Vorblatt

Problem:

Für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Kulturbereich zwischen Österreich und Albanien, insbesondere auch im Ausstellungsbereich, bedarf es einer Stärkung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kulturgüterleihen.

Ziel:

Die Schaffung einer Grundlage im bestehenden Kulturabkommen aus 2005 für den Abschluss eines künftigen völkerrechtlichen Abkommens über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern.

Inhalt/Problemlösung:

Durch das Protokoll wird das Kulturabkommen aus 2005 um einen Zusatzartikel ergänzt, welcher die Eckpunkte (Immunitätsgarantien, Rückgabeverpflichtung und Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs) eines künftigen, noch zu verhandelnden völkerrechtlichen Abkommens über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern festlegt.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Diese Änderung wird keine finanziellen Auswirkungen zur Folge haben.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommen bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft, BGBl. III Nr. 164/2006, ist seit 1. November 2006 in Kraft. Die Änderung des bestehenden Abkommens durch Ergänzung eines weiteren Artikels wurde nach Bevollmächtigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung verhandelt und in weiterer Folge unterzeichnet.

Dieser ergänzende Artikel hat den Zweck, die in Aussicht genommene Zusammenarbeit bei der Kulturgüterleihe in das bestehende Kulturabkommen zu integrieren und die Eckpunkte des dafür erforderlichen, separat zu schließenden völkerrechtlichen Abkommens festzulegen. Das separat zu schließende Abkommen dient der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kulturgüterleihen und soll unter anderem Immunitätsgarantien für die Leihgegenstände, deren unverzügliche Rückführung nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten festlegen. Das künftige Abkommen soll keine konkrete Kulturgüterleihe regeln, sondern den völkerrechtlichen Rahmen schaffen, innerhalb dessen Leihen zwischen den zuständigen Institutionen aufgrund gesonderter Vereinbarungen bzw. privatrechtlicher Verträge stattfinden können.

Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da es sich nur um die Festlegung von Eckpunkten eines künftig zu schließenden Rahmenabkommens handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder über Gegenstände des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum verfügen, die nach Abschluss des künftigen Abkommens für den gegenseitigen befristeten Leihverkehr in Frage kommen könnten.


Besonderer Teil

Zu Art I:

Durch Art. I des Protokolls wird im Anschluss an Art. 8 des Kulturabkommens aus 2005 ein Art. 8a eingefügt. Dieser Art. 8a legt fest, dass eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen hat, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird. Art. 8a legt weiters fest, dass dieses Rahmenabkommen Immunitätsgarantien, eine Rückgabeverpflichtung und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten zu enthalten hat.

Zu Art. II:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Protokolls.