1950 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2062/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. September 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es soll vorgesehen werden, dass die einkommensabhängigen Rentenleistungen in der Sozialentschädigung auf Grund der zum 1. Oktober 2012 mit BGBl. I Nr. 76/2012 normierten besonderen Pensionsanpassung für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht neu zu bemessen sind.

Der Entwurf stützt sich hinsichtlich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG (‚Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene‘ bzw. ‚militärische Angelegenheiten‘), hinsichtlich des Impfschadengesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (‚Gesundheitswesen‘) und hinsichtlich des Opferfürsorgegesetzes und des Verbrechensopfergesetzes auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 bzw. Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

Zu Art. 1 bis 5 (§§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17j des Opferfürsorgegesetzes, 98j des Heeresversorgungsgesetz, 8h des Impfschadengesetzes und 15i des Verbrechensopfergesetzes):

Auf Grund eines Initiativantrages wurde mit BGBl. I Nr. 76/2012, veröffentlicht am 2. August 2012, ab 1. Oktober 2012 eine Erhöhung von Pensionen, die zum 1.1.2008 unter € 747 lagen, um den Faktor von 1,011 normiert. Bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen in der Sozialentschädigung – sie gebühren bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze – sind Pensionserhöhungen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Im Durchschnitt müsste durch diese besondere Pensionsanpassung mit einem monatlichen Kürzungsbetrag von 4,1 € pro Leistungsbezieher gerechnet werden. Von der Rentenminderung wären in der Sozialentschädigung voraussichtlich etwa 3 900 Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (primär Bezieherinnen von Witwenzusatzrente), 320 Opfer und Hinterbliebene nach dem Opferfürsorgegesetz und etwa 50 Leistungsbezieher nach dem Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz betroffen. Bei einer solchen Neubemessung nach Leistungsanweisung wäre ein Übergenuss an Rente, da er gutgläubig bezogen wurde, nicht rückforderbar. Eine budgetwirksame Rentenminderung könnte mit der Novemberleistung durchgeführt werden und würde für November und Dezember 2012 Einsparungen von jeweils etwa € 17 500 bringen, denen jedoch erhebliche Aufwendungen des Bundes (so betragen allein die EDV-Kosten der BRZ GmbH nach Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen mindestens € 13 700 – dazu kommt noch der Personalaufwand) gegenüberstehen. Die Umsetzung der besonderen Pensionsanpassung in der Sozialentschädigung wäre somit wirtschaftlich und verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll. Die Minderung würde zudem einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis treffen und soll daher unterbleiben. Es soll folglich für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zu keiner diesbezüglichen Rentenminderung in der Sozialentschädigung kommen. Mit 1. Jänner 2013 werden bei der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen wieder die aktuellen Pensionshöhen berücksichtigt werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Riepl die Abgeordneten Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Ridi Maria Steibl, Werner Neubauer und Karl Donabauer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2012 10 11

                                     Franz Riepl                                                                     Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau