1921 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1901 der Beilagen): Bundesgesetz über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

Der IWF ist eine als Fonds organisierte Institution, in den die Mitgliedsländer entsprechend ihrer relativen weltwirtschaftlichen Stärke Subskriptionen - die so genannten Quoten - einzahlen. Die Quoten sind einerseits die wichtigste Finanzquelle des IWF und bestimmen andererseits den Zugang der Mitgliedsländer zu Krediten sowie die Höhe der Stimmrechte.

Durch die dynamische Entwicklung der Weltwirtschaft seit der letzten ordentlichen Quotenerhöhung im Jahr 1998 ist das Kreditvergabevolumen des IWF relativ zu den wichtigsten volkswirtschaftlichen und finanziellen Indikatoren stark zurückgeblieben. Das wurde im Zuge der letzten Finanzkrise deutlich, als der Bedarf an IWF-Krisenkrediten drastisch angestiegen und die Kapazität zur Kreditvergabe des IWF kurzfristig stark gesunken ist.

Daher haben die G-20 im Jahr 2009 den IWF aufgefordert, die IWF-Quoten deutlich zu erhöhen und zugleich den Weg zu einer besseren Vertretung der aufstrebenden Volkswirtschaften und der Entwicklungsländer, der schon bei der letzten außerordentlichen Quotenreform 2008 begonnen wurde, weiter fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds am 15. Dezember 2010 im Rahmen der 14. Generellen Quotenerhöhung eine Verdoppelung der Quoten des IWF von ca. 237,6 Milliarden SZR auf ca. 476,8 Milliarden SZR verabschiedet.

Im Rahmen der Verdoppelung wird eine Verschiebung von Quotenanteilen im Umfang von 6%-Punkten zugunsten der dynamischen aufstrebenden Volkswirtschaften und Entwicklungsländer sowie der unterrepräsentierten Länder erfolgen.

Für die Übernahme der Quote anlässlich des Beitritts Österreichs gab das Abkommen über den IWF, BGBl Nr. 105/1949, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Abkommen (zuletzt in der Fassung BGBl Nr. 152/1993) stellt keine gesetzliche Grundlage für eine Quotenerhöhung dar, da Art. III Abschnitt 2(d) ausdrücklich festlegt, dass die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied zugestimmt und die entsprechende Zahlung geleistet hat. Es bedarf daher für die Erhöhung der Quote Österreichs beim IWF einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Elmar Podgorschek und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1901 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012-10-02

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann