Vorblatt

Problem:

Zwischen der Republik Österreich und Jersey bestehen derzeit noch keine vertraglichen Beziehungen über den Informationsaustausch in Steuersachen. Damit ist der von der OECD geforderte Transparenzstandard bei der Amtshilfeleistung nicht gewährleistet. Dieser Umstand könnte daher zum Anlass genommen werden, illegale Kapitaltransaktionen über Österreich zu leiten. Andererseits böte sich auch für österreichische Steuerpflichtige ein Anreiz zur Kapitalflucht nach Jersey.

Ziel:

Mit Jersey besteht aufgrund des Steueroasencharakters Jerseys kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Da Österreich sich zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerlicher Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, ist der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Jersey auch im österreichischen Interesse.

Inhalt, Problemlösung:

Durch das Abkommen wird die Möglichkeit eines Informationsaustauschs gemäß dem neuen OECD-Standard geschaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

         -      Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

         -      Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs in die „graue Liste“ jener Staaten bewirken, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

         -      Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

         -      Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

         -      Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Jersey besteht aufgrund des Steueroasencharakters Jerseys kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Abschluss eines solchen Abkommens wird aus rechtspolitischer Sicht nicht für zweckmäßig erachtet. Da sich Österreich jedoch zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, erscheint der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Jersey auch im österreichischen Interesse gelegen.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musters für bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zweck des Informationsaustausches und enthält Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Verpflichtung zur Amtshilfeleistung beschränkt sich auf jene Auskünfte, die für die in Art. 1 näher genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung beschränkt die Verpflichtung zur Auskunftsleistung auf jene Informationen, die sich innerhalb des jeweiligen Jurisdiktionsbereichs der Vertragsparteien befinden.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel enthält die für die Abkommensanwendung erforderlichen Begriffsbestimmungen. Abs. 2 enthält die auch im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen übliche Klausel der Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für Begriffe, die im Abkommen nicht vertragsautonom definiert sind.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt das Verfahren betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die dem OECD-Standard der Transparenz und Amtshilfeleistung entsprechende Kernbestimmung (Abs. 4) sieht die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, Auskünfte, die sich bei Banken und sonstigen Kreditinstituten befinden, ohne Behinderungen durch das Bankgeheimnis für Zwecke des Informationsaustausches zu beschaffen und dem ersuchenden Staat zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich von Auskünften über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnlichen Rechtskonstrukten.


Zu Art. 6:

Diese Bestimmung ermöglicht die Anwesenheit ausländischer Prüfungsbeamter bei Teilen einer abgabenrechtlich relevanten Prüfungshandlung im Inland und regelt das hiezu maßgebliche Verfahren.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel legt die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfeleistung fest und umschreibt die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Ablehnungsgründe.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel enthält nähere Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung und eine Verwendungsbeschränkung zu Gunsten der im Abkommen näher bestimmten Zwecke.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung sieht Regelungen über die Kostentragung vor.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden über Fragen der Abkommensanwendung vor.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und den Beginn der Wirksamkeit des Abkommens. Das Abkommen ist nach dieser Bestimmung nur auf künftige Zeiträume anzuwenden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung sieht die Kündigung des Abkommens unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor.