1923 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1891 der Beilagen): Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Mit dem Transparenzportal soll allen (potentiellen) Leistungsempfängern eine einfache und übersichtliche Abfrage über das ihnen zur Verfügung stehende Leistungsangebot und über die von ihnen bezogenen Leistungen ermöglicht werden. Zusätzlich erhalten natürliche und juristische Personen einen Überblick über das ihnen jeweils zur Verfügung stehende durchschnittliche Einkommen. Die öffentliche Hand erhält durch die Transparenzdatenbank die Möglichkeit, mit anonymen Auswertungen die öffentlichen Leistungen systematisch zu erfassen und die einzelnen Leistungsangebote besser aufeinander abzustimmen. Durch die Möglichkeit, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, sollen die Stellen, die an der Erbringung von Leistungen beteiligt sind und die die Einhaltung ihrer Voraussetzungen zu überprüfen haben, ein Werkzeug in die Hand bekommen, das ihnen die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert bzw. erst ermöglicht.

Das Transparenzportal stellt zeitnah und übersichtlich dar, welche Leistungen die öffentliche Hand erbringt. Die Daten, die im Transparenzportal dargestellt werden, werden einerseits aus bestehenden Datenbanken, andererseits aus der Transparenzdatenbank abgerufen. In der Transparenzdatenbank werden jene Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Diese Daten müssen von leistenden Stellen an die BRZ GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen tätig wird, gemeldet werden. Die BRZ GmbH speichert die ihr gemeldeten Daten in der Transparenzdatenbank. Bei einer Transparenzportalabfrage werden diese in den unterschiedlichen Datenbanken gespeicherten Daten abgerufen und in gesonderten Kategorien dargestellt. Die dargestellten Kategorien lauten:

-       Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge,

-       Ertragsteuerliche Ersparnisse,

-       Förderungen,

-       Transferzahlungen,

-       Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital,

-       Sachleistungen.

Bestimmte Sachleistungen sollen ebenfalls im Transparenzportal dargestellt werden, wobei die Kosten für die Sachleistungen nicht individuell ermittelt und dargestellt werden. Stattdessen wird als Information die Summe der Kosten aller öffentlichen Rechtsträger für die Erbringung einer bestimmten Leistung (zB für die Zurverfügungstellung eines Universitätsstudienplatzes) pro Leistungsempfänger ermittelt und gesondert dargestellt.

Neben den tatsächlich erhaltenen Leistungen sollen natürliche und juristische Personen eine Aufzählung von grundsätzlich in Frage kommenden Leistungsangeboten sowie eine Übersicht über das ihnen zur Verfügung stehende letztveranlagte Brutto- und Nettoeinkommen angezeigt bekommen.

Der Leistungsangebotskatalog soll der gesamten Öffentlichkeit über das Transparenzportal zugänglich gemacht werden.

Neben dem Informationszweck für die (potentiellen) Leistungsempfänger soll die Transparenzdatenbank im Zusammenspiel mit dem Transparenzportal auch die Erbringung der geforderten Nachweise bei Amtswegen (zB bei der Stellung eines Förderansuchens) erleichtern (Nachweiszweck). So soll als Serviceeinrichtung für den einzelnen Leistungsempfänger ein Auszug aus dem Transparenzportal erstellt werden können. Dieser kann dann als Bilddatei an leistende Stellen – zB im Rahmen der Beantragung einer Förderung übermittelt werden.

Da viele Leistungen nicht einer Person, sondern der Gemeinschaft mehrerer Personen gewährt werden (zB wenn diese in einem Haushalt zusammenleben), sollen diese Personen bei gemeinsamer Identifizierung im Transparenzportal zusätzlich eine Zusammenschau des Gesamteinkommens und sämtlicher Leistungen vornehmen können.

Zugriff auf personenbezogene, im Transparenzportal abrufbare Daten sollen auch bestimmte abfrageberechtigte Stellen haben, wenn die abrufbaren Daten für die Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlich sind. Damit soll der Missbrauch durch nicht gerechtfertigte Ansuchen um Leistungen und geheim gehaltene Einstellungs- oder Rückforderungsvoraussetzungen erschwert werden.

Für die politischen Entscheidungsträger ist die Transparenzdatenbank in Verbindung mit vorhandenen Datenbanken ein Kontrollinstrument, mit dem unter anderem ein Überblick über vorhandene Förderinstrumente und gewährte Leistungen erfolgen kann. Mittels Auswertungen kann ermittelt werden, aufgrund welcher Parameter die einzelnen Leistungen vergeben werden und inwieweit diese aufeinander abgestimmt sind. Dadurch sind eine bessere Koordination der Förderungen und eine genauere Zielgruppenfokussierung möglich. Doppelförderungen können auf anonymisierter Basis analysiert werden (Steuerungszweck). Eine Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und anonymisierten Daten aus der Transparenzdatenbank erfolgt nach Maßgabe einer Verordnung.

Um unzulässige Datenverknüpfungen und Falschzuordnungen zu vermeiden und eine eindeutige Treffsicherheit bei Abfragen der Datenbanken zu gewährleisten, soll umfassend das System der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) eingesetzt werden, welches eine eindeutige Zuordnung der Personen in den jeweiligen Datenbanken garantiert und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt (vgl. §§ 9 ff E‑Government-Gesetz). Da bereits eine Reihe von Behörden ihre Datenbanken (etwa auf Grund der Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes) mit bPK ausgestattet haben, ist die Verwendung von bPK auch relativ leicht umsetzbar, da die Mechanismen bereits zur Verfügung stehen. Für die leistenden Stellen, die noch keine bPK-Ausstattung ihrer Datenbank vorgenommen haben, ist diese nachträglich möglich. Im Übrigen wird durch die Verwendung von bPK eine automatisierte Verwendung der bloß indirekt personenbezogenen Daten ermöglicht. Diese Systematik wird mittlerweile bereits erfolgreich bei der so genannten Registerzählung gemäß Registerzählungsgesetz, die die bisherige Volkszählung zur Gänze ersetzt hat, flächendeckend eingesetzt.

Das Transparenzdatenbankgesetz stellt einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Die mit dem TDBG 2012 verfolgten Zwecke, insbesondere der Nachweiszweck und der Steuerungszweck liegen im öffentlichen Interesse. Für den Leistungsempfänger soll der Nachweiszweck eine bürokratische Erleichterung sein, die dem Ziel der Senkung der Verwaltungslasten für Bürger Rechnung trägt. Die abfrageberechtigten Stellen erhalten die Möglichkeit, mit geringem Aufwand die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung von öffentlichen Leistungen zu überprüfen und dadurch unbeabsichtigte Doppelförderungen zu erschweren. Die öffentliche Hand hat ein legitimes Interesse an einem effizienten finanziellen Ressourceneinsatz; durch die anonymisierten Auswertungen können die öffentlichen Mittel stärker auf die jeweils zu fördernden Zielgruppen fokussiert und Doppelgleisigkeiten beseitigt werden. Das TDBG 2012 ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und notwendig, da es derzeit keinen zentralen Überblick über Leistungen aus öffentlichen Mitteln gibt und durch verstreute Kompetenzen innerhalb der Verwaltung eine Abstimmung und Koordinierung der Leistungen aus öffentlichen Mitteln derzeit nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich wäre, der die Einsparungspotentiale weitgehend kompensieren würde.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal bieten erhebliches Entlastungspotenzial für Bürger/innen und Unternehmen. Die Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal, die sowohl Leistungsempfänger/innen als auch Behörden wahrnehmen können, kann zu einer Entlastung bei der Erfüllung zahlreicher Nachweiserfordernisse führen.

Das Transparenzdatenbankgesetz enthält weiters eine Mitteilungsverpflichtung für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr auslöst.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Maximilian Linder, Elmar Podgorschek und Kai Jan Krainer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1891 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012-10-02

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann