1946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 2072/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einhaltung der UN-Konvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 19. September 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„2008 ist Österreich dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung beigetreten. Die Ratifikationsurkunden wurden am 26.9.2008 hinterlegt, das Abkommen ist für Österreich am 26.10.2008 in Kraft getreten. In Art 12 Abs 2 des Übereinkommens ist zugunsten von behinderten Personen der gleichberechtigte Genuss der Rechts- und Handlungsfähigkeit mit anderen Personen vorgesehen. Seither mehren sich die Stimmen, dass das österreichische System der Sachwalterschaft nicht mit dem Übereinkommen vereinbar sei. Denn in Österreich ist die Sachwalterbestellung mit dem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit verbunden. Eine Einzelfallabwägung, ob der Entzug der Geschäftsfähigkeit im konkreten Fall grundrechtlich geboten ist, ist in Österreich nicht möglich, denn eine parallel aufrechte Geschäftsfähigkeit von besachwalteten Personen kennt das österreichische Recht überhaupt nicht. Auf diese wird zum Schutz vor sich widersprechenden Rechtshandlungen verzichtet.

Hier lohnt sich ein Blick nach Deutschland. Personen, denen in Deutschland ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) bestellt wird, behalten ihre Geschäftsfähigkeit. Das heißt, der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dass auch dieses Modell funktioniert, zeigt der Umstand, dass trotzdem kaum Rechtsstreitigkeiten über widersprechende Rechtshandlungen bekannt sind. Auch gibt es in Deutschland zusätzlich zur Betreuerbestellung die Möglichkeit des Einwilligungsvorbehalts, der die Geschäftsfähigkeit des Betreuten einschränkt und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bis zur Genehmigung schwebend unwirksam macht. Der Umstand, dass vom Einwilligungsvorbehalt in Deutschland kaum Gebrauch gemacht wird, zeugt ebenfalls davon, dass die parallele Geschäftsfähigkeit des Betreuten in der Praxis kaum zu Problemen führt.“

 

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser die Abgeordneten Wolfgang Großruck und Ewald Sacher.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Großruck, Franz Kirchgatterer, Mag. Albert Steinhauser, Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Nach den Bestimmungen des ABGB sind vom Gericht Sachwalter für jene Angelegenheiten zu bestellen, zu deren Besorgung die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist. Die Bestellung kann demnach für einzelne Angelegenheiten, für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten oder – „soweit dies unvermeidlich ist“ – mit allen Angelegenheiten erfolgen. Weiters kann das Gericht auch einzelne Bereiche aus einem dem Sachwalter übertragenen Wirkungsbereich herausnehmen, wenn die behinderte Person diesbezüglich einsichts- und urteilsfähig ist.

Es kommt allerdings in der Praxis oftmals vor, dass Sachwalterschaften für alle Angelegenheiten bestellt werden, womit der gänzliche Ausschluss der Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person einhergeht. Es wäre daher zu prüfen, wie diesem Umstand begegnet werden kann und ob eine gesetzliche Reform des Sachwalterschaftsrechtes analog zu den Bestimmungen in Deutschland Abhilfe schaffen kann.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag 2072/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Wolfgang Großruck, Franz Kirchgatterer, Mag. Albert Steinhauser, Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2012 10 10

                         Mag. Albert Steinhauser                                                        Mag. Alev Korun

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau