1925 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1893 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Ziel dieses Staatsvertrages ist es, durch die Weiternutzung der bestehende Infrastruktur der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter an der österreichisch-deutschen Binnengrenze weiterhin eine Zollabfertigung als Dienstleistungsangebot für die Wirtschaft zu gewährleisten, da durch die Nähe von Speditions- und Verteilerzentren der Bedarf, Zollförmlichkeiten durchführen zu können, nach wie vor gegeben ist.

Das zwischen Österreich und Deutschland bestehende Abkommen über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14. September 1955, BGBl. Nr. 240/1957, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 602/1993, konnte für die angestrebte Weiternutzung der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter nur bedingt herangezogen werden, weshalb ein neuer Staatsvertrag erforderlich wurde.

Das Abkommen erlaubt dem Nachbarstaat, bestimmte Zollstellen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Gebietsstaates befinden, als Binnenzollstellen fortzuführen oder neu einzurichten. Dazu enthält es Regelungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften für die Zollabfertigung und die Behandlung beschlagnahmter oder eingezogener Waren sowie über die Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaats im Gebietsstaat (strafrechtliche Bestimmungen, Amtshaftung, Dienstkleidung) und der im Gebietsstaat eingerichteten Zollstellen des Nachbarstaats (Diensträume, Postsendungen und Kommunikation). Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaats ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, und die Standorte der Zollstellen des Nachbarstaats werden durch Vereinbarung der zuständigen Behörden festgelegt.

Insbesondere die Regelungen zur Rechtsstellung der Bediensteten und der Zollstellen des Nachbarstaats im Gebietsstaat wurden in Anlehnung an das Abkommen von 1955 formuliert. Dabei wurden die notwendigen Anpassungen an die heutige Rechtslage vorgenommen. Daher wurde auch vorgesehen, dass dieses Abkommen gegenüber dem Abkommen von 1955 Anwendungsvorrang genießt, soweit Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand haben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Bernhard Themessl und Elmar Podgorschek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (1893 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012-10-02

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann