1926 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1894 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit

Der vorliegende Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Er enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Bereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Zusammenarbeit der Kontrollbehörden zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, grenzüberschreitende Erscheinungsformen von illegaler Beschäftigung sowie die auf vielen Gebieten zunehmend festgestellte, eindeutig in organisierter Weise betriebene Schwarzarbeit entschiedener bekämpfen zu können. Besonders betroffen von illegalen Aktivitäten sind die grenzüberschreitende Verschleierung von Arbeitsverhältnissen bei gleichzeitigem Bezug von Transferleistungen in einem anderen Staat sowie die Gründung von Scheinfirmen mit dem Ziel der Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherung.

In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr mit Deutschland auch in dem Umstand, dass vermehrt ausländische Staatsangehörige von Scheinfirmen vorgeblich in das jeweils andere Land entsendet werden.

Der Regelungsbereich des Vertrages fällt in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten. Der Vertrag sieht aber explizit vor, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Der vorliegende Vertrag erfüllt die gesteckten Ziele und trägt der zunehmenden Internationalisierung der organisierten Schwarzarbeit und den damit verbundenen organisierten Zuwiderhandlungen Rechnung.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Bernhard Themessl und Elmar Podgorschek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (1894 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012-10-02

                             Franz Kirchgatterer                                                 Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann