1960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG)

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Zuständigkeit

2. Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen

 

§ 4.

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5.

Fristen

§ 6.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

 

§ 7.

Automatischer Informationsaustausch

§ 8.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

 

§ 10.

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 12.

Gleichzeitige Prüfungen

§ 13.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

 

§ 15.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

§ 16.

Rückmeldungen

§ 17.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18.

Informationsaustausch mit Drittländern

§ 19.

Datenschutz

§ 20.

Sprachen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 21.

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

§ 22.

Inkrafttreten

§ 23.

Vollziehung

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht für

           1. die Umsatzsteuer;

           2. Zölle;

           3. Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;

           4. Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;

           5. Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und

           6. vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. „Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;

           2. „zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;

           3. „zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

           4. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;

           5. „zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;

           6. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

           7. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

           8. „behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

           9. „Informationsaustausch auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

         10. „automatischer Informationsaustausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Art. 8 der Amtshilferichtlinie sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

         11. „spontaner Informationsaustausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

         12. „Person“

                a) eine natürliche Person;

               b) eine juristische Person;

                c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

               d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;

         13. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

         14. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;

         15. „zuständige Abgabenbehörde“ die nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.

2. Abschnitt

Informationsaustausch auf Ersuchen

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 4. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.

(2) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn

           1. der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;

           2. deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;

           3. zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;

           4. deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.

(4) Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15 gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.

Fristen

§ 5. (1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Abs. 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.

(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(6) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in § 4 Abs. 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 6. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentrale Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Abs. 1 nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.

3. Abschnitt

Weiterer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

§ 7. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:

           1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

           2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

           3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

           4. Ruhegehälter und

           5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(3) Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

§ 8. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

           1. es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vor;

           2. ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Österreich, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

           3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen Österreichs und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

           4. es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vor;

           5. in Österreich ist im Zusammenhang mit Informationen, die Österreich von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sein könnte.

(2) Darüber hinaus kann das zentrale Verbindungsbüro den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustausches alle Informationen, von denen es Kenntnis hat und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

(3) Die den zuständigen Abgabenbehörden zur Kenntnis gelangten und für die Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches geeigneten Informationen werden von ihnen unaufgefordert an das zentrale Verbindungsbüro weiter geleitet. Die Entscheidung, welche Informationen für den spontanen Informationsaustausch gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, obliegt den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen ihres Ermessens.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie für das zentrale Verbindungsbüro verfügbar geworden sind.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

(3) Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.

4. Abschnitt

Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 10. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 in Österreich aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

           1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

           2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(2) Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Abs. 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die sich gemäß Abs. 1 im ersuchten Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihres Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

Gleichzeitige Prüfungen

§ 12. (1) Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach § 4 zulässig ist.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlichen Bediensteten.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 14. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

5. Abschnitt

Allgemeine Durchführungsvorschriften

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

§ 15. (1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, einschließlich der Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, verwendet werden.

(2) Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.

(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde Österreichs erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem zentralen Verbindungsbüro ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Das zentrale Verbindungsbüro kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass es dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen, die es von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes weitergeben. Mit der Weitergabe an die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaats ist jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der im dritten Satz dieses Absatzes genannten Frist zuzuwarten.

(5) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(6) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und dem zentralen Verbindungsbüro im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden Österreichs in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer österreichischen Behörde.

Rückmeldungen

§ 16. Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den §§ 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 17. (1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

           1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

           2. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß § 7 erfolgt über ein von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenes elektronisches Standardformat.

Informationsaustausch mit Drittländern

§ 18. (1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn

           1. die Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,

           2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,

           3. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und

           4. das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

Datenschutz

§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Die nach dem DSG 2000 bestehenden Melde-, Informations- und Auskunftspflichten (§§ 17 Abs. 3, 24 Abs. 4 und 26 Abs. 2 DSG 2000) bestehen insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erforderlich ist.

Sprachen

§ 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

(2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

§ 21. Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. c und Z 6 wird die Zitierung „§ 4a Z 1“ durch die Zitierung „§ 4a Abs. 3“ ersetzt.

b) In Z 3 lit. d wird die Zitierung „§ 4a Z 1 lit. b“ durch die Zitierung „§ 4a Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

c) In Z 10 lit. f lautet der fünfte Teilstrich:

                       „- in einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:

           1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.

           2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:

                  - Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.

                  - Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.

                  - Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.“

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.“

c) Abs. 3a Z 2 bis Z 5 lauten:

         „2. Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 3 lit. a zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.

           3. Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:

                a) Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war.

               b) Es ist ein Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 zu berücksichtigen, soweit die Veräußerung nicht unter § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 fällt. Wurde Grund und Boden mit dem Teilwert eingelegt oder auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet, ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart maßgeblich.

                c) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs. 4 für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.

           4. Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.

           5. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.“

d) Abs. 3a Z 6 und Z 7 entfallen.

e) Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.“

f) In Abs. 12 Z 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte

                  - Einlagen in die übertragende Körperschaft und

                  - Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen.“

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres“ durch die Wortfolge „vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.

c) In Abs. 4 lauten die lit. c und d:

         „c) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;

          d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.“

d) In Abs. 7 Z 1 wird nach der Zitierung „Abs. 3 Z 4 bis 6“ die Zitierung samt Satzzeichen „ , Abs. 4 lit. d“ eingefügt.

e) In Abs. 7 wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.“

f) In Abs. 8 Z 2 wird nach der Zitierung „Abs. 3 Z 4 und 5“ die Wortfolge „sowie des Abs. 4 lit. d“ eingefügt.

g) In Abs. 8 werden im Schlussteil an Stelle des Satzes „Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.“ folgende Sätze eingefügt:

„Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. c erster Satz wird nach der Wortfolge „mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter“ die Wortfolge „desselben Betriebes“ eingefügt.

b) Z 2 lit. d lautet:

              „d) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.“

c) In Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.“

d) Z 5 lautet:

         „5. Einlagen sind wie folgt zu bewerten:

                a) Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.

               b) Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.

                c) Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.

               d) In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.“

5. In § 10 Abs. 1 Z 1 tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „wird, und“ das Wort samt Satzzeichen „wird.“ Der dritte Teilstrich entfällt.

6. In § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder Gebäude“.

7. § 16 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:

                a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.

               b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

                c) Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.

               d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.“

8. In § 17 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

           1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelter Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt.

           2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn

                         - der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt und

                         - die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 BewG 1955) 60 Hektar nicht übersteigt und

                         - die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigt.

           3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.

           4. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Sonder- oder Obstkulturen (§ 30 Abs. 12 Z 1 BewG 1955) nur zulässig, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche 5 Hektar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.“

9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. b lautet der erste Satz:

„Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind.“

b) Z 7 lautet:

         „7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

                a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

               b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6

geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

c) Z 8 entfällt.

10. In § 24 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden.“

11. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.“

c) In Abs. 6 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Sie gelten“ die Wortfolge „Abs. 1 gilt“.

12. § 28 Abs. 7 lautet:

„(7) § 4 Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird am Ende des zweiten Satzes der Klammerausdruck „(grundstücksgleiche Rechte)“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 4 erster Satz wird vor der Wortfolge „nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften“ ein Beistrich sowie das Wort „insbesondere“ eingefügt.

c) In Abs. 3 wird im dritten Satz die Wortfolge „außerbetrieblicher Einkünfte“ durch die Wortfolge „von Einkünften“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Die Einkünfte sind zu vermindern um

                         - die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtungen gemäß § 6 Z 12;

                         - 2% jährlich ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung, höchstens jedoch um 50% (Inflationsabschlag); dies gilt nicht, soweit der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 4 nicht anwendbar ist.“

d) In Abs. 4 wird folgender Satz als Schlussteil angefügt:

„Der Unterschiedsbetrag erhöht sich um die Hälfte der in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzten Herstellungsaufwendungen, soweit sie innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurden.“

e) In Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

f) Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anwendung des Abs. 4 gilt Folgendes:

                a) Wurde bei einem Grundstück die Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen und war es zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen, sind die Einkünfte für Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung gesondert zu ermitteln:

                         - Für Wertveränderungen bis zum Beginn der Einkünfteerzielung kann Abs. 4 angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses die fiktiven Anschaffungskosten treten.

                         - Wertveränderungen ab dem Beginn der Einkünfteerzielung sind nach Abs. 3 zu ermitteln, wobei an Stelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung abzustellen.

               b) Werden gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, auf- oder abgewertete Grundstücke entnommen, gilt bei deren Veräußerung § 4 Abs. 3 Z 3 lit. c sinngemäß.“

g) Abs. 7 lautet:

„(7) Führen die privaten Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zur Hälfte ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Dies gilt auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).“

14. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz in Abs. 3 lautet:

„Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken.“

b) In Abs. 3 Z 1 wird der Punkt nach dem zweiten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs. 4 anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.“

c) Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.“

d) In Abs. 3 lautet die Z 3:

         „3. Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist.“

e) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 oder des § 19 zu Einkünften führt.“

15. § 30b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „erster und dritter Teilstrich“ durch die Wortfolge „erster, dritter und vierter Teilstrich“ ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Werden Anteile an Grundstücken durch sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, veräußert, kann für die Berechnung der Immobilienertragsteuer sämtlicher Wohnungseigentümer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn die Veräußerung durch mehr als fünf Wohnungseigentümer erfolgt und der Veräußerungserlös insgesamt den Betrag von 150 000 Euro nicht übersteigt.“

16. § 30c Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Teilstrich tritt an die Stelle der Zitierung „§ 30 Abs. 2“ die Zitierung „§ 30 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988“.

b) Am Ende des dritten Teilstrichs wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Teilstriche werden angefügt:

                       „- der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder

                         - das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.“

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird zu Abs. 1 und erhält die Bezeichnung „(1)“.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.“

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In § 33 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.“

b) In § 33 Abs. 4 Z 3 lautet der erste Satz:

„Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

                         - sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

                         - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

                         - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.“

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In § 34 Abs. 7 lautet die Z 2:

         „2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.“

b) In § 34 Abs. 9 Z 1 lautet der zweite Teilstrich:

                       „- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.“

20. In § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird die Wortfolge „(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser“ durch die Wortfolge „(Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner“ ersetzt.

21. § 37 Abs. 2 Z 3 entfällt.

22. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,“

b) In Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:

       „11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.“

23. § 93 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Z 4 entfällt und die bisherige Z 5 wird zu Z 4.

b) In Z 4 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:

              „d) Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.“

24. In § 94 Z 2 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8“ ersetzt.

25. In § 95 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich wird nach der Wortfolge „Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten“ die Wortfolge „oder nicht unter Z 1 fallende sonstige Bezüge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a“ eingefügt.

26. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.“

27. § 106a Abs. 2 lautet:

„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.“

28. In § 108c lauten die Abs. 7 bis 9:

„(7) Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.

(8) Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:

           1. Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Z 4 – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.

           2. Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.

           3. Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.

           4. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.

           5. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.

           6. Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

           7. Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.

(9) Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung

                a) glaubhaft gemacht, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowie

               b) nachgewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.

Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.“

29. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 207 dritter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 93 Abs. 6 Z 4 und 5“ die Zitierung „§ 93 Abs. 6 Z 4“.

b) In Z 212 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichend ist § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 beginnen, wenn die Auf- oder Abwertung anlässlich einer Einbringung im Sinne des § 12 des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen wird und der Einbringungsvertrag vor dem 1. Oktober 2012 unterfertigt wird.“

c) In Z 217 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , § 98 Abs. 4“.

d) Nach der Z 217 wird folgende Z 217a eingefügt:

   „217a. § 98 Abs. 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist hinsichtlich der Geltung des § 30a erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012, im Übrigen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“

e) Z 223 lautet:

          „223. a) § 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

               b) § 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

                c) § 108c Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

f) Es werden nach der Z 223 folgende Z 224 bis 240 angefügt:

       224. § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f fünfter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.

       225. § 4 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.

       226. § 4 Abs. 3a Z 2 bis 5, § 6 Z 2 lit. d, Z 4 und Z 5, § 12 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 4, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 lit. b, § 30a Abs. 3 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.

       227. § 27a Abs. 2 und 4 und § 30c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 8 und § 30 Abs. 6 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.

       228. § 4a Abs. 1, Abs. 4 lit. d, Abs. 7 Z 1 und Z 5 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen.

Einrichtungen, die gemäß § 4a Abs. 4 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 begünstigt sind, können bis 30. April 2013 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 7 Z 1 stellen. Werden die in § 4a Abs. 8 Z 2 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, entfaltet die Anerkennung als begünstigte Einrichtung durch das Finanzamt Wien 1/23 und die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 7 Z 1 ab dem 1. Jänner 2013 Wirkung.

       229. § 10 idF des BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

       230. § 17 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals für die Erlassung einer Verordnung anzuwenden, die für Veranlagungszeiträume gilt, für die gemäß § 20c Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswerte anzuwenden sind.

       231. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

       232. § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 gilt letztmalig für Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 berücksichtigen.

       233. § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals anzuwenden auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012. § 28 Abs. 7 und § 37 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012 sind letztmalig anzuwenden auf Übertragungen vor dem 1. April 2012.

       234. § 30 Abs. 7 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

       235. § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals anzuwenden für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2012 anfallen.

       236. § 33 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 33 Abs. 4 Z 3 erster Satz, § 34 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9 Z 1 zweiter Teilstrich und § 106a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

       237. § 41 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.

       238. Abweichend von Z 184 ist § 37 Abs. 4 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, die vor dem 1. April 2012 zufließen, weiter anzuwenden.

       239. § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

       240. § 95 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

       241. § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

30. Die Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift und der erste Satz lauten:

„Anlage 2

(zu § 94 Z 2 EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8.“

b) In Z 1 lautet die lit. aa:

                   „aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkringsföreningar“,“

c) In Z 3 wird die Wortfolge „imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien“ durch die Wortfolge „imposta sul reddito delle società in Italien“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 tritt im dritten Satz an die Stelle der Zitierung „§ 6 Z 2 lit. c“ die Zitierung „§ 6 Z 2 lit. c und d“.

2. In § 9 Abs. 10 lautet der dritte Teilstrich:

                       „- Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gemäß § 295 der Bundesabgabenordnung sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „sonstige Personensteuern und“ die Wortfolge „die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters“ eingefügt.

b) Abs. 2 letzter Teilstricht lautet:

                       „- Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988“

5. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgüter“ durch die Wortfolge „bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt.

6. In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU“ ersetzt.

7. § 24 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf

                         - Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen, und

                         - Privatstiftungen.“

8. § 26c wird wie folgt geändert:

a) In Z 19 entfällt die Wortfolge „oder Gruppenträger“.

b) Nach der Z 36 wird folgende Z 37 eingefügt:

       „37. § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

b) Abs. 3 und 4 entfallen.

3. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34,“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.“

b) In Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt das Gewinnkapital der übertragenden Körperschaft als offen an die Rechtsnachfolger ausgeschüttet. Gewinnkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Umwandlungskapital im Sinne des § 8 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Umwandlungsstichtag. Wurde im Zuge von Umgründungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Umwandlungsstichtag Vermögen mit negativem Buchwert übernommen, erhöht sich das Gewinnkapital um diesen Betrag, soweit er nicht im Rahmen des § 18 Abs. 2 als ausgeschüttet gilt. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

d) Abs. 7 entfällt.

e) In Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 tritt an Stelle des Zitats „§ 4 Z 1 und 2“ das Zitat „§ 4 Z 1 lit. b und c“.

b) Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. § 4 Z 2 ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2009/133/EG“ ersetzt und es wird am Ende der Z 3 folgender Satz angefügt:

„Verbindlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die Körperschaft, deren Anteile übertragen werden, zählen jedenfalls zum Begriff des Kapitalanteils, wenn die Einlage innerhalb von zwei Jahren vor dem Einbringungsstichtag erfolgt ist.“

b) In Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2009/133/EG“ ersetzt.

7. In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 14 Abs. 1 kann bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden, wenn im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den Grund und Boden ganz oder teilweise anwendbar wäre.“

8. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Anschaffungskosten“ durch die Wortfolge „mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für zum Buchwert übernommene Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

           1. Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre.

           2. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:

                         ­ Für Wertveränderungen bis zum Einbringungsstichtag kann § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert gemäß Z 1 tritt.

                         ­ Für Wertveränderungen nach dem Einbringungsstichtag tritt der Teilwert gemäß Z 1 an die Stelle des Buchwerts. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Einbringungsstichtag abzustellen.

c) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 entfällt.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Wird ein Kapitalanteil eingebracht, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben ist, sind § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

11. In § 30 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

12. In § 36 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

13. In § 37 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

14. In § 38a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2009/133/EG“ ersetzt.

15. § 38d Abs. 3 entfällt.

16. In § 38e Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

17. Im 3. Teil lautet Z 6 lit. h zweiter Satz:

„Die §§ 38a bis 38f sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2018 zu Grunde liegt.“

18. Im 3. Teil werden nach der Z 19 folgende Z 20 bis 24 angefügt:

       „20. § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

         21. § 5 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38e Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. März 2012 zu Grunde liegt. Die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 3 EStG 1988 auf neue Anteile richtet sich nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988.

         22. § 9 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. März 2012 zu Grunde liegt. § 9 Abs. 1 Z 3 und § 30 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Steuerschuld auf Grund des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nicht festgesetzt wurde.

§ 5 Abs. 3 und 4 und § 38d Abs. 3, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012, sind letztmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. April 2012 zu Grunde liegt. Die Aufwertung gemäß § 5 Abs. 4 und § 38d Abs. 3 gilt nicht, insoweit Anteile nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind.

         23. § 9 Abs. 6 und § 10 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals für Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Bei der Anwendung von § 9 Abs. 6 dritter Satz sind im Zuge von Vorumgründungen übernommene negative Buchwerte nur zu berücksichtigen, wenn der Vorumgründung ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 zu Grunde lag. § 9 Abs. 7 ist letztmalig auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor dem 1. Jänner 2013 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

         24. § 12 Abs. 2 Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Dezember 2012 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“

19. Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34.“

b) In Z 1 lautet lit. y:

              „y) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „bankaktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“ und „ömsesidiga försäkringsbolag“;“.

c) In Z 1 lit. aa entfällt die Wortfolge „неперсонифицирано дрүҗество“.

d) In Z 3 lautet der fünfzehnte Teilstrich:

        „— daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,“.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 3a Abs. 12 erhält die Bezeichnung „1.“ und es wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht wird.

Die Vermietung eines Sportbootes wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes jedoch an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort mit dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder mit dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird, übereinstimmt.“

2. In § 4 Abs. 8 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die lit. d.

3. In § 4 wird folgender Abs. 9 neu eingefügt:

„(9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern

                a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;

               b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist;

                c) das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

„Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 8 lit. a und b zu bestimmen.“

4. In § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ durch die Wortfolge „Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77,“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c wird die Wortfolge „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002“ durch die Wortfolge „Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 Z 19 lautet:

       „19. die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;“

7. In § 6 Abs. 1 Z 27 wird beim vorletzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

8. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o lautet:

              „o) Die Bestimmungen der §§ 94, 96 und 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sind sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 6 Abs. 4 Z 7 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003, ABl. Nr. L 187 vom 26. Juli 2003, S 16“.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In Abs. 2 Z 7 lit. a tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

c) Abs. 2 Z 7 lit. b lautet:

              „b) Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);“

d) In Abs. 2 Z 7 lit. c tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Positionen 2705, 2711 und 2716 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

11. § 11 Abs. 1 lautet:

        „(1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

           2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn

                         - der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,

                         - der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,

                         - die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und

                         - der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.

Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.

Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.

Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.

           3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

                a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

               b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

                c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

               d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

                e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

                f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;

               g) das Ausstellungsdatum;

               h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

                 i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

           4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.“

12. § 11 Abs. 1a lautet:

„(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.

Dies gilt auch, wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt, für die eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1 besteht.

Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder des § 19 Abs. 1c aus, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1, wenn er sein Unternehmen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. Eine solche Gutschrift hat auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu enthalten. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden. Richtet sich die Rechnungsausstellung für eine nach § 3a Abs. 6 im Inland steuerbare sonstige Leistung, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz schuldet, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, hat diese spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, zu erfolgen.“

13. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.“

14. In § 11 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 1 Z 1 und 2“ der Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a und b“.

15. In § 11 Abs. 4 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 1 Z 1 bis 3“ der Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a bis c“.

16. In § 11 Abs. 6 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

„Besteht nach Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen, ist eine vereinfachte Rechnungsausstellung ausgeschlossen. Das gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet.“

17. § 11 Abs. 8 Z 3 lautet:

         „3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;“

18. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 werden statt dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“

b) In Abs. 15 wird folgender Satz angefügt:

„Ist aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 9 das Entgelt niedriger als die Bemessungsgrundlage, gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.“

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung), wenn ihr Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 2 000 000 Euro betragen hat.

Das gleiche gilt – ohne Umsatzgrenze – bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c und d geforderten Angaben nicht enthalten.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).“

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:“ folgender Teilstrich eingefügt:

                       „- in den Fällen des Abs. 1 erster Unterabsatz, wenn der Gesamtumsatz in beiden vorangegangenen Kalenderjahren 2 000 000 Euro überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes,“

20. In § 19 Abs. 1 lautet der erste Teilstrich:

                       „- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und“

21. In § 19 Abs. 1c wird die Wortfolge „einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder“ durch die Wortfolge „sein Unternehmen betreibt noch“ ersetzt.

22. § 19 Abs. 1d lautet:

„(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gemäß Art. 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.“

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der mit Gedankenstrichen umfasste Teilsatz „– soweit nicht Abs. 4 gilt –“.

b) Abs. 5 entfällt.

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Werte in einer anderen Währung als Euro sind auf Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer kann stattdessen auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs anwenden.

Weiters ist der Unternehmer berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.“

24. In § 24 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe

                         - „Kunstgegenstände/Sonderregelung“,

                         - „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, oder

                         - „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des Abs. 1.“

25. In § 27 Abs. 7 wird die Wortfolge „Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 und 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1,“ ersetzt.

26. In § 28 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:

      „(39) 1. § 3a Abs. 12 Z 1 und Z 2, § 4 Abs. 9, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Z 3, § 12 Abs. 15, § 17 Abs. 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 7, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 4 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 erster Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 11 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

           3.  Z 6, Z 22 lit. g, Z 33, Z 41, Z 42 lit. b und Z 42 lit. c der Anlage treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; sie sind jedoch auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, sowie auf Einfuhren, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entsteht, weiterhin anzuwenden.“

27. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

              „e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

28. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

29. Nach Art. 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.“

30. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.“

c) Abs. 5 lautet:

„(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.“

31. Art. 21 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

32. Art. 25 Abs. 4 samt Überschrift lautet:

„Rechnungsausstellung durch den Erwerber

(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

                         - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.“

33. In Art. 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 904/2010“ ersetzt.

34. Z 1 der Anlage lautet:

         „1. Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.“

35. Z 2 der Anlage lautet:

         „2. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).“

36. In Z 4 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterposition 0301 10)“ der Klammerausdruck „(Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00)“.

37. Z 6 der Anlage entfällt.

38. In Z 9 der Anlage wird der Klammerausdruck „(Unterposition 0603 10 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

39. In Z 10 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Unterposition 0604 10 und Unterposition 0604 91 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur)“.

40. In Z 18 der Anlage wird die Zahl „1106 10“ durch die Zahl „1106 10 00“ ersetzt.

41. In Z 19 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Unterpositionen 1108 11, 1108 12 und 1108 13 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

42. In Z 20 lit. f der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur)“.

43. In Z 20 lit. g der Anlage wird die Zahl „1213“ durch die Zahl „1213 00 00“ ersetzt.

44. Z 22 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Unterpositionen 1501 00 11 und 1501 00 19 sowie Unterposition 1501 00 90 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 1501 10 90 und aus Unterposition 1501 90 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In lit. b wird die Zahl „1502 00 90“ durch die Zahl „1502 10 90“ ersetzt.

c) Lit. d lautet:

              „d) genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510 00, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 90, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 90, 1514 11 90, 1514 19 90, 1514 91 90, 1514 99 90, 1515 11 00, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 11, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),“

d) Lit. g entfällt.

45. In Z 25 der Anlage wird die Zahl „1805“ durch die Zahl „1805 00 00“ ersetzt.

46. Z 33 der Anlage entfällt.

47. In Z 35 der Anlage wird die Zahl „2836 10 00“ durch die Zahl „2836 99 17“ ersetzt.

48. In Z 38 der Anlage wird die Zahl „3101“ durch die Zahl „3101 00 00“ ersetzt.

49. In Z 40 der Anlage wird die Zahl „3507 90 00“ durch die Zahl „3507 90“ ersetzt.

50. Z 40 a) der Anlage lautet:

     „40a. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur)“

51. Z 41 der Anlage entfällt.

52. In Z 42 der Anlage entfallen lit. b und c.

53. Z 43 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Position 4901 und aus Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In lit. c wird die Zahl „4903“ durch die Zahl „4903 00 00“ ersetzt.

c) In lit. d wird die Zahl „4904“ durch die Zahl „4904 00 00“ ersetzt.

54. Z 44 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Zahl „4906“ durch die Zahl „4906 00 00“ ersetzt.

b) In lit. b wird die Zahl „9702“ durch die Zahl „9702 00 00“ ersetzt.

c) In lit. c wird die Zahl „9703“ durch die Zahl „9703 00 00“ ersetzt.

d) In lit. d wird die Zahl „5805“ durch die Zahl „5805 00 00“ ersetzt.

55. Z 45 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Zahl „9704“ durch die Zahl „9704 00 00“ ersetzt.

b) In lit. b der Anlage wird die Zahl „9705“ durch die Zahl „9705 00 00“ ersetzt.

56. In Z 46 der Anlage wird die Zahl „9706“ durch die Zahl „9706 00 00“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 3 700 Euro,“

b) In Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Wechsel von einer Unterart in eine andere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die Wertgrenzen der Z 1 lit. a überschritten werden.“

c) In Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sowie, wenn der Mindestwert gemäß § 25 über- oder unterschritten wird.“

2. In § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Eine Nachfeststellung ist weiters in jenen Fällen zulässig, in denen der Bescheid über die Hauptfeststellung oder über die Nachfeststellung nicht oder nicht rechtswirksam ergangen ist. Als Nachfeststellungszeitpunkt gilt in diesen Fällen frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Festsetzung der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge noch nicht verjährt ist.

(5) Eine Nachfeststellung ist auch vorzunehmen, wenn sich die Vermögensart bei einer wirtschaftlichen Einheit von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Grundvermögen oder von Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ändert.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Sonderkulturen“ durch die Wortfolge „Sonder- und Obstkulturen“ ersetzt.

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder,“

c) In Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze festlegen (§ 44).“

d) In Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Je 1 000 Kilogramm erzeugter Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen“.

e) In Abs. 12 wird die Wortfolge „durch Umsätze“ durch die Wortfolge „durch überdurchschnittliche Tierhaltung sowie durch Umsätze“ ersetzt.

4. In § 31 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.

(5) Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.

(6) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.“

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

           2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

                a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,

               b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,

                c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und

               d) Betriebsgröße.“

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „und Sonderkulturen“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Sonder- und Obstkulturen“ ersetzt.

c) In Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.“

6. In § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für nach dem 31. Dezember 2013 liegende Stichtage hat eine Hauptfeststellung für Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne des Abs. 1 zum Hauptfeststellungszeitpunkt des Grundvermögens zu erfolgen. Die festgestellten Wohnungswerte gelten weiter, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Nachfeststellung gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind.“

7. In § 34 Abs. 1 tritt im zweiten Satz nach der Wortfolge „und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung’ kundzumachen“ der Klammerausdruck „(§ 44)“.

8. § 35 samt Überschrift lautet:

„§ 35. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom 30. November 2009 gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.“

9. In § 36 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Untervergleichsbetrieb)“.

10. In § 37 wird die Wortfolge „Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35“ ersetzt.

11. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.“

b) In den Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Untervergleichsbetriebe)“.

c) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b“ die Zitierung „§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c“.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(Untervergleichsbetriebe)“.

b) Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

              „a) Alpen, das sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich;“

c) In Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen“ durch das Wort „Vegetationsflächen“ ersetzt.

d) In Abs. Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 46 Abs. 3“ die Zitierung „§ 46“.

e) Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. nach den Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 4 weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;“

f) In Abs. 2 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. öffentliche Gelder nach den Vorschriften des § 35.“

13. § 45 entfällt.

14. § 46 lautet:

„(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.

(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen

           1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Betriebes mit überwiegend regelmäßiger forstwirtschaftlicher Nutzung und regelmäßigen Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz);

           2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;

           3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- oder Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe anzusetzen sind;

           4. die forstwirtschaftliche Betriebsgröße, ab der überwiegend regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind.

(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.

(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.

(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.“

15. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung der „§§ 30 bis 34 und 36 bis 44“ die Zitierung der „§§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44“.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.

Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;

           2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

                a) Lage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,

               b) tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,

                c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und

               d) Betriebsgröße.

           3. Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des § 40 Z 1 lit. c gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.“

16. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 30 bis 32, 41, 42 und 44“ die Zitierung „§§ 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft Bewertungsansätze für bestimmte Kategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und den Umfang der Berücksichtigung von Umständen im Sinne des § 32 festlegen (§ 44).“

c) In Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Untervergleichsbetriebe)“.

17. In § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).“

18. In § 86 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen.

(14) § 21, § 30, § 32, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 und nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen anzuwenden. § 45 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 ist letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

Nach § 332 wird folgender § 333 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014

§ 333. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.“

Artikel 8

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwanzig Jahren“ durch die Wortfolge „dreißig Jahren“ ersetzt.

2. In § 10 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die für die Auswahl und Schätzung von Musterstücken (§ 5) erforderlichen bodenchemischen und -physikalischen Untersuchungen auf Anforderung durchzuführen.

(5) Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft hat zur Unterstützung der Bodenschätzung die digitalen Daten der Bodenkartierung auf Anforderung an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Abs. 3 entfällt.

4. In § 16a Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“.

5. In § 18 tritt an die Stelle der Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und an die Stelle der Wortfolge „und hinsichtlich“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , hinsichtlich des § 10 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich“.

Artikel 9

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 Z 1 treten in lit. a anstelle des Klammerausdrucks „(§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG)“ der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 10 NAG)“ und in lit. b anstelle des Klammerausdrucks „(§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)“ der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 7 und 9 NAG)“.

2. § 14 Tarifpost 11 samt Überschrift lautet:

„11 Waffendokumente

(1) Waffenbesitzkarte

           1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ........... 74,40 Euro

                a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43 Euro

               b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich                                                                                                                    43 Euro

(2) Waffenpass

           1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) ............... 118,40 Euro

                a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87 Euro

               b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ............................................................................................... 87 Euro

           2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG) 118,40 Euro

(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

                  - des Abs. 1 Z 1 .................................................................................. 56,20 Euro

                  - des Abs. 1 Z 1 lit. a und b .............................................................. 99,20 Euro

                  - des Abs. 2 Z 1 und 2 ..................................................................... 100,20 Euro

                  - des Abs. 2 Z 1 lit. a und b ......................................................... 187,20 Euro.“

3. In § 14 werden folgende Tarifposten 17 und 18 angefügt:

„17 Eheschließung

(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

18 Eingetragene Partnerschaft

(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.“

4. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 lautet:

         ,,3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.“

5. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

         ,,6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Aktien, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.“

6. In § 37 wird nach Abs. 30 folgende Abs. 31 angefügt:

,,(31) § 14 Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. § 14 Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. April 2013 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 gestellt werden.

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden.“

Artikel 10

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 und durch die Kundmachung, BGBl. I Nr. 69/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist.“

b) Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „oder dieses Beirates“.

2. In § 12a Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 27 Abs. 1, 3 und 4“ die Zitierung „§ 27 Abs. 3 und 4“.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In § 14 Abs. 5 wird folgender dritter Satz eingefügt:

„Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.“

b) In § 14 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Frist ist“ die Wortfolge „Diese Fristen sind“.

c) In § 14 Abs. 6 wird folgender vierter und fünfter Satz angefügt:

„Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.“

4. In § 21 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.

(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.“

5. In § 23 tritt an Stelle der Zitierung des „Abs. 7“ die Zitierung des „Abs. 2“.

6. § 27 Abs. 1 entfällt.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Nummernlotterien“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen“ eingefügt.

b) In Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Spielanteile“ die Wortfolge „von sonstigen Nummernlotterien“ eingefügt.

c) Abs. 3 und 4 entfallen.

8. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.“

b) Es werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.

(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.“

9. In § 52 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „mit Geldstrafe“ und es wird statt dessen die Wortfolge „in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit“ eingefügt.

10. § 56a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

b) Es werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

11. In § 60 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. a) der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt oder

               b) der Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der geltenden Fassung, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 000 Euro nicht übersteigt,“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Haben sich in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt. Wird ein besonderer Einheitswert ermittelt, ist – abgesehen vom Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 – das Dreifache des besonderen Einheitswertes (Teilbetrages des besonderen Einheitswertes) anzusetzen.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ist keine Abgabenerklärung vorzulegen.“

b) In Abs. 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden.“

4. In § 18 wird nach dem Abs. 2j folgender Abs. 2k angefügt:

„(2k) § 3 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 12

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „der Zulassungsschein“ durch die Wortfolge „die Zulassungsbescheinigung“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Motorleistung“ durch die Wortfolge „Leistung des Verbrennungsmotors“ und in Abs. 5 die Wortfolge „im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung“ durch die Wortfolge „in der Zulassungsbescheinigung“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Wort „Motorleistung“ durch die Wortfolge „Leistung des Verbrennungsmotors“ und in Z 4 die Wortfolge „ein Zulassungsschein“ durch die Wortfolge „eine Zulassungsbescheinigung“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:

       „22. §§ 4 Abs. 3 Z 8, 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 5 sowie 6 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „der Zulassungsschein“ durch die Wortfolge „die Bescheinigung der Zulassung“ und in Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Zulassungsschein“ durch die Wortfolge „eine Zulassungsbescheinigung“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lit. a erhält die bisherige sublit. dd die Bezeichnung „ee)“ und die Wortfolge „gemäß sublit. aa, bb und cc“ wird durch die Wortfolge „gemäß sublit. aa bis dd“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 2 lit. a wird folgende sublit. dd eingefügt:

                   „dd) ab 1. Jänner 2013 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro;“

c) In Abs. 2 wird jeweils das Wort „Motorleistung“ durch die Wortfolge „Leistung des Verbrennungsmotors“ und die Wortfolge „im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung“ durch die Wortfolge „in der Zulassungsbescheinigung“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt; befindet sich dessen Sitz in Wien, so ist abweichend davon das Finanzamt Wien 8/16/17 zuständig.“

4. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. §§ 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2, 5 Abs. 2 sowie 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des Betrages „8 Euro“ der Betrag „7 Euro“.

b) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „20 Euro“ der Betrag „15 Euro“.

3. § 7 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

(5) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.“

4. In § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Evaluierung hat bis 30. September 2014 zu erfolgen.“

5. In § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

6. In der Anlage 1 wird die Wortfolge „Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen)“ durch „Libyen“ ersetzt.

7. In der Anlage 2 wird nach der Wortfolge „Republik Sudan“ die Wortfolge „Republik Südsudan“ eingefügt.

Artikel 15

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 3.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „auf“ das Wort „an“.

b) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft.“

c) Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.“

Artikel 17

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. (1) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

2. In § 97 Abs. 3 entfällt der fünfte Satz und der vierte Satz lautet wie folgt:

„Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.“

3. § 118a BAO lautet:

§ 118a. (1) § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung, wenn nach der Antragstellung ein Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH angefordert und in der Folge dem Finanzamt übermittelt wird, welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt sind. § 108c Abs. 8 EStG 1988 gilt entsprechend.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.“

4. In § 125 Abs. 1 letzter Unterabsatz wird der Klammerausdruck „(§ 40 Bewertungsgesetz 1955)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955)“ ersetzt.

5. In den §§ 188 Abs. 5, 191 Abs. 5 und 290 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr rechtlich existent“ die Wortfolge „nicht oder nicht mehr rechtlich existent“ sowie an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr handlungsfähig“ die Wortfolge „nicht oder nicht mehr handlungsfähig“.

6. In § 208 Abs. 1 lit. e wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die §§ 208 Abs. 1 lit. f und 293c entfallen.

7. In § 282 Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 293, § 293b und § 293c)“ der Klammerausdruck „(§ 293 und § 293b)“.

8. In § 323 werden nach dem Abs. 32 folgende Abs. 33 bis 35 angefügt:

„(33) Die §§ 9a und 282 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 208 Abs. 1. lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß § 293c sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß § 293c.

(34) § 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(35) § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals anzuwenden für Einheitswerte, die gemäß § 20c Bewertungsgesetz 1955 festgestellt werden.“

Artikel 18

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.

(4) Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.“

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden erster Instanz wahrzunehmen.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.“

4. In § 31 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird das Datum „31. August 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung des Fahrzeuges vermindert.“

2. In § 12a erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung „(1)“ und es lautet der letzte Halbsatz des ersten Satzes:

„dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.“

3. In § 12a werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.“

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.“

2. In § 18 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Biermengen entfällt.“

3. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

Artikel 21

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge „durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie“ die Wortfolge „durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG“.

2. In § 2 Abs. 10 entfällt nach der Z 2 das Wort „und“. Nach der Z 3 werden das Wort „oder“ sowie folgende Z 4 eingefügt:

         „4. für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren“.

3. In § 7a Abs. 7 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 1“ ersetzt.

4. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Verwender oder Behandler im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Person oder Personenvereinigung, in deren Namen oder für deren Rechnung das gekennzeichnete Gasöl verbotswidrig verwendet oder behandelt wird, sowie jede Person oder Personenvereinigung, die an der verbotswidrigen Verwendung oder Behandlung des gekennzeichneten Gasöls beteiligt ist.“

5. § 15 Abs. 3 entfällt.

6. In § 33 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Mineralölmengen entfällt.“

7. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.“

8. In § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

9. In § 41 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

10. § 64n lautet:

§ 64n. (1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiterhin, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2012, anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.“

Artikel 22

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 3 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „im Sinne,“.

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete

           1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6

           2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7

ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.“

3. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,“

4. § 14 Abs. 3 entfällt.

5. In § 41 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.“

6. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.“

7. In § 41 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

8. In § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.“

Artikel 23

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 erhält nach Abs. 7 der mit „(2)“ bezeichnete Absatz die Bezeichnung „(8)“.

2. In § 15 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.“

3. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

4. In § 23 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

Artikel 24

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „40 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,“

3. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.“

4. In § 20 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.“

5. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

6. In § 27 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.“

7. § 29a entfällt.

8. Nach § 44k wird folgender § 44l eingefügt:

§ 44l. (1) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entsteht.“

Artikel 25

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 eingehobenen Zuschläge.“

2. In § 23 wird folgender Abs. 4 eingefügt und der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5:

„(4) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 Z 2), eingerichtet werden. Diese sind im Bestellungsvertrag als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen und haben für Trafikbewerber Ausbildungsmaßnahmen anzubieten.“

3. § 25 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

b) In Z 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Es wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.“

4. In § 27 Abs. 1 wird in Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

       „11. wenn der Bewerber nicht die erfolgreiche Absolvierung des von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars nachweisen kann.“

5. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben

           1. natürliche Personen,

           2. unter der Voraussetzung, dass die Führung dieses Tabakfachgeschäfts als Schulungstrafik für die Ausbildung von Tabaktrafikanten vorgesehen ist, Organisationen der Kriegsopfer oder Behinderten, die im Beirat gemäß § 10 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, vertreten sind, sowie juristische Personen, die im Alleineigentum dieser Organisationen stehen.“

6. In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet.“

7. In § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vergabe von Schulungstrafiken erfolgt durch die Besetzungskommission über Antrag der Monopolverwaltung GmbH für jeweils fünf Jahre. Bei zufriedenstellender Führung als Schulungstrafik sind Verlängerungen des Bestellungsvertrags um jeweils fünf Jahre zulässig.“

8. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll.“

9. In § 35 Abs. 2 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt:

         „7.  wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) geführt wird.“

10. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Kündigung hat

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 7

eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen.“

11. § 35 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten zu überweisen.“

12. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.“

13. § 38a Abs. 1 lautet:

„(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen. Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2013 hat der Großhändler für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis weniger als 96,5% des gewichteten Durchschnittspreises (§ 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995) des Jahres 2011 beträgt, einen Zuschlag von 3 Euro je 1 000 Stück abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.“

14. Nach § 47e wird folgender § 47f angefügt:

§ 47f. § 38 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.“

b) Nach dem Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.“

2. § 31 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.“

3. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ durch die Wortfolge „die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 38a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „den Schmuggel, die Abgabenhinterziehung oder die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ durch die Wortfolge „die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Scheingeschäften und“ durch die Wortfolge „Scheingeschäften oder“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen“ durch die Wortfolge „Abgabenverkürzung zu bewirken“ ersetzt.

6. In § 48b Abs. 1 tritt an Stelle des Betrages „50 000“ der Betrag „100 000“ und an Stelle des Betrages „5 000“ der Betrag „10 000“.

7. § 51 Abs. 1 lit. e lautet:

              „e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,“

8. § 56 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.“

9. § 58 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit. c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.“

10. In § 65 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,“ ersetzt.

11. In § 68 Abs. 3 werden der Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes)“ und der Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes)“ ersetzt.

12. § 80 lautet:

§ 80. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.“

13. In § 99 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden.“

14. Der Einleitungssatz in § 137 lautet:

„Die Ausfertigung des Erkenntnisses hat zu enthalten:“

15. In § 146 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 53 Abs. 1 lit. b)“ der Klammerausdruck „(§ 53 Abs. 1)“.

16. In § 150 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“.

17. Der Einleitungssatz in § 162 Abs. 1 lautet:

„Die Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung hat zu enthalten:“

18. § 172 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können.“

19. In § 194a wird der Ausdruck „Finanzamt Wien 1/23“ durch den Ausdruck „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg“ ersetzt.

20. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 205 lautet:

„Zu den §§ 195 und 196“

b) In § 205 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.“

21. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Das Landesgericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gericht die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.

(3) Der Beschluss des Landesgerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(4) Ein Beschluss des Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.

(5) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.“

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

22. § 221 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 212 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.“

23. In § 254 Abs. 1 nach dem Ausdruck „§ 29“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

24. § 265 Abs. 1r lautet:

„(1r) § 58 Abs. 1 lit. g, § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 38a, 39, 41 und 53 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.“