Vorblatt

Probleme:

Das Zusatzprotokoll zum Sicherheitskontrollabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation - IAEO enthält erweiterte Meldepflichten und Überprüfungsmechanismen, die zum überwiegenden Teil durch nationale Rechtsvorschriften umzusetzen sind.

Da die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011, ABl. Nr. L 326 vom 08.12. 2011 S. 26 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung), neue Regelungen eingeführt und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2012, einige begleitende nationale Regelungen getroffen hat, ist eine Harmonisierung im Bereich der Ausfuhrkontrolle erforderlich.

Ziele:

Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen völkerrechtlichen und europarechtlichen Erfordernisse, Bereinigung dadurch obsolet gewordener nationaler Rechtsvorschriften.

Inhalt /Problemlösung:

Umfassende Neugestaltung der Abschnitte Sicherheitskontrolle und Ausfuhrkontrolle.

Alternativen:

Novellierung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991; dies hätte eine Unübersichtlichkeit der Regelung zur Folge gehabt.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich des Bundes enthält die rechtsetzende Maßnahme „Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013“ drei neue Informationsverpflichtungen.

Im Rahmen des neuen Meldeverfahrens bei der Lagerung von hochaktivem Abfall in § 5 Abs. 5 SKG 2013 ist in den nächsten drei Jahren mit zwei Meldungen und einer Belastung von rund 45 Euro pro Jahr zu rechnen.

Die neue Meldeverpflichtung bei der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern innerhalb von 30 Tagen ab Durchführung in § 5 Abs. 6 SKG 2013 wird in den nächsten drei Jahren 20 Meldevorgänge mit einer Belastung von rund 470 Euro pro Jahr an Verwaltungslasten verursachen.

Im Rahmen des neuen Antragsverfahrens „Antragstellung für die Durchfuhr oder die Vermittlung nach Mitteilung der Genehmigungspflicht“ in § 10 SKG 2013 ist in den nächsten drei Jahren mit einer Antragstellung auf Einzelgenehmigung und einer Belastung von rund 25 Euro pro Jahr zu rechnen.

Die Belastung für die Vollzugsbehörde, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, beträgt insgesamt rund 540 Euro pro Jahr, die Gesamtbelastung für die nächsten drei Jahre beträgt somit rund

1 620 Euro.

Die Details dazu können der Beilage „SKG 2013 - § 14a BHG Finanzielle Auswirkungen von Rechtsvorschriften“ entnommen werden.

Der erhöhte Arbeits- und Sachaufwand kann mit dem vorhandenen Personal und im Rahmen der bestehenden Budgetmittel abgedeckt werden.

Ein zusätzlicher Aufwand entsteht auch im Bundesministerium für Inneres durch die Einführung von verpflichtenden Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben. Die Zahl der durchzuführenden Überprüfungen wird jedoch aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs gering sein, daher ist kein erhöhter Personalaufwand zu erwarten.

-Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

--Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme „Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013“ enthält drei neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund

3 000 Euro pro Jahr verursacht.

Die neue Informationsverpflichtung „Meldeverpflichtung über Lagerorte von hochaktivem Abfall“ in § 5 Abs. 5 SKG 2013 betrifft durchschnittlich zwei Unternehmen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 300 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Meldepflicht für hochaktiven Abfall lagernde Unternehmen.

Die neue Informationsverpflichtung „Meldung bei der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern innerhalb von 30 Tagen ab Durchführung“ in § 5 Abs. 6 SKG 2013 betrifft durchschnittlich 20 Unternehmen, die genehmigungspflichtige Ausfuhren tätigen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 2 600 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Meldepflicht bei der Ausfuhr oder Verbringung von Gütern, die unter die Bestimmungen des neuen SKG 2013 fallen.

Für die neue Informationsverpflichtung „Antragstellung für die Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern nach Pflichtigstellung“ in § 10 SKG 2013 wird mit einem Fall pro Jahr gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 100 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Genehmigungspflicht als Antragssteller von Einzelgenehmigungen.

-Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

-Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

-Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen sind europarechtskonform. Sie dienen teilweise der Anpassung des österreichischen Rechts an das EU-Recht, insbesondere werden im Bereich der Ausfuhrkontrolle begleitende Vorschriften zur Dual-Use-Verordnung geschaffen.

Der Entwurf wird dem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81 unter der Notifikationsnummer 2012/181/A unterzogen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. I ist eine Verfassungsbestimmung.

Sie bedarf gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält Regelungen auf drei Gebieten:

-Sicherheitskontrolle zur Überwachung der friedlichen Verwendung von Kernmaterial und relevanter Tätigkeiten,

-Ausfuhrkontrolle von Kernmaterial und sensiblen Nukleargütern,

-Sicherung oder Objektschutz von Kernmaterial und Anlagen.

Im Bereich der Sicherheitskontrolle wurden durch ein Zusatzprotokoll zum Sicherheitskontrollabkommen mit der IAEO, BGBl. III Nr. 70/2007, erweiterte Kontrollrechte für die Organisation geschaffen. Wesentliche Neuerungen, die dadurch notwendig werden, sind:

-erweiterte Meldepflichten der einschlägigen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, auch über Tätigkeiten, die ohne Kernmaterial durchgeführt werden;

-Regelung der erweiterten Inspektionsrechte der IAEO;

-Ausweitung der Regelungen über die Marktbeobachtung und -beratung und über die Überwachung, einschließlich der Bestellung verantwortlicher Beauftragter, von der Ausfuhrkontrolle auf die Sicherheitskontrolle;

-Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die neuen Meldepflichten.

Im Bereich der Ausfuhrkontrolle sind folgende Begleitvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011, ABl. Nr. L 326 vom 08.12. 2011 S. 26 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung), notwendig:

-Regelungen betreffend Vermittlung und Durchfuhr im Einklang mit dem AußWG 2011;

-weitere Präzisierung der Genehmigungskriterien im Hinblick auf völkerrechtliche und andere international vereinbarte Vorgaben;

-Anpassung von Definitionen im Einklang mit dem AußWG 2011.

Im Bereich der Sicherung ist eine sprachliche und inhaltliche Überarbeitung der Bestimmungen notwendig geworden. Darüber hinaus werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, sowohl auf technische Entwicklungen als auch auf Änderungen in der Sicherheitslage reagieren zu können.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Verfassungsbestimmung auf Artikel 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassung), hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle auf Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und hinsichtlich der Sicherung auf Artikel 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei). Gemäß Art. 102 B-VG können diese Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Im Bereich der Sicherheitskontrolle wird die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung seit der erstmaligen Erlassung eines Sicherheitskontrollgesetzes 1972 durch eine eigene Verfassungsbestimmung begründet (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII GP, Seite 5). Auch für die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung ist weiterhin eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Kapitel VII des EAG-Vertrages schafft eine ausschließliche Kompetenz der Europäischen Union für die Überwachung der Verwendung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, das sind die üblicherweise unter der Bezeichnung Kernmaterial zusammengefassten Stoffe Plutonium, Thorium und Uran. Diese Überwachungsaufgabe deckt sich mit dem Regelungsinhalt des Sicherheitskontrollabkommens und ist in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 54 vom 28.02. 2005 S. 1, umgesetzt.

Ein Großteil der Meldepflichten gemäß dem Zusatzprotokoll betrifft jedoch Aktivitäten ohne Kernmaterial, darunter Forschung und Entwicklung, Produktion und Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen. Dieser Teil liegt daher in der ausschließlichen Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten und ist durch nationales Recht zu regeln.

Die Zuweisung der Meldepflichten in Art. 2 des Zusatzprotokolls an EURATOM und den betroffenen Mitgliedstaat spiegelt diese Kompetenzverteilung wider.

Finanzielle Auswirkungen:

Es werden lediglich geringfügige Mehrkosten im Bereich der Sicherheitskontrolle erwartet. Die der IAEO zu übermittelnden Informationen waren zu einem großen Teil schon bisher von der Behörde aufgrund des geltenden § 14 Sicherheitskontrollgesetz 1991, „Marktbeobachtung und -beratung“, im Rahmen der Exportkontrolle zu erfassen. Der größte Aufwand entstand bereits in den Jahren 2004 und 2005 durch die Ersterfassung der meldepflichtigen Tätigkeiten und Einrichtungen und die Abgabe der österreichischen Erstmeldung an die IAEO. Der Aufwand für die jährlichen Aktualisierungen der Meldungen und Teilnahme an den Überprüfungen durch die IAEO ist relativ gering. Der in den Erläuterungen zu § 19 erwähnte Beratungsvertrag ermöglicht bereits seit 1992 die Heranziehung von externen Sachverständigen, sodass kein personeller Mehrbedarf entsteht.

Im Bereich der Ausfuhrkontrolle wird die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall Durchfuhren oder Vermittlungsvorgänge unter Genehmigungspflicht zu stellen. Es wird jedoch nur mit einem minimalen Anfall an Genehmigungsverfahren von maximal einem Fall pro Jahr gerechnet.

Ein zusätzlicher Aufwand entsteht im Bundesministerium für Inneres durch die Einführung von verpflichtenden Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben. Da die Zahl der durchzuführenden Überprüfungen aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs gering sein und sich jährlich im zweistelligen Bereich (Quelle: Atominstitut) bewegen wird, ist kein zusätzlicher Personalbedarf zu erwarten.

Zu den Kosten, die dem Bund durch das SKG 2013 entstehen sowie zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen wird auf die Ausführungen im Vorblatt sowie auf die Beilagen verwiesen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Die Verfassungsbestimmung schafft eine Bundeskompetenz für die Sicherheitskontrolle. Zur Kompetenzlage sei auf die Ausführungen des Allgemeinen Teils verwiesen. Die Verfassungsbestimmung bedarf gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Eine Befristung der Bundeskompetenz erscheint nach der 1995 erfolgten unbefristeten Verlängerung der Geltungsdauer des Atomsperrvertrages und dem Beitritt zum Sicherheitskontrollsystem von EURATOM nicht mehr notwendig.

Art. I schafft auch die verfassungsrechtliche Grundlage für eine unmittelbare Vollziehung durch Bundesbehörden.

Zu Artikel II:

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt regelt den Anwendungsbereich und enthält die erforderlichen Definitionen.

Zu § 1:

Abs. 1 enthält die grundlegenden Definitionen.

Z 1 definiert den Staatsvertrag, dessen Umsetzung der vorliegende Gesetzentwurf dient.

Z 2 bis 3 definieren die beiden die Sicherheitskontrolle der IAEO in Österreich regelnden Staatsverträge, deren Umsetzung der 2. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes dient.

Z 4 definiert das im Regelungsbereich des vorliegenden Entwurfes bestehende „unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Union“. Lit. a bezieht sich auf die Sicherheitskontrolle gemäß Kapitel VII des EAG-Vertrages und der darauf gestützten Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, im Folgenden als „EURATOM-Verordnung“ bezeichnet, lit. b auf die Regelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S 1, im Folgenden als „Dual-Use-Verordnung” bezeichnet. Lit. c betrifft restriktive Maßnahmen aufgrund von unmittelbar anwendbaren Embargovorschriften der EU. Für die Sicherung bestehen keine EU-Regelungen.

Z 5 führt die Abkürzung „IAEO” für die Internationale Atomenergie-Organisation ein.

Z 6 bis 10 enthalten Definitionen des der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials. Die Definitionen „Ausgangsmaterial“ und „besonderes spaltbares Material“ entsprechen Art. XX des Statuts der IAEO und Art. 197 des EAG Vertrages.

Z 8 wurde abweichend von diesen Bestimmungen sprachlich etwas vereinfacht, inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Z 9 enthält eine Art. 18 lit. h des Zusatzprotokolls entsprechende Definition des gemeinsamen Oberbegriffs „Kernmaterial”.

Weder der Begriff „Ausgangsmaterial“, noch der Begriff „Kernmaterial“ erfassen Erz oder Erzrückstände, der weiter gefasste Begriff „Kernmaterial“ in Art. 2 Z 4 der EURATOM-Verordnung wäre weder für die Ausfuhrkontrolle, noch für die Sicherung praktikabel. Die Sicherheitskontrolle der IAEO setzt gemäß Art. 34 lit. c des Sicherheitskontrollabkommens bei Kernmaterial an, das „hergestellt“ wurde und „nach Zusammensetzung und Reinheit für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist“. Das Zusatzprotokoll dehnt die Sicherheitskontrolle auf Uranbergwerke, Urankonzentrationsanlagen und Thoriumkonzentrationsanlagen aus, die allerdings in Österreich nicht existieren, sodass von einer gesetzlichen Umsetzung abgesehen werden konnte.

Z 10 definiert „hoch angereichertes Uran“ entsprechend Art. 18 lit. e des Zusatzprotokolls.

Z 11 definiert die „Anlage“. Zur Verbesserung der Lesbarkeit des Gesetzes wurden Anlagen mit höchstens einem effektivem Kilogramm Kernmaterial in die Definition mit aufgenommen. Dies entspricht auch der Definition in Art. 2 Z 23 der EURATOM-Verordnung. Dort, wo die Untergrenze nach wie vor benötigt wird, etwa im Abschnitt Sicherung, werden Anlagen im Sinne der lit. c von der Genehmigungs- bzw. Meldepflicht ausgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass wie schon bisher für Ausgangsmaterial keine Umgangsgenehmigung gemäß § 7 erforderlich ist, wenn das Material sich in geringer Menge oder in einer nicht-nuklearen Verwendung befindet, etwa als Abschirmung in der Radiotherapiestation eines Krankenhauses.

Z 12 definiert die für den Anlagenbegriff benötigte Einheit des „effektiven Kilogramms“ unter Verweis auf die EURATOM-Verordnung.

Z 13 bis 15 sowie Z 16 iVm Abs. 2 definieren weitere Orte und Tätigkeiten, die der erweiterten IAEO-Sicherheitskontrolle gemäß dem Zusatzprotokoll unterliegen. Die Definitionen entsprechen jenen in Art. 18 des Zusatzprotokolls. Zu den Begriffen „wesentliche Dienste“ in Z 15 und „mittel- oder hochaktiver“ Abfall“ in Z 16 sei auf die Erläuterungen zu § 5 verwiesen.

Z 17 und 18 definieren „Güter“ sowie „Ausrüstung oder Material“ unter Verweis auf Kategorie 0 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung. Dieser Anhang und im Besonderen auch der als Kategorie 0 bezeichnete Teil stützen sich ihrerseits auf die international harmonisierten Güterlisten der Nuclear Suppliers Group, eines Exportkontrollregimes im Nuklearbereich, das in Form von völkerrechtlich nicht verbindlichen Richtlinien die Güterlisten und Genehmigungskriterien regelt. Die Güterliste in „Part 1“ der Richtlinien der Nuclear Suppliers Group und die Güterliste des Zangger-Komitees, des zweiten nuklearen Exportkontrollregimes, enthalten jene Güter, die dem Kriterium entsprechen, mit dem der Atomsperrvertrag die völkerrechtliche Ausfuhrkontrollverpflichtung generell-abstrakt umschreibt. Es handelt sich dabei um jene Güter, die keine oder nur sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten außerhalb des nuklearen Brennstoffkreislaufs haben. Dieses Kriterium liegt der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des SKG 2013 und des AußWG 2011 zugrunde. Ausnahmsweise können Güter auch durch eine Verordnung gemäß § 9 festgelegt werden, wenn sie dem Kriterium des Atomsperrvertrages entsprechen. Die entsprechende Ermächtigung ist für die Ausfuhr in Art. 8 der Dual-Use-Verordnung und für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Art. 22 Abs. 2 der Dual-Use-Verordnung enthalten.

Z 19 definiert den Begriff „Technologie” unter Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011. Der Technologiebegriff wurde somit in Entsprechung der Dual-Use-Verordnung erweitert und erfasst das Wissen an sich und nicht nur seine körperliche Manifestation, den Datenträger.

Abs. 3 verweist hinsichtlich jener Begriffe der Ausfuhrkontrolle, die in Übereinstimmung mit dem AußWG 2011 verwendet werden, auf dieses Bundesgesetz.

Zu § 2:

Diese Bestimmung stellt den Anwendungsbereich des Gesetzes eindeutig klar. Keine Bestimmung des vorliegenden Entwurfs soll so gelesen werden können, als bezöge sie sich auf andere Arten von Gütern.

Zum 2. Abschnitt:

Der 2. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs enthält die zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll notwendigen Regelungen, soweit sie in die innerstaatliche Regelungskompetenz fallen. Das Sicherheitskontrollabkommen wird zur Gänze durch die EURATOM-Verordnung umgesetzt. Zur Abgrenzung der nationalen von der Kompetenz der Europäischen Union sei auf den allgemeinen Teil verwiesen.

Zu § 3:

Die Bestimmung gibt den Zweck der Sicherheitskontrolle an, nämlich die Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie. Der Begriff ist dem Atomsperrvertrag entnommen und beschränkt sich nicht auf die Energiegewinnung durch Kernspaltung, die ja durch das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999, verboten ist.

Zu § 4:

Abs. 1 bestimmt den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Sicherheitskontrollbehörde. Die unmittelbare Vollziehung durch den Bundesminister ist durch Art. I gedeckt.

Abs. 2 bestimmt hinsichtlich der Meldepflichten für Kernmaterial, die in der EURATOM-Verordnung geregelt sind, dass Meldungen an die EK auch der nationalen Behörde zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies entspricht Art. 79 des EAG-Vertrages.

Zu § 5:

Abs. 1 bis 8 enthalten die durch das Zusatzprotokoll geschaffenen Meldepflichten, soweit sie national zu regeln sind.

Die Fristen für die Meldungen sind so gewählt, dass die Behörde eine österreichische Gesamtmeldung erstellen und fristgerecht an die IAEO übermitteln kann. Die Fristen für die Meldung an die IAEO finden sich in Art. 3 des Zusatzprotokolls.

Abs. 1 regelt die Meldung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf in Übereinstimmung mit Art. 2 Abschnitt a Z i und Art. 2 Abschnitt b Z i des Zusatzprotokolls. Die Definition findet sich in § 1 Abs. 1 Z 16 iVm Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs. Beispielsweise wären hier Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Laserverfahren zur Isotopentrennung von Uran erfasst. Nicht erfasst ist hingegen die Entwicklung oder Herstellung von einzelnen Komponenten wie Pumpen, Ventilen oder Dichtungen.

Abs. 2 regelt den Fall, dass die IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt a Z ii des Zusatzprotokolls bestimmte zusätzliche Auskünfte benötigt, um die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherheitskontrolle zu steigern. Die Behörde muss der Erteilung derartiger Auskünfte an die IAEO zunächst im Außenverhältnis zustimmen. Dabei wird die grundsätzliche Unterstützung des Sicherheitskontrollsystems gegen andere Faktoren, wie etwa die Gleichbehandlung der Betreiber anderer Staaten, abzuwägen sein. Betroffen sind nur Eigentümer oder Betriebsinhaber von Anlagen, die bereits den Meldepflichten der EURATOM-Verordnung und des § 5 Abs. 3 unterliegen.

Abs. 3 betrifft Angaben über den Standort in Übereinstimmung mit Art. 2 Abschnitt a Z iii des Zusatzprotokolls. Der Standort, definiert in § 1 Abs. 1 Z 15, ist ein Areal, dessen Grenzen von der Behörde in Absprache mit dem Betreiber der Anlage und der IAEO festgelegt werden. Er beinhaltet zum einen die eigentliche „Anlage“, in der regelmäßig mit Kernmaterial umgegangen wird und deren grundlegende technische Merkmale bereits aufgrund der EURATOM-Verordnung und des Sicherheitskontrollabkommens der Europäischen Kommission zu melden sind. Zum anderen sind in die Standortbeschreibung auch alle Gebäude oder Räume aufzunehmen, die kein Kernmaterial enthalten, aber zur Bereitstellung oder Nutzung von Diensten bestimmt sind, die für die nuklearen Tätigkeiten am Standort notwendig sind, wie z. B. Trainingszentren, Arbeits- oder Computerserverräume. Ausdrücklich genannt sind heiße Zellen, und Einrichtungen zur Lagerung oder Behandlung von Abfall. Nicht zum Standort gehören z. B. Stromversorgungseinrichtungen oder Kläranlagen, wenn sie sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befinden. Da die Meldung eines Standortes die Meldung der Anlage voraussetzt, kann es der Initiative der Behörde überlassen werden, die Meldepflicht durch eine entsprechende Aufforderung auszulösen. Da die Festlegung des Standortes üblicherweise einen längeren Konsultationsprozess unter Einbindung von IAEO und EURATOM-Inspektoren erfordert, ist für die einleitende Meldung eine Frist von 60 Tagen ab Aufforderung ausreichend.

Abs. 4 betrifft die Produktion bestimmter besonders sensibler Ausrüstungen und nichtnuklearer Materialien gemäß Art. 2 Abschnitt a Z iv in Verbindung mit Anlage I des Zusatzprotokolls. Eine Erfassung dieser Tätigkeiten ist gleichzeitig auch eine wesentliche Aufgabe der Marktbeobachtung im Bereich der Ausfuhrkontrolle. § 13 Sicherheitskontrollgesetz 1991 enthielt für diesen Zweck bereits eine Verordnungsermächtigung zur Einführung genereller periodischer Meldepflichten. Diese Verordnungsermächtigung wird im § 21 Abs. 8 des vorliegenden Entwurfs übernommen und auf die Sicherheitskontrolle ausgedehnt. Die mit dem Zusatzprotokoll eingeführten völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Erstattung periodischer Meldungen an die IAEO werden jedoch unmittelbar im Gesetz umgesetzt.

Abs. 5 betrifft mittel- und hochaktiven Abfall, der besonders heikles Kernmaterial enthält, aber mangels Rückgewinnbarkeit des Kernmaterials nicht mehr der traditionellen IAEO-Sicherheitskontrolle unterliegt. Solche Abfälle unterliegen teilweise weiterhin der EURATOM-Kontrolle. In Österreich kommt kein hochaktiver, wohl aber mittelaktiver Abfall vor. Dieser ist in den aktuellen Sicherheitsstandards der IAEO, Series No. GSG-1, definiert als „waste that contains long lived radionuclides in quantities that need a greater degree of containment and isolation from the biosphere than is provided by near surface disposal.” Subsidiär zu bestehenden Meldepflichten gemäß der EURATOM-Verordnung wird in Umsetzung von Art. 2 Abschnitt a Z viii des Zusatzprotokolls eine Meldepflicht im Nachhinein bei Änderungen des Lagerortes eingeführt. Gegenüber der IAEO sind sowohl Österreich als auch EURATOM für die Meldung verantwortlich, sodass eine Koordination der Meldungen mit der Europäischen Kommission notwendig ist, um widersprüchliche Angaben zu vermeiden.

Abs. 6 sieht für Ausfuhren und Verbringungen innerhalb der EU von Nukleargütern eine Meldepflicht im Nachhinein entsprechend Art. 2 Abschnitt a Z ix lit. a und Anlage III dritter Absatz des Zusatzprotokolls vor. Die Warenliste in Anlage II des Zusatzprotokolls entspricht jener für die Ausfuhrkontrolle, wenn auch in einer veralteten Fassung. Es handelt sich daher um Waren, die gemäß Dual-Use-Verordnung bereits einer Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr und Verbringung innerhalb der EU unterliegen. Die zusätzliche Meldepflicht des § 5 berührt diese Vorschriften der Transferkontrolle nicht. Sie hat den Zweck, der IAEO die Prüfung der Übereinstimmung des Transfers mit dem deklarierten Nuklearprogramm des Empfängerlandes zu ermöglichen und allfällige Ungereimtheiten aufzudecken. Daher wird auch nicht auf die erteilte Genehmigung, sondern auf die tatsächlich erfolgte Ausfuhr bzw. Verbringung abgestellt. Keine Meldepflicht besteht für den Transfer von Technologie.

Abs. 7 regelt die Meldung von Einfuhren und Verbringungen nach Österreich.

Abs. 8 regelt den Fall, dass außerhalb eines Standortes Tätigkeiten vermutet werden, die funktionsmäßig mit jenen des Standortes in Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die IAEO gemäß Art. 2 Abschnitt b Z vii Auskunft verlangen. Es sind nur allgemeine Angaben über die Tätigkeit gefordert. Auskunftspflichtig ist nicht der Inhaber des Standorts, sondern die Person oder Gesellschaft, die diese Tätigkeiten durchführt.

Abs. 9 enthält die im Sinne des Datenschutzes erforderliche Ermächtigung, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der völkerrechtlichen und EU-rechtlichen Verpflichtungen erhobenen Daten an die zuständigen Kontrollorganisationen weiter zu geben. Die Weitergabe darf nur an die internationalen und supranationalen Organe der Sicherheitskontrolle erfolgen, wo die Daten besonderen Vertraulichkeitsbestimmungen unterliegen. Die Europäische Kommission hat sich ausbedungen, sämtliche von den Mitgliedstaaten direkt an die IAEO gegebenen Informationen in Kopie zu erhalten. Eine Weitergabe an andere Staaten ist hingegen nicht zulässig, diese Art von internationalem Informationsaustausch erfolgt im Rahmen des § 19.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise der Behörde und die Rechte der IAEO-Inspektoren bei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO stattfinden. Keiner näheren Regelung unterliegt hingegen die Inspektionstätigkeit von EURATOM gemäß Kapitel VII des EAG-Vertrages, da der Vertrag nicht zur Erlassung von Sekundärrecht ermächtigt und eine Kompetenz für eine nationale Regelung nicht besteht.

Abs. 1 räumt den Inspektoren der IAEO im Zusammenhang mit einer Überprüfung dieselben Befugnisse ein, die der Behörde gemäß § 21 zustehen, und verpflichtet das überprüfte Unternehmen zur Kooperation.

Abs. 2 nennt die Orte und Einrichtungen, die von einer Überprüfung durch die IAEO betroffen sein können. Zu den Kernmaterialinspektionen gemäß Sicherheitskontrollabkommen tritt der so genannte erweiterte Zugang gemäß Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls. Dieser bildet gemeinsam mit den erweiterten Meldepflichten des Art. 2 des Zusatzprotokolls das Herzstück des verstärkten Sicherheitskontrollsystems der IAEO, das die Aufdeckung heimlicher Nuklearaktivitäten ermöglichen soll. Er erfolgt im Unterschied zu den Kernmaterialinspektionen nicht regelmäßig oder systematisch, setzt jedoch genau wie die Kernmaterialinspektionen keinen Verdacht einer Übertretung voraus. Der mögliche Kreis der zur Duldung Verpflichteten ist in manchen Fällen weiter als jener der gemäß § 5 Meldepflichtigen, da die IAEO in bestimmten Fällen auch solche Orte überprüfen darf, an denen sie Tätigkeiten vermutet, die nicht gemeldet wurden.

Abs. 2 Z 1 normiert die Verpflichtung zur Duldung von Kernmaterialüberprüfungen. Das Inspektionsrecht der IAEO hinsichtlich Kernmaterials ist im Sicherheitskontrollabkommen detailliert geregelt. Die Inspektionen der IAEO gemäß Sicherheitskontrollabkommen dienen insbesondere der Überprüfung der Meldungen über die Ein- und Ausgänge und den Bestand an Kernmaterial. Art. 5 lit. a Z ii iVm. Art. 2 Abschnitt a Z v bis viii des Zusatzprotokolls erweitern die Überprüfungsmöglichkeiten der IAEO auf Erze und andere Formen von Kernmaterial, die bisher zwar teilweise von EURATOM, nicht aber von der IAEO kontrolliert wurden. Erfasst werden Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Uran und Thorium vom Erz über das Erzkonzentrat bis zur Erreichung des Reinheitsgrads, bei dem die Sicherheitskontrolle gemäß dem Sicherheitskontrollabkommen einsetzt, weiters Kernmaterial, das in geringen Mengen von der Kontrolle ausgenommen war, sowie Abfall, der nicht mehr rückgewinnbares Kernmaterial enthält.

Z 2 bis 4 betreffen die Überprüfung von Anlagen. Gemäß Sicherheitskontrollabkommen kann die IAEO die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Auslegung der Anlage überprüfen, schon bevor die Anlage errichtet und Kernmaterial eingebracht worden ist. Art. 5 lit. a Z iii des Zusatzprotokolls erweitert die Überprüfungsmöglichkeiten auf stillgelegte Anlagen.

Z 5 betrifft den in der Praxis häufigsten Fall des erweiterten Zugangs, jenen an Standorten. Meist findet ein solcher im Zusammenhang mit einer Kernmaterialinspektion statt. Waren bisher den IAEO-Inspektoren nur jene Gebäude einer Anlage zugänglich, in denen sich gemeldetes Kernmaterial befand, können die Inspektoren nunmehr gemäß Art. 5 lit. a Z i Zusatzprotokoll und unter Einhaltung einer zweistündigen Ankündigungsfrist jedes Gebäude an einem Standort auf das Vorhandensein nicht gemeldeten Kernmaterials prüfen.

Z 6 betrifft Forschung und Entwicklung, Produktionsanlagen, Einfuhren sowie Tätigkeiten, die möglicherweise mit einem Standort zusammenhängen, gemäß Art. 5 lit. b Zusatzprotokoll.

Z 7 betrifft die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben gemäß Art. 5 lit. c Zusatzprotokoll.

Z 8 betrifft die großräumige Entnahme von Umweltproben, die in Art. 9 Zusatzprotokoll vorgesehen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt einen Beschluss des IAEO-Gouverneursrates voraus, der diese Methode und das diesbezügliche Verfahren allgemein billigen muss.

Z 9 iVm Abs. 3 ermöglicht es dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der IAEO auf besonderes Ersuchen eine Überprüfung zu gestatten oder selbst um eine solche zu ersuchen, wenn die IAEO über die ausdrücklich geregelten Befugnisse hinaus zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen setzen muss, um aufgetauchte Fragen oder Zweifel restlos klären zu können. Österreich unterstützt Maßnahmen zur weiteren Stärkung des Sicherheitskontrollsystems, wie etwa das Training von Inspektoren oder die Entwicklung neuer Techniken, aber auch freiwillige Meldesysteme, die der Gouverneursrat der IAEO empfohlen hat. Schließlich ist auch an die Möglichkeit eines gegen Österreich entstehenden Verdachts unterlassener Meldungen zu denken, der durch freiwilliges Entgegenkommen der österreichischen Behörden entkräftet werden soll.

Gemäß Art. 5 des Zusatzprotokolls darf der erweiterte Zutritt jeweils nur bestimmten Zwecken dienen. Je nach Anlage oder Einrichtung sind dies die Überprüfung des Nichtvorhandenseins von nicht deklariertem Kernmaterial und nicht deklarierten Tätigkeiten, die Überprüfung der Stilllegungserklärung oder die Klärung von Fragen bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß § 5 gemachten Angaben und die Klärung von Widersprüchlichkeiten.

Abs. 4 bestimmt, dass Überprüfungen möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf bewirken, die Sicherheit nicht gefährden und Betriebsgeheimnisse nicht verletzen sollen.

Abs. 5 verpflichtet die Behörde, ihr völkerrechtlich bestehendes Begleitrecht bei den Überprüfungen der IAEO auszuüben und dabei für die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitskontrollabkommens und des Zusatzprotokolls zu sorgen. Die Tätigkeiten, welche die IAEO durchführen darf, sind in Art. 6 des Zusatzprotokolls detailliert geregelt. Die Behörde soll die Zusammenarbeit der Beteiligten erleichtern und im Falle einer nicht von Art. 6 Zusatzprotokoll gedeckten Maßnahme der IAEO die Interessen des überprüften Unternehmens vertreten.

Zum 3. Abschnitt:

Der 3. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs regelt die vom Bundesminister für Inneres zu vollziehende Sicherung. Völkerrechtliche Grundlage ist das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, BGBl. Nr. 53/1989. Eine Änderung dieses Übereinkommens wurde von Österreich bereits ratifiziert, ist aber noch nicht in Kraft. Die aus der Änderung entstehenden, sehr allgemein gehaltenen, Verpflichtungen wurden im vorliegenden Entwurf bereits berücksichtigt.

Zu § 7:

Abs. 1 statuiert die Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernmaterial. Hinsichtlich des Begriffs „Umgang“ wird wie bisher auf das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 verwiesen. Im Interesse einer einheitlichen Terminologie wird der bisher verwendete Begriff „Bewilligung“ durch „Genehmigung“ ersetzt.

Die in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht werden wie im Sicherheitskontrollgesetz 1991 beibehalten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde der Text in drei statt der bisherigen zwei Ziffern gegliedert. Eine entsprechende „Mindestgrenzenverordnung“ wurde vom Bundesminister für Inneres am 13. Dezember 1979, BGBl. Nr.72/1980, erlassen. Sie ist strenger als die bestehenden internationalen Empfehlungen und bedarf keiner Anpassung aufgrund der Neuerlassung des Sicherheitskontrollgesetzes.

Abs. 3 normiert die Auflagen und Bedingungen, die im Genehmigungsbescheid vorzusehen sind. Er wurde in der Diktion an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, BGBl. Nr.53/1989, angepasst.

Abs. 4 sieht eine besondere Auflage vor und folgt dabei den Empfehlungen der IAEO („The physical protection of nuclear material and nuclear facilities“, INFCRC/225/Rev.4) im Hinblick auf den Schutz gegen Diebstahl und Sabotage durch Innentäter. Er schafft eine Rechtgrundlage, um bei Personen, die unbegleitet Zugang zu Kernmaterial haben, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu können.

Abs. 5 sieht die Möglichkeit vor, die Genehmigung für die Dauer des Umgangs zu befristen, wie etwa im Fall von Transporten oder wissenschaftlichen Versuchen mit begrenzter Laufzeit, bei denen der Zeitraum des Umgangs klar begrenzt werden kann. Für den langfristigen Umgang mit Kernmaterial bestehen hingegen unbefristete Bescheide.

Abs. 6 enthält eine Auflistung jener Unterlagen, die dem Antrag an den Bundesminister für Inneres beizufügen sind.

Abs. 7 gibt dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit, unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in bestehende Rechte einzugreifen und dient dem Zweck, technischen Entwicklungen im Bereich des physischen Schutzes von Kernmaterial oder wesentlichen Veränderungen in der Gefährdungssituation Rechnung zu tragen.

Abs. 8 entspricht der Bestimmung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 und ermächtigt die Sicherheitsbehörden, die zur Überprüfung der Einhaltung des Bescheides nach Abs. 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Sie haben dabei unter größtmöglicher Schonung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums, vorzugehen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung dient der Behebung oder Beendigung eines bescheidwidrigen Zustands unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens und dient dem Zweck, diese Maßnahmen beschleunigt durchzuführen. Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden zwischen behördlichen Sicherheitsmaßnahmen und unmittelbaren Zwangsmaßnahmen, die nur bei unmittelbar drohender Gefahr getroffen werden dürfen. Die besondere Zustellregelung in Abs. 2, die sich auch in § 360 Gewerbeordnung findet, wurde beibehalten, da anderenfalls die getroffenen Sofortmaßnahmen bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers nach zwei Wochen außer Wirksamkeit treten. Dies wäre bei der Sensibilität im Umgang mit Kernmaterial nicht sachgerecht.

Es erscheint wesentlich, dass im Falle von Maßnahmen aufgrund einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Kernmaterial auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierender Strahlung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, da ein solcher Vorfall absehbar auch behördliche Maßnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz bedingen wird. Eine entsprechende Informationspflicht ist in Abs. 4 vorgesehen.

Zum 4. Abschnitt:

Der 4. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs wurde gegenüber dem 4. Teil des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 grundlegend modernisiert und an das EU-Recht angepasst. Neben Ausfuhr und Verbringung innerhalb der Europäischen Union wird entsprechend der im Jahr 2009 neu erlassenen Dual-Use-Verordnung nun auch die Durchfuhr und Vermittlung erfasst. Auf eine Harmonisierung mit dem AußWG 2011 wurde dabei besonders geachtet.

Im Unterschied zum AußWG 2011 erfasst der vorliegende Entwurf keine Verteidigungsgüter, sondern ausschließlich Güter, die der auf Art. 207 AEUV gestützten Dual-Use-Verordnung unterliegen.

Zu § 9:

Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr und Verbringung innerhalb der Europäischen Union der dem Sicherheitskontrollgesetz unterliegenden Güter ergibt sich primär aus unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union. Einer Genehmigung bedürfen demnach die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I und die Verbringung in einen anderen EU-Staat von Gütern des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung. Die dem vorliegenden Entwurf unterliegenden Güter sind von Anhang I und zum weit überwiegenden Teil auch von Anhang IV erfasst. Ausgenommen von Anhang IV sind derzeit nur Ausgangsmaterial und niedrig angereichertes Uran.

Abs. 1 und 2 enthalten Verordnungsermächtigungen für jenen sehr beschränkten Bereich, in dem Genehmigungspflichten aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das Sekundärrecht der Europäischen Union autonom von den Mitgliedstaaten eingeführt werden können. Für Ausfuhren ist eine solche Verordnung unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Dual-Use-Verordnung zulässig, wobei für die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs die Güter als besonders konstruiert oder vorbereitet für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material qualifiziert werden müssten, da andernfalls das AußWG 2011 die Rechtsgrundlage bildet. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern können sich aus dem Atomsperrvertrag, aber auch etwa aus bindenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ergeben. In der Praxis werden die Listen der genehmigungspflichtigen Güter in den internationalen nuklearen Exportkontrollregimen, insbesondere der Nuclear Suppliers Group, festgelegt und in der Dual-Use-Verordnung gemäß Art. 15 Abs. 1 in unmittelbar anwendbares Unionsrecht umgesetzt.

Für Verbringungen in einen anderen EU-Staat besteht eine eingeschränkte Ermächtigung in Art. 22 Abs. 2 der Dual-Use-Verordnung, von der derzeit Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, die Niederlande, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich, nicht jedoch das AußWG 2011 Gebrauch machen. Allerdings ist diese Bestimmung derzeit für den Großteil der diesem Gesetzentwurf unterliegenden Güter nicht relevant, da für sie eine unionsrechtliche Genehmigungspflicht für die Verbringung in Art. 22 Abs. 1 iVm Anhang IV besteht.

Für Durchfuhr und Vermittlung lässt das EU-Recht keine generelle nationale Genehmigungspflicht zu, sondern steckt einen genauen Rahmen ab, innerhalb dessen die EU-Mitgliedstaaten Regelungen treffen dürfen. Von der entsprechenden Ermächtigung wird durch § 10 Gebrauch gemacht.

Maßgebliche Kriterien für die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind, wie schon im Sicherheitskontrollgesetz 1991, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.

Abs. 3 regelt die Einvernehmenskompetenzen.

Zu § 10:

Mit der Dual-Use-Verordnung wurde im Jahr 2009 die Möglichkeit eingeführt, in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten oder ein Verbot oder eine Genehmigungspflicht für Durchfuhren zu verhängen. Die Voraussetzungen dafür, nämlich die von der Behörde festzustellende Gefahr der Verwendung der Güter in Verbindung mit der Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder einer militärischen Endverwendung in einem Embargoland, sind der schon länger bestehenden „Catch-All“ Bestimmung des Art. 4 der Dual-Use-Verordnung nachgebildet. Während jedoch Art. 4 nur für das AußWG 2011 von Bedeutung ist, da er sich auf nicht gelistete Güter bezieht, sind die Art. 5 und 6 der Dual-Use-Verordnung auch für das Sicherheitskontrollgesetz relevant.

Die Dual-Use-Verordnung lässt die Genehmigungspflicht durch eine „Unterrichtung“ durch die Behörde entstehen. Wie in § 15 AußWG wird aus Rechtsschutzgründen vorgesehen, dass die Unterrichtung bescheidförmig zu erfolgen hat. Der Bescheid, in dem die Gefahr einer verbotenen Verwendung der Güter festgestellt wird, löst die Genehmigungspflicht aus.

§ 15 AußWG 2011 hat von der Ermächtigung des Art. 6 Abs. 2 der Dual-Use-Verordnung Gebrauch gemacht, auch bei Durchfuhren nicht mit einem sofortigen Verbot, sondern mit der Vorschreibung einer Genehmigungspflicht vorzugehen.

Abs. 1 übernimmt diese Bestimmung.

Da Güter im Sinne von § 1 Z 17 allerdings nicht zur Herstellung konventioneller, chemischer oder biologischer Waffen geeignet sind, wird im vorliegenden Gesetzentwurf nur auf die Verwendung für Kernwaffen und nicht auch auf andere Catch-All-Fälle Bezug genommen.

Abs. 2 und 3 entsprechen § 15 AußWG 2011. Abs. 2 ermächtigt alle Bundesminister, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechende Sachverhalte, die ihnen oder den ihnen unterstellten Behörden bekannt wurden, unverzüglich mitzuteilen. In der Praxis wird diese Ermächtigung vor allem den Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden betreffen. Abs. 3 betrifft die Verständigung des Bundesministers für Finanzen von einer verhängten Genehmigungspflicht.

Zu § 11:

Art. 5 Abs. 1 der Dual-Use-Verordnung verpflichtet den Vermittler, eine Meldung an die Behörde zu erstatten, wenn ihm die verbotene Endverwendung der Güter bekannt ist. Art. 5 Abs. 3 ermächtigt die Mitgliedstaaten, diese Meldepflicht auf den Fall auszudehnen, dass der Vermittler Grund zur Annahme hat, dass die Güter für einen verbotenen Zweck bestimmt sind. § 5 der Ersten Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV, BGBl. II Nr. 343, hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und auch den Inhalt der Meldung näher geregelt. § 11 übernimmt diese Regelung, jedoch wie bereits in § 9 mit der Einschränkung auf Endverwendungen im Zusammenhang mit Kernwaffen.

Zu § 12:

Abs. 1 knüpft die Erteilung der Genehmigung sowohl an die Voraussetzungen des AußWG 2011, als auch an die spezifischen Voraussetzungen für die Ausfuhr von Nukleargütern, wie sie im Völkerrecht und in den internationalen Exportkontrollregimen definiert wurden und schon in § 9 Sicherheitskontrollgesetz 1991 enthalten waren. Dadurch soll, auch in Übereinstimmung mit Art. 8 der Dual-Use-Verordnung, gewährleistet werden, dass eine Genehmigung von Nukleargütern nicht weniger strengen Bedingungen unterliegt als jene von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die für Nukleargüter spezifischen Regeln sind in Abs. 3 bis 5 enthalten.

Abs. 2 verweist auf die §§ 3 und 54 AußWG 2011. Somit können unbeschadet der in § 13 Abs.1 vorgesehenen direkten Zusagen des Empfängerlandes zur Gewährleistung der Einhaltung der Genehmigungskriterien der §§ 4 bis 10 AußWG Auflagen im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben werden. Fehlt eine Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 12 Abs. 3, kann dies jedoch nicht durch die Vorschreibung von Auflagen wettgemacht werden.

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.

Abs. 3 Z 1, Z 3 bis 5 und Abs. 5 entsprechen § 9 Sicherheitskontrollgesetz 1991.

Abs. 3 Z 2 ist gegenüber dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 neu gefasst und wird durch einen neuen Abs. 4 ergänzt. Dies trägt der besonderen Situation Indiens Rechnung, für das die wichtigsten Lieferländer eine Ausnahme von den Anforderungen der „umfassenden Sicherheitskontrolle“ der bisherigen Z 2 beschlossen haben. Diese Ausnahme wird weithin als völkerrechtskonform angesehen. Sie erlaubt es, all jene Anlagen zu beliefern, die unter Sicherheitskontrolle stehen, wenn alle anderen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Liste der kontrollierten Anlagen wurde von der IAEO als Addendum zum Information Circular INFCIRC/754 veröffentlicht und wird bei Änderungen aktualisiert.

Österreich wird bei der Vollziehung des vorliegenden Gesetzesentwurfs im internationalen Gleichklang handeln, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dies gilt auch für künftige Verschärfungen der Lieferbedingungen, wie sie seit der Schaffung des Zusatzprotokolls zum Sicherheitskontrollsystem der IAEO 1997 überlegt und von Österreich aktiv unterstützt werden. Ein erster Schritt wurde bei der Plenartagung der Nuclear Suppliers Group im Juni 2011 gesetzt, wo für die Ausfuhr von Anreicherungs- und Wiederaufarbeitungsanlagen und -technologie erstmals der Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Bedingung gemacht wurde. Für Österreich von größerer Relevanz wäre die Ausdehnung dieser Lieferbedingung auf alle Güter des Sicherheitskontrollgesetzes. Näheres zum Zusatzprotokoll kann den Ausführungen zur Sicherheitskontrolle entnommen werden.

Zu § 13:

Abs. 1 und 2 entsprechen weitgehend § 11 Sicherheitskontrollgesetz 1991. Neu sind der erste und dritte Satz des Abs. 1 über die Prüfung der Endverwendung durch die Behörde, die an die entsprechenden Bestimmungen des AußWG 2011 angelehnt wurden.

Gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend den Vorgaben der internationalen nuklearen Exportkontrollregime, insbesondere der Nuclear Suppliers Group, im Regelfall vor der Erteilung einer nuklearen Ausfuhrgenehmigung eine direkte („Government-to-Government“-) Erklärung des Empfängerlandes einzuholen, die im Detail bestätigt, dass bestimmte Sicherheitsrichtlinien bei der Verwendung der Güter eingehalten werden. Diese Sicherheitsregeln entsprechen den Genehmigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 bis 5. Nur in einigen wenigen Fällen genügen die sonst für Dual Use-Güter üblichen Dokumente wie Endverbleibserklärung oder internationales Importzertifikat. Zu nennen wäre hier die Ausfuhr von nuklearreinem Graphit, der zwar in Kategorie 0 der Dual-Use-Verordnung angeführt ist, auf den die Regeln der Nuclear Suppliers Group aber nur Anwendung finden, wenn das Material in einem Kernreaktor verwendet wird.

Das in Abs. 2 vorgesehene „Prior Consent Right“ stellt hingegen einen äußerst seltenen Ausnahmefall dar und ist für Ausfuhren in Länder gedacht, die nicht dieselben Standards bei der Wiederausfuhr anwenden wie die Mitglieder der Nuclear Suppliers Group.

Abs. 3 entspricht § 12 Sicherheitskontrollgesetz 1991 und ermöglicht bei Bedarf die Ausstellung internationaler Importzertifikate bei der Einfuhr nach Österreich.

Zu § 14:

Diese Bestimmung regelt die zivilrechtlichen Auswirkungen von Verboten und Genehmigungspflichten auf die Wirksamkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte. Sie entspricht der Regelung des § 89 AußWG 2011.

Zu § 15:

Abs. 1 regelt Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen. Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zur Verwendung der amtlich aufzulegenden Formulare, entsprechend Art. 14 der Dual-Use-Verordnung.

Abs. 2 schafft eine Verpflichtung zur elektronischen Einbringung von Anträgen und Meldungen. Sie wird an die Voraussetzungen des § 53 AußWG 2011 geknüpft.

Abs. 3 entspricht § 15 Abs. 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991. Bei der Festlegung der Geltungsdauer der Genehmigung ist zu berücksichtigen, dass Anträge auf Genehmigung häufig mehrjährige Projekte betreffen und die speziellen diesem Gesetzentwurf unterliegenden Güter meist erst hergestellt, oft sogar erst entwickelt werden müssen. In der Vollzugspraxis des AußWG 2011 kommen neben der als Regelfall üblichen einjährigen Befristung von Bescheiden je nach Fall auch zweijährige Befristungen vor. Eine Befristung über zwei Jahre hinaus ermöglicht keine verlässliche Beurteilung der Erfüllung der Genehmigungskriterien.

Zu § 16:

Diese Bestimmung entspricht, mit Ausnahme der besonderen Widerrufsregelung in Abs. 2, § 57 AußWG 2011.

Abs. 1 regelt die Wirkung eines nachträglich erlassenen Verbotes auf den Genehmigungsbescheid.

Abs. 2 unterscheidet hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls einer Genehmigungsvoraussetzung zwei Fälle: Bei Entfall einer der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 5 ist eine erteilte Genehmigung zu widerrufen. Dies entspricht § 16 Sicherheitskontrollgesetz 1991. Fällt hingegen eines der Kriterien weg, die gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 zu beachten sind, hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob die Vorschreibung nachträglicher Auflagen ausreicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf ein Widerruf erfolgen.

Abs. 3 sieht im Fall des Widerrufs einer Genehmigung die Verpflichtung zur Rücksendung des betroffenen Genehmigungsbescheides vor.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesministers für Finanzen ist zur wirksamen Kontrolle der Gültigkeit von Genehmigungen durch die Zollbehörden erforderlich.

Zu § 17:

Diese Bestimmung enthält eine besondere Zustellregelung für dringende Fälle, in denen keine für den Vorgang verantwortliche Person rechtzeitig erreichbar ist. Die Bestimmung entspricht § 58 AußWG 2011 und soll sicher stellen, dass eine unmittelbar bevorstehende Transaktion gestoppt werden kann, wenn die in § 10 umschriebenen Verdachtsmomente vorliegen.

Zu § 18:

Diese Bestimmung regelt die Befugnisse der Zollbehörden im Bereich der Ausfuhrkontrolle. Sie entspricht § 64 AußWG 2011.

Zu § 19:

Abs. 1 schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von bestimmten Daten an die EU und ihre Mitgliedstaaten, soweit diese Weitergabe nicht schon EU-rechtlich geregelt ist, sowie an andere Staaten und internationale Organisationen. Die Bestimmung entspricht § 70 Abs. 1 AußWG 2011. Bei Staaten ist vor allem an die im Nuklearbereich bestehenden informellen Exportkontrollregime gedacht, die über keine internationale Organisation verfügen. Für die Weitergabe an die IAEO bestehen bereits detaillierte völkerrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Sicherheitskontrolle, die in § 5 Abs. 9 umgesetzt werden, jedoch kann es im Interesse der internationalen Sicherheitskontrolle erforderlich sein, der IAEO darüber hinaus gehende zusätzliche Informationen über Technologietransfers oder über Beschaffungsversuche von Drittländern zur Verfügung zu stellen.

Abs. 2 ermächtigt zur elektronischen Datenübermittlung. Er entspricht § 71 Abs. 2 AußWG 2011.

Zum 5. Abschnitt:

Der 5. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs enthält Bestimmungen, die gleichermaßen für die Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle gelten, da die Überwachung der einschlägigen Güter und die Beobachtung und Beratung des Marktes sowohl für die Vermeidung unerlaubter Exporte, als auch für die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der IAEO erforderlich ist.

Zu § 20:

Diese Bestimmung entspricht § 14 Sicherheitskontrollgesetz 1991, wurde jedoch auf Zwecke der Sicherheitskontrolle ausgeweitet. Da durch das Zusatzprotokoll nun beide Kontrollsysteme die gleichen Güter, somit auch die gleichen Unternehmen, betreffen, lassen sich deutliche Synergien erzielen.

Zu § 21:

Abs. 1 erweitert die schon bisher für den Bereich der Exportkontrolle geltende Bestimmung des § 13 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991 auf die Sicherheitskontrolle. Nicht nur die Vollziehung der Exportkontrollbestimmungen, auch die sich aus dem Zusatzprotokoll ergebenden Berichts- und Auskunftspflichten an die IAEO machen es notwendig, dass die Behörde ein klares Bild von den einschlägigen Aktivitäten in Österreich, wie etwa Produktion und Einfuhr von kontrollierten Gütern, aber auch Forschung und Entwicklung hat.

Die Abs. 2 bis 7 regeln die Befugnisse des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit gleich lautend mit § 63 AußWG 2011. Die Ankündigungsfrist in Abs. 3 gilt nur für Überprüfungen, die die österreichische Behörde autonom beschließt. Für Überprüfungen durch die IAEO gelten die abweichenden Ankündigungsfristen des Sicherheitskontrollabkommens und des Zusatzprotokolls. Überprüfungen durch die Europäische Kommission fallen unter die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union und sind daher einer nationalen Regelung nicht zugänglich.

Abs. 8 übernimmt die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 Sicherheitskontrollgesetz 1991. Zwar werden durch § 5 bestimmte periodische Meldepflichten unmittelbar aufgrund des Gesetzes eingeführt, jedoch beschränkt sich diese gesetzliche Regelung auf die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll. Für die Behörde kann es jedoch vor allem auch im Bereich der Exportkontrolle erforderlich werden, detailliertere oder häufigere Informationen zu erhalten, um eine wirksame Vollziehung sicher zu stellen.

Zu § 22:

Diese Bestimmung verpflichtet zur Führung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung der relevanten Unterlagen. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist entspricht Art. 7 der EURATOM-Verordnung. Diese Verordnung betrifft nur die Kernmaterialbuchführung, sodass eine korrespondierende nationale Regelung im Bereich des Zusatzprotokolls notwendig erscheint. Auch im AußWG 2011 beträgt die Aufbewahrungsfrist nunmehr fünf Jahre, sodass eine Gleichbehandlung von Sicherheits- und Ausfuhrkontrolle erreicht wird.

Der Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten richtet sich im Bereich der Sicherheitskontrolle nach der Art der meldepflichtigen Tätigkeit und umfasst insbesondere Buchungs- und Betriebsprotokolle, Angaben über Art und Menge der Güter sowie Angaben über den Empfänger oder Absender im Falle eines Transfers. Die Aufzeichnungen sollen eine Nachprüfung der Angaben in der Meldung ermöglichen und sind gemäß § 6 Abs. 1 auch den Inspektoren der IAEO zugänglich zu machen. Für den Bereich der Ausfuhrkontrolle bestehen präzise Vorgaben entsprechend der Regelung des AußWG 2011.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht § 49 AußWG 2011. Sie regelt, welche Maßnahmen, über die Bestellung verantwortlicher Beauftragter hinausgehend, zur Sicherung der Einhaltung der Regelungen über die Sicherheits- und Exportkontrolle dienen können. Wesentlich ist dabei die Bedachtnahme sowohl auf die Größe des Unternehmens als auch auf die Art der betroffenen Güter oder Tätigkeiten, wie sie in Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 12 Abs. 2 bei der Frage der Erteilung einer Genehmigung oder der Vorschreibung von Auflagen zu berücksichtigen.

Abs. 2 zählt in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 2 AußWG 2011 geeignete Sicherungsmaßnahmen beispielsweise auf. Sofern entsprechende Maßnahmen nicht getroffen werden, kommt es zu keinen strafrechtlichen oder anderen unmittelbaren Sanktionen. Es wird jedoch für ein betroffenes Unternehmen schwieriger werden, eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung zu erlangen, oder es werden Maßnahmen als Auflage im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben werden. Auch kann es im Zuge von Überprüfungen durch die Europäische Kommission oder die IAEO im Rahmen der Sicherheitskontrolle zu Beanstandungen und im EURATOM-Bereich auch zu Verbesserungsaufträgen kommen.

Zu § 24:

Schon bisher konnte die Behörde im Rahmen der Ausfuhrkontrolle dem Ausführer die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreiben. Abs. 7 entspricht § 15 Abs. 2 Sicherheitskontrollgesetz 1991.

Neu ist die Möglichkeit, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erst aus Anlass eines Ausfuhrantrags aufzutragen, sondern unabhängig davon schon im Vorfeld. Die Abs. 1 bis 6 regeln dies ausführlich und in Übereinstimmung mit § 50 AußWG 2011.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch im Bereich der Sicherheitskontrolle zweckmäßig sein kann. Daher wird die Regelung auf diesen Bereich ausgedehnt.

Zum 6. Abschnitt:

Der 6. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs enthält eine Bestimmung über die Sicherstellung sowie Verwaltungsstrafbestimmungen.

Zu § 25:

Die Bestimmung über die Sicherstellung entspricht weitgehend § 84 AußWG 2011. Sie wurde jedoch an das geänderte Strafprozessrecht angepasst, das eine Beschlagnahme durch das Gericht nicht mehr vorsieht (vgl. § 113 Abs. 4 StPO), sodass es keine vorläufige Sicherstellung mehr gibt. Der entsprechend dem AußWG 2011 neu eingeführte Abs. 2 ist vor allem bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen von Bedeutung. Die Entscheidung über das Schicksal der beschlagnahmten Güter erfolgt dabei nach der Art und Gefährlichkeit der Güter, nach der Art der Beschränkung sowie nach der Beurteilung der Verlässlichkeit des Ausführers, wobei das gelindeste Mittel zur Anwendung zu kommen hat.

Zu § 26:

Diese Bestimmung enthält die Verwaltungsstraftatbestände. Sie ist subsidiär zu den sehr umfassenden gerichtlichen Strafbestimmungen, die vor allem in den §§ 177a, 177b und 177c StGB enthalten sind. §§ 177b und 177c StGB erfassen jeden konsenslosen bzw. konsenswidrigen Umgang mit Gütern des Sicherheitskontrollgesetzes, insbesondere die Umgehung des Sicherheitskontrollsystems oder der Exportkontrolle. Auch die Verletzung von Meldepflichten kann daher gerichtlich strafbar sein.

Neu gegenüber dem § 18 Sicherheitskontrollgesetz 1991 sind die für die in den Abs. 1 und 2 erfassten Vorsatzdelikte und die im Abs. 3 erfassten Fahrlässigkeitsdelikte differenziert gestalteten Strafdrohungen. Für Fahrlässigkeitsdelikte werden geringere Strafen vorgesehen als bisher.

Zum 7. Abschnitt:

Der 7. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs enthält eine Regelung der zollrechtlichen Behandlung von Bescheiden, Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und anderen Gesetzen sowie die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.

Zu § 27:

Diese Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen dem 4. Abschnitt des vorliegenden Gesetzesentwurfs und dem Zollrecht. Sie entspricht § 90 AußWG 2011 über Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung.

Zu § 28:

Gemäß Abs. 1 sind Verweise auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union dynamisch. Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass mehrere Bundesgesetze Verweise auf das Sicherheitskontrollgesetz 1991 enthalten.

Zu § 29:

In dieser Bestimmung wird die sprachliche Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene Bezeichnungen verfügt.

Zu § 30:

Abs. 1 legt das Datum des Inkrafttretens fest.

Gemäß Abs. 2 tritt mit dem Inkrafttreten von Artikel II des neuen SKG, abgesehen von der Übergangsregelung gemäß Abs. 3, Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 außer Kraft.

Abs. 3 sieht eine Übergangsbestimmung für die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen vor.

Zu § 31:

Diese Bestimmung enthält den gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81, und gemäß § 6 des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183, gebotenen Hinweis auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der genannten Richtlinie.

Zu § 32:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009.