspw Mittelnamen, Vatersnamen, Zwischennamen) in einem eigenen Feld im ZPR erfasst werden müssen. Konsequenterweise scheinen diese Namenszusätze auch auf den entsprechenden Urkunden auf.

Zu § 39:

§ 39 entspricht nicht dem Konzept des bisherigen § 8 Abs. 4, zumal Hinweise nach geltendem Recht, so bspw die Staatsangehörigkeit, nunmehr als Daten in das ZPR eingetragen werden sollen. Die so genannten Verfahrenshinweise sollen hingegen dazu dienen, die der Eintragung vorausgehenden Verfahren entsprechend abbilden zu können.

Zu § 40:

§ 40 Abs. 1 entspricht dem geltenden § 12 Abs. 1; Abs. 2 entspricht insofern dem bisherigen § 12 Abs. 2, als der Abschluss der Eintragung geregelt wird und soll an die technischen Vorgaben des ZPR angepasst werden. Abs. 3 stellt insofern eine notwendige Klarstellung dar, als die Urkundenvorlage vor den Behörden und Gerichten nunmehr durch die Einsichtnahme in das ZPR ersetzt werden soll.

Zu § 41:

§ 41 Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 16 und soll nunmehr Mitteilungen der Gerichte gemäß § 10 und Entgegennahme von Erklärungen nach §§ 67 und 68 (bspw Eintragungen von Vaterschaftsanerkenntnissen und namensrechtliche Erklärungen) umfassen.

§ 41 Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14, wobei nunmehr mit Einführung des ZPR unvollständige Eintragungen im ZPR je nach Informationsstand der befassten Behörde zu ergänzen sind.

Zu § 42:

Abs. 1 entspricht dem geltenden § 15 Abs. 1. Mit Abs. 2 soll klargestellt werden, dass eine Berichtigung nur bei jener Personenstandsbehörde erfolgen darf, bei der auch die Eintragung vorgenommen wird. Abs. 3 stellt klar, dass eine Berichtigung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen vorgenommen werden können soll. Abs. 4 ermöglicht die unmittelbare Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler. Abs. 5 sieht eine Benachrichtigung des Bürgers bei Berichtigungen der Daten vor. Durch den Wegfall des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine maßgebliche Verwaltungsvereinfachung erzielt werden. Der Bürger profitiert insofern, als die Berichtigung ohne längere Wartezeiten erledigt werden kann.

Zu § 43:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass sowohl die personenbezogenen Daten der Einzelperson geschützt sind, als auch die Behörden im Rahmen des automationsunterstützen Datenfernverkehres tätig werden können, womit nicht zuletzt eine Verwaltungsvereinfachung bewerkstelligt werden soll. Dabei sollen die Behörden nur insoweit personenbezogene Daten verwenden dürfen, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist, wobei sich der Grundsatz der Aufgabenbezogenheit der Datenanwendung für den öffentlichen Dienst aus § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und Art. 18 B-VG ergibt.

Zu § 44:

Das ZPR wird als Informationsverbundsystem vom BMI geführt, in dem die in § 2 genannten Daten mehrerer Auftraggeber gemeinsam in einer Datenverarbeitung verwendet werden. Der BMI wird Dienstleister mit in den §§ 46 ff gesetzlich festgelegten Pflichten und Aufgaben. Die Datenverantwortlichkeit liegt aber bei den Personenstandsbehörden.

Abs. 2 bestimmt, dass es sich beim ZPR um ein öffentliches Register im Sinne des DSG handelt und sieht vor, dass eine ZPR Abfrage nur unter der Bedingung vorgenommen werden kann, dass der Anfragende die Person durch den Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf die im ZPR verarbeiteten Daten bestimmen kann. Die Einbeziehung des bPk für die Verwendung im privaten Bereich dient der bestmöglichen Nutzung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten an den „Schnittstellen“ zwischen öffentlichem und privatem Bereich und entspricht somit den Intentionen des E-Governement Gesetzes.

Mit Abs. 3 wird weiters ausgedrückt, dass der Betreiber sicherstellt, dass in jenen Fällen, in welchen die Behörden unterschiedliche Datensätze anlegen, im System letztlich nur ein Datensatz vorhanden ist. Der Betreiber übernimmt damit die Funktion der „Datenpflege“ im Informationsverbund.

Zu § 45:

Mit § 45 wird den Personenstandsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, jene Personenstandsdaten, die sie zu Erfüllung einer ihr übertragenen Tätigkeit benötigen, in einem lokalen Register zu verarbeiten, wobei die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten an andere Personenstandsbehörden an eine gesetzliche Grundlage geknüpft wird (vgl bspw § 48).

Mit Abs. 2 wird ausgedrückt, dass das Religionsbekenntnis nur an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften oder einer Bekenntnisgemeinschaft beauskunftet werden kann, zu der sich der Betroffene bekannt hat (vgl §§ 11, 20, 27). Weiters soll der Vollzug des Interkonfessionellengesetzes gesichert werden, und somit das Recht die Religion zu wechseln oder aufzugeben unter Einbindung der Behörde garantiert sein. Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis an die Bundesanstalt Statistik Österreich sowie an nach landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organe für statistische Zwecke übermittelt werden.

Zu § 46:

Mit Abs. 1 sollen die Personenstandsbehörden ermächtigt werden, die im ZPR gespeicherten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen.

Abs. 2 normiert den Mindeststandard für die Funktionalität des ZPR und sieht die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der im ZPR verarbeiteten Daten jedenfalls nach Namen der Eingetragenen im ZPR vor.

Abs. 3: Zur Einschränkung der Suchmenge kann auch eine Kombination mit einem oder mehreren anderen Kriterien eingegeben werden. Weiters regelt diese Bestimmung die so genannte Verknüpfungsanfrage. Diese ermöglicht eine Abfrage aus den Datensätzen des ZPR für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder sonstige gesetzlich vorgesehene Fälle.

Mit der Löschungsbestimmung in Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass die Daten jedenfalls gelöscht werden, jedoch erst dann, wenn sie für die gesetzlich vorgegebene Vollzugsarbeit tatsächlich nicht mehr benötigt werden. Der Verweis auf die archivgesetzlichen Regelungen soll zum einen die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, und zum anderen die Bestimmungen landesgesetzlicher Vorschriften umfassen und klarstellen, dass die Daten zu einer Person weiterhin verfügbar sind.

Zu § 47:

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der Personenkern einer Behörde immer dann zur Verfügung stehen soll, wenn dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und sie die Person nach dem Namen und allenfalls einem anderen Merkmal bestimmen kann. Eine Verpflichtung zur Abfrage des Personenkerns entspricht nicht nur dem E-Government-Gedanken, sondern trägt auch dazu bei, dass das ZPR im Rahmen der Verfahrensführung optimal genützt werden kann. Kompetenzrechtlich stellt Art. 11 Abs. 2 B-VG die maßgebliche Grundlage für eine solche Regelung dar.

Abs. 2 ermöglicht den Behörden bei Vorliegen eines entsprechenden gesetzlichen Auftrages eine Abfrage der besonderen Personenstandsdaten.

Die in Abs. 3 geregelte Maßnahme dient der Sicherstellung der Datenrichtigkeit, die in Abs. 4 angeführten Maßnahmen der Datensicherheit.

Zu § 48:

Die nach §§ 17 und 18 der PStV zu übermittelnden Daten sollen zukünftig aus dem ZPR automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 3 soll dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit bieten, Daten der jeweils anspruchsberechtigten Person zur Verfügung gestellt zu bekommen. Darüber hinaus sieht Abs. 2 vor, dass die dort genannten Daten dem Bundesminister für Finanzen, die in Abs. 7 genannten den Passbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Mit Abs. 10 soll klargestellt werden, dass die genannten Personenstandsdaten der jeweiligen Behörde immer dann zur Verfügung stehen sollen, wenn dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Somit wird eine Übermittlungsbefugnis bei gesetzlicher Ermächtigung vorgesehen.

Abs. 11 ermöglicht ein Datenupdate der eigenen Applikation von ZPR und ZSR und garantiert, dass den Behörden die jeweils aktuellen Daten der Register zur Verfügung stehen; Abs. 12 schafft die Möglichkeit eines Updates mit dem ZMR und sichert die Datenqualität in den Registern.

Zu § 49:

Mit Einführung des ZPR können die Mitteilungsverpflichtungen an die Gerichte ebenfalls durch eine Datenübermittlung aus dem ZPR ersetzt werden.

Zu § 50:

Die vorgeschlagene Regelung bietet ein neues Service für all jene, die zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung führen. Ist ein Register mit bPK ausgestattet, kann ein solches Register bei jeder Änderung am Datensatz einer Person einen Hinweis über diese Änderung erhalten. Dabei werden nur die verschlüsselten bPKs von geänderten Personendatensätzen zur Verfügung gestellt. Ein fremdes Register muss nun diese bPKs entschlüsseln und prüfen, ob die jeweilige bPK in ihrem Register vorhanden ist. Ist die bPK vorhanden, kann durch das fremde Register eine Abfrage gegen das ZPR durchgeführt werden, um sich die geänderten Daten in das fremde Register „zu holen“.

Sollte so bspw das Führerscheinregister mit bPKs ausgestattet sein, würde das Register bei jeder Personenänderung im ZPR die verschlüsselte bPK für Ihren Bereich erhalten. Das Führerscheinregister entschlüsselt in weiterer Folge die bPK und prüft, ob die bPK im Führerscheinregister aufscheint. Ist dies der Fall, stellt das Führerscheinregister einen „Request“ beim ZPR und erhält die tatsächlichen Änderungen an dem Personendatensatz übermittelt.

Zu § 51:

Die Bestimmung zu den statistischen Erhebungen soll den neuen technischen und rechtlichen Bedingungen Rechnung tragen. Bei den in § 51 genannten Daten, handelt es sich um jene, die der Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam mit den verschlüsselten Daten nach § 9 übermittelt werden.

Abs. 2 entspricht teilweise dem bisherigen § 38 Abs. 5 Satz 1 und sieht vor, dass die Länder und Gemeinden unentgeltlich über die verarbeiteten Daten verfügen können.

Zu § 52:

Mit Abs. 1 hat die Personenstandsbehörde über Personenstandsdaten eine Auskunft an die genannten Personengruppen zu erteilen. Die Möglichkeit solcher Auskünfte ergibt sich daraus, dass die Personenstandsbehörden gemäß § 44 Abs. 3 ihre Personenstandsdaten dem ZPR überlassen und gemäß § 46 Abs. 1 die im ZPR verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen dürfen. § 52 Abs. 1, 2 und 3 entsprechen den bisherigen § 37 Abs. 1, 2 und 4, wobei nunmehr auch für die Z 1 eine Einschränkung der Auskunftsmöglichkeit auf jene Fälle vorgenommen werden soll, in welchen kein schutzwürdiges Interesse jener Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht. Somit soll bspw in so genannten Opferschutzfällen, in welchen eine Gefahr für den direkten Angehörigen besteht, kein Recht auf Auskunft bestehen.

Mit Abs. 4 soll es nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten an Forschungseinrichtungen geben.

Abs. 5 baut auf dem geltenden § 41 Abs. 4 auf.

Zu § 53:

§ 53 Abs. 1 bis 3 entsprechen inhaltlich den bisherigen § 31 Abs. 1 bis 2a, wobei die Urkunden nunmehr aus dem ZPR ausgestellt werden und Partnerschaftsurkunden gemeinsam mit den anderen Urkunden genannt werden sollen. Mit Abs. 3 soll möglich sein, dass auch die Vertretungsbehörden Urkunden ausstellen. Abs. 4 bestimmt, dass Urkunden in verschiedenen Formen (auf besonderem Urkundenpapier) ausgestellt werden können.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 52 Abs. 2.

Abs. 6 stellt sicher, dass Dritte (bspw ausländische Behörden) bei Vorlage der Urkunde diese auf Richtigkeit überprüfen können. Zu diesem Zwecke wird auf den entsprechenden Ausdrucken wird ein Code aufgebracht und somit die Möglichkeit geschaffen, das Dokument im Original zu betrachten. Mit § 53 Abs. 6 zweiter Satz wird vorgesehen, dass – abgesehen von den in Abs. 4 genannten – Auszüge mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR versehen werden müssen.

Zu § 54:

§ 54 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33.

Zu § 55:

§ 55 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34.

Zu § 56:

§ 56 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34a.

Zu § 57:

§ 57 entspricht grundsätzlich inhaltlich dem bisherigen § 35. Anstelle einer Abschrift kann nunmehr ein Auszug nach § 58 ausgestellt werden.

Zu § 58:

Mit dieser Bestimmung soll dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag eine Auskunft in Form eines Auszuges über die gespeicherten Daten zu erhalten. Ermöglicht werden soll damit bspw, dass für Eheschließungen im Ausland kein mit einem aufwendigen Verfahren verbundenes Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden muss, sondern ein Auszug im Sinne dieser Bestimmung vorgelegt werden kann. Diese Bestimmung geht folglich über den geltenden § 55 hinaus, wobei nunmehr die vom geltenden § 55 umfasste Ledigkeitsbescheinigung als Auszug aus dem ZPR ausgestellt werden kann. Mit § 58 Abs. 2 zweiter Satz wird vorgesehen, dass Ausdrucke mit der Funktion Bürgerkarte mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR versehen werden müssen.

Zu § 59:

§ 59 entspricht im Wesentlichen den § 5 Abs. 3 bis 5, wird aber an die technischen Gegebenheiten des ZPR angepasst. Jedenfalls soll mit dieser Bestimmung die kontinuierliche Verfügbarkeit der Personenstandsdaten gesichert werden. Der Verweis auf die archivgesetzlichen Regelungen soll zum einen die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, und zum anderen die Bestimmungen landesgesetzlicher Vorschriften umfassen und klarstellen, dass die Daten zu einer Person weiterhin verfügbar sind.

Mit Abs. 3 soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Dokumente auch in Form von Informationsträgern aufzubewahren.

Zu § 60:

In Abs. 1 wird vorgesehen, dass die bisher geführten Bücher bei den Personenstandsbehörden aufbewahrt werden sollen. Damit soll die Datenqualität im ZPR erhöht und den Behörden ein Arbeiten ohne Unterbrechung ermöglicht werden. Der Verweis auf die archivgesetzlichen Regelungen soll zum einen die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999 und zum anderen die Bestimmungen landesgesetzlicher Vorschriften umfassen und klarstellen, dass die Daten zu einer Person weiterhin verfügbar sind.

Abs. 2 soll klarstellen, dass zukünftig ausschließlich mit dem ZPR gearbeitet werden soll.

Zu § 61:

§ 61 sieht vor, dass anlässlich eines Personenstandsfalles jene Daten ins ZPR einzutragen sind, die zur Erledigung dieses Personenstandsfalles benötigt werden. Mit Abs. 2 sollen Daten unabhängig von einem Personenstandsfall nacherfasst werden können. Ein Zeitrahmen für die Nacherfassung kann erst festgelegt werden, wenn sich mit Inbetriebnahme und Aufnahme des Echtbetriebes gezeigt hat, wie viel Zeit für die Nacherfassung tatsächlich notwendig sein wird. Mit Abs. 2 soll ein reibungsloser Übergang von der Buchführung zum Einsatz des ZPR gewährleistet werden.

Mit Abs. 4 soll es den Personenstandsbehörden und Meldebehörden im Sinne der Sicherung der Datenqualität ermöglicht werden zusammenzuarbeiten.

Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass akademische Grade und Standesbezeichnungen bisher durch die Meldebehörden eingetragen wurden und bestehende Eintragungen bei Aktualisierung des ZPR überschrieben werden. Mit Abs. 5 wird bestimmt, dass akademische Grade und Standesbezeichnungen im ZMR durch das ZPR nur dann geändert werden, wenn der akademische Grad bzw die Standesbezeichnung im ZPR geändert werden, und es wird somit sichergestellt, dass die akademischen Grade oder Standesbezeichnungen des Bürgers weiterhin vorhanden sind. Weiters sollen die in § 74 genannten Rechte gewahrt bleiben.

Zu § 62:

§ 62 entspricht dem bisherigen § 39.

Zu § 63:

§ 63 entspricht dem geltenden § 40.

Zu § 64:

§ 64 entspricht dem bisherigen § 50, wobei nunmehr die Rechtsauskunft nicht mehr auf Auslandsfälle beschränkt sein soll und die Einholung keine Verpflichtung sondern eine schlichte Möglichkeit darstellt, da sich eine verpflichtende Einholung bei mangelndem Bedarf an einer solchen Auskunft als unnötiger Verwaltungsaufwand erwiesen hat.

Zu § 65:

§ 65 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50a.

Zu § 66:

§ 66 entspricht dem bisherigen § 51.

Zu § 67:

§ 67 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53, wobei auf die Eintragung ins ZPR abgestellt wird.

Zu § 68:

Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen dem bisherigen § 54 Abs. 1 und Abs. 1a. Abs. 3 regelt die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Abs. 4 für die Auslandsfälle in § 67 Abs. 3. Abs. 5 entspricht inhaltlich dem geltenden § 54 Abs. 4. Abs. 6 entspricht inhaltlich dem § 54 Abs. 5. In Abs. 7 wird eine Ergänzung für das so genannte „durchbrechende Vaterschaftsanerkenntnis“ nach § 163e ABGB vorgenommen, wobei unter die Zustimmung auch die Bezeichnung des Vaters durch die Mutter iSd § 163e Abs. 2 ABGB fällt.

Zu § 69:

§ 69 entspricht dem bisherigen § 56.

Zu § 70:

§ 70 entspricht dem bisherigen § 48, wobei auf die Eintragung ins ZPR abgestellt wird.

Zu § 71:

§ 71 entspricht dem bisherigen § 57 Abs. 1. Ergänzt wurde die Bestimmung insofern, als die Verletzung der nunmehr in § 35 Abs. 3 geregelten Informationspflicht in den in dieser Bestimmung genannten Fällen als Verwaltungsübertretung geahndet werden soll.

Zu § 72:

§ 72 regelt das Inkrafttreten und sieht vor, dass ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Verordnungen erlassen werden können. Für Altmatriken soll dabei das geltende Personenstandsgesetz weitergelten und keine Nacherfassung im ZPR oder Urkundenausdrucke aus dem ZPR erfolgen. Weiters wird die Einsichtsmöglichkeit in die Altmatriken geregelt.

Weiters wird die Möglichkeit eines Testbetriebes des ZPR ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt, wobei Daten, die hierfür verwendet werden, spätestens mit der Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen sind. Notwendig ist jedenfalls, eine rasche Kundmachung anzustreben, da ansonsten die Inbetriebnahme ohne ausreichende Testung in Frage gestellt würde.

Mit Abs. 4 wird darauf Bezug genommen, dass die Personenstandsbehörden bereits bisher Eintragungen im Standarddokumentenregister vorgenommen haben. Im Zuge des Aufbaues des ZPR sollen diese Daten nunmehr übernommen werden können, um die Datenqualität zu sichern.

Zu § 73:

Mit § 73 soll den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu dem festgelegten Zeitpunkt die Daten an die bisher zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln. Somit soll eine reibungslose Umstellung auf die neuen Zuständigkeiten möglich gemacht werden.

Zu §§ 74, 75, 76 und 77

Diese Paragraphen entsprechen den bisherigen §§ 72, 72b und 72 d.

Zu § 78:

§ 78 entspricht dem bisherigen § 73 Abs. 2.

Zu § 79:

§ 79 normiert die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 80:

§ 80 Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 74c; ergänzt wird Abs. 2 bezüglich der Verweise auf Bestimmungen des geltenden Personenstandsgesetzes.

Zu Artikel 2 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)

Zu Z 1 (§ 41 Abs. 1):

Mit Einführung des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) soll die Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft unabhängig vom Wohnort begehrt werden können.

Zu Z 2 (§ 44):

Mit § 44 sollen Staatsbürgerschaftsnachweise und staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen nunmehr aus dem ZSR ausgestellt werden. In einer weiteren Umsetzungsphase soll es dem Bürger auch ermöglicht werden, via E-Card einen solchen Nachweis auszudrucken. Mit Abs. 4 wird vorgesehen, dass Auszüge mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR versehen werden müssen.

Zu Z 4 (§ 47):

Abs. 4 dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Kostenersparnis, da nunmehr eine „parallele“ Führung der Verbände mit dem entsprechenden administrativ-organisatorischen Aufwand vermieden werden soll. Der Paragraphenverweis in Abs. 1 wird angepasst.

Zu Z 5 (§ 50):

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist nunmehr im Rahmen des ZSR zu führen.

Zu Z 6 (§ 52):

Mit dieser Bestimmung werden die Zuständigkeiten für Mitteilungen aus dem Ausland geregelt.

Zu Z 7 (§ 53):

§ 53 soll an die technischen Möglichkeiten durch Einführung des ZSR angepasst werden. Weiters wird das durchbrechende Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 163e ABGB in den Katalog der Evidenzstelle mitzuteilenden Daten aufgenommen.

Zu Z 8 (§§ 56a ff):

§ 56a Abs. 1 nennt jene Daten, die zukünftig zentral gespeichert werden dürfen. Z 5 stellt auf Rechtsgrundlagen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ab, so bspw durch Abstammung oder Legitimation. Vorgesehen wird, dass das ZSR als Informationsverbundsystem geführt wird, in dem Daten mehrerer Auftraggeber gemeinsam in einer Datenverarbeitung verarbeitet und verwendet werden. Z 10 soll die Bearbeitung von Fällen ermöglichen, in welchen etwa eine Entscheidung der Landesregierung vorliegt, dass die Staatsbürgerschaft beibehalten werden kann, obwohl eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen wurde.

Zu Abs. 2: Das ZSR wird als Informationenverbundsystem vom BMI betrieben. Dieser wird Dienstleister mit in den §§ 56a ff gesetzlich festgelegten Pflichten und Aufgaben. Die Datenverantwortlichkeit liegt aber bei den Staatsbürgerschaftsbehörden Mit Abs. 2 wird weiters ausgedrückt, dass der Betreiber sicherstellt, dass in jenen Fällen, in welchen die Behörden unterschiedliche Datensätze anlegen, im System nur ein Datensatz vorhanden ist. Der Betreiber übernimmt damit die Funktion der „Datenpflege“ im Informationsverbund.

Mit § 56b Abs. 1 sollen die Staatsbürgerschaftsbehörden ermächtigt werden, die im ZSR gespeicherten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Weiters sollen die österreichischen Berufskonsulate und die österreichischen diplomatische Vertretungsbehörden Daten für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen ermitteln und weiterverarbeiten können.

Abs. 2 normiert den Mindeststandard für die Funktionalität des ZSR und sieht die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der im ZSR verarbeiteten Daten jedenfalls nach Namen der Eingetragenen im ZSR vor. Zur Einschränkung der Suchmenge kann auch eine Kombination mit einem anderen Kriterium eingegeben werden.

Abs. 3 regelt die so genannte Verknüpfungsanfrage. Diese ermöglicht eine Abfrage aus den Datensätzen des ZSR. Eine solche Abfrage soll für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder sonstige gesetzlich vorgesehene Fälle vorgesehen werden.

Mit Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass Daten gelöscht werden, jedoch erst dann, wenn sie tatsächlich nicht mehr benötigt werden; insofern wird auf den Zeitraum zweier Generationen abgestellt.

Abs. 5 stellt sicher, dass bei Vorlage der Urkunden diese auf Richtigkeit überprüft werden können. Auf den entsprechenden Ausdrucken wird daher ein Code aufgebracht, mit dem das Dokument im Original aufgerufen werden kann.

Abs. 6 ermöglicht ein Datenupdate der eigenen Applikation von ZSR und ZPR und garantiert, dass die Behörden mit den jeweils aktuellen Daten der Register arbeiten.

Abs. 7: Nunmehr soll das Amt der Landesregierung einen Zugriff auf das ZSR erhalten und selbst Daten eingeben können.

§ 56c Abs. 1 regelt, dass die Daten einer Behörde immer dann zur Verfügung stehen sollen, wenn dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und sie nach dem Namen oder anderen Merkmalen das bPK einer Person bestimmen kann.

Bei § 56c Abs. 2 handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Datenrichtigkeit, bei jenen in Abs. 3 um Maßnahmen der Datensicherheit.

Zu Z 9 (§ 64a):

Mit Abs. 15 dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Behörden eine sachgerechte Nacherfassung anlassfallbezogen, also bspw bei Erwerb der Staatsbürgerschaft des Ehegatten, vorzunehmen haben. Weiters kann nach Möglichkeit ohne Anlassfall nacherfasst werden.

Abs. 16: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und sieht weiters die Möglichkeit eines Testbetriebes ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes folgenden Tag vor. Daten, die hierfür verwendet werden, sind spätestens mit der Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991 – MeldeG):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 5), Z 13 (§ 7 Abs. 5), Z 14 (§ 7 Abs. 6), Z 28 (§ 22 Abs. 1 Z 5), Z 29 (§ 22 Abs. 2 Z 6), Z 33 (Anlage B):

Es handelt sich um Anpassungen an den neuen Terminus „Gästeverzeichnis“.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 5):

Diese Bestimmung kann entfallen, da nunmehr eine entsprechende Regelung in § 12 des Personenstandsgesetzes 2013 (s Art. 1) aufgenommen wird.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Diese Bestimmung soll den Bürgern ermöglichen die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes bei jeder beliebigen Meldebehörde vornehmen zu können, die diesfalls für die jeweils örtlich zuständige Behörde tätig wird.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2a), Z 7 (§ 4 Abs. 3), Z 8 (§ 4 Abs. 4), Z 9 (§ 4a Abs. 1), Z 10 (§ 4a Abs. 2):

Das Bürgerkartenkonzept ermöglicht es durch technische Entwicklungen eine neue Serviceleistung für Bürger anbieten zu können. Künftig soll es für Bürger ermöglicht werden unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – die Abmeldung eines Wohnsitzes mit Bürgerkarte vornehmen zu können.

Zu Z 11 (§ 5):

Die Meldepflicht bei Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb trifft den Unterkunftnehmer. Diese ist erfüllt, wenn der Gast unverzüglich nach seiner Unterkunftnahme dem Beherbergungsbetrieb seine Daten (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; Wohnort, dieser umfasst insbesondere die Adresse, die Postleitzahl und den Staat; bei ausländischen Gästen auch Daten des Reisedokuments) bekannt gibt und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt (Abs. 1).

Wie nach der geltenden Rechtslage sollen „Dauermieter“ eines Beherbergungsbetriebs Unterkunftnehmern in Wohnungen rechtlich gleichgestellt bleiben (Abs. 2).

Bereits ab der gemeinsamen Unterkunftnahme von zwei Gästen, die zusammen reisen, anstatt wie bisher für Familienmitglieder oder Reisegruppen (ab acht Personen), soll es für die Erfüllung der Meldepflicht Erleichterungen geben: Die Meldepflicht aller Mitreisenden ist erfüllt, sobald deren Daten gemäß Abs. 1 durch einen mitreisenden Gast bekannt gegeben und deren Richtigkeit mit dessen Unterschrift bestätigt wird (Abs. 3). In Zukunft soll es also unerheblich sein, ob es sich um die Unterkunftnahme einer Familie, von Lebensgefährten, eingetragenen Partnern oder einer (Reise)Gruppe handelt, sofern mindesten zwei Menschen gemeinsam Unterkunft nehmen.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 3):

Es handelt sich um die Anpassung eines Zitats.

Zu Z 15 (§ 10):

Anstatt der „Gästeblattsammlung“ ist vom Beherbergungsbetrieb ein „Gästeverzeichnis“ der untergebrachten Gäste zu führen. Mit Verordnung des Bundesministers für Inneres soll künftig die Form des Gästeverzeichnisses – automationsunterstützt oder in Papierform – und die Art der Einbringung der Daten in das Verzeichnis, etwa mit Unterstützung technischer Verfahren (zB Scan, Pad), festgelegt werden (Abs. 1). Im Ergebnis soll bei automationsunterstützter Erfassung sämtlicher Daten, auch der Unterschrift, die Aufbewahrung von Papieraufzeichnungen künftig wegfallen, wenn Beherbergungsbetriebe sich dafür entscheiden ein „elektronisches Gästeverzeichnis“ zu führen.

Die Aufzeichnungen im Rahmen des Gästeverzeichnisses sind wie bisher drei Jahre ab der Eintragung aufzubewahren. Grundsätzlich ist den Meldebehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Wird das Gästeverzeichnis in automationsunterstützter Weise geführt („elektronisches Gästeverzeichnis“) sind auf Verlangen der Behörde oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kopien anzufertigen oder im Datenfernverkehr (per E-Mail) zu übermitteln (Abs. 2).

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 2):

Für die Behördenzuständigkeit soll klargestellt werden, dass der Instanzenzug vom Bürgermeister als Meldebehörde erster Instanz zur jeweiligen Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz führt.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 2):

Die geltende Bestimmung zu Personenhinweisen hat noch das „Karteikartensystem“ vor Augen, nach dem die lokalen Melderegister früher geführt wurden und der Personenhinweis als Papierstück in der Karteikarte geführt wurde. Die vorgeschlagene Regelung trägt dem nunmehrigen Stand der Technik Rechnung. Darüber hinaus soll künftig die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der ersuchenden Behörde liegen.

Zu Z 18 (§ 14 Abs. 3):

§ 14 Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung eines Hinweises für Personen, die sich ohne Wissen des Unterkunftgebers an einer Adresse gemeldet haben. Dies stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung betrügerischer Falschmeldungen dar.

Zu Z 19 (§ 16 Abs. 1):

Es handelt sich um die Anpassung an die Diktion des § 14 E-GovG.

Zu Z 20 (§ 16 Abs. 6):

Die Verständigung an die Meldebehörde kann aufgrund des neuen § 14 Abs. 2 künftig entfallen.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 7):

Die Regelung des Abs. 7 verfolgt das Ziel die Qualität der Daten im Informationsverbund zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass der zu einer Person zu verarbeitende Datensatz nicht mehrfach erfasst wird.

Zu Z 22 (§ 16a Abs. 3):

Verknüpfungsanfragen ermöglichen eine Abfrage aus den Datensätzen des ZMR nicht nur nach Namen des Betroffenen, sondern auch nach anderen Suchkriterien. Es wird vorgeschlagen dies auch für Katastrophenfälle vorzusehen, da etwa eine Abfrage nach Straßenbezeichnungen für die Einsatzkräfte eine wertvolle Unterstützung bietet und letztendlich auch Bürgern die sich in Gefahr befinden, zugutekommt.

Zu Z 23 (§ 16b):

Die Bestimmung zu den statistischen Erhebungen sollen an die neuen technischen und rechtlichen Bedingungen angepasst werden, so wird etwa vorgeschlagen die „Gleichsetzungstabelle“ künftig entfallen zu lassen. Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 16b Abs. 7 dritter Satz. Die nunmehr vorgeschlagene Fassung dient der sprachlichen Klarstellung und Konkretisierung, insbesondere der Stichtagszeitpunkte.

Abs. 3 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 16b Abs. 8 und ermöglicht für statistische Zwecke eine Übermittlung von im ZMR gespeicherten Daten an Organe der Bundesstatistik, wobei die Übermittlung im Regelfall auch weiterhin indirekt personenbezogen erfolgen soll.

Die vorgeschlagene Bestimmung des Abs. 4 stellt klar, dass bei Auskünften für wissenschaftliche Forschung und Befragungen die Auskunft der Bundesminister für Inneres für die einzelnen betroffenen Meldebehörden erteilen darf.

Zu Z 24 (§ 16c):

Die vorgeschlagene Regelung bietet ein neues Service für all jene, die zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung führen. Jegliche Verwaltungstätigkeit, die auf Basis von aktuellen Meldedaten beruht, kann durch die Nutzung des Änderungsdienstes Kosten einsparen.

Zu Z 25 und 26 (§ 19 Abs. 1 und 2):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll es Bürgern künftig ermöglicht werden eine Meldebestätigung über alle An- und Abmeldungen im Bundesgebiet, die im ZMR enthalten sind, bei einer Meldebehörde zu erhalten.

Zu Z 27 (§ 19 Abs. 3):

Der Zweck der neuen „Privathaushaltsbestätigung“ ist es, allen an einer Unterkunft lebenden Menschen, auf deren gemeinsamen Antrag hin zu bestätigen, dass diese in einem Privathaushalt angemeldet sind. Diese Bestätigung kann insbesondere zur Vorlage bei Behörden verwendet werden.

Zu Z 30 (§ 23):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 31 und 32 (Anlage A) sowie Z 34 und 35 (Anlage C):

Es handelt sich jeweils um Anpassungen an den „Familienstand“ im Personenstandsrecht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Namensänderungsgesetzes – NÄG)

Zu Z 1 (§ 9):

Hierbei handelt es sich um legistische Anpassungen bei nunmehriger Einführung des ZPR.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.