Vorblatt

Problem:

Mit dem Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WKK), BGBl. Nr. 318/1969, gelten zwischen Österreich und Rumänien im selben Regelungsbereich weitgehend übereinstimmende, zum Teil aber auch in Einzelheiten geringfügig von einander abweichende Bestimmungen. Einige Bestimmungen des Konsularvertrags sind auch bereits obsolet.

Ziel:

Rechtsbereinigung durch Aufhebung von zum Teil mit der WKK übereinstimmenden, zum Teil von der WKK abweichenden und zum Teil von obsoleten Bestimmungen.

Inhalt, Problemlösung:

Protokoll über die einvernehmliche Beendigung des Konsularvertrags.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Vertragsbeendigung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Beendigung des Konsularvertrags zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972 ist am 11. August 1972 in Kraft getreten. Am 26. März 1972 ist aufgrund des Beitritts Rumäniens auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, zwischen Österreich und Rumänien in Kraft getreten.

Der Konsularvertrag und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WKK) haben denselben Regelungsbereich und stimmen weitgehend überein. Einige Bestimmungen des Konsularvertrags weichen aber im Einzelnen geringfügig von der WKK ab. Teilweise sind die Bestimmungen des Konsularvertrags, etwa die Art. 8 und 9 hinsichtlich Honorarkonsuln, auch bereits obsolet. International haben sich die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen durchgesetzt. Mit dem vorliegenden Protokoll soll daher der Konsularvertrag einvernehmlich beendet werden.

Das Protokoll wird keine finanziellen Auswirkungen haben.

Besonderer Teil

Zu Abs. 1

Abs. 1 des Protokolls legt die einvernehmliche Beendigung des Konsularvertrags fest.

Zu Abs. 2

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.